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Beschluss

7 UF 9/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0907.7UF9.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 12.12.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg in der Fassung des am 04.01.2018 erlassenen Berichtigungsbeschlusses im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer 3) teilweise dahingehend abgeändert, dass die Befristung entfällt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 13.500,00 €.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 12.12.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg in der Fassung des am 04.01.2018 erlassenen Berichtigungsbeschlusses im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer 3) teilweise dahingehend abgeändert, dass die Befristung entfällt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 13.500,00 €. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Gründe: I. Die Antragsgegnerin macht gegen den Antragsteller nachehelichen Unterhalt nach § 1573 BGB geltend. Im von der Antragsgegnerin betriebenen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruchs. Im Einzelnen: Der Antragsteller wurde am ##.##.1967 geboren; er ist jetzt 51 Jahre alt. Die Antragsgegnerin wurde am ##.##.1968 geboren; sie ist jetzt 50 Jahre alt. Vor der Eheschließung am 23.09.1994 absolvierten beide Ehegatten an der Universität U ein Germanistikstudium, welches sie jeweils mit dem Magister abschlossen. Während der Antragsteller einen Monat nach seinem Universitätsabschluss seit Februar 1994 als klinischer Linguist in der Klinik K in C arbeitet, wurde die Antragsgegnerin in dem studierten Beruf nicht tätig. Sie hatte das Studium – von April 1988 bis Juni 1993 - im Juni 1993 mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen. Trotz Bewerbungsbemühungen fand sie keine, ihrem Studium entsprechende Arbeitsstelle. Die Antragsgegnerin arbeitete vor und während der Ehe in verschiedenen Teilzeitanstellungen und Ehrenämtern:  August – Dezember 1993: Büroarbeit in der Spedition G in U  Januar 1994 – Mai 1995: Tätigkeit beim V in U als Redaktionsmitarbeiterin im Rahmen der Erstellung eines etwa quartalsweise erscheinenden Stadtteilheftes  von 1999 bis zum Beginn ihrer Ausbildung im Jahr 2016: Übungsleiterin C: Kinderturnen, „Fitness Erwachsene“, Sportverein (S)  August 2007 – Juli 2011: Hausaufgabenbetreuung beim Kinderschutzbund in S  Juli – November 2013: freie Mitarbeit bei der M  Oktober 2015 – Januar 2016: Präsenzkraft beim A im Bereich der Altenpflege Die Ehe wurde, auch aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Kinder X (geb. am ##.##.1995) und Y (geb. am ##.##.1998), bis zur Trennung im Juli 2015 so gelebt, dass sich die Antragsgegnerin vorwiegend um die Kinder und den Haushalt und der Antragsteller um das Familieneinkommen kümmerten. Die Antragsgegnerin leidet seit etwa Mitte des 3. Lebensjahrzehnts unter Beschwerden im Bereich der HWS bzw. BWS, die nunmehr chronisch sind. Nach einer Berufsberatung und ärztlichen Begutachtung durch den von der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Sozialmediziner Dr. D begann die Antragsgegnerin – betreut durch die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur und Zeugin Z – am 15.06.2016 eine Umschulungsmaßnahme zur Sport- und Fitnesskauffrau beim Berufsförderwerk Q. Die Umschulung führte die Antragsgegnerin ganztags und schließlich am 19.06.2018 erfolgreich zu Ende. Seither bewirbt sie sich; bislang sind die Bewerbungsbemühungen ohne Erfolg geblieben. Die Antragsgegnerin erwartet im Falle eines Berufseinstiegs ein Nettogehalt von 1.600 – 1.700 €. Während der Umschulungsmaßnahme erhielt sie ALG-II-Leistungen. Sie zahlt für die gesetzliche Krankenversicherung 199 € monatlich. Der Antragsteller leistet für X Naturalunterhalt und