Beschluss
4 RVs 166/18
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Mangel eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses stellt nicht immer ein Verfahrenshindernis dar, wenn eine schlüssige Willenserklärung des Gerichts die Eröffnung des Hauptverfahrens ersetzt.
• Die Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 236 StPO kann, weil sie die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts voraussetzt, den fehlenden ausdrücklichen Eröffnungsbeschluss ausnahmsweise ersetzen.
• Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, kann aber in der Sache als unbegründet verworfen werden, wenn keine Verfahrensfehler zugunsten des Angeklagten vorliegen.
• Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist statthaft, fristgerecht und unbegründet, wenn das Amtsgericht die Kostentragungspflicht nach § 465 Abs. 1 StPO zutreffend berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Anordnung des persönlichen Erscheinens ersetzt ausnahmsweise fehlenden Eröffnungsbeschluss • Ein Mangel eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses stellt nicht immer ein Verfahrenshindernis dar, wenn eine schlüssige Willenserklärung des Gerichts die Eröffnung des Hauptverfahrens ersetzt. • Die Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 236 StPO kann, weil sie die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts voraussetzt, den fehlenden ausdrücklichen Eröffnungsbeschluss ausnahmsweise ersetzen. • Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, kann aber in der Sache als unbegründet verworfen werden, wenn keine Verfahrensfehler zugunsten des Angeklagten vorliegen. • Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist statthaft, fristgerecht und unbegründet, wenn das Amtsgericht die Kostentragungspflicht nach § 465 Abs. 1 StPO zutreffend berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft Münster erhob öffentliche Klage gegen den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen vor dem Amtsgericht Steinfurt. Das Amtsgericht setzte keinen ausdrücklichen Eröffnungsbeschluss, ordnete jedoch mit Beschluss vom 03.05.2018 das persönliche Erscheinen des Angeklagten nach § 236 StPO an und setzte einen Hauptverhandlungstermin an. Am 21.06.2018 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen fristgerecht Revision ein und bezeichnete das Rechtsmittel später ausdrücklich als Revision; sie rügte das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses und beantragte Einstellung nach § 206a StPO. Der Senat prüfte, ob das Fehlen eines schriftlichen Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis darstellt oder durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens kompensiert wird. • Zulässigkeit: Die Revision der Staatsanwaltschaft war form- und fristgerecht eingelegt und begründet; auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung war statthaft und fristgerecht. • Erfordernis des Eröffnungsbeschlusses: Grundsätzlich bedarf die Eröffnung des Hauptverfahrens einer eindeutigen und im Regelfall schriftlichen Willensbekundung des Gerichts, aus der sich die Zulassung der Anklage ergibt. • Rechtliche Wertung der Termins- und Ladungsverfügung: Eine bloße Termins- und Ladungsverfügung genügt regelmäßig nicht, um einen Eröffnungsbeschluss zu ersetzen; dies folgt aus der Rechtsprechung und der Bedeutung der Eröffnung als Grundlage des Hauptverfahrens. • Ausnahme durch Anordnung des persönlichen Erscheinens: Die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 236 StPO setzt voraus, dass das Gericht einen hinreichenden Tatverdacht geprüft hat, weil sie die Möglichkeit zur Erzwingung des Erscheinens (Vorführungs- oder Haftbefehl) beinhaltet. • Schlüssige Willenserklärung: Der Beschluss vom 03.05.2018, mit dem das persönliche Erscheinen angeordnet wurde und der vom Richter unterzeichnet war, dokumentiert eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Amtsgerichts zur Eröffnung des Hauptverfahrens. • Folgerung: In diesem Ausnahmefall beseitigt die Anordnung des persönlichen Erscheinens das ansonsten bestehende Verfahrenshindernis eines fehlenden ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses. • Kostenentscheidung: Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Kostentragung nach § 465 Abs. 1 StPO zutreffend zugeordnet hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen, da kein Verfahrensfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt wurde; die Anordnung des persönlichen Erscheinens vom 03.05.2018 ersetzt in diesem Ausnahmefall den fehlenden ausdrücklichen Eröffnungsbeschluss. Auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet, weil das Amtsgericht die Kostentragungspflicht nach § 465 Abs. 1 StPO korrekt angewandt hat. Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Landeskasse. Damit bleibt das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 21.06.2018 in der Sache bestehen, die Verurteilung des Angeklagten wird nicht aufgehoben, da die formellen Voraussetzungen für ein wirksames Verfahren gewahrt waren.