Leitsatz: Eine im Zeitpunkt der (ablehnenden) Entscheidung über eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB über mehr als vier Monate zurückliegende mündliche Anhörung des Verurteilten genügt insbesondere dann nicht den sich aus dem Gesetzeszweck des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO und dem Anspruch des Verurteilten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ergebenden Anforderungen an eine solche Anhörung, wenn die Strafvollstreckungskammer aufgrund von Tatsachen entscheidet, zu denen der Verurteilte in der mündlichen Anhörung gerade noch nicht gehört werden konnte. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens - an die 64. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Entscheidung des Vorsitzenden: Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt C aus E wird zurückgewiesen. Gründe: I. Durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts B vom 13. November 2014 (Az.: 61 KLs 15/14), rechtskräftig seit dem 04. Dezember 2015, wurde der Verurteilte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Verabredung eines Verbrechens, nämlich des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen war. Infolgedessen wurde ausgesprochen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt galt. Darüber hinaus wurde Wertersatzverfall in Höhe von 126.000,- € angeordnet. Der Verurteilte, der sich vom 06. Januar 2011 bis zum 03. Dezember 2015 durchgehend in Untersuchungshaft befunden hatte, befindet sich seit dem 04. Dezember 2015 in Strafhaft, nach mehreren Verlegungen nunmehr seit dem 19. Januar 2018 im offenen Vollzug der JVA D-S. Halbstrafentermin war am 05. Dezember 2013, Zwei-Drittel-Termin am 05. August 2017, Endstrafe ist auf den 05. Dezember 2020 notiert. Zuletzt hat der Verurteilte durch privatschriftliches Schreiben vom 07. März 2018 einen Antrag auf bedingte Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB gestellt. Nach Einholung eines Führungsberichtes des Leiters der JVA D-S vom 22. März 2018, in dem die vorzeitige Entlassung des Verurteilten insbesondere angesichts eines stattgehabten erheblichen Freigangmissbrauchs, der zu einer zwischenzeitlichen Verlegung in den geschlossenen Vollzug der JVA C geführt hatte, nicht befürwortet wurde, und Anhörung der Staatsanwaltschaft B, die sich gleichfalls gegen eine bedingte Entlassung aussprach, wurde der Verurteilte am 19. April 2018 von der Strafvollstreckungskammer persönlich angehört. Im Anschluss holte die Strafvollstreckungskammer, die bereits zuvor ein von dem Sachverständigen Dr. S unter dem 23. Mai 2017 erstelltes Prognosegutachten entsprechend § 454 Abs. 2 StPO eingeholt hatte, ein (ergänzendes) weiteres Gutachten des Sachverständigen ein, welches dieser unter dem 18./19. Juli 2018 erstellte. Darin kam der Sachverständige zu dem Schluss, die Sozialprognose sei angesichts der Tatsache, dass dem Verurteilten derzeit keine Arbeitsstelle zur Verfügung stehe, lediglich als „neutral“ zu bezeichnen. Legalprognostisch liege die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Begehung weiterer Straftaten - insbesondere zur Verbesserung der finanziellen Situation - über dem Niveau des nie ausschließbaren Restrisikos. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 18./19. Juli 2018 Bezug genommen. Nachdem ihm das Gutachten zur Stellungnahme übersandt worden war, verzichtete der Verurteilte mit privatschriftlichem Schreiben vom 27. Juli 2018 - ebenso wie die Staatsanwaltschaft B unter dem 31. Juli 2018 - auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen. Zudem führte er aus, auch angesichts seiner Steuerschulden in Höhe von 90.000,- €, auf die der Sachverständige vornehmlich abgestellt habe, sei die familiäre Situation nicht prekär, zumal dem Konto seiner Ehefrau 40.000,- € gutgeschrieben worden seien. Weiter heißt es in dem Schreiben des Verurteilten: „Falls Sie mich persönlich noch einmal anhören möchten, könnte ich noch das „Eine oder Andere“ klärend erläutern“. Angesichts urlaubsbedingter Abwesenheit des zuständigen Richters wurde der Verurteilte sodann durch gerichtliches Schreiben des Urlaubsvertreters vom 07. August 2018 aufgefordert mitzuteilen, ob er eine kurzfristige Anhörung durch diesen oder eine Entscheidung des originär zuständigen Richters nach dessen Rückkehr wünsche. Dazu teilte der Verurteilte mit privatschriftlichem Schreiben vom 08. August 2018 u.a. mit: „Sind Sie mir bitte nicht ungehalten, aber ich möchte in diesem Fall, dass Herr O die Anhörung für mich anberaumt und ich mich noch einmal persönlich bei ihm erklären kann“. Dennoch lehnte die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung durch Beschluss vom 24. August 2018 ohne vorherige persönliche Anhörung des Verurteilten ab, nachdem sie ihm zuvor unter dem 20. August 2018 schriftlich mitgeteilt hatte, dass angesichts der am 19. April 2018 stattgehabten Anhörung eine erneute Anhörung nicht erforderlich sei. Gegen diesen ihm am 30. August 2018 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit am 04. September 2018 beim Landgericht Dortmund eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 03. September 2018 sofortige Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. September 2018 begründet. Ferner hat der Verurteilte die Beiordnung von Rechtsanwalt C in E beantragt. Die Generalstaatsanwaltschat Hamm hat unter dem 19. Oktober 2018 Stellung genommen und beantragt, wie beschlossen. Der Verurteilte und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. 1. Die gemäß § 454 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 311 Abs. 2 StPO). 2. In der Sache hat sie vorläufig Erfolg. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, da er an einem nicht heilbaren Verfahrensmangel leidet. Der Verurteilte ist entgegen des zwingenden Erfordernisses aus § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vor der Entscheidung nicht mündlich angehört worden. Da ein gesetzlich vorgesehener Ausnahmefall gemäß § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ersichtlich nicht vorliegt und der Verurteilte auch gerade nicht auf seine mündliche Anhörung verzichtet hat (vgl. zu dieser Möglichkeit Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 454 Rn. 30 m.w.N.), wie sich aus seinen privatschriftlichen Eingaben vom 31. Juli 2018 und 08. August 2018 eindeutig ergibt, hätte eine mündliche Anhörung stattfinden müssen. Das mündliche Anhörungserfordernis aus § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO bezweckt zum einen die Gewährung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten, zum anderen soll dadurch erreicht werden, dass die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt ermittelt und sich durch unmittelbaren Kontakt einen aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschafft. Dies bezweckt, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung auf einer umfassenden und zuverlässigen Entscheidungsgrundlage trifft (BGH, Beschluss vom 13. September 1978 zu StB 187/78, zitiert nach juris Rn. 8 = BGHSt 28, 138ff.; Senatsbeschluss vom 06. März 2014 zu III-1 Ws 129/14 zur Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2002 zu Ws 1131/02, zitiert nach juris Rn. 6; KG, Berlin, Beschluss vom 19.September 2018 zu 2 Ws 269-270/12 – 141 AR 291-292/12, BeckRS 2013, 00397; Schmitt, in Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rn. 16). Eine diesem Gesetzeszweck genügende Anhörung des Verurteilten hat indes nicht stattgefunden. Zwar ist der Verurteilte von der Strafvollstreckungskammer am 19. April 2018 mündlich angehört worden. Bereits aufgrund des Zeitablaufs von mehr als vier Monaten zwischen der Anhörung und der (ablehnenden) Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB durch Beschluss vom 24. August 2018 konnte diese Anhörung aber nicht mehr als aktuelle Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss dienen. Dies insbesondere deshalb nicht, da die Strafvollstreckungskammer den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Denn sie hat aufgrund von Tatsachen, insbesondere auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S vom 18./19. Juli 2018, entschieden, zu denen der Verurteilte in der mündlichen Anhörung am 19. April 2018 gerade noch nicht gehört werden konnte, worauf gleichfalls die Generalstaatsanwaltschaft Hamm bereits in ihrer dem Verurteilten und seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift vom 19. Oktober 2018 zutreffend hingewiesen hat. Diese hat dort ferner u.a. ausgeführt: „Es kann hier dahinstehen, ob in Fällen, in denen seit der letzten Anhörung eine Zeitspanne von hier mehr als vier Monaten verstrichen sind, nicht generell eine mündliche Anhörung erforderlich ist. Hierüber könnte nämlich nur dann diskutiert werden, wenn der von dem Verurteilten gewonnene persönliche Eindruck bis zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung fortgewirkt hätte und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgelegen hätten, die seine Ergänzung und Auffrischung erforderlich machten, sodass die erneute mündliche Anhörung einer reinen Formalie gleichgekommen wäre. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da ein neues ergänzendes Gutachten eingeholt worden ist, gegen dessen Inhalt der Verurteilte zudem Einwendungen erhebt.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die mündliche Anhörung des Verurteilten ist auch nicht dadurch entbehrlich geworden, dass ihm das neue Gutachten seitens der Strafvollstreckungskammer durch Verfügung vom 20. Juli 2018 zur schriftlichen Stellungnahme übersandt worden ist. Dies bereits deshalb nicht, da ausschließlich eine mündlichen Anhörung die Strafvollstreckungskammer in die Lage versetzt, sich den erforderlichen aktuellen und umfassenden persönlichen Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 06. März 2014 zu III-1 Ws 129/14). Dieser Verfahrensmangel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Der Senat kann entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht selbst in der Sache entscheiden, da er die mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren nicht nachholen kann (vgl. dazu KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 1998 zu 1 AR 1426/98 – 5 Ws 672/98, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.). Deren Fehlen stellt daher einen im Beschwerdeverfahren nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2018 zu 2 Ws 269-270/12 – 141 AR 291-292/12, a.a.O., m.w.N). 3. Lediglich ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin: a) Nach der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer wird in dem anzuberaumenden Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten - vorbehaltlich § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO - auch der Sachverständige nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO mündlich zu hören sein. b) Angesichts dessen, dass nach Auffassung des Senats eine bedingte Entlassung des Verurteilten insbesondere bereits angesichts seines nicht regelkonformen Verhaltens, das zu seiner Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug der JVA C geführt hat, derzeit nicht in Betracht kommen dürfte, kommt es nicht darauf an, ob der Verurteilte möglicherweise im Zusammenhang mit etwaigen gegen ihn gerichteten Vollstreckungsversuchen oder aber im Rahmen der Verhandlungen über den von ihm nach seinem Vorbringen mit dem Hauptzollamt abgeschlossenen Ratenzahlungsvergleich Vermögenswerte verschwiegen hat, wie möglicherweise in Form des nach seinen Angaben nunmehr um 40.000,00 € erhöhten Barvermögens (vgl. Schriftsatz des Verteidigers vom 08. Oktober 2018) und eines Speed-Boots, Typ Sunseeker 370, aus dessen Verkauf er einen Erlös von 40.000,00 - 50.000,00 € erwarten will (vgl. Schriftsatz des Verteidigers vom 26. September 2018). 4. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt C aus B als Pflichtverteidiger war zurückzuweisen. Weder sind in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren noch ist ersichtlich, dass der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte selbst sachgemäß wahrzunehmen (vgl. dazu Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140, Rn. 33 m.w.N.), wie sich insbesondere aus seinen zahlreichen privatschriftlichen Eingaben ergibt. Insoweit handelt es sich um eine alleinige Entscheidung des Vorsitzenden.