Leitsatz: Es liegt keine unzulässige Vollstreckungsