Leitsatz: 1. Einem sich auf eigene Kosten selbst versorgenden Sicherungsverwahrten kann auch im Falle der rechtswidrigen Versagung der Genehmigung zur Selbstverpflegung nach § 17 Abs. 2 SVVollzG ein Anspruch auf den Verpflegungskostenzuschuss nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG zustehen. Die Ersparnis von Aufwendungen seitens der Vollzugsbehörde stellt hierbei nur das Mindestmaß des zu gewährenden Zuschusses dar; die Zuschusspflicht entfällt nicht stets schon dann, wenn die Einrichtung tatsächlich keine Kosten einspart. 2. Die Berechnung des Verpflegungszuschusses kann grundsätzlich auf der Basis der durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung landesweit erfolgen, die jährlich durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel als Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug bestimmt werden. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die 2. Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P ist gegenstandslos. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich in der Sicherungsverwahrung, seit dem 13.04.2016 in der Justizvollzugsanstalt X, zuvor in der JVA B. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer beantragte er am 14.04.2016 die Genehmigung der Selbstverpflegung gemäß § 17 Abs. 3 SVVollzG NRW. Die JVA lehnte den Antrag des Betroffenen – gegen den „zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch weiterhin umfangreiche allgemeine und besondere Sicherungsmaßnahmen gem. § 69 I, III SVVollzG aufgrund von Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen sowie die Gefahr einer erheblichen Störung der Anstaltsordnung [sic]“ bestanden – ab und stellte dem Betroffenen durchgehend das Essen der Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragte der Betroffene nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend seit dem 13.04.2016 Verpflegungsgeld inklusive Zinsen zu zahlen. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Betroffenen mit Beschluss vom 04.10.2017 Rechtsanwalt Dr. P in C nach § 109 Abs. 3 StVollzG beigeordnet. Mit Beschluss vom 20.06.2018 hat sie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass vorliegend – anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 23.09.2014, BeckRS 2014, 19799, zugrundeliegenden Sachverhalt – dem Betroffenen durchgehend die Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung gestellt worden sei und die JVA deshalb keine Aufwendungen erspart habe; zudem könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller sich selbst verpflegt habe. Es fehle daher an einer Aufwendungsersparnis der JVA. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der unter näheren Ausführungen eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Der Betroffene beantragt außerdem, ihm Rechtsanwalt Dr. P nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen. II. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war schon deshalb zuzulassen, weil die Strafvollstreckungskammer über die Anträge des Betroffenen zumindest nicht vollständig entschieden hat. Dadurch hat sie seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, was einen Zulassungsgrund darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.07.2014 – III-1 Vollz (Ws) 511/13 und vom 23.09.2014 – III-1 Vollz (Ws) 181/14). III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Der angefochtene Beschluss erfasst zunächst das Rechtsschutzziel des Betroffenen nur teilweise und bescheidet aufgrund dessen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vollständig. Der Betroffene hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung u.a. ausgeführt, er verpflege sich – mit Lebensmitteln aus Paketen, die ihm seine Mutter schicke, aber auch mit von ihm eingekauften Lebensmitteln – seit dem 13.04.2016 selbst. „Das Verpflegungsgeld“ dürfe nach einem „OLG Urteil“ nur abgelehnt werden, wenn man nicht in der Lage sei, sich selbst zu versorgen. Sein Antrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass seine Zelle in der Voranstalt immer so unsauber gewesen sei. Er beantrage, dass er rückwirkend seit dem 13.04.2016 Verpflegungsgeld erhalte. Mit diesem Antrag hat sich der Betroffene bei zutreffender Auslegung seines Begehrens – worauf sein Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 06.11.2017 zu Recht hingewiesen hat – gegen die Ablehnung der Genehmigung der von ihm beantragten Selbstverpflegung gewehrt und durch den gleichzeitigen Antrag auf Zahlung von Verpflegungsgeld ab dem 13.04.2016 ohne zeitliche Begrenzung konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er der Auffassung sei, die Antragsgegnerin hätte ihm diese Genehmigung erteilen müssen und sei auch weiterhin dazu verpflichtet, weil er sich selbst versorgen könne. Angesichts dessen war bereits der Antrag des Betroffenen dahingehend auszulegen, dass