Beschluss
32 SA 59/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0103.32SA59.18.00
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Leitsätze
Zur Bestimmung einer BLB-Niederlassung als einer nach § 18 Abs. 1 VOB/B für die Prozessvertretung des BLB zuständigen Stelle.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmung einer BLB-Niederlassung als einer nach § 18 Abs. 1 VOB/B für die Prozessvertretung des BLB zuständigen Stelle. Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund. Gründe: I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Dem Rechtsstreit liegt – soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang – im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 152.943,30 € in Anspruch. Der geltend gemachten Forderung liegt eine Auftragserteilung des Beklagten vom 13.02.2015 (Anlage K2) zugrunde. Als Vergabestelle ist darin „Bau und Liegenschaftsbetrieb NRW Dortmund (…)“ aufgeführt, nachdem räumlich zuständig für das streitbefangene Objekt zunächst die Niederlassung Soest gewesen war, die allerdings noch vor Auftragserteilung am 01.01.2015 in der Dortmunder Niederlassung aufgegangen ist. In 10.7 (4) der besonderen Vertragsbedingungen (Anlage K 12) heißt es: „Als Gerichtsstand wird Soest vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.“ Dies aufgreifend hat die Klägerin mit Klageschrift vom 07.08.2018 vor dem Landgericht Arnsberg Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 09.09.2018 hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg gerügt und zur Begründung ausgeführt, dass die Parteien im Vertrag zwar (infolge eines redaktionellen Versehens) Soest als Gerichtsstand vereinbart hätten, dies jedoch lediglich als Ausdruck der Regelung des § 18 VOB Teil B, wonach der Sitz des Auftraggebers als Gerichtsstand vereinbart werden sollte. Die Vereinbarung sei im Lichte des Umstandes zu sehen, dass die Niederlassung in Soest zwischenzeitlich aufgegeben und in die Niederlassung Dortmund integriert worden sei, was sich im Übrigen auch aus der Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift ergebe. Mit Beschluss vom 13.09.2018 hat das Landgericht Arnsberg mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass mit Blick auf § 18 VOB/B, § 38 ZPO nicht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg, sondern die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gegeben sei. Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 (klargestellt durch Schriftsatz vom 04.10.2018) hat die Klägerin daraufhin die Verweisung an das Landgericht Dortmund beantragt. Sodann hat sich das Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 12.10.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Dortmund verwiesen. Das Landgericht Dortmund hat sich sodann seinerseits – ohne vorherige Anhörung der Parteien – mit Beschluss vom 31.10.2018 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Das Landgericht Dortmund sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Selbst auf der Grundlage der Auffassung des Landgerichts Arnsberg (die das Landgericht Dortmund nicht teile), dass eine von § 18 VOB/B abweichende Vereinbarung nicht anzunehmen sei, bestehe eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nicht, da die zur Prozessführung zuständige Stelle am Sitz des Finanzministeriums und damit in Düsseldorf ansässig sei. Der Senat die Parteien mit Verfügung vom 16.11.2018 angehört. Die Parteien haben mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2018 (Klägerin) und vom 10.12.2018 (Beklagter) geäußert; danach gehen sie übereinstimmend von einer Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund aus. II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht Arnsberg und das Landgericht Dortmund haben sich beide im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht Arnsberg hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 12.10.2018 an das Landgericht Dortmund verwiesen. Das Landgericht Dortmund hat durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 31.10.2018 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit als das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht berufen. Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund. Das Landgericht Dortmund ist an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12.10.2018 gebunden. Dieser ist nicht willkürlich, sodass das Landgericht Dortmund die Übernahme des Verfahrens nicht mit Erfolg verweigern kann. Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 9; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011, 32 SA 57/11, juris Rn 19). Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 11 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht Dortmund an die Verweisung des Landgerichts Arnsberg gebunden (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). § 18 Abs. 1 VOB/B stellt klar, dass sich in denjenigen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO erfüllt sind, der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle richten soll, wenn insoweit nichts anderes vereinbart worden ist. Vertretbar hat das LG Arnsberg in diesem Zusammenhang zunächst darauf abgestellt, dass eine „andere Vereinbarung“ i.S.v. § 18 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz VOB/B nicht getroffen worden sei. Zwar heißt es unter Ziff. 10.7 der WBVB Land (Anlage K12): „Als Gerichtsstand wird Soest vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.“ Nach dem Beklagtenvortrag handelt es sich dabei allerdings um ein redaktionelles Versehen. Gemeint und übereinstimmend gewollt war danach die Vereinbarung des (jeweiligen) Sitzes des Beklagten als Gerichtsstand. Ziff. 10.7 sei lediglich Ausdruck der Regelung in § 18 VOB Teil B, dementsprechend der Sitz des Auftraggebers als Gerichtsstand vereinbart werden sollte. Abgesehen davon, dass der entsprechende Vortrag unbestritten geblieben ist, erscheint dieses Ergebnis auch lebensnah, war der Auftrag doch am 13.02.2015, also rund einen Monat, nachdem die Niederlassung in Soest am 01.01.2015 in der Dortmunder Niederlassung aufgegangen war, durch die Dortmunder Niederlassung erfolgt. Jedenfalls vermag der Senat vor diesem Hintergrund eine willkürliche Bewertung dieser Frage durch das Landgericht Arnsberg nicht anzunehmen, zumal dieses die von ihm vertretene Rechtsauffassung eingehend in dem bei der Verweisung in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 13.09.2018 begründet hat. Ist eine abweichende Vereinbarung i.S.d. § 18 Abs. 1 S.1, 2. Halbsatz VOB/B nicht getroffen, so ist entgegen seiner Annahme das Landgericht Dortmund gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 VOB/B örtlich zuständig. Unstreitig ist die VOB/B Vertragsbestandteil. Bei der (mangels abweichender Vereinbarung, s. vorstehend) nach § 18 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz VOB/B geltenden Gerichtsstandsvereinbarung handelt es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit, die dem Auftraggeber die Prozessführung erleichtern soll (vgl. Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB 20. Aufl., § 18 VOB/B, Rn 43 m.w.N.). Maßgebend ist der Sitz der für die Prozessvertretung zuständigen Stelle. Wo sich diese befindet, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Bei juristischen Personen ist dies deren Sitz (§ 17 ZPO) oder bei entsprechendem Bezug auch deren Niederlassung (§ 21 ZPO) (zum Ganzen: Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB 20. Aufl., § 18 VOB/B, Rn 41 i.V.m. Rn 8 f). Bezug zur Niederlassung heißt dabei nicht, dass der Klageanspruch unmittelbar aus dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung hervorgehen muss. Vielmehr genügt es, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen worden ist oder als deren Folge erscheint (vgl. BGH, Urteil v. 18.01.2011, X ZR 71/10, NJW 2011, 2056 (2057), Zitat nach beck-online; Joussen in Ingenstau/Korbion, a.a.O.). So verhält es sich hier. Die Auftragserteilung vom 13.02.2015 führt die beklagte Dortmunder Niederlassung ausdrücklich als Auftraggeber auf. Die Niederlassung war, nachdem die Niederlassung in Soest mit Wirkung zum 01.01.2015 in der Dortmunder Niederlassung aufgegangen war, für das streitbefangene Objekt auch räumlich zuständig. Nach Ziff. 2.10 der Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) – AnwVOBLB i.d.F. vom 20.12.2000 konnte der Gerichtsstand des BLB NRW von der Betriebsleitung auch zulässiger Weise abweichend von Düsseldorf (am Standort der jeweiligen Niederlassung) bestimmt werden, wie es – von Klägerseite unbestritten – der ständigen Praxis des Beklagten entspricht und der dezentralen Struktur des BLB Rechnung trägt. Auch vor diesem Hintergrund kann eine willkürliche Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Arnsberg an das Landgericht Dortmund, die im Übrigen dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht, nicht angenommen werden.