für Y, der seit dem Wintersemester 2017/2018 an der Universität in I Geografie studiert, Barunterhalt (über das BAFöG-Amt) in Höhe von derzeit 231 €. X macht eine Ausbildung zur Sozialassistentin und strebt den Erwerb des Fachabiturs am Berufskolleg an. Der Antragsteller erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 3.400 €, trägt – abzgl. der Steuerrückerstattung – berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von etwa 400 € monatlich. Er zahlt unstreitig monatliche Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 32,75 € und monatlich 138,16 € als Altersvorsorge („Riester-Rente“). Während der Trennung leistete der Antragsteller Trennungsunterhalt wie folgt:  April und Mai 2016: je 600 €  Juni und Juli 2016: je 750 €  ab August 2016: 400 € monatlich Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie sei ehebedingt in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert gewesen; sie hat die Ansicht vertreten, dadurch erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten zu haben. Sie habe aufgrund der Absprache mit dem Antragsteller wegen der Familienplanung nicht in ihrem erlernten Beruf arbeiten und so den Universitätsabschluss nicht nutzen können. Das vereinbarte Ehemodell sei das einer Alleinverdienerehe gewesen. Sie hätte ansonsten ein dem Antragsteller vergleichbares Einkommen erzielen können. Nur durch die Umschulungsmaßnahme sei ihr ein zumutbarer und adäquater Berufseinstieg überhaupt möglich: Weder ihr Alter noch ihre Gesundheit stünden der avisierten Tätigkeit als Sport- und Fitnesskauffrau entgegen. Durch die Vornahme dieser Umschulung erfülle sie ihre Erwerbsobliegenheit. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.225 € zu zahlen, davon 846 € als Elementarunterhalt, 161 € als Krankenvorsorgeunterhalt und 200 € als Altersvorsorgeunterhalt, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zum ersten des betreffenden Monats zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit. Der Antragsteller, der einen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegen ihn in Höhe von 343 € für einen Zeitraum von fünf Jahren anerkannt hat, hat – im Übrigen – beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass sich zu Lasten der Antragsgegnerin keine erheblichen ehebedingten Nachteile ergäben. Er hat behauptet, dass sie nur aufgrund ihres schlechten Universitätsabschlusses keine adäquate Berufstätigkeit habe aufnehmen können. Zum Jahreswechsel 1994/1995 habe sie dem Antragsteller dann mitgeteilt, die Arbeitsplatzsuche im erlernten Beruf aufzugeben. Danach habe sie keine Erwerbsbemühungen unternommen, so dass sich daraus das eheliche Rollenbild ergeben habe. Die Antragsgegnerin sei daher unterhaltsrechtlich als ungelernte Kraft zu behandeln, der es obliege, auf Mindestlohnbasis erwerbstätig zu sein. Überdies sei die Umschulungsmaßnahme der Antragsgegnerin nicht empfohlen worden; sie habe aufgrund ihres Alters und ihres Bandscheibenleidens auch keine guten Berufseinstiegsaussichten. Vollzeitstellen gebe es in diesem Bereich nicht. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 21.07.2016 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin Z zu der Frage der Berufsaussichten und der Eignung der Antragsgegnerin für die von ihr durchgeführte Umschulungsmaßnahme und die anschließende Berufstätigkeit in diesem Bereich. Wegen des genauen Inhalts der Angaben der Zeugin Z wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2017 Bezug genommen (Bl. 86 ff.). Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht - Blomberg die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Ferner hat es den Antragsteller zur Unterhaltszahlung an die Antragsgegnerin in Höhe von 1.125 € (Elementarunterhalt: 781 €, Altersvorsorgeunterhalt: 161 € und Krankenvorsorgeunterhalt: 183 €) zzgl. Nebenforderungen verpflichtet. Durch Beschluss vom 04. Januar 2018 hat es den Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit weiter dahin berichtigt/ergänzt, dass die Unterhaltszahlungspflicht auf sechs Jahre befristet wird. Zur Begründung hat das Amtsgericht wie folgt argumentiert: Insoweit der Antragsteller den Unterhaltsanspruch (für einen Zeitraum von fünf Jahren) in Höhe von 343 € monatlich anerkannt habe, folge die Verpflichtung aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 307 S. 1 ZPO. Im Übrigen ergebe sich der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB: Die Einnahmen der Antragsgegnerin reichten nicht aus, ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen selbst zu decken. Die Antragsgegnerin erfülle die ihr durch § 1574 Abs. 1 BGB auferlegte Erwerbsobliegenheit durch die derzeit durchgeführte Umschulungsmaßnahme. Sie habe keine Berufstätigkeit aufnehmen können, da sie einen nur unterdurchschnittlichen Universitätsabschluss erreicht habe und zudem in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre geburtenstarke Jahrgänge auf den Arbeitsmarkt Fuß zu fassen versuchten. Dass die Antragsgegnerin aus diesem Grund – und nicht etwa ehebedingt – keine, ihrem universitären Abschluss entsprechende Berufstätigkeit aufgenommen habe, zeige sich auch daran, dass ihr Abschluss im Juni 1993 zeitlich erheblich vor der Eheschließung im September 1994 und vor der ersten Schwangerschaft im Dezember 1995 lag. Die Erforderlichkeit einer Umschulungsmaßnahme sei daher arbeitsmarktbedingt gewesen. Die Umschulungsmaßnahme sei aber eine nach § 1574 Abs. 3 BGB der Ehe angemessene Tätigkeit. Der Schulabschluss der Antragsgegnerin und die bereits gehobenen ehelichen Lebensverhältnisse ergäben, dass die zum Studienabschluss 26jährige Antragsgegnerin – ohne die Bedingungen der Ehe – nach einer Überlegungszeit eine kaufmännische Ausbildung durchgeführt hätte. Dass die Antragsgegnerin für die Umschulungsmaßnahme auch geeignet ist und sie nach Abschluss gute Berufschancen haben werde, ergebe sich aus den Angaben der Zeugin Z: Danach sei die Antragsgegnerin für die Umschulung und die spätere Tätigkeit uneingeschränkt geeignet, was auch ärztlich zuvor untersucht worden sei. Die Durchführung einer Ausbildung / Umschulung sei aufgrund der nur lückenhaften Erwerbsbiografie alternativlos. Das Alter der Antragsgegnerin sei nicht hinderlich, da sich inzwischen ein großer Bereich der Fitnesskaufleute um ältere Menschen kümmere, die es präferierten, von auch älteren Mitarbeitern betreut zu werden. Die Antragsgegnerin sei motiviert und mobil. Sie habe so Chancen, sich dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren. Bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs sei folgendes zu berücksichtigen, § 1578 BGB: Die Einkommensverhältnisse der Beteiligten seien unstreitig. Der Unterhaltsbedarf von X sei nicht vorab zu berücksichtigen, da diese als nichtprivilegiertes Kind nach § 1609 Nr. 4 BGB nachrangig sei. Für Y ergebe sich der Unterhaltsbedarf aus Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (also 335 €), da bei seiner Einordnung eine Abstufung wegen Unterschreitens des Bedarfskontrollbetrages vorzunehmen sei. So ergebe sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.125 €, davon 183 € Alters- und 161 € Krankheitsvorsorgeunterhalt. Der Unterhaltsanspruch sei nach § 1578b Abs. 2 BGB auf sechs Jahre zu befristen: Es seien ehebedingte Nachteile festzustellen: Aufgrund der Ehe und der Kindererziehungszeiten habe sie eine Erwerbslücke aufzuholen: Ohne die Ehe wäre die berufliche Neuorientierung zeitnah erfolgt. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass ihm eine Alleinverdienerehe quasi aufgezwungen worden sei. Überdies sei die Länge der 22jährigen Ehezeit zu berücksichtigen. So sei es angemessen, den Unterhaltsanspruch auf fünf Jahre nach Abschluss der Umschulungsmaßnahme, insgesamt also sechs Jahre, zu befristen. Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin am 14.12.2017 (Bl. 109) und dem Antragsteller am 18.12.2017 (Bl. 110) zugestellt worden. Mit ihrer am 27.12.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, deren Begründungsfrist wegen des am 09.02.2018 eingegangenen Antrags bis zum 14.03.2018 verlängert und durch am 12.03.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde, wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Befristung des nachehelichen Unterhalt in festgestellter Höhe. Sie wendet Folgendes ein: Da die unbefristete Unterhaltspflicht die Regel sei und überdies das Amtsgericht das Vorliegen ehebedingter Nachteile festgestellt habe, komme eine Befristung nach § 1578b BGB nicht mehr in Betracht (Bl. 134). Die ehebedingten Nachteile bestünden des Weiteren in Folgenden Umständen: Durch die praktizierte eheliche Rollenverteilung, die Geburt der Kinder und Kindererziehungszeiten sei eine Lücke in der Erwerbsbiographie entstanden. Sie hätte ohne Eheschließung langfristig einen studienbezogenen Beruf gefunden. Den Einwand, ohne die Ehe im Falles des endgültigen Scheiterns mittelfristiger Bewerbungsbemühungen ein Zweitstudium begonnen zu haben, hat die Antragsgegnerin im Senatstermin revidiert: Ein Lehramtsstudium oder Ähnliches habe sie nie erwogen. Selbst wenn man keine ehebedingten Nachteile annähme, wäre eine Befristung unbillig, jedenfalls aber mit sechs Jahren deutlich zu kurz. Sie berücksichtige nämlich nicht die nach 22jähriger Ehe naturgemäß bestehende wirtschaftliche Verflechtung. Die Antragsgegnerin beantragt daher, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antragsteller unbefristet zur Zahlung des festgestellten Unterhaltsanspruchs zu verpflichten. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt im Wesentlichen – unter Wiederholung bereits erstinstanzlich erfolgter Argumentation – den angefochtenen Beschluss. Der Senat hat die Beteiligten angehört und ergänzend befragt; wegen des Inhalts wird auf das Protokoll der Verhandlung des Senats vom 07.09.2018 (Bl. 185 f.) und den Berichterstattervermerk vom 07.09.2018 (Bl. 187 – 189) Bezug genommen. II. Die fristgemäß eingelegte und begründete und auch insgesamt zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen einer Befristung oder Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs liegen (derzeit) nicht vor, § 1578b BGB. 1. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ist dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht streitig. Denn die Antragsgegnerin ist nach Rechtskraft der Scheidung am 15.03.2018 nicht in der Lage, ihren Bedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Sie befindet sich seit Abschluss der zweijährigen Umschulungsmaßnahme am 19.06.2018 in der Bewerbungsphase, deren Ausgang und Erfolg ungewiss ist. Sie bezieht ausschließlich Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II, die nach Ziffer 2.2 der Hammer Leitlinien für 2018 beim Berechtigten nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen zu werten sind. 2. Auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird mit (insgesamt) 1.125 € monatlich – davon 781 € als Elementarunterhalt, 161 € als Krankenvorsorgeunterhalt und 183 € als Altersvorsorgeunterhalt – von der Beschwerde der Antragsgegnerin, die den Streitgegenstand konkretisiert, nicht angegriffen. Der Senat hat den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, zu dem nach § 1578 BGB auch die Kosten der Vorsorge für Krankheit (§ 1578 Abs. 2 BGB) und Alter (§ 1578 Abs. 3 BGB) gehören, nachgerechnet und dabei jedenfalls keinen rechnerisch geringeren Anspruch der Beschwerdeführerin ermittelt. 3. Derzeit lässt die gegebene, konkrete Sachlage unter Berücksichtigung der zuverlässig voraussehbaren Umstände aber weder die Entscheidung über eine Befristung noch eine Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB zu. Im Einzelnen: a. Nach § 1578b Abs. 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen; solche Nachteile können sich aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2014, Az. 8 UF 105/12). Nach § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder ob eine Befristung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ehebedingte Nachteile stehen einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen (BGH, FamRZ 2015, 824; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1306). Über die Frage der Unterhaltsbefristung oder –herabsetzung kann indes erst entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen oder nicht (BGH, NJW 2018, 2638, Rn. 27). Kann dies dagegen aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände nicht festgestellt werden, sind diese Fragen in einem späteren Abänderungsverfahren zu entscheiden (BGH, NJW 2018, 2638; BGH, FamRZ 2010, 1884; BGH, FamRZ 2010, 1238). b. Die Möglichkeit der Herabsetzung und Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b BGB ist als rechtsvernichtende bzw. rechtsbeschränkende Einwendung bei entsprechendem Vortrag des Pflichtigen von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 15.7 HLL); die dem Pflichtigen obliegende Beweislast wird im Falle eines zu erbringenden Negativbeweises (Fehlen ehebedingter Nachteile) dadurch erleichtert, dass der Berechtigte substantiiert zu Umständen vorzutragen hat, die in seiner Sphäre liegen (BGH, FamRZ 2014, 1276; BGH, FamRZ 2012, 93; BGH, FamRZ 2010, 875; OLG Hamm, a.a.O.). Die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Berechtigten dürfen zwar nicht überspannt werden. Diese muss aber konkret ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten darlegen und ihre entsprechende Bereitschaft und Eignung darlegen. Die Darlegung muss dabei so konkret sein, dass die Entwicklungsmöglichkeiten und persönlichen Fähigkeiten vom Gericht auf Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Pflichtigen zugänglich sind (BGH, FamRZ 2012, 93; BGH, FamRZ 2012, 1483; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1306). Bei der Bemessung der Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig eine hypothetische Betrachtung dann auf unsicherer Tatsachengrundlage steht, wenn der Unterhaltsberechtigte bei Eheschließung noch am Beginn seiner beruflichen Entwicklung stand und die Ehe lange gedauert hat (BGH, FamRZ 2012, 93 Rn. 24 ff.; BGH, FamRZ 2010, 2059 Rn. 32 f.). c. Diese Grundsätze achtend, ergibt sich hier Folgendes: Auf der Grundlage der derzeit möglichen Feststellungen lässt sich noch nicht zuverlässig beurteilen, ob der nacheheliche Unterhaltsanspruch überhaupt befristet oder (irgendwann) herabgesetzt werden kann. Es steht nach den den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gerecht werdenden Ausführungen der Antragsgegnerin fest, dass sie einen unterhaltsrelevanten ehebedingten Nachteil zu tragen hat; der Antragsteller ist den insoweit konkreten Darlegungen der Antragsgegnerin nicht wirksam entgegengetreten: Ohne die Eheschließung und die damit verbundenen Folgen hätte sich die Antragsgegnerin entweder weiterhin und überregional in Richtung Süddeutschland mit dem Ziel beworben, ein Volontariat zu beginnen, um dann bei einer Zeitung oder einem Verlag beruflich Fuß zu fassen oder aber sie hätte sich beruflich neu orientiert und eine Ausbildung etwa im Vergleich zur jetzt durchgeführten Umschulung als Fitnesskauffrau durchgeführt. aa. Die Beteiligten haben nämlich übereinstimmend geschildert, dass die Antragsgegnerin aus Gründen der Eheschließung bewerbungsmäßig auf den regionalen Markt „beschränkt“ gewesen sei; man wollte