er (auch) beantragen wollte, die Antragsgegnerin zur Genehmigung seiner Selbstverpflegung zu verpflichten. Ob die Vollzugsbehörde den Antrag auf Genehmigung der Selbstverpflegung zu Recht abgelehnt hat, lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht beurteilen. § 17 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW gewährt den Sicherungsverwahrten einen Anspruch auf Selbstverpflegung, sofern nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 23.09.2014, - III-1 Vollz(Ws) 181/14 -). Dass gegen den Betroffenen nicht näher mitgeteilte Maßnahmen nach § 69 SVVollzG NRW – möglicherweise noch von der Voranstalt, der angefochtene Beschluss teilt dies nicht mit – verhängt worden waren, bedeutet nicht ohne weiteres, dass die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 SVVollzG die Ablehnung der Selbstverpflegung auch in der JVA X gerechtfertigt hätten. Daran ändert auch die vage weitere Mitteilung nichts, diese Maßnahmen seien wegen „Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie der Gefahr einer erheblichen Störung der Anstaltsordnung“ erfolgt, die nicht erkennen lassen, welches konkrete Verhalten des Betroffenen zu den Anordnungen geführt hat. Da die Sache damit nicht spruchreif ist, war sie zu erneuter Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die im weiteren Verfahren die Gründe der Ablehnung näher aufzuklären haben wird. 2. Auch die Ablehnung des – ausdrücklichen – Antrags des Betroffenen, die Vollzugsbehörde zur rückwirkenden Zahlung des Verpflegungskostenzuschusses nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW zu verpflichten, allein mit der Begründung, die Einrichtung habe keine Aufwendungen erspart, da sie die Gemeinschaftsverpflegung durchgehend zur Verfügung gestellt habe, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken mit der Folge, dass insoweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass einem sich auf eigene Kosten selbst versorgenden Untergebrachten im Falle der rechtswidrigen Versagung der Genehmigung nach § 17 Abs. 2 SVVollzG gleichwohl ein Anspruch auf den Zuschuss nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG zustehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2014, - III-1 Vollz(Ws) 181/14 -), jedoch nicht hinreichend beachtet, dass die Ersparnis von Aufwendungen seitens der Vollzugsbehörde nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur das Mindestmaß des zu gewährenden Zuschusses darstellt, folglich die Zuschusspflicht nicht stets schon dann entfällt, wenn die Einrichtung tatsächlich keine Kosten einspart. Das gilt gerade auch in Fällen, in denen Sicherungsverwahrte sich ohne die ihnen materiell-rechtlich zustehende Erlaubnis der Einrichtung selbst versorgen und die ihnen angebotene Gemeinschaftsverpflegung tatsächlich nicht in Anspruch nehmen. Da schon deshalb auch insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache zu erfolgen hatte, kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene mit seinem Vorbringen, er habe sich entgegen den Beschlussgründen, nach denen dies nicht festgestellt werden konnte, zu 90% selbst versorgt, im Rechtsbeschwerdeverfahren gehört werden kann. Jedenfalls im weiteren Verfahren wird die Strafvollstreckungskammer aufzuklären haben, inwieweit dieser Vortrag den Tatsachen entspricht, falls sich herausstellen sollte, dass dem Betroffenen die Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Hinsichtlich der in diesem Fall vorzunehmenden Berechnung des Verpflegungszuschusses weist der Senat darauf hin, dass sie grundsätzlich auf der Basis der durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung landesweit, die aufgrund des Erlasses des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2008 (4540 E-IV. 106/94) jährlich durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt D-S als Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug bestimmt werden, erfolgen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2014, - III-1 Vollz (Ws) 580/13 -). Hinsichtlich der konkreten Höhe des dem Betroffenen möglicherweise zustehenden Verpflegungszuschusses werden gegebenenfalls noch weitere Ermittlungen insbesondere dahingehend erforderlich sein, welche durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung nach den jährlichen Mitteilungen des Leiters der Justizvollzugsanstalt D-S für welche Zeiträume zugrundezulegen sind. IV. Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung seines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren musste nicht beschieden werden, da Rechtsanwalt Dr. P dem Betroffenen bereits mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.10.2017 beigeordnet worden war. Diese Beiordnung endet erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (vgl. Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze, 4. Auflage, § 109 StVollzG, Rn. 14).