OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 312/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0821.3WS312.18.00
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat nicht.

2. Der Untergebrachte kann das Gericht durch seine Weigerung, sich von bestimmten Sachverständigen nicht bzw. nur von einem bestimmten Sachverständigen explorieren zu lassen, nicht zur Bestellung eines ihm "genehmen" Gutachters "zwingen".

3. Er hat dann vielmehr hinzunehmen, dass das Gutachten nur nach Aktenlage erstattet wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat nicht. 2. Der Untergebrachte kann das Gericht durch seine Weigerung, sich von bestimmten Sachverständigen nicht bzw. nur von einem bestimmten Sachverständigen explorieren zu lassen, nicht zur Bestellung eines ihm "genehmen" Gutachters "zwingen". 3. Er hat dann vielmehr hinzunehmen, dass das Gutachten nur nach Aktenlage erstattet wird. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Zusatz: Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes: 1. Der Untergebrachte macht mit seiner Beschwerde zum wiederholten Male geltend, die zentralen Probleme dieses Vollstreckungsverfahrens seien die unzulänglichen gutachterlichen Grundlagen der bisherigen Entscheidungen und der fortwährende Streit um die Angemessenheit der ihm unterbreiteten Behandlungs- und Betreuungsangebote. Vor diesem Hintergrund hält der Beschwerdeführer die Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens für unausweichlich und ist der Ansicht, ihm müsse bei der Auswahl des oder der Sachverständigen ein entscheidender Einfluss zugestanden werden, damit wenigstens eine Exploration zustande komme. Zur Frage der Therapie werde der mehrfach geäußerte Wunsch des Untergebrachten nach einer (gegebenenfalls externen) Therapie unter Beachtung des § 203 StGB – zumindest was gewisse private Kernbereiche (etwa die Herkunft seiner Familie) betreffe - als unbeachtlich abgetan. Ergänzend legt der Verteidiger ein Schreiben des Untergebrachten selbst (ohne Datum) vor, und verweist auf die von dem Untergebrachten eingewandten Widersprüchlichkeiten und durch mehrere Gutachten fortgeschriebene Fehldarstellungen, die nur durch ein neues Gutachten und das folgende Anhörungsverfahren zu korrigieren seien. In diesem Schreiben wiederholt der Untergebrachte zunächst die (mittlerweile rechtskräftig) beschiedenen Ablehnungsanträge gegen die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer, stellt ein „Gegenbeweisantrag“ zu der nach seiner Ansicht unbelegten Behauptung der Strafvollstreckungskammer, er habe nahezu allen seiner vergleichsweise zahlreichen Partnerinnen Gewalt angetan und bezeichnet in diesem Zusammenhang den Sachverständigen (welchen?) als „Akten-Abschreibergutachter“. Die Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss bezeichnet er als „unbelegte Märchengeschichten“ und „vorsätzliche Lüge“. In diesem Stil geht es dann seitenweise weiter mit Angriffen, teilweise beleidigender Art, gegen die Strafvollstreckungskammer, gegen die Sachverständigen und gegen die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt. Zu seinen familiären Verhältnissen seien „blind, völlig ungeprüft, Lügenmärchen von teuer berappten Abschreiblingen“ übernommen worden. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen sei. Zu seiner Therapiebereitschaft macht er geltend, er sei insofern „höchst motiviert“ und warte bis heute auf eine „auf mich zugeschnittene Behandlung“, die es in der JVA X bis heute nicht gebe. Soweit die JVA von Motivationsgesprächen rede, die ihm angeboten würden, sei das „lächerlich“. Erneut wendet er sich gegen die Verwertung von Gutachten aus Strafverfahren, die mit seinem Freispruch geendet haben. Abschließend macht er noch einmal geltend, dass es bis heute nicht geklärt worden sei, ob es überhaupt eine auf ihn zugeschnittene Therapie gebe, dazu benötige man ein klärendes Sachverständigengutachten. In diesem Zusammenhang wendet er sich dagegen, dass die Strafvollstreckungskammer dies derzeit abgelehnt hat. Schließlich rügt er, die Strafvollstreckungskammer Arnsberg verbaue sich durch ihre „unüberwindbare Befangenheit“ auch die Umsetzung der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BVR 2365/09) zur Sicherungsverwahrung. Wörtlich heißt es hierzu: „Sie beschönigen, sie vereiteln den offenen Rechtsbruch. (…) Ihr Herabspielen und Freischeine ausstellen zugunsten der JVA und unter gröbster Verletzung meiner Freiheitsrechte ist wirklich verabscheuungswürdig: Ganz so, als hätte es das Urteil des höchsten deutschen Gerichts niemals gegeben, dass sie hier ja offenbar auch nicht ansatzweise umsetzen.“ 2. Die Rechtsauffassung des Untergebrachten, die von der Strafvollstreckungskammer seinerzeit beauftragte psychiatrische Sachverständige habe psychiatrische Vorgutachten aus Verfahren, in denen er freigesprochen worden sei, nicht hätte berücksichtigen dürfen, ist bereits durch den Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2016 (OG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 - 4 Ws 180/1, juris) umfangreich beschieden worden. Insoweit wird auf Ziffer 1) des Beschlusses vom 28. Juni 2016 Bezug genommen. 3. Es verhält sich auch keineswegs so, dass der Untergebrachte „entscheidenden Einfluss“ auf die Wahl des vom Gericht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 67 e StGB zu bestellenden Sachverständigen hätte. a) Dabei ist der Senat durchaus der Ansicht, dass der Untergebrachte selbstverständlich im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs zu der Person des auszuwählenden Sachverständigen anzuhören und seine sachlich begründeten Argumente zu berücksichtigen sind. Nur verhält es sich hier so, dass der Untergebrachte keine sachlichen Argumente zur Frage der Auswahl des Sachverständigen vorgebracht hat. Der Verteidiger, der solche Argumente auch nicht spezifizieren wollte oder konnte, hat insoweit auf die Eingabe des Untergebrachten selbst an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg verwiesen. Diese Eingabe enthält aber lediglich Polemisierungen und Beleidigungen gegen die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer und gegen die Vorgutachter. Solche Ausführungen sind nach Ansicht des Senats aber für die Auswahl des Sachverständigen völlig unbrauchbar. b) Soweit der Verteidiger und der Untergebrachte geltend machen, mangels einer eigenen Anhörung bzw. Exploration seien die Vorgutachten insbesondere der Sachverständigen Prof. Dr. O nicht brauchbar, ist dieses Argument ebenfalls bereits in dem oben genannten Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.06.2016 beschieden worden. c) Ganz offensichtlich will der Untergebrachte durch die Weigerung, sich von bestimmten Sachverständigen explorieren zu lassen, das Gericht zwingen, einen ihm genehmen Gutachter zu bestimmen. Damit kann der Untergebrachte jedoch nicht durchdringen. Der Senat teilt insbesondere nicht die vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 23. November 2015, 2 Ws 502/15, juris) vertretene Ansicht, die Aufklärungspflicht gebiete es „in der Regel“ der Anregung des Untergebrachten zu folgen und den von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen zu wählen. (1) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in der genannten Entscheidung diesbezüglich Folgendes ausgeführt: „Die Auswahl des Sachverständigen steht dabei – wie sonst auch – grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 StPO). Die Strafvollstreckungskammer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Sachverständigen auszuwählen, der dem Wunsch des Untergebrachten entspricht. Sie wird im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens je nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch berücksichtigen können und müssen, innerhalb welcher Frist ein Gutachten erstellt werden kann (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 125, 126). In erster Linie wird die Auswahl des Sachverständigen allerdings unter Berücksichtigung des Erfordernisses, eine möglichst umfassende Aufklärung zu gewährleisten, zu erfolgen haben. Erklärt der Untergebrachte, er werde sich von dem von der Strafvollstreckungskammer ausgewählten Sachverständigen nicht explorieren lassen und erklärt er zugleich seine Bereitschaft, sich von einem anderen – anerkannten – Sachverständigen explorieren zu lassen, so wird die Aufklärungspflicht es in der Regel gebieten, der Anregung des Untergebrachten zu folgen und den von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen zu wählen, weil das auf der Grundlage einer ausführlichen Exploration gewonnene Sachverständigengutachten ein ungleich größeren Aufklärungsgewinn als das nach Aktenlage erstellte Gutachten verspricht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. November 2015, 2 Ws 502/15, BeckRS 2015, 19589).“ (2) Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt hier zunächst zutreffend aus, dass das Gesetz durchaus geregelt hat, wer den Sachverständigen auszuwählen hat, nämlich das Gericht (vgl. § 73 Abs. 1 StPO, § 463 Abs. 4 S. 2 StPO n. F. bzw. § 463 Abs. 4, S. 1 StPO a. F.). Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach der Neufassung des § 463 Abs. 4 StPO. Insoweit heißt es im Gesetzesentwurf ausdrücklich, dass die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erfolgt (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 39). Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe am Ende der oben zitierten Passage vertretene Auffassung würde in den genannten Fällen aber im Ergebnis eine Ermessensreduzierung auf Null bedeuten und dadurch die gesetzliche Vorgabe ins Gegenteil verkehren. Denn das zur Entscheidung berufene Gericht müsste sich in den dort genannten Fällen „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten. Dies lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbaren. (3) Gegen die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung spricht im Übrigen auch, dass bereits nicht deutlich wird, was mit der Formulierung „anerkannt“ bezogen auf den vom Untergebrachten gewünschten Sachverständigen gemeint ist. (3.1) Nach der Gesetzesbegründung ist die für die Heranziehung als ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger erforderliche forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung zu bejahen, wenn der Sachverständige über die klinischen Kenntnisse seines Faches hinaus in der Lage und erfahren ist, den Einfluss und die Auswirkungen psychischer Erkrankungen und Störungen auf die Genese individueller Delinquenz und deren prognostische Auswirkung zu analysieren. Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejahen zu können, könne sich das zuständige Gericht beispielsweise an der Schwerpunktbezeichnung „forensische Psychiatrie“ der Landesärztekammer oder dem entsprechenden Zertifikat der DGPPN oder, bei den nicht-psychiatrischen Fachärztinnen und Fachärzten sowie bei approbierten Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Rechtspsychologinnen und Rechtspsychologen, an die Zeiten der klinischen Tätigkeit der Gutachterin oder des Gutachters (auch in Form einer schwerpunktmäßig forensischen Weiterbildung) in der Forensik sowie an (z. B. gerichtsbekannter) bisheriger supervidierter Gutachtertätigkeit mit typischen forensischen Fragestellungen orientieren (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 39). (3.2) Dem Senat ist durch die nahezu tägliche Arbeit mit Sachverständigengutachten bekannt, dass eine Vielzahl von „Sachverständigen“ die vom Gesetzgeber genannten. Voraussetzungen/Orientierungspunkte zwar formal erfüllen, ihre schriftlichen Gutachten hingegen regelmäßig mangelhaft sind. Sollte allein nach diesen formalen Voraussetzungen zu beurteilen sein, ob es sich bei dem Untergebrachten gewünschten Sachverständigen um einen „anerkannten Sachverständigen“ in diesem Sinne handelt, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass das Ziel einer bestmöglichen Sachaufklärung durch die Beauftragung des gewünschten Sachverständigen gerade nicht erreicht wird. Insoweit teilt der Senat zudem bereits die Vorüberlegung des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht, wonach das auf der Grundlage einer ausführlichen Exploration gewonnene Sachverständigengutachten einen ungleich größeren Aufklärungsgewinn verspricht. Zumindest gilt dies nach Ansicht des Senats nicht in dieser verallgemeinerten Form. Dem Senat sind nämlich diverse Fälle bekannt, in denen nach Aktenlage von kompetenten Sachverständigen erstellte Gutachten einen besseren Erkenntnisgewinn erzielt haben, als das im gleichen Verfahren von anderen Sachverständigen nach Exploration des Untergebrachten erstellte Gutachten. (4) Eine dahingehende „Regel“ in bestimmter Konstellation zwingend den vom Untergebrachten gewählten Sachverständigen zu beauftragen, hält der Senat demnach für verfehlt. Es bleibt daher dabei, dass der Untergebrachte es hier selbst zu vertreten hat, dass infolge seiner Weigerung, sich explorieren zu lassen, das von der Sachverständigen Prof. Dr. O zunächst unter dem 15. Juni 2015 und danach unter dem 12. Februar 2016 gefertigte Gutachten jeweils nach Aktenlage erstellt werden musste. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Sachverständigen um eine Gutachterin, die über eine überragende Sachkunde und über jahrzehntelange forensische Erfahrung verfügt, deren Sachkompetenz mithin außer Frage steht. 4. Der erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nach alledem nicht. a) Nach § 463 Abs. 3 S. 3 StGB i. V. m. § 454 Abs. 2 StPO war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten, weil die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung nicht erwogen hat. b) Auch das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung verlangte hier nicht die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens. Denn es ist nicht erforderlich, bei jeder Überprüfung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen, vielmehr hängt dies von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015, 2 BVR 2049/13; 2 BVR 2445/14, juris, Rdnr. 28 f m. w. N.). Die hier gegebenen konkreten Umstände des Einzelfalles gebieten die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens angesichts der vorliegenden Stellungnahmen der JVA X vom 18. September 2016 und vom 19. Oktober 2017, aus denen sich ergibt, dass der Untergebrachte seit der letzten Begutachtung jede Mitarbeit mit Therapeuten der JVA X verweigert hat, nicht. Die Strafvollstreckungskammer führt hierzu zutreffend aus, dass vor diesem Hintergrund die Feststellung der Sachverständigen Prof. Dr. O aus ihrer (letzten) Begutachtung vom 12. Februar 2016 weiter Bestand habe. Der Untergebrachte hat die zunächst begonnene Einzelpsychotherapie zwischenzeitlich wieder abgebrochen und jeglichen Kontakt zum psychologischen Dienst im Einzelsetting ebenfalls verweigert. Er nimmt lediglich an den Abteilungstreffen teil, im Wesentlichen, um dort seinen Unmut zu artikulieren. Angesichts dieses therapeutischen Stillstandes gibt es nichts, was einen erneuten Erkenntnisgewinn durch ein neues Sachverständigengutachten annehmen ließe.