nach der gemeinsam entwickelten Vorstellung nach der Eheschließung eine Familie gründen und deshalb keine bloße Wochenendbeziehung führen. Auch der Antragsteller geht – gemäß seiner im Senatstermin geäußerten Einschätzung – davon aus, dass der Antragsgegnerin anderenfalls der Berufseinstieg jedenfalls mittelfristig – trotz unterdurchschnittlichem Studienabschluss – gelungen wäre. Nunmehr aber ist es der Antragsgegnerin nach über 20 Jahren ohne adäquate Berufserfahrung in dem studierten Bereich nicht mehr möglich, einen ihrem Hochschulstudium entsprechenden Beruf zu erlangen. bb. Selbst wenn man das anders sehen wollte, so ist aber in jedem Falle davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin – ohne die Eheschließung und die daraus erwachsene Familienplanung – eine dem jetzigen Berufsbild - Fitnesskauffrau - vergleichbare Ausbildung absolviert hätte. Denn es ist nach Einschätzung des Senats unwahrscheinlich, dass die vor der Eheschließung noch junge Antragsgegnerin nach Abschluss des Abiturs und eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschuldstudiums stattdessen jede ungelernte Tätigkeit ausgeübt hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich beruflich anderweitig orientiert und eine nachhaltige berufliche Perspektive entwickelt hätte. Dafür spricht bereits, dass die Antragsgegnerin dazu auch im Jahre 2016 bereit und – wie die Zeugin Z schilderte – gut motiviert (Bl. 87) war und die Ausbildung auch erfolgreich abschloss. Die Antragsgegnerin hatte auch schon vor dem Studium im Bereich der Altenpflege gearbeitet und neben Bewerbungsbemühungen auch Bürotätigkeiten ausgeübt. Schließlich war die Antragsgegnerin über einen langen Zeitraum – zwischen 1999 und 2016 – im Sportbereich als Übungsleiterin tätig. Es ist deshalb plausibel und nachvollziehbar, dass sie so ohne die Eheschließung und Familiengründung die nunmehr absolvierte Umschulung zur Fitnesskauffrau - oder Ähnliches - bereits zuvor, vor 20 Jahren durchgeführt hätte. Dadurch, dass sie die Ausbildung ehebedingt erst im Alter von etwa 48 Jahren begonnen hat und damit – auch ehebedingt – altersbedingt größere Schwierigkeiten haben wird, beruflich zu starten mit der Folge, dass sie auch gewisse Verdienstspitzen bedingt durch fehlende Berufserfahrung erst später oder gar wird erreichen können, wäre auch insofern ein ehebedingter Nachteil festzustellen. Weil sie erst nach dem Scheitern der Ehe eine Ausbildung aufgenommen hat, ergibt sich so eine nicht vollständig aufzuholende Lücke im Erwerbslebenslauf. cc. Ob der ehebedingt Nachteil darin liegt, dass die Antragsgegnerin nunmehr nicht in Lage sein wird, einen studienabschlussgemäßen Beruf zu erlangen (aa.) oder aber erst mit zeitlicher Verzögerung und den damit einhergehenden Nachteilen in einem Ausbildungsberuf wird arbeiten können (bb.), bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn derzeit ist es aufgrund ihres für den allgemeinen Arbeitsmarkt bereits fortgeschrittenen Alters, familiär bedingter langer beruflicher Abstinenz und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch nicht hinreichend sicher erkennbar, ob und in welchem Umfang es ihr überhaupt gelingen wird, beruflich Fuß zu fassen und ihren Unterhalt durch eine eigene Berufstätigkeit zu sichern. Davon aber hängt es ab, ob und in welchem Umfang ehebedingte Nachteile in Zukunft kompensiert werden können. Eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist so derzeit nicht möglich. III. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 FamGKG. Wird die Befristung angegriffen, bemisst sich der Gegenstandswert nach einem Zeitraum von 12 Monaten der noch im Streit befindlichen Forderung (BGH, FamRZ 2003, 1274; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1205). Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.