Urteil
4 U 34/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0904.4U34.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Dezember 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird auf den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin an das sachlich zuständige Amtsgericht Bielefeld verwiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Amtsgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Dezember 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben. Der Rechtsstreit wird auf den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin an das sachlich zuständige Amtsgericht Bielefeld verwiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Amtsgerichts vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. II. Das erstinstanzliche Urteil war auf den zulässigerweise noch in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag (vgl. u.a. BeckOK/Bacher, Stand: 01.12.2017, § 282 ZPO Rn.12 mwN) aufzuheben, die Berufung im Übrigen (hinsichtlich des Hauptantrages) abzuweisen und der Rechtsstreit sodann an das gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständige AG Bielefeld zu verweisen (vgl. u.a. BGH NJW-RR 1988, 1405). Die zulässige Berufung ist (hinsichtlich des Hauptantrages) unbegründet. Denn für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nicht das Landgericht gemäß § 71 GVG, sondern das Amtsgericht gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Das Landgericht Bielefeld ist im Ergebnis nämlich zu Recht von einem Streitwert von unter 5.000 € ausgegangen. Zwar kann seiner Berechnung des Wertes des Unterlassungsanspruches anhand einer fiktiven Lizenzgebühr nicht zugestimmt werden. Denn der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt. Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände aufseiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt. Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren – etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – Rechnung zu tragen sein (BGH Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 272/14, GRUR-RS 2016, 18339, beck-online). Aber auch an diesen Kriterien gemessen ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf deren zutreffende Erwägungen Bezug genommen werden, denen sich der Senat anschließt. Die dort genannten Kriterien unterscheiden den hier zu beurteilenden Unterlassungsanspruch grundlegend von dem der Entscheidung des Senates vom 17.11.2015 – 4 U 34/15 – Beachfashion , zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem es um ungleich höherwertige, mit erheblichem Aufwand erstellte Werbeaufnahmen ging. III. Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 2, 281 Abs. 3 S. 2; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.