Leitsatz: Auch die Beschlussfassung in Strafvollzugssachen hat strafprozessualen Grundsätzen zu genügen; hierzu gehört als Grundvoraussetzung insbesondere die Angabe der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StVollzG, durch welche klargestellt wird, zwischen welchen Beteiligten die Entscheidung Wirksamkeit entfalten soll und gegebenenfalls auch als Vollstreckungsgrundlage dient. Die bloße Angabe „In pp.“ ist insofern grundsätzlich nicht hinreichend, wenn nicht anderweitig aus der Entscheidung verständlich und klar erkennbar ist, wer von ihr betroffen ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die 2. Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 08.03.2018 zurückgewiesen, mit welchem er sich dagegen wandte, dass die JVA X die Annahme einer Lebensmittelsendung mit verschiedenen Sirupsorten im Paketempfang abgelehnt hatte. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 14.08.2018, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. II. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG schon deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil es vorliegend an einer wirksamen Beschlussfassung fehlt. In dem Original des – im Ergebnis nicht zu beanstandenden – angefochtenen Beschlusses heißt es wie folgt: „IV- 2 StVK 167/18 Beschluss In pp. hat das Landgericht als Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen B […] beschlossen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.“ Sodann folgen die Beschlussgründe und nach der Unterschrift der Richterin eine – ebenfalls von ihr unterzeichnete – Verfügung, mit der die Erstellung einer Abschrift des Beschlusses für das Vollzugsheft und die Zustellung einer beglaubigten Abschrift an den Betroffenen sowie die formlose Übersendung einer solchen an die JVA angeordnet wurden. Die seitens der Geschäftsstelle gefertigte, mit einem Rubrum versehene Abschrift des Beschlusses ist nicht gesondert von der Richterin unterschrieben und in der Kopfzeile als „Leseabschrift“ bezeichnet. Das vorliegende und für das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgebliche (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2013 – III-1 Vollz (Ws) 517/13 –, Rn. 4, juris) Beschlussoriginal entspricht nicht in hinreichendem Maße dem Schriftformerfordernis. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 StVollzG entscheidet die Strafvollstreckungskammer auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss. Angesichts der revisionsähnlichen Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens (Senat, Beschluss vom 29. September 2015 – III-1 Vollz (Ws) 411/15 –, Rn. 13, juris) hat die Beschlussfassung in Strafvollzugssachen strafprozessualen Grundsätzen zu genügen. Das sich schon aus § 35 StPO für außerhalb der Hauptverhandlung ergehende Entscheidungen ergebende und in § 115 Abs. 1 StVollzG für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 109 ff. StVollzG präzisierte Schriftformerfordernis erfordert, dass – mit Ausnahme zulässiger Verweisungen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG – die Darstellung (vergleichbar wie bei einem Strafurteil, vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 1989 – 1 Vollz (Ws) 376/88 –, Rn. 12, juris) aus sich heraus verständlich ist und dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung auf etwaige Rechtsfehler ermöglicht. Hierzu gehört als Grundvoraussetzung auch die Angabe der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVollzG, durch welche überhaupt erst klargestellt wird, zwischen welchen Beteiligten die Entscheidung Wirksamkeit entfalten soll und gegebenenfalls auch als Vollstreckungsgrundlage dient. Die vorliegend lediglich verwendete Angabe „In pp.“ ist grundsätzlich nicht hinreichend (vgl. für den Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren OLG Koblenz, Beschluss vom 04. März 2009 – 1 Ss 13/09 –, juris, sowie für den Bereich des Verfahrens nach dem OWiG, OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 3 Ss OWi 1157/02 –, juris) und kann allenfalls dann als unproblematisch angesehen werden, wenn aus der Entscheidung anderweitig aus sich heraus auch ohne Kenntnis von Verweisen verständlich und klar erkennbar ist, wer von ihr betroffen ist (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2010 Anm. 4, zitiert nach juris). Letzteres ist vorliegend auch unter Hinzunahme der weiteren schriftlichen Beschlussgründe nicht der Fall. Der vorliegende Mangel des Beschlusses wird auch nicht dadurch geheilt, dass nachträglich seitens der Geschäftsstelle eine Abschrift erstellt worden ist, welche ein Rubrum enthält, da die Geschäftsstelle ungeachtet einer eventuellen entsprechenden richterlichen Anordnung zur Erstellung einer vom Original abweichenden Beschlussausfertigung nicht befugt ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02. Mai 2008 – 1 Ws 142/08 –, Rn. 23, juris). III. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das von der Vollzugsbehörde vorgelegte „Merkblatt für den Paketverkehr im Bereich der Sicherungsverwahrung der JVA X“, auf das sich auch die Beschlussgründe beziehen, hinsichtlich der Annahme von Flüssigkeiten ersichtlich nicht der Konkretisierung des von der Kammer herangezogenen § 15 Abs. 2 SVVollzG NRW dient, sondern - wie schon der erste Absatz des Merkblattes zeigt - der des § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW. Da beide Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgen, hat der Ausschluss einzelner Gegenstände vom Paketempfang nach § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW nicht zwangsläufig zur Folge, dass dem Untergebrachten der Besitz solcher Gegenstände auch nach § 15 Abs. 2 S. 1 SVVollzG zu verweigern wäre. Gerade bei Flüssigkeiten kann es ohne weiteres einerseits aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zulässig sein, diese vom Paketempfang auszuschließen, andererseits aber - schon im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 2 SVVollzG grundsätzlich zulässige Selbstversorgung - geboten sein, den Untergebrachten ihren Besitz zu gestatten und ggf. sogar deren Bezug über die Einrichtung aus sicherer Quelle zu ermöglichen. Die Strafvollstreckungskammer wird daher ihre Prüfung bei der erneuten Behandlung der Sache am Maßstab des § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG auszurichten haben.