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Beschluss

2 SAF 20/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0912.2SAF20.18.00
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Leitsätze

Wird die gegen einen Verweisungsbeschluss die nach § 17 IV 3, VI GVG statthafte sofortige Beschwerde von einem Beteiligten nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten grundsätzlich kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den das Verfahren verwiesen worden ist; angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.

Tenor

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die gegen einen Verweisungsbeschluss die nach § 17 IV 3, VI GVG statthafte sofortige Beschwerde von einem Beteiligten nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten grundsätzlich kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den das Verfahren verwiesen worden ist; angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen. Der Senat lehnt eine Entscheidung ab. Gründe A. Mit dem am 7.3.2018 beim Amtsgericht – Zivilabteilung - Unna eingegangenen Antrag vom 5.3.2018 nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner auf Herausgabe eines Pkw Seat, auf Ummeldung eines PKW Mercedes und auf Ersatz von Unterhaltungskosten für beide Fahrzeuge in Anspruch. Sie behauptet, hinsichtlich des Pkw Seat, der in ihrem alleinigen Eigentum stehe, sei zwischen den Beteiligten ein Leihvertrag zustandegekommen. Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Die Antragstellerin wohnt im ...weg 1e in V im Bezirk des Amtsgerichts Unna. Der Antragsgegner wohnt in C im Bezirk des Amtsgerichts Kamen. Laut Meldeauskunft der Stadt C vom 15.6.2018 war er bis zu seinem Auszug am 27.12.2017 ebenfalls unter der Adresse ...weg 1e in V gemeldet. Auf Antrag der Antragstellerin vom 26.3.2018 hat sich das Amtsgericht - Zivilabteilung - Unna für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren mit den Beteiligten übersandtem Beschluss vom 20.4.2018 an das Amtsgericht - Zivilabteilung - Kamen verwiesen. In seiner Begründung hat es darauf hingewiesen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kamen daraus ergebe, dass die beklagte Partei im Bezirk des Amtsgerichts Kamen wohne. Auf die von der Zivilabteilung des Amtsgerichts Kamen erhobenen Bedenken, dass es sich im Hinblick auf den Zusammenhang mit Ehe und Scheidung um eine Familiensache im Sinne des § 266 FamFG handeln könne, beantragte die Antragstellerin die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht - Unna. Mit dem den Beteiligten übersandten Beschluss vom 29.6.2018 erklärte sich das Amtsgericht – Zivilabteilung – Kamen sodannn für funktionell unzuständig und verwies die Sache auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht – Familiengericht – Unna. Mit Verfügung vom 9.8.2018 lehnte das Amtsgericht - Familiengericht – Unna die Übernahme des Verfahrens ab und sandte die Akten an das Amtsgericht - Zivilabteilung - Kamen zurück. In einem den Beteiligten nicht bekannt gegebenen Vermerk vom selben Tage äußerte es seine Bedenken gegen die funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts. Hilfsweise äußerte es seine Ansicht, dass auch im Falle einer funktionellen Zuständigkeit der Familiengerichte eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kamen gegeben sein dürfte, weil der Wohnort des Antragsgegners Bezirk des Amtsgerichts Kamen liege. Mit Verfügung vom 21.8.2018 sandte das Amtsgericht – Zivilabteilung - Kamen die Akte dem Amtsgericht - Familiengericht - Unna zurück unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 29.6.2018. Mit Verfügung vom 27.8.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Unna die Sache dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. B. Der Senat ist zur Bestimmung der Zuständigkeit nicht berufen. I. Der Senat ist zu einer Bestimmung über die funktionelle Zuständigkeit nach § 17a GVG nicht berufen, denn das Familiengericht Unna ist gem. § 17a I GVG an die Entscheidung des Amtsgerichts Kamen vom 29.6.2018 über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gebunden. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges trifft § 17a GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll. Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und das Verfahren zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden kann (vgl. § 17a IV GVG). Dabei ist - anders als bei der Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (vgl. § 281 ZPO) - gegen den ergehenden Verweisungsbeschluss die sofortige Beschwerde eines Beteiligten nach § 17a II GVG statthaft. Hieraus kann abgeleitet werden, dass ein nach § 17a II GVG ergangener Beschluss, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 13.11.2001 – X ARZ 266/01 – FamRZ 2002, 713; Beschluss v. 14.5.2013 – X ARZ 167713 – FamRZ 2013, 1302, 1303, Rn. 9). Die Regelung in § 17a V GVG bestätigt dies. Angesichts dieser Rechtslage kommt die Bindungswirkung, die § 17a II 3 GVG verleiht, grundsätzlich auch einem Verweisungsbeschluss zu, der nicht hätte ergehen dürfen. Danach bedarf es einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen den Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss v. 13.11.2001 a. a. O.). Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei der Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit zwischen streitiger Gerichtsbarkeit, Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen. Wird die gegen einen Verweisungsbeschluss die nach § 17 IV 3, VI GVG statthafte sofortige Beschwerde von einem Beteiligten nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten grundsätzlich kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, bei dem sich das Verfahren gerade befindet. Entsprechend stellt § 17a II 3, VI GVG klar, dass der Verweisungsbeschluss für den Spruchkörper bindend ist. Für eine analoge Anwendung der §§ 5 I Nr. 4 FamFG, 36 I Nr. 6 ZPO zur Begründung einer Entscheidungszuständigkeit des Rechtsmittelgerichts über die Beschwerdemöglichkeit hinaus verbleibt damit in der Regel kein Raum (vgl. Senat, Beschluss v. 18.5.2010 – 2 Sdb 14/10 – FamRZ 2010, 2089, 2090; Beschluss v. 14.9.2010 – 2 Sdb 26/10 – FamRZ 2011, 658, 659). 2. Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17a II 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (vgl. BGH, Beschluss v. 19.5.2015 – X ARZ 61/15 – NJW-RR 2015, 957, Rn. 9; BAG, Beschluss v. 21.12.2015 – 10 AS 9/15 –NZA 2016, 446, 447). Ob eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung in Anbetracht der durch § 17a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit jedenfalls bei „extremen Verstößen“ in Betracht kommt, etwa wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 13.11.2001, a. a. O., 714; Beschluss v. 9.12.2010 Xa ARZ 283/10 – MDR 2011, 253, 254; Beschluss v. 14.5.2013, a. a. O., Rn. 13; Beschluss v. 19.5.2015, a. a. O., Rn. 10 f.), kann dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Nach den §§ 111 Nr. 10, 266 I Nr. 2, 3 FamFG fallen in die Rechtswegzuständigkeit der Familiengerichte auch solche Ansprüche, die aus der Ehe herrühren oder die zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe begründet worden sind. Dabei ist der Anwendungsbereich des § 266 FamFG weit auszulegen. Er erfasst alle gegenseitigen Ansprüche der Eheleute, die die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt haben; ein besonders enger zeitlicher Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist dabei nicht erforderlich (vgl. Keidel-Giers, FamFG, 19. A., § 266, Rn. 14 m. w. N.). Unstreitig waren die Beteiligten dieses Verfahrens miteinander verheiratet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche sollen nach dem Inhalt ihres - zwischen den Beteiligten streitigen – Sachvortrages aus einem zwischen ihnen begründeten Leihverhältnis über Fahrzeuge herrühren, wobei nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Leihverhältnis die ehelichen Lebensverhältnisse in irgendeiner Form mitgeprägt hat. Letztlich hat sich die Antragstellerin in ihrem Verweisungsantrag vom 12.6.2018 selbst darauf berufen, dass das von ihr behauptete Leihverhältnis im Zusammenhang mit der Ehe und Scheidung gestanden hat. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kamen vom 29.6.2018 jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass sich die Verweisung in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat. 3. Der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 29.6.2018 über die Rechtswegzuständigkeit steht auch nicht entgegen, dass das die Zivilabteilung des Amtsgerichts Unna die Sache zuvor wegen angenommener örtlicher Unzuständigkeit gem. § 281 I 1 ZPO mit Beschluss vom 20.4.2018 an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Kamen verwiesen hatte, denn die Verweisung vom 20.4.2018 betraf allein die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Rechtszug der Zivilgerichte. Eine Bindung hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit gem. § 17a I GVG konnte der Beschluss vom 20.4.2018 daher nicht entfalten (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. A., § 281 Rn. 16a m. w. N.). II. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass über die Frage der örtlichen Zuständigkeit der in Betracht kommenden Familiengerichte bislang noch nicht entschieden worden ist. Dem Beschluss der Zivilabteilung des Amtsgerichts Unna vom 20.4.2018 kommt nicht die Wirkung einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zu, denn er ist nach Eintritt der Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Kamen vom 29.6.2018 im falschen Rechtsweg ergangen. Da die örtlichen Zuständigkeiten der Zivil- und der Familiengerichte auseinanderfallen können (nach § 267 FamFG richtet sich die örtliche Zuständigkeit für sonstige Familiensachen i. S. d. § 266 FamFG nur dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn keine Ehesache anhängig ist), betrifft die Entscheidung im Beschluss vom 20.4.2018 nur die örtliche Zuständigkeit innerhalb des – hier nicht gegebenen – Zivilrechtsweges; eine Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit der Familiengerichte konnte darin nicht getroffen werden. Dem Beschluss der Zivilabteilung des Amtsgerichts Kamen vom 29.6.2018 kommt eine Bindungswirkung lediglich hinsichtlich des Rechtsweges zu (vgl. § 17a II 3 GVG); eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit enthält er nicht. Soweit darin die Verweisung an das Amtsgericht – Familiengericht – Unna und nicht an das Amtsgericht – Familiengericht – Kamen erfolgt ist, beruht dies auf der von der Antragstellerin ausgeübten Wahl. Nach § 17a II 2, 3 GVG hat das Gericht das Verfahren an das vom Antragsteller ausgewählte Gericht im Rahmen des von ihm für zulässig erklärten Rechtswegs zu verweisen. Nur dann, wenn die Wahl unterbleibt, obliegt dem verweisenden Gericht die Bestimmung des Gerichts im Rahmen des von ihm für zulässig erklärten Rechtswegs. Nachdem die Antragstellerin beantragt hatte, das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – Unna zu verweisen, hatte die Zivilabteilung des Amtsgerichts Kamen nicht mehr über die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte zu entscheiden, sondern es war an die Wahl der Antragstellerin gebunden. Eine eigene Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts enthält der Beschluss des Amtsgericht Kamen vom 29.6.2018 daher nicht (vgl. auch: OLG Hamm, Beschluss. V. 5.5.2015 – 32 SA 18/15 -, abgedr. bei Juris, Rn 9; Zöller-Lückemann, a. a. O., GVG § 17a, Rn. 12 m. w. N.). Für die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist, kommt es darauf an, ob eine Ehesache zwischen ihnen gerichtlich anhängig ist oder nicht. Ist dies der Fall, ist das Gericht der Ehesache gem. § 267 I FamFG für das Verfahren ausschließlich zuständig. Ist das Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen, wofür der Inhalt der Zustellungsurkunde vom 22.3.2018 (vgl. Bl. 19 d. A.) spricht, gelten gem. § 267 II FamFG für die örtliche Zuständigkeit die Vorschriften der Zivilprozessordnung, wobei im Rahmen der Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand anstelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis geltend macht. Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis gilt gem. § 29 ZPO der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Für den Fall, dass der allgemeine Gerichtsstand nach § 13 ZPO und der besondere Gerichtsstand nach § 29 ZPO auseinanderfallen, steht der Antragstellerin gem. § 35 ZPO ein Wahlrecht zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu.