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Urteil

11 U 138/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0815.11U138.17.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.09.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2017 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro seiner Prozessbevollmächtigten O Rechtsanwälte PartG mbB, Nweg 0, 00000 M freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 %, das beklagte Land zu 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.09.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2017 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro seiner Prozessbevollmächtigten O Rechtsanwälte PartG mbB, Nweg 0, 00000 M freizustellen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 %, das beklagte Land zu 6 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. Gründe: I. Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,00 € für erlittene Haft (§ 230 Abs.2 StPO) vom 20.11.2015 bis zum 23.12.2015 in Anspruch. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird gem. § 540 Abs.1 ZPO auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG nicht zu. Zwar hätten die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs.2 StPO nicht vorgelegen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß zu dem Hauptverhandlungstermin vom 28.07.2015 vor dem Amtsgericht geladen worden sei. Der zuständige Richter habe jedoch nicht schuldhaft gehandelt, da die Anordnung des Haftbefehls noch vertretbar gewesen sei. Der Richter habe den Kläger in einem Telefonat über den anstehenden Termin informiert und darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens Haftbefehl erlassen werden könne. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Richter bei Erlass des Haftbefehls Kenntnis davon hatte, dass die Voraussetzungen des § 230 Abs.2 StPO nicht vorgelegen hätten. Jedenfalls aber sei ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden des Klägers nicht gegeben, da der Haftbefehl auch auf den Haftgrund der Fluchtgefahr aus § 112 Abs.2 Nr.2 StPO hätte gestützt werden können. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, der Erlass des Haftbefehls sei nicht vertretbar gewesen. Es gehöre zu den grundlegenden Amtspflichten des Richters, vor Erlass des Haftbefehls die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zu prüfen. Da sich aus der Strafakte ergeben habe, dass die Ladung nicht zugestellt worden sei, hätte der Richter weder die ordnungsgemäße Ladung zu dem Termin feststellen noch den Haftbefehl erlassen dürfen. Die mündliche Mitteilung des Termins sei auf keinen Fall ausreichend gewesen. Aufgrund des Fehlens der schriftlichen Ladung habe er annehmen dürfen, der angekündigte Verhandlungstermin sei verlegt worden oder finde aus anderen Gründen nicht statt. Das Landgericht sei außerdem rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Haftbefehl jedenfalls wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt gewesen sei und habe deshalb rechtsfehlerhaft den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden verneint. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2016 zu zahlen; das beklagte Land zu verurteilen, ihn von den entstandenen, anrechnungsfreien vorprozessualen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten O Rechtsanwälte PartG mbB, M, in Höhe von 650,34 € freizustellen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 15.08.2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Paderborn, Az.: 38 JS 86/15, verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Kläger hat gegen das beklagte Land wegen erlittener Haft in dem Zeitraum vom 20.11.2015 bis zum 30.11.2015 einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € aus §§ 839, 253 Abs.2 BGB i.V.m. Art.34 GG. a) Die Haft beruht auf einer Amtspflichtverletzung des mit der Bearbeitung und Entscheidung des Strafverfahrens befassten Amtsrichters. Als Anstellungskörperschaft haftet das beklagte Land für das dienstliche Fehlverhalten des Berufsrichters (vgl. BGH NJW 2011, 1072 Tz.10, juris). Der Amtsrichter hat den Haftbefehl vom 28.07.2015 zu Unrecht erlassen. Die Voraussetzungen des § 230 Abs.2 StPO für den Erlass des Haftbefehls lagen nicht vor. Ein Haftbefehl nach § 230 Abs.2 StPO kann erlassen werden, wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zu dem Termin. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Ladung des Klägers zu dem Hauptverhandlungstermin vom 28.07.2015 nicht erfolgt war. Die Ladung zu dem Termin ist dem Kläger nicht zugegangen, sie befindet sich als Rückbrief in der Ermittlungsakte (dort Bl.78). b) Das beklagte Land hat für die Pflichtverletzung einzustehen. Das Richterprivileg aus § 839 Abs.2 BGB greift im Fall des Erlasses eines Haftbefehls nicht ein (MünchKomm/Papier/Shirvani, BGB, 7. Aufl., § 839 Rn.326; BGH NJW 1959, 35). Entgegen dem angefochtenen Urteil ist die Amtspflichtverletzung schuldhaft erfolgt.Maßgeblich für die Beurteilung des Vertretenmüssens nach § 276 BGB ist, ob der Berufsrichter bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft geprüft und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung gebildet hat. Dabei begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, kann ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. BGHZ 119, 365 Tz.17, zitiert nach juris). Rechtlich vertretbar kann eine objektiv pflichtwidrige Maßnahme allerdings nur dann sein, wenn ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.1993, Az.: III ZR 3/92 Tz.20 f, juris) und unterschiedliche Lösungen durch verschiedene Betrachter möglich sind (vgl. auch Fluck in NJW 2001, 202). Dies ist im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bzw. im gerichtlichen Strafverfahren der Fall, wenn es um das Ausfüllen unbestimmter Rechtsbegriffe geht (BGH VersR 1983, 754 Tz.29, zitiert nach juris), z.B. bei der Beurteilung, ob ein hinreichender Tatverdacht nach § 203 StPO gegeben ist, (BGH NJW 1970, 1543 Tz.15, zitiert nach juris) oder ob die Fortdauer der Untersuchungshaft verhältnismäßig ist (BGH, Urt. v. 29.04.1993, Az.: III ZR 3/92 Tz.21, juris). Um eine solche Konstellation geht es im vorliegenden Fall indes nicht. Die Frage, ob der Angeklagte ordnungsgemäß, d.h. durch Aushändigung eines Schriftstücks (Meyer-Goßner, 56. Aufl., § 216 StPO, Rn.2), geladen worden ist, wenn sich die Ladung als Rückbrief in der Akte befindet, ist keiner abweichenden Beurteilung zugänglich. c) Entgegen dem angefochtenen Urteil besteht auch ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden. Die dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.03.2011, Az.: 18 U 111/10, folgenden Erwägungen des Landgerichts, dass es an einem Zurechnungszusammenhang fehle, weil der Berufsrichter die Haft auch dann angeordnet hätte, wenn er die Rechtslage richtig beurteilt hätte, erweisen sich nach dem Dafürhalten des Senats als nicht tragfähig. Die Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens, das einen Schadenersatzanspruch entfallen lässt, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Kläger durch die Maßnahme in seinen Grundrechten aus Art.2 Abs.2, 104 Abs.1 S.1 GG verletzt worden ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob ein Haftbefehl auf der Grundlage des § 112 Abs.2 Nr.2 StPO wegen Fluchtgefahr rechtmäßig hätte erlassen werden können. Darüber, ob die Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens anwendbar sind, entscheidet der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm. Bei freiheitsentziehenden Eingriffen ist der Einwand des rechtmäßiges Alternativverhaltens ausgeschlossen (Staudinger/Wöstmann, BGB (2013), § 839 Rn.231; vgl. auch OLG Bremen, Urt. v. 18.10.2006, Az. 1 U 34/06, Tz.18 ff, juris). Die nach Art.2 Abs.2, 104 Abs.1 S.1 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit einer Person darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung des darin beschriebenen Verfahrens beschränkt werden. Die Norm des § 230 Abs.2 StPO konkretisiert als förmliches Gesetz diese verfassungsrechtliche Garantie und stellt eine Schutznorm dar, deren Zweck es ist, eine Freiheitsentziehung nur unter den in ihr aufgestellten Voraussetzungen zuzulassen. Die Anforderungen an das einzuhaltende Verfahren und die besondere Bedeutung grundrechtsbeschränkender Normen würden unterlaufen, wenn sich der Träger öffentlicher Gewalt der Haftung für eine formell rechtswidrige Freiheitsentziehung allein durch den Hinweis auf die Grundsätze rechtmäßigen Alternativverhaltens entziehen könnte (vgl. OLG Bremen, a.a.O., Tz.20). Könnte die Haftanordnung auf verschiedene – nicht näher bezeichnete - Gründe gestützt werden, hätte dies zur Folge, dass der Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen weder ein nachprüfbares Verfahren noch überprüfbare Voraussetzungen zu Grunde lägen, da die Vorschrift des § 230 Abs.2 StPO gänzliche andere Voraussetzungen für die Haft normiert als § 112 Abs.2 Nr.2 StPO oder andere in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlagen für staatliches Handeln. d) Der Anspruch des Klägers beschränkt sich gem. § 839 Abs.3 BGB indes auf ein Schmerzensgeld für erlittene Haft in dem Zeitraum vom 20.11.2015 bis zum 30.11.2015, weil der Kläger die weitere Haftdauer durch das frühzeitige Einlegen eines Rechtsbehelfs hätte abwenden können. Darauf, ob der Anspruch gem. § 839 Abs.1 S.2 BGB wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, namentlich wegen eines Anspruchs gegen den bestellten Pflichtverteidiger aus §§ 280 Abs.1, 253 Abs.2 BGB, ausgeschlossen ist, kommt es nicht an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Pflichtverteidiger vor dem 26.11.2015 von der Inhaftierung des Klägers erfahren hat. Unter dem 30.11.2015 ist ihm Akteneinsicht gewährt worden. Selbst wenn der Pflichtverteidiger noch am gleichen Tag Haftbeschwerde eingelegt hätte, wäre der Kläger nicht vor dem 30.11.2015 aus der Haft entlassen worden. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat, sowie aufgrund seiner in der Verfahrensakte und in der Ermittlungsakte dokumentierten persönlichen Fähigkeiten muss sich der Kläger vorwerfen lassen, dass er es fahrlässig unterlassen hat, die Haft durch das frühzeitige Einlegen eines Rechtsbehelfs maßgeblich zu verkürzen. Der Senat verkennt nicht, dass bei der Prüfung des § 839 Abs.3 BGB auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, abzustellen ist und es maßgeblich darauf ankommt, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden kann (vgl. BGHZ 113, 17 Tz.22, zitiert nach juris). Die vorzunehmende Einzelfallprüfung hat ergeben, dass der Kläger die unter dem 14.12.2015 erhobene Haftbeschwerde erheblich früher hätte einlegen können. Obgleich der Kläger jscher Staatsangehöriger ist, verfügt er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, aufgrund derer er ohne Dolmetscher dem Ermittlungs- und Strafverfahren folgen konnte. Er ist außerdem in der Lage, komplexe, in deutscher Sprache vorgetragene Sachverhalte zu verstehen, zutreffend einzuordnen und zu bewerten. Dies dokumentiert die von dem Kläger handschriftlich verfasste Haftbeschwerde vom 14.12.2015 sowie der Vermerk des Amtsrichters vom 17.12.2015 über den Inhalt des Telefonats im Vorfeld des Hauptverhandlungstermins vom 28.07.2015 (Bl.162 d. Beiakte). Der aus der Ermittlungsakte gewonnene Eindruck hat sich durch die persönliche Anhörung des Klägers vor dem Senat bestätigt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat nicht, weshalb der Kläger die Haftbeschwerde nicht bereits am Tag nach der Inhaftierung eingelegt hat. Eine schlüssige Erklärung für sein Verhalten hat der Kläger nicht abzugeben vermocht. Aus dem Protokoll vom 21.11.2015 über die Verkündung des Haftbefehls ergibt sich, dass der Kläger sogleich darauf hingewiesen hat, keine Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin vom 28.07.2015 erhalten zu haben. Über die Möglichkeit Rechtsmittel gegen den Haftbefehl einzulegen, ist der Kläger nach seiner Verhaftung sowohl am 20.11.2015 als auch am 21.11.2015 belehrt worden, die Belehrung ist ihm jeweils in Textform ausgehändigt worden. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger die Belehrung verstanden hat. Darauf lassen das Handeln des Klägers in dem Ermittlungsverfahren und sein Auftreten vor dem Senat schließen. Insbesondere aber hat sich der Kläger auf Nachfrage im Senatstermin vom 15.08.2018 selber nicht darauf berufen, den Sachverhalt oder die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden zu haben und auf eine Erläuterung durch Mithäftlinge angewiesen gewesen zu sein, wie sein Prozessbevollmächtigter ausgeführt hat. Vielmehr hat der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund benennen können, weshalb er nicht bereits am 21.11.2015 einen Rechtsbehelf gegen den Haftbefehl eingelegt hat. Soweit er sich darauf berufen hat, er habe in der JVA zunächst keine Gelegenheit bekommen, die Haftbeschwerde zu verfassen, muss er sich vorhalten lassen, dass kein stichhaltiger Grund dafür ersichtlich ist, weshalb er nicht von sich aus um Schreibmaterial gebeten hat, um die Haftbeschwerde abzufassen. Hätte der Kläger die Haftbeschwerde am 21.11.2015 erhoben, ist unter Berücksichtigung des verstrichenen Zeitraums zwischen Abfassung der Haftbeschwerde vom 14.12.2015 bis zu der Entlassung aus der Haft am 23.12.2015 davon auszugehen, dass er bereits am 30.11.2015 aus der Haft entlassen worden wäre. e) Für den vorgenannten Zeitraum unrechtmäßig erlittener Haft steht dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu, das der Senat mit 400,00 € bemisst. Dieser Betrag ist erforderlich aber auch ausreichend, um das erlittene Unrecht auszugleichen und dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs sind die Dauer der erlittenen Haft, die Beeinträchtigung der Lebensqualität des Klägers während der Untersuchungshaft sowie das Maß der Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens ausschlaggebend. Bei der Bemessung der Haftdauer ist zu berücksichtigen, dass die Verhaftung des Klägers am 20.11.2015 um 22:50 Uhr erfolgt ist, so dass dieser Tag für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Etwaige psychische Folgen durch die Haft oder den Gefangenentransport hat der Kläger nicht mit Substanz dargetan. Der Senat lässt auch den Vortrag unberücksichtigt, der Kläger habe das Weihnachtsfest 2015 in trostloser Umgebung verbringen müssen, da nicht dargelegt ist, wie er das Weihnachtsfest tatsächlich verbracht hat und wie er es ohne Haft verbracht hätte. Der Senat stellt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für die unrechtmäßig erlittene Haft – wie eine Reihe weiterer Oberlandesgerichte – im Ausgangspunkt auf die Vorschrift des § 7 Abs.3 StrEG ab, nach der eine Entschädigung von 25,00 €/Tag für erlittene Untersuchungshaft zu zahlen ist (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2001, Az.: 11 W 23/01, Tz.10; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.12.2011, 10 W 14/11, Tz. 29; OLG München, Urt. v. 22.03.2013, Az.: 1 U 1488/13, Tz.62, alle zitiert nach juris). Des Weiteren nimmt der Senat die Rechtsprechung des EGMR in den Blick, wonach durchgängig rund 500,00 € pro Monat für Fälle konventionswidriger Sicherungsverwahrung in Deutschland als angemessen gesehen werden (vgl. Urt. v. 19.04.2012, 61272/09; Urt. v. 19.01.2012, 21906/09; Urt. v. 24.11.2011, 48038/06; Urteile v. 13.01.2011, 17792/07; 20008/07; 27360/04; 42225/07; Urt. v. 17.12.2009, 19359/04). Die sich hiernach ergebenden Beträge sind angemessen zu erhöhen, da die Haft, anders als die nach dem StrEG regelmäßig entschädigten Fälle, unrechtmäßig angeordnet worden ist und, anders als die wegen eines Verstoßes gegen Art.5 Abs.1 EMRK zugesprochenen Entschädigungen, auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Die von anderen Oberlandesgerichten angenommenen Schmerzensgeldbeträge für eine rechtswidrig erlittene Haft bewegen sich in einem Bereich zwischen 20,00 € u. 40,00 €/Tag. Vor diesem Hintergrund bemisst der Senat nach der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Schmerzensgeld für die im Zeitraum vom späten Abend des 20.11.2015 bis zum Nachmittag des 30.11.2015 erlittene Haft mit insgesamt 400,00 €. 2. Auf die Hauptforderung stehen dem Kläger gem. §§ 291, 288 Abs.1 BGB Rechtshängigkeitszinsen seit dem 11.04.2017 zu. Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs.2, 286 Abs.2 Nr.1 BGB seit dem 04.11.2016 kann der Kläger nicht beanspruchen, weil das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2016 keine verzugsbegründende Wirkung entfaltet. Die geltend gemachte Forderung von mind. 7.000,00 € war weit überhöht (vgl. BGH NJW 1991, 1288 Tz.36, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, § 286 Rn.20), darüber hinaus war das vorg. Schreiben nicht an den richtigen Anspruchsgegner gerichtet. 3. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten steht dem Kläger aus §§ 839, 249 BGB i.V.m. Art.34 GG in Höhe eines Betrages von 83,54 € zu. Die Höhe des zuerkannten Betrages bemisst sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 400,00 € als angemessenes Schmerzensgeld in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen in Höhe von 20 % der Gebühr (Zif. 7002 VV RVG) nebst Umsatzsteuer. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO für das beklagte Land zugelassen. Mit der Beurteilung, dass auch ein rechtmäßiges Alternativverhalten in Fällen rechtswidriger Eingriffe in das grundrechtliche geschützte Freiheitsrecht den Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden nicht zu beseitigen vermag, weicht der Senat von der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011, Az.: 18 U 111/10, ab. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in dieser grundsätzlichen Frage eine höchstrichterliche Entscheidung geboten. Für den Kläger war die Revision hingegen nicht zuzulassen, da Gründe nach § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats zu den Fragen der schuldhaften Nichteinlegung eines Rechtsmittels sowie zur angemessenen Höhe des Schmerzensgeldes betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.