OffeneUrteileSuche
Urteil

11 U 87/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0822.11U87.17.00
1mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.05.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.05.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Gründe : I. Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall, der sich am 09.02.2009 gegen 9.58 Uhr auf der Bundesautobahn A 2 ereignet hat, als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Bei dem genannten Verkehrsunfall fuhr das bei dem Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten Sattelzuggespann mit den amtlichen Kennzeichen ####(Zugmaschine) und ZZZZ(Auflieger), dessen Halterin die Beklagte zu 2.) ist, in Fahrtrichtung Oberhausen in Höhe der Raststätte S auf einen am Stauende stehenden Lkw auf, welcher durch den Anprall seinerseits noch auf einen weiteren dritten Lkw aufgeschoben wurde. Mit dem Behaupten, dass aus den unfallbeschädigten Lkws Betriebsmittel ausgetreten und über die Entwässerungsanlage der Autobahn in das in unmittelbarer Nähe neben der Autobahn gelegene Regenrückhaltebecken „N“ gelangt seien, nimmt die Klägerin die Beklagten auf Ersatz von Kosten in Anspruch, die ihr durch eine unmittelbar nach dem Unfallgeschehen durch die Fa. M2 durchgeführte Reinigung des Regenrückhaltebeckens entstanden sind. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P, L, A, I und S2 sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. u2, welcher nach Vorlage seines Gutachtens von der Klägerin als befangen abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 19.05.2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Sache spruchreif sei. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Sachverständigen seien nicht zu erkennen. Der Sachverständige habe entgegen der Ansicht der Klägerin keine rechtliche Würdigung vorgenommen, sondern sich an den ihm im Beweisbeschluss gestellten Fragen orientiert und diese umfangreich beantwortet. In der Sache sei die Klage unbegründet. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Reinigungskosten zu. Die von ihr beauftragten Reinigungsarbeiten seien nicht i.S.v. § 249 BGB erforderlich gewesen und stellten „Ohnehin-Kosten“ dar, weil die von der Fa. M2 durchgeführten Reinigungsarbeiten von den unstreitig von der Klägerin turnusgemäß noch im Jahr 2009 durchzuführen gewesenen Reinigungsarbeiten mitumfasst gewesen wären. Nach den Ausführungen des Sachverständigen u2 wären die bei dem Verkehrsunfall ausgetretenen Betriebsstoffe spätestens binnen einer Stunde am Regenrückhaltebecken angekommen. Da dieses nach seiner Beschaffenheit und Zweckbestimmung gerade der Zurückhaltung solcher Betriebsstoffen diene, hätten die unfallbedingt in der Anlage angelangten Betriebsstoffe dort zunächst zurückgehalten und erst bei der nächsten routinemäßigen Reinigung der Anlage im Jahr 2009 entfernt werden können, ohne dass hierdurch über die dafür üblichen Kosten hinausgehende weitere Kosten angefallen wären. Auch eine Reinigung der Zuführungen bzw. Kanalisation sei nicht erforderlich gewesen, weil darin zurückgebliebene unfallbedingte Betriebsstoffe spätestens beim nächsten Regen ausgespült worden wären. Dass durch das Unfallereignis außergewöhnlich hohe Mengen an Betriebsstoffen in das Regenrückhaltebecken gelangt seien, die sofortige Reinigungsmaßnahmen erforderlich gemacht hätten, habe der Sachverständige nicht feststellen können. Dass die Klägerin sich die üblichen Kosten einer turnusmäßigen Reinigung anrechnen lasse, sei ohne Belang, da die Kosten der nach dem Unfall ausgeführten Reinigungsarbeiten deutlich höher ausgefallen seien und die Klägerin problemlos die routinemäßigen Reinigungsarbeiten hätte ausschreiben können, um ein günstigeres Angebot einzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der Anträge sowie der weitergehenden Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das Landgericht über ihren Befangenheitsantrag nicht durch Beschluss, sondern in den Urteilsgründen entschieden hat. Schon deshalb, so meint die Klägerin, sei die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, ohne dass es auf die Begründetheit des Befangenheitsantrages ankomme. Darüber hinaus habe sich das Landgericht auch nicht hinreichend mit der Begründung ihres Befangenheitsantrages auseinandergesetzt. Der Sachverständige sei befangen, weil er sich nicht auf die Beantwortung der Beweisfragen beschränkt, sondern rechtliche Wertungen vorgenommen habe. In der Sache vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die Klage in dem von ihr geltend gemachten Umfang begründet sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hätten die in das Regenrückhaltebecken gelangten Betriebsstoffe nicht unproblematisch erst bei der nächsten turnusmäßigen Reinigung des Regenrückhaltebecken entfernt werden können, da die Anlage nur ein Aufnahmevermögen von 30 m³ habe. Wenn der Anlage mehr Betriebsstoffe zugeleitet würden als sie aufnehmen könne, gelangten diese in den Rückhaltebereich mit der Folge, dass sich die Kosten der Reinigung des Regenrückhaltebeckens deutlich erhöhten und eine Gefährdung des öffentlichen Gewässers gegeben sei. Da nicht absehbar sei, mit welcher Anzahl von Unfallereignissen innerhalb eines Jahres zu rechnen sei, sei es erforderlich, nach jedem Unfallereignis, bei dem eine signifikante Menge von Betriebsstoffen ausgetreten sei, auch eine Gesamtreinigung der Anlage vorzunehmen. Hierzu habe sie die Anhörung eines geeigneten Sachverständigen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt gehabt, ohne dass das Landgericht diesen Beweisanträgen nachgegangen sei. Weiter habe sie darauf hingewiesen, dass für die Anlage das technische Regelwerk RiStWag gelte, welches bestimme, dass nach signifikanten Unfallereignissen die Anlage von eingeleiteten Betriebsstoffen zu reinigen sei. Auch sei das Landgericht nicht ihrem Beweisantrag nachgegangen, dass ein Unterbleiben der Reinigung des Regenrückhaltebeckens dazu geführt hätte, dass die untere Wasserbehörde und die übrigen Fachbehörden ihr eine außerturnusmäßige Reinigung der Anlage aufgegeben hätte. Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein von ihr im April 2018 eingeholtes Gegengutachten des Privatsachverständigen Prof. Dr. M ergänzend vorgetragen, Untersuchungen hätten gezeigt, dass Leichtflüssigkeiten durch Sedimentaustrag auch auf die Beckensohle absinken und damit in das aufnehmende Gewässer gelangen könnten. Deshalb werde es von Fachkreisen schon seit langem als erforderlich angesehen, dieses Schadenspotenzial unmittelbar nach dem Unfall zu beseitigen. Dies gelte auch für das streitgegenständliche Unfallereignis Damit sei zugleich auch die Reinigung der zuführenden Rohrleitung erforderlich gewesen. Die Klägerin beantragt, 1.) das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19.05.2017 dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an sie 25.727,28 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2012 zu zahlen, 2.) hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Dortmund von 19.05.2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen mit näheren Ausführungen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts als richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, so dass sie auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen war. 1. Der Senat hatte in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, wie von der Klägerin hilfsweise beantragt, kommt nicht in Betracht. Zwar sind dem Landgericht Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlaufen. Diese rechtfertigen jedoch keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. a) Die Klägerin beanstandet mit der Berufung zu Recht, dass das Landgericht über ihr gegen den Sachverständigen Dr. u2 gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4 ZPO nicht durch gesonderten Beschluss, sondern in den Entscheidungsgründen seines angefochtenen Urteils entschieden hat. Ein derartiges Vorgehen stellt nach einhelliger Auffassung einen schweren Verfahrensfehler dar, weil damit der ablehnenden Partei der Beschwerderechtszug genommen wird (vgl. nur: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1977, 13 U 177/76 – Rz. 24 und 26 zitiert nach Juris). Allerdings ist in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob der vorgenannte Verfahrensfehler stets zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz zu führen hat oder das Berufungsgericht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung nur dann gezwungen ist, wenn es das Befangenheitsgesuch für erfolgversprechend erachtet. Lange Zeit wurde hierzu wohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass in derartigen Fällen das erstinstanzliche Urteil unabhängig von der Frage der Erfolgsaussichten der gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs erhobenen Einwendungen stets aufzuheben und zurückzuverweisen ist (so noch: OLG Düsseldorf, a.a.O. – Rz. 26 f.; OLG Köln, Urteil vom 13.03.1974, 2 U 55/73 = OLGZ 1974, 478, 481: ebenso: Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 406 Rn. 14; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 406 Rn. 75; Vorwerk/Wolf in: BeckOK ZPO, 29. Edition, Stand: 01.07.2018, § 406 Rn. 41; Ahrens in: Wieczorek, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 4. Auflage, § 406 Rn. 41). Begründet wurde dies damit, dass § 512 ZPO eine Inzidententscheidung des Berufungsgerichts über das Ablehnungsgesuch nicht einschließe. Demgegenüber wird von der neueren Kommentarliteratur und obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung vertreten, dass das erstinstanzliche Urteil nur dann aufzuheben und die Sache an der Gericht erster Instanz zurückverweisen ist, wenn nach Auffassung des Berufungsgerichts die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, I-21 U 69/14 – Rz. 62; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013, 23 U 185/11; OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2012, 10 U 43/11 – Rz. 40 zitiert nach Juris; OLG Naumburg, Urteil vom 07.08.2007, 9 U 53/07 – Rz.9 zitiert nach Juris; Siebert in: Saenger, Handkommentar Zivilprozessordnung, 7. Auflage, § 406 Rz. 14; Greger in: Zöller, ZPO 29. Auflage § 406 Rz. 14a; ebenso für den Fall der eindeutigen Unzulässigkeit des Ablehnungsantrages: OLG Schleswig, Urteil vom 29.12.2000, 13 UR 58/00 – Rz. 38 zitiert nach Juris sowie mit der Einschränkung, dass das Berufungsgericht in derselben Besetzung auch als Beschwerdegericht zuständig wäre und die Zurückweisung des Ablehnungsgrundes gebilligt hätte: Huber in Musielak/Voit, ZPO 15. Auflage 2018, § 406 Rz. 20). Der Senat schließt sich der neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Naumburg an. Für sie spricht der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Denn wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 16.12.2014 (I-21 U 69/14) zutreffend ausführt, würde die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz in den Fällen nicht erfolgreicher Angriffe gegen das Ablehnungsgesuch nur zu einer unnötigen Verzögerung des Rechtsstreits führen, weil das Gericht erster Instanz hier aller Voraussicht nach über das Ablehnungsgesuch nunmehr in gleicher Weise durch Beschluss entscheiden würde. Demgegenüber sind relevante Rechtsverletzungen der ablehnenden Partei durch eine Inzident-entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu besorgen, weil dieses verpflichtet ist, die Berechtigung der Ablehnungsgründe zu prüfen und bejahendenfalls die Sache auf Antrag der ablehnenden Partei an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats sind vorliegend erfüllt. Denn die Angriffe der Klägerin gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht bleiben ohne Erfolg. Ebenso wie bei der Richterablehnung kommt es für die Ablehnung des Sachverständigen nicht darauf an, ob dieser tatsächlich parteiisch ist, sondern es genügt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit, wenn also von deren Standpunkt aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Huber, a.a.O. § 406 Rn. 4). Ausgehend hiervon ist das Ablehnungsgesuch der Klägerin unbegründet. Die Klägerin begründet ihren Ablehnungsantrag allein damit, dass der Sachverständige Dr. u2 mit seinen Ausführungen, dass die von der Fa. M2 durchgeführten Arbeiten nicht erforderlich gewesen seien, weil die in die Anlage eingedrungenen Betriebsstoffe auch bei deren nächsten turnusmäßigen Reinigung hätten entfernt werden können, den ihm erteilten Gutachtenauftrag überschritten und rechtliche Bewertungen durchgeführt habe. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Sachverständige mit seinen Ausführungen tatsächlich den ihm vom Landgericht erteilten Gutachtenauftrag überschritten hat. Mit der Beweisfrage zu Ziffer II. 2. des abgeänderten Beweisbeschlusses vom 22.10.2015 war der Sachverständige vom Landgericht beauftragt worden, sich dazu zu äußern, ob die von der Firma M2 durchgeführten Maßnahmen und Arbeitsschritte zur Beseitigung der aufgetretenen Verunreinigungen des Regenrückhaltebeckens erforderlich waren. Dem Wortlaut der Fragestellung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich der Sachverständige nach dem Willen des Landgerichts allein mit der Berechtigung der Rechnungshöhe befassen sollte. Vom Wortlaut der Beweisfrage ist vielmehr auch die Frage mitumfasst, ob die von der Fa. M2 durchgeführten Maßnahmen und Arbeitsschritte überhaupt zur Beseitigung der aufgetretenen Verunreinigungen erforderlich waren. Vom Wortlaut der Beweisfrage sind damit auch die Überlegungen des Sachverständigen mitumfasst, ob die Klägerin nicht die Reinigung der Anlage bis zur deren nächsten turnusmäßigen Reinigung hätte zurückstellen können. Bei diesen Überlegungen handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht um eine rechtliche, sondern um eine tatsächliche Wertung. Dafür, dass sich die Untersuchungen des Sachverständigen nach der Vorstellung des Landgerichts auch auf diese Fragestellung erstrecken sollten, könnte vorliegend der Umstand sprechen, dass das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2014 selbst bereits Bedenken daran geäußert hatte, ob angesichts der Funktion des Regenrückhaltebeckens, etwaige Ölverschmutzungen des Wassers in einem geringem Ausmaß zurückhalten und einer geordneten Entsorgung zuzuführen, hier überhaupt nach dem Unfall zu befürchten war, dass ohne ein gezieltes zeitnahes Eingreifen weitere Schäden entstehen könnten. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Landgericht mit der Beweisfrage zu Ziffer II. 2. des Beweisbeschlusses den Sachverständigen nicht damit beauftragen wollte, auch zu der Frage der grundsätzlichen Notwendigkeit der von der Fa. M2 durchgeführten Reinigungsarbeiten Stellung zu nehmen, wäre der Ablehnungsantrag unbegründet. Denn nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrages ist dazu geeignet, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen. Diese Frage ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich und kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Es kommt darauf an, ob sich im Einzelfall aus der Überschreitung des Gutachtenauftrages bei vernünftiger Betrachtungsweise eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder Ungunsten einer Partei ergibt (Huber, a.a.O. § 406 Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2013 in 9 W 28/13 – Rz. 24 zitiert nach Juris). Danach ist eine Besorgnis der Befangenheit nicht anzunehmen, wenn die Überschreitung des Gutachtenauftrages darauf beruht, dass der Sachverständige den gerichtlichen Beweisbeschluss missverstanden hat, und wenn dieses Missverständnis aus der Sicht der Partei bei vernünftiger Betrachtung unter den gegebenen Umständen unschwer erkennbar ist (Zöller-Greger, ZPO 32. Auflage 2018, § 406 Rn. 7; OLG Karlsruhe a.a.O. – Rz. 25 bis 28 zitiert nach Juris). Jedenfalls ein solcher Fall läge hier vor. Denn wie vorstehend bereits ausgeführt war die Beweisfrage zu Ziffer II. 2. des Beweisbeschlusses vom Landgericht nicht hinreichend klar formuliert worden und konnte damit vom Sachverständigen – was dieser auch ganz offensichtlich getan hat – dahin (miss-)verstanden werden, dass er auch zu der Frage der grundsätzlichen Erforderlichkeit der Arbeiten Stellung nehmen soll. Dass der Sachverständige u2 die Beweisfrage in diesem Sinne missverstanden hat, ist für die anwaltlich vertretene Klägerin auch ohne weiteres erkennbar gewesen. b) Soweit die Klägerin in dem Senatstermin am 22.08.2018 als weiteren Verfahrensfehler des Landgerichts geltend gemacht hat, dass dieses ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht entsprochen habe, ist bereits zweifelhaft, ob dem Landgericht überhaupt ein solcher Verfahrensfehler zur Last fällt. Zwar hat die Partei nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die von ihr zur Aufklärung der Sache für erforderlich gehaltenen Fragen zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 580/15 – Rz. 8 zitiert nach Juris). Vorliegend hatte die Klägerin aber in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13.01.2017 gar nicht die Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. u2 beantragt, sondern die Anhörung eines „geeigneten“ Sachverständigen im Termin. Dieser Antrag konnte vom Landgericht in Verbindung mit dem von der Klägerin zuvor mit Schriftsatz vom 05.12.2016 gestellten Antrag, den von ihr abgelehnten Sachverständigen Dr. u2 von seinen Aufgaben zu entpflichten und einen neuen Sachverständigen zu bestellen, bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin zu ihren mit Schriftsatz vom 13.01.2017 erhobenen Einwänden die Einholung eines mündlichen Gutachtens eines „anderen“ Sachverständigen beantragt. Doch selbst wenn man den Antrag im Schriftsatz vom 13.01.2017 dahin verstehen wollte, dass die Klägerin mit ihm die Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. u2 beantragt hat, würde dies eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nicht rechtfertigen. Zwar wäre in diesem Fall dem Landgericht ein Verfahrensfehler i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlaufen, weil es dem Antrag nicht entsprochen und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Denn von der Pflicht zur Anhörung des Sachverständigen ist der Tatrichter nur enthoben, wenn der Antrag auf Anhörung verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist (BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 580/15 – Rz. 8 f. zitiert nach Juris), wofür indes vorliegend kein Anhalt besteht. Die Klägerin hat jedoch im Berufungsverfahren nicht dargetan, inwieweit dieser Verfahrensfehler für die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts ursächlich geworden sein soll. Es ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei der Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Konkrete Fragen, welche sie dem Sachverständigen bei der Anhörung gestellt hätte, wurden von der Klägerin nicht vorgetragen. Die von ihr im Schriftsatz vom 13.01.2017 formulierten Einwände gegen das schriftliche Gutachten waren – wie nachstehend unter Ziffer 2 b) noch näher ausgeführt wird – entweder rechtlicher Natur (so etwa der Einwand des Eingreifens der RiStWag oder des drohenden Einschreitens der unteren Wasserbehörde) oder unerheblich (so der Einwand der begrenzten Aufnahmekapazität der Anlage von 30 cbm Betriebsstoffen). Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sie die von ihr erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 07.06.2018 unter Vorlage des Privatgutachtens Prof. Dr. M geltend gemachten Einwände, wonach die Betriebsstoffe nicht für längere Zeit im Regenrückhaltebecken zurückgehalten werden können und auch die Zuleitungen sofort gereinigt werden müssen, bereits im Rahmen einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen durch das Landgericht geltend gemacht hätte. Hiervon kann im Gegenteil schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Prozessbevollmächtige der Klägerin im Senatstermin am 22.08.2018 erklärt hat, dass die Klägerin diese Erkenntnisse erst aufgrund des von ihr im Jahr 2018 eingeholten Privatgutachtens erlangt habe. 2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens vom 09.02.2009 kein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVO, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz der von ihr mit der Klage geltend gemachten Reinigungskosten von 25.727,28 € zu. Dabei kann dahinstehen, ob bei dem Verkehrsunfall überhaupt Betriebsmittel der verunfallten drei Lastkraftwagen in das in der Nähe der Unfallstelle gelegene Regenrückhaltebecken „N“ und die nach dorthin führenden Regenwasserleitungen gelangt sind. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Reinigungskosten scheitert nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts jedenfalls daran, dass die von Firma M2 durchgeführten Reinigungsarbeiten nicht im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Schadensbeseitigung erforderlich waren. a) Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage nicht – auch nicht anteilig – die Kosten einer turnusmäßig vorzunehmenden Reinigung des Regenrückhaltebeckens geltend, sondern die höheren Kosten einer ihrer Ansicht nach aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls notwendig gewordenen außerordentlichen Reinigung der Anlage. Nach ihrem eigenen Vortrag wäre die nächste turnusmäßige Reinigung erst im weiteren Verlauf des Jahres 2009 erfolgt. Sie wäre auch – wie der Zeuge P ausgesagt hat – mit einem geringeren Kostenaufwand verbunden gewesen, weil die turnusmäßigen Reinigungsarbeiten von dem Straßenbaubetrieb NRW ausgeschrieben werden und der Auftrag anschließend an den günstigsten Anbieter vergeben wird. Da die Klägerin mit der vorliegenden Klage nicht die Kosten der turnusmäßigen Reinigung geltend macht, sondern sich im Gegenteil diese von ihrer Klageforderung in Abzug bringen lässt, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass deren Erstattungsfähigkeit nicht etwa von vorherein vollständig daran scheitern würde, dass es sich bei ihnen – wie es das Landgericht angenommen hat – um „Ohnehin-Kosten“ handeln würde. Zwar ist richtig, dass die Klägerin die Kosten der nächsten turnusmäßigen Reinigung des Regenrückhaltebeckens auch ohne den streitgegenständlichen Verkehrsunfall hätte tragen müssen, weil sie aufgrund der ihr für die Bundesautobahn obliegenden Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass von Fahrzeugen verlorene Betriebsstoffe nicht in den Wasserkreislauf gelangen. Die dafür anfallenden Kosten hat die Klägerin aber regelmäßig letztlich notgedrungen deshalb allein zu tragen, weil diejenigen Straßenbenutzer, deren Fahrzeuge die Betriebsmittel verloren haben, für die Klägerin nicht zu ermitteln sind, so dass ihre Inanspruchnahme als Störer auf Kostenerstattung nicht in Betracht kommt. Daraus folgt aber nicht, dass der Klägerin auch diejenigen zur Beseitigung von Schadstoffen erforderliche Kosten zu tragen hat, die sie ausnahmsweise einem bekannten Schädiger zuordnen kann. Insoweit steht der Klägerin vielmehr gegen den Schädiger ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG auf Ersatz der Reinigungskosten zu. Allerdings ist die Haftung des einzelnen Straßenbenutzers auf den Teil der Reinigungskosten beschränkt, der seinem Anteil an den seit der letzten turnusmäßigen Reinigung in die Anlage gelangten Schadstoffen entspricht. Eine Haftung für die gesamten Reinigungskosten nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB käme nach der Rechtsprechung des BGH nur dann in Betracht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der gesamte Schaden von dem in Anspruch genommenen Schädiger verursacht worden ist (BGH, Urteil vom 11.01.1994, VI ZR 42/93 – Rz. 24 zitiert nach Juris). Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Bei den von den unfallbeteiligten Lkws verursachten Reinigungskosten handelt es sich um bloße Teilschadensbeträge, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Anlage eine Aufnahmekapazität von 30 cbm Betriebsstoffe hat und deshalb nicht nach jeder Zuführung eine geringen Menge an Gefahrstoffen zu reinigen ist. Dass bei dem streitgegenständlichen Unfall eine Menge von 30 cbm Betriebsmittel in das Regenrückhaltebecken gelangt sind, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen u2 fasst ein Lkw-Tank im Durchschnitt ca. 1 cbm Dieseltreibstoff, so dass die drei unfallbeteiligten Lastkraftwagen, von denen keiner ein Tanklastzug war, höchstens 3 cbm Dieselkraftstoff verloren haben können. Tatsächlich wird die in das Regenrückhaltebecken gelangte Menge an Dieselkraftstoff noch deutlich geringer gewesen sein, weil ein Teil der Tankinhalte noch von der Feuerwehr ausgepumpt wurde und ein Teil des ausgetretenen Dieselkraftstoffs von dem von der Feuerwehr ausgebrachte Bindemittel aufgenommen wurde. Auch wird ein Teil der von der Fa. M2 beseitigten Schadstoffe bereits von anderen Fahrzeugen gestammt haben, die in dem Zeitraum zwischen der letzten turnusmäßigen Reinigung der Anlage und dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf dem betreffenden Autobahnabschnitt und der Raststättenanlage S Betriebsstoffe verloren haben. Von daher müsste vorliegend der auf die Beklagten entfallende Anteil an den turnusmäßigen Reinigungskosten notfalls mit Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden, was jedoch belastbare Schätzgrundlagen voraussetzen würde, an denen es hier fehlen dürfte. b) Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die außerturnusmäßige Reinigung der Regenwasserbehandlungsanlage wären nur dann erstattungsfähig, wenn aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls eine sofortige Reinigung der Anlage zwingend erforderlich gewesen wäre, man also mit ihnen nicht bis zum Abschluss des ca. 6 Wochen dauernden Ausschreibungsverfahren hätte zuwarten können. Denn der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur Ersatz des zur Schadensbeseitigung „erforderlichen“ Geldbetrages verlangen. Das heißt, er kann nur diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und angemessen halten durfte. Dazu hat der BGH in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 15.09.2015, VI ZR 475/14, in der es um eine Verunreinigung einer Staatsstraße mit Getriebeöl ging, weiter ausgeführt, dass der Geschädigte den Schaden auf diejenige Weise zu beheben hat, die sich in seiner individuellen Lage, das heißt angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich Vernünftigste darstellt. Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Schadensbehebung erforderliche Geldbetrag ist dann im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH, a.a.O. – Rz. 11 zitiert nach Juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BGH in dem von ihm zu entscheidenden Fall die dort sofort erfolgte Beauftragung eines Fachunternehmens mit der Beseitigung der Ölspur deshalb i.S.d. § 249 BGB für erforderlich erachtet, weil der Verkehr auf der Staatsstraße durch die Verunreinigung stark beeinträchtigt oder gar verhindert wurde, so dass die Reinigung der Straße keinen Aufschub duldete. Vorliegend ist indes weder von der Klägerin hinreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass ein Zuwarten mit der Beseitigung der bei dem Unfall ausgetretenen Betriebsstoffe nicht bis zur nächsten turnusmäßigen Reinigung des Regenrückhaltebeckens möglich gewesen wäre. aa) Das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.01.2017 angeführte begrenzte Aufnahmevermögen des Regenrückhaltebeckens von 30 cbm Betriebsstoffen vermag die sofortige Durchführung der Reinigungsarbeiten nicht zu rechtfertigen. Denn wie bereits vorstehend ausgeführt, besteht kein Anhalt dafür, dass bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall mehr als 3 cbm Schadstoffe in das Regenrückhaltebecken gelangt sind. Wahrscheinlich war die Menge sogar deutlich geringer (s.o.). Von der Klägerin wird auch nicht geltend gemacht, dass gerade durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall die Aufnahmekapazität der Anlage überschritten wurde. Ihr Vortrag, dass nicht absehbar sei, mit welcher Anzahl von Unfallereignissen bezogen auf ein Jahr und bezogen auf den von der Regenwasserbehandlungsanlage erfassten Bereich zu rechnen sei, sodass es erforderlich sei, nach einem Unfallereignis, bei dem eine signifikante Menge von Betriebsstoffen austritt, auch eine Gesamtreinigung vorzunehmen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn es ist weder von der Klägerin vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass es den für sie tätigen Fachbehörden nicht möglich ist, nach einem Unfallereignis anhand von Erfahrungswerten abzuschätzen, wie stark die Aufnahmekapazität der Anlage für Schadstoffe ausgelastet und bis zu welchem Zeitpunkt danach die nächste turnusmäßige Reinigung der Regenwasserbehandlungsanlage durchzuführen ist. Dass den Fachbehörden der Klägerin dies nicht nur möglich ist, sondern von diesen auch so praktiziert wird, ergibt sich im Gegenteil aus der Aussage des Zeugen P, dass die Anlage sporadisch von Mitarbeitern der Autobahnmeisterei Oelde geprüft, das Ergebnis dieser Überprüfung in einem Betriebsbogen festgehalten und anschließend von der Autobahnniederlassung I2geprüft werde, ob nunmehr eine Instandsetzung zu beauftragen ist. Alles andere erschiene dem Senat auch abwegig, weil anderenfalls nach jeder Kontrolle, bei der ein Eintritt von mehr als 1 cbm an Betriebsstoffen - welche sicherlich bereits eine signifikante Menge darstellen dürfte - festgestellt würde, eine Gesamtreinigung des Beckens erforderlich würde mit der Folge, dass es einer Aufnahmekapazität der Anlage von 30 cbm überhaupt nicht bedürfte und ständig Reinigungsarbeiten auszuführen wären. bb) Die Notwendigkeit der außerturnusmäßigen Reinigung der Anlage lässt sich auch nicht mit den von der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 13.01.2017 in Bezug genommenen RiStWag begründen. Denn wie sich bereits aus der vollständigen Bezeichnung dieses Regelwerks „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten“ ergibt, gilt dieses nur für in Wasserschutzgebieten liegende Anlagen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin befindet sich das streitgegenständliche Regenrückhaltebecken „N“ aber nicht in einem Wasserschutzgebiet. Dass sich nach dem Behaupten der Klägerin in dem Beckenbuch ein Hinweis auf die RiStWag finden soll, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Allein die Aufnahme eines Hinweises auf die RiStWag in das Beckenbuch führt nicht dazu, dass sich die Klägerin im Verhältnis zu potentiellen Schädigern darauf berufen kann, dass die in diesem Regelwerk vorgesehenen Kontrollen und Unterhaltungsmaßnahmen auch für diese Anlage den Stand der Technik bilden. Denn anderenfalls könnte jeder Geschädigte durch die bloße Aufnahme entsprechender Regelwerke in sein Anlagenbuch für sich seinen eigenen Stand der Technik schaffen. Das hat die Klägerin im Übrigen wohl zuletzt auch selbst so gesehen, da sie mit Schriftsatz mit 07.06.2018 ausdrücklich einräumt, dass es zum Unfallzeitpunkt am 09.02.2009 keine Regelwerke und andere technische Vorgaben gegeben hat, nach denen eine sofortige Reinigung der Regenwasserbehandlungsanlage N erforderlich gewesen wäre. cc) Auch der weitere – bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13.01.2017 gehaltene – Vortrag der Klägerin, dass sie anderenfalls von der unteren Wasserbehörde und den übrigen Fachbehörden zu einer sofortigen Reinigung der Regenwasserbehandlungsanlage verpflichtet worden wäre, vermag die Erstattungsfähigkeit der mit der Klage geltend gemachten Kosten nicht zu rechtfertigen. Denn mangels weitergehenden Sachvortrages der Klägerin dazu, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die genannten Behörden sie zu sofortigen Reinigungsmaßnahmen hätten verpflichten können, handelt es sich bei ihrem Vortrag um reine Spekulation. dd) Aber auch der von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz 07.06.2018 unter Bezugnahme auf das Privatgutachten des Prof. Dr. M gehaltene Sachvortrag, dass schon seit langem von Fachkreisen nach Unfällen, bei denen eine größere Menge von Betriebsstoffen ausgetreten ist, eine sofortige Reinigung von Regenwasserbehandlungsanlagen für erforderlich angesehen wird, weil nach neueren Untersuchungen vor Tauchwänden stauende Leichtflüssigkeiten nicht dauerhaft zurückgehalten werden könnten und sowohl mit dem fließenden Wasser als auch durch infolge größerer Niederschlagsereignisse verursachten Sedimentaustrag in das aufnehmende Gewässer gelangen könnten, vermag die vorliegend erfolgte außerturnusmäßige Reinigung des Regenrückhaltebeckens nicht zu rechtfertigen. Denn es ist weder von der Klägerin schlüssig vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich, dass die von ihr angeführten neueren Erkenntnisse bereits zum Unfallzeitpunkt den maßgeblichen Stand der Technik für die Behandlung von auf Verkehrsflächen anfallendem Niederschlagwasser darstellten. Ausweislich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.06.2018 nachgereichten Privatgutachtens des Prof. Dr. M haben die neuen Erkenntnisse erstmals in dem am 13.08.2014 und damit 5 ½ Jahre nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Handbuch „Niederschlagsentwässerung von Verkehrsflächen“ Berücksichtigung gefunden, so dass sie frühestens ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit zugänglich waren und den bei der Niederschlagentwässerung zu beachtenden Stand der Technik festlegen konnten. Allein der Umstand, dass das Handbuch bereits in den Jahren 2004 bis Ende 2006 unter Beteiligung des Zeugen P erarbeitet wurde, reichte hierfür nicht aus. Entgegen den Annahme des Privatgutachters Prof. Dr. M kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass die bereits in den Jahren 2004 bis 2006 von der Expertenkommission unter Beteiligung des Zeugen P erarbeiteten neuen Erkenntnisse überhaupt den Grund für die sofortige Beauftragung der Reinigungsarbeiten gebildet haben. Denn der Zeuge P war nach seiner eigenen Aussage an der Vergabe der streitgegenständlichen Reinigungsarbeiten nicht beteiligt. Er war am Unfalltag lediglich zu Informationszwecken vor Ort. Der bei der Straßenbahnmeisterei in Oelde beschäftigte Zeuge u hatte bei seiner Vernehmung durch das Landgericht keine konkrete Erinnerung mehr daran, ob er die Reinigungsarbeiten bei der Firma M2 in Auftrag gegeben hat. Auch ist weder von der Klägerin dargelegt worden, noch sonst ersichtlich, dass der Zeuge u von den unter Beteiligung des Zeugen P erarbeiteten neuen Erkenntnissen Kenntnis hatte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1 und S. 2, 711 ZPO. Soweit es in dem am 22.08.2018 verkündeten Urteilstenor bei dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit heißt: „…. sofern der Beklagte vor der Vollstreckung …“ war dies wegen ein offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO von Amts dahin in „… sofern die Beklagten vor der Vollstreckung ….“ zu berichtigen. Dass es sich bei der zunächst verkündeten Formulierung des Urteilstenors um ein offensichtliches Versehen handelt, folgt bereits daraus, dass es im vorliegenden Rechtsstreit zwei Beklagte gibt, die aufgrund des Senatsurteils wegen der ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betreiben können. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob das Berufungsgericht in Fällen, in denen das Erstgericht ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4 ZPO nicht durch gesonderten Beschluss sondern in den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat, die Sache zwingend nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und an das Erstgericht zurückverweisen hat oder es davon absehen kann, wenn es das Ablehnungsgesuch für erfolglos erachtet, bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist und eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung beitragen würde.