Leitsatz: Vereinbaren die Parteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässigerweise einen ausschließlichen Gerichtsstand, kann der an die Gerichtsstandvereinbarung gebundene Kläger keinen hiervon abweichenden besonderen Gerichtsstand wählen. In diesem Fall hat der Kläger auch nicht das Recht, die Gegenpartei mithilfe einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor ein anderes Gericht zu zwingen. Dies schließt es jedoch nicht aus, in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren im Einzelfall das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch hinsichtlich des anderen Streitgenossen als zuständig zu bestimmen. Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Stuttgart bestimmt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 153.734,94 € sowie weiterer 2.743,43 € (jeweils nebst Zinsen) vor dem Landgericht Münster klageweise in Anspruch. Die Klägerin trägt hierzu – soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang – im Kern vor, dass sie infolge von Fehlleistungen der Beklagten zum einen ihrer Auftraggeberin (der X-AG) Schadensersatz habe leisten müssen und zum anderen einen erheblichen Anteil der ihr bei mangelhafter Erstellung des Gewerks zustehenden Werklohnansprüche nicht mehr habe realisieren können. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) mit der Behauptung einer mangelhaften Aufbauplanung, die Beklagte zu 2) mit der Behauptung mangelhafter Planung und Bauüberwachung in Anspruch. Die Klägerin war ihrerseits von der X-AG im Januar 2015 mit der Beseitigung eines aufgrund eines Regenereignisses vom 28.07.2014 im Materiallager der - in der Q-Straße in N. gelegenen - hauseigenen Druckerei der X-AG beauftragt worden. Die Beklagte zu 1) hat ihren Sitz in Ditzingen (Landgerichtsbezirk Stuttgart), die Beklagte zu 2) in Münster (Landgerichtsbezirk Münster). Mit prozessleitender Verfügung vom 23.10.2017 hat das Landgericht Münster die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Klage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Die örtliche Zuständigkeit dürfte sich, so das Landgericht Münster weiter, „weder aus §§ 12, 17 ZPO noch aus § 29 ZPO ergeben, da es sich bei der streitigen Erfüllungshandlung um eine Zahlungspflicht handele, deren Leistungsort gemäß §§ 269, 270 ZPO [gemeint wohl: BGB] der Ort des Schuldners ist“. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 hat die Klägerin darauf verwiesen, dass bauvertragliche Ansprüche – gleich welcher Art – wechselseitig am Ort des Bauwerkes geltend gemacht werden könnten, zugleich aber vorsorglich den Senat um Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 36, 37 ZPO ersucht. Nach Vorlage der Akten durch das Landgericht Münster hat der Senat mit Verfügung vom 03.01.2018 die Parteien darauf hingewiesen, dass nach wohl nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO für die wechselseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerkes ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.1985, I ARZ 737/85, MDR 1986, 469; in Bezug genommen durch Urteil vom 24.01.2007, XII ZR 168/04, NJW-RR 2008, 777 – zitiert nach Juris, Rn 17; OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2009, 3 AR 0046/09, NRW-RR 2010, 166; BayObLG, Beschluss vom 11.02.2000, 4Z AR 13/00 – zitiert nach Juris; weitere Nachweise bei: Zöller/Schultzky, ZPO 32. Aufl., § 29 Rn 25 unter „Bauwerkvertrag“ und „Werkvertrag“) und gleiches für andere ortsbezogene vergleichbare Werkleistungen gilt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.1987, 2 U 608/83, NJW-RR 1988, 1401 – „Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen; Zöller a.a.O.). Hierzu hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 26.01.2018 entgegnet, dass sie das angerufene Landgericht Münster mit Blick auf den Abschnitt „Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen“ unter Ziffer 1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzuständig halte. Die maßgebliche Passage lautet: „Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, sowie Gerichtsstand ist Ditzingen, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Käufers zu erheben.“ Mit Schriftsatz vom 05.02.2018 hat die Klägerin ausgeführt, dass sie die Rechtsauffassung des Senates teile, das Landgericht Münster auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten aber weiterhin die eigene Zuständigkeit in Zweifel gezogen habe. Daraufhin hat der Senat mit Verfügung vom 05.04.2018 darauf hingewiesen, dass die wirksame Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes der an sie gebundenen Partei das Recht nimmt, die Gegenpartei mit Hilfe einer Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an ein anderes Gericht zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.1987, I ARZ 903/86, Zitat nach Juris). Dies schließe jedoch nicht aus, im Einzelfall das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht (hier ggfs. das Landgericht Stuttgart) auch hinsichtlich eines anderen Streitgenossen als zuständig zu bestimmen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 07.05.2018 mitgeteilt, dass nach Prüfung der Unterlagen von einer wirksamen Einbeziehung der von der Beklagten zu 1) vorgelegten AGB sowie von einer wirksamen Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes ausgegangen werden müsse und nach dortigem Dafürhalten deshalb das Landgericht Stuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen sei. Die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen. Die Beklagte zu 1) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand i.S.d. §§ 12, 17 ZPO, d.h. ihren Sitz in Ditzingen (Landgerichtsbezirk Stuttgart), die Beklagte zu 2) in Münster (Landgerichtsbezirk Münster). In Bezug auf diese Gerichtsstände wäre der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht. Das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Landgericht Münster war als erstes mit der Sache befasst. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Die Beklagten sollen als Streitgenossen im Sinne der - weit auszulegenden - §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden. Dafür reicht es aus, dass die Klage auf einem im Wesentlichen einheitlichen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht (Senat, Beschluss vom 15.08.2017, 32 SA 47/17; Schultzky Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36 Rn 20 i.V.m. §§ 59, 60, Rn 5-7). Es genügt die Identität eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses, insbesondere die Gläubiger- oder Schuldnerstellung aus einem einheitlichen Vertragsverhältnis (vgl. Zöller a.a.O., Rn 6). Geprüft wird dabei nicht die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage, sondern nur die Zulässigkeit des Gesuchs, also in erster Linie, ob die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind ( Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36 Rn 28 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat die Klägerin, die die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Wasserschadens im Objekt der X-AG in Münster in Anspruch nimmt, die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft hinreichend dargetan. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand i.S.d. § 29 ZPO liegt nicht vor. Nach dem Hinweis des Senats vom 03.01.2018 hat die Beklagte zu 1) auf den Abschnitt „Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen“ unter Ziff. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen, die auch nach dem Vortrag der Klägerin wirksam in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1) einbezogen werden. Nach dem klar formulierten Text der Vertragsklausel ist Ditzingen als Gerichtsstand für Klagen gegen die Beklagte zu 1) vereinbart. Dabei legt die Vereinbarung den Erfüllungsort und den Gerichtsstand für „sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag“ fest. Dies umschreibt die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands, von dem insoweit auch die Klägerin und die Beklagte zu 1) ausgehen. Der Ort des Bauwerks ist somit im vorliegenden Fall kein Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO, der einer Gerichtsstandbestimmung entgegensteht. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts als solche erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege der Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Beschluss v. 07.02.2007, X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365; Senat, Beschluss v. 30.08.2012, I-32 SA 76/12; MDR 2013, 116; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36 Rn 18 m.w.N.), wobei dem räumlichen Schwerpunkt eines Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. BGH a.a.O.; KG, Beschluss v. 01.06.2006, 28 AR 28/06, NJW 2006, 2336; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36 Rn 29 m.w.N.). Anknüpfungspunkt für die Ausübung dieses Auswahlermessens ist in der Regel ein anderweitig bestehender (allgemeiner oder besonderer) Gerichtsstand. Dabei gilt der Grundsatz, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Auch wenn der räumliche Schwerpunkt vorliegend in Münster liegt, bestimmt der Senat das Landgericht Stuttgart zum örtlich zuständigen Gericht, für das mit der Klägerin nicht nur gemäß des Abschnitts „Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen“ unter Ziffer 1. der wirksam vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) eine wirksame ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist, sondern bei dem die Beklagte zu 1) auch ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Denn die wirksame Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes nimmt der an sie gebundenen Partei das Recht, die Gegenpartei mit Hilfe einer Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an ein anderes Gericht zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.1987, I ARZ 903/86, Zitat nach Juris). Dies schließt jedoch nicht aus, im Einzelfall das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht (hier das Landgericht Stuttgart) auch hinsichtlich des anderen Streitgenossen (hier der Beklagten zu 2)) als zuständig zu bestimmen (BGH a.a.O.). Dass der Beklagten zu 2), bei der es sich um ein international tätiges Architekturbüro mit Standorten in Münster, Leipzig und Taichung (Taiwan) handelt, eine Prozessführung in Stuttgart nicht zumutbar wäre, ist weder dargetan noch für den Senat sonst erkennbar.