Beschluss
20 U 98/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1012.20U98.18.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Kläger, wie sie sich aus der Berufungsbegründung vom 24.09.2018 (GA 140 ff.) ergeben, greifen nicht durch. 1. Den Klägern stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018 nicht zu. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Versicherungsvertrag. Dies ergibt sich, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen der Ansprüche ankäme, schon daraus, dass die Ansprüche der Kläger gemäß § 5 Nr. 2 der für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB-RSV) ausgeschlossen sind. Dort heißt es: Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat. a) Die AVB-RSV sind nach Maßgabe von § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden. Der Vortrag der Kläger, es sei ihnen „nicht positiv bewusst, dass ihnen die Versicherungsbedingungen überhaupt seinerzeit bei Vertragsschluss ausgehändigt worden sind“, steht dem nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob die in § 305 Abs. 2 BGB normierten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in der Person der Kläger erfüllt sind. Dies beurteilt sich vielmehr nur nach dem Verhältnis des Versicherers zu der Bank als Versicherungsnehmerin. Teils wird angenommen, dass es sich bei der – auch hier unstreitig vorliegenden – Restschuldversicherung nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt, da das Kreditinstitut sich damit selbst gegen den Ausfall des Darlehensnehmers und damit gegen die Uneinbringlichkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs absichert (so auch OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 – 20 U 198/09, juris). Sofern es sich – wie ebenfalls auch vorliegend – um eine Gruppenversicherung handele, komme hinzu, dass durch den Beitritt neuer versicherter Personen gar kein neues Versicherungsverhältnis begründet, sondern nur ein bestehendes hinsichtlich des Kreises der versicherten Personen erweitert werde. Schon aus diesem Grunde komme es für eine Einbeziehung der AVB nicht auf die versicherte Person an (OLG Köln a.a.O.). Aber selbst wenn man eine Versicherung für fremde Rechnung annimmt, weil eine solche durchaus auch dann vorliegen kann, wenn der Versicherungsnehmer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Versicherung hat (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 30. Aufl. 2018, § 43 Rn. 3), richteten sich dennoch die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der AVB nach dem Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (vgl. Prölss/Martin-Klimke, a.a.O., § 45 Rn. 2). b) § 5 Abs. 2 AVB-RSV ist auch wirksam. aa) Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. (1) Eine solche Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einerseits und dem Inhalt der betreffenden Klausel andererseits besteht. Die berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses, bestimmt (Senat, Beschluss vom 03.05.2013 – 20 U 247/12, r+s 2013, 439, juris Rn. 6 m. w. N., Senat, Beschluss vom 04.01.2012 – 20 U 124/11, r+s 2012, 245, juris Rn. 7 m. w. N., vgl. auch BGH, Urteil vom 05.12.2012 – IV ZR 110/10, VersR 2013, 219, juris Rn. 40). Auch aus der Stellung einer Klausel kann sich ein Überraschungseffekt ergeben, wenn sie in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner dies nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteil vom 05.12.2012 – IV ZR 110/10, VersR 2013, 219, juris Rn. 40). (2) Gemessen daran handelt es sich bei der fraglichen Regelung nicht um eine überraschende Klausel. (a) Die Klausel findet sich nicht an unerwarteter Stelle. Sie ist in § 5 der AVB-RSV enthalten, der sich allgemein mit „Einschränkungen und Ausschlüssen der Leistungspflicht“ befasst. Die Systematik der AVB ist insoweit gewöhnlich und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres verständlich. (b) Auch inhaltlich widerspricht die Klausel nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers. Ihrem materiellen Inhalt nach ist die Klausel mit der Regelung einer Wartezeit vergleichbar, deren grundsätzliche Zulässigkeit vom Gesetzgeber anerkannt (vgl. z.B. § 197 Abs. 1 VVG für die Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung) und die in vielen Versicherungszweigen üblich ist. Es kommt hinzu, dass aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers offensichtlich ist, dass der Versicherer nicht für solche Versicherungsfälle einstehen will, deren Eintritt schon bei Vertragsschluss in besonderem Maße wahrscheinlich ist (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 1 Rn. 176). In diesen Fällen ist die Vereinbarung einer Wartezeit gerade eines der anerkannten Mittel, mit denen sich der Versicherer vor einer zu weitreichenden Einstandspflicht schützen kann (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 1 Rn. 13). Es ist für einen verständigen Versicherungsnehmer einsichtig, dass der Versicherer bei einer bereits bei Vertragsschluss bestehenden Arbeitsunfähigkeit Anlass für die Annahme hat, dass es in derartigen Fällen womöglich alsbald erneut zu einer solchen Arbeitsunfähigkeit kommt (ebenso LG Ulm, Urteil vom 28.10.2016 – 3 O 123/16, n.v.; nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2017 – 7 U 32/17, n.v.). bb) § 5 Nr. 2 AVB-RSV ist ferner nicht unwirksam aufgrund Intransparenz oder Unangemessenheit im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. (1) Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 13.01.2016 – IV ZR 38/14, VersR 2016, 312, juris Rn. 24 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer und Versicherte kann Gegenstand und Reichweite der Klausel klar erkennen (ebenso LG Ulm, Urteil vom 28.10.2016 – 3 O 123/16, n.v.; nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2017 – 7 U 32/17, n.v.). Sie ist weder übermäßig kompliziert formuliert, noch weist sie sonstige Unklarheiten auf. (2) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2014 – IV ZR 344/12, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149, juris Rn. 31). Ein Verstoß hiergegen liegt aus den im Wesentlichen bereits zu § 305c Abs. 1 BGB genannten Gründen nicht vor. Ergänzend gilt: (a) Der Versicherer verfolgt mit § 5 Nr. 2 AVB-RSV das berechtigte Interesse, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare und damit ungewisse Versicherungsfälle Versicherungsschutz zu gewähren. Zwar trifft der Hinweis der Kläger zu, dass die Ausschlussklausel in § 5 Nr. 2 AVB-RSV auch Fälle erfassen kann, in denen zwischen der bei Vertragsschluss bestehenden und einer sodann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erneut eintretenden Arbeitsunfähigkeit keinerlei kausaler Zusammenhang besteht. Auch darin liegt aber keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn dass derartige Fallkonstellationen eintreten können, ist letztlich jeglicher Vereinbarung einer Wartezeit immanent, die aber dennoch wie gezeigt vom Gesetzgeber als zulässig angesehen werden. Im Übrigen stünde es dem Versicherer auch frei, auf eine bei Vertragsschluss bestehende Arbeitsunfähigkeit auch in der Weise zu reagieren, dass er überhaupt keinen Versicherungsvertrag abzuschließen bereit ist. Er ist nicht gehindert, stattdessen die Gewährung von Versicherungsschutz an die Erfüllung einer besonderen „Wartezeit“ zu knüpfen. Dies hat die Beklagte vorliegend in Form einer klaren, einfach verständlichen und praktisch gut handhabbaren Regelung getan. Sie war auch unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht gezwungen, die Klausel ihrerseits etwa durch ein zusätzliches, praktisch schwerer handhabbares Kausalitätskriterium einzuschränken. cc) Es liegt auch keine Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Dies ist erst dann anzunehmen, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Davon kann bei der hier zu beurteilenden Klausel keine Rede sein. Sie schiebt lediglich für einen ganz bestimmten Fall – nämlich des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragesschlusses – den Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit um einen Zeitraum hinaus, der als Wartezeit auch vom Gesetzgeber als zulässig anerkannt worden ist (z.B. § 197 Abs. 1 VVG). dd) Mangels gesetzlicher Regelung, von der abgewichen würde, liegt schließlich auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. c) Nach der – wie gezeigt wirksamen – Klausel in § 5 Nr. 2 AVB-RSV sind Ansprüche des Klägers zu 1) ausgeschlossen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass er im Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes arbeitsunfähig war und danach bis zur der nunmehr von ihm geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit nicht seine Tätigkeit für mindestens drei Monate wieder aufgenommen hatte. Darauf, dass nach der Behauptung des Klägers die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Pankreatitis) in keinem Kausalverhältnis zu der nunmehr geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (wegen einer psychischen Erkrankung) steht, kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Hinweisbeschluss ist die Berufung zurückgenommen worden.