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Beschluss

1 Vollz (Ws) 326/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0726.1VOLLZ.WS326.18.00
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Leitsätze

1. Aus § 51 Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 3 StVollzG NRW folgt, dass Gefangene auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden können, der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf Dritte übertragen werden darf und Gefangene zu den Kosten für die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten und Haftraummediensystemen herangezogen werden können.

Die Höhe eines Entgelts von 5,75 Euro im Monat für ein TV-Gerät und 4,50 Euro für ein Radio erscheint unter Berücksichtigung des Rechtes auf Informationsfreiheit sowie der begrenzten Einkommensverhältnisse der Gefangenen keinesfalls übersetzt.

2. Es besteht nach § 52 Abs. 2 StVollzG NRW kein Anspruch auf die kostenfreie Zurverfügungstellung von Zeitungen oder Zeitschriften.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 51 Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 3 StVollzG NRW folgt, dass Gefangene auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden können, der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf Dritte übertragen werden darf und Gefangene zu den Kosten für die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten und Haftraummediensystemen herangezogen werden können. Die Höhe eines Entgelts von 5,75 Euro im Monat für ein TV-Gerät und 4,50 Euro für ein Radio erscheint unter Berücksichtigung des Rechtes auf Informationsfreiheit sowie der begrenzten Einkommensverhältnisse der Gefangenen keinesfalls übersetzt. 2. Es besteht nach § 52 Abs. 2 StVollzG NRW kein Anspruch auf die kostenfreie Zurverfügungstellung von Zeitungen oder Zeitschriften. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Zusatz: Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Betroffenen im Schreiben vom 21.07.2018 weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Aus dem eindeutigen Wortlaut der insofern maßgeblichen Regelungen des § 51 StVollzG NRW ergibt sich ohne weiteres, dass gemäß Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorschrift Gefangene auf ein Haftraummediensystem verwiesen und der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf Dritte übertragen werden können. Abs. 3 der Vorschrift regelt daran anknüpfend, dass Gefangene zu den Kosten für die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten und Haftraummediensystemen herangezogen werden können. Die Beteiligung der Gefangenen an den Kosten begegnet auch im Hinblick auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn das Gebot effektiven Grundrechtsschutzes gebietet eine kostenfreie Gewährung nicht. Auch die Höhe des Entgelts von 5,75 Euro im Monat für ein TV-Gerät und 4,50 Euro für ein Radio erscheint unter Berücksichtigung des Rechtes auf Informationsfreiheit sowie der begrenzten Einkommensverhältnisse der Gefangenen keinesfalls übersetzt. Ebenso ergibt sich – wie bereits seitens der Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt – kein Anspruch auf kostenfreie Zurverfügungstellung von Zeitungen oder Zeitschriften. Auch die Vorschrift des § 52 Abs. 2 StVollzG NRW ist in ihrem Wortlaut eindeutig. Die Strafvollstreckungskammer hat insoweit auch das Begehren des Betroffenen, dass die JVA ihrer Informationspflicht nachkommen soll, zutreffend und umfassend berücksichtigt. Dabei hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen rechtsfehlerfrei dahingehend ausgelegt, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Informationspflicht nachkommen soll, indem wenigstens eine Informationsquelle kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Als Informationsquelle kommen dabei vornehmlich TV, Radio oder Tageszeitung in Betracht. Diese Medien hat die Strafvollstreckungskammer sodann auch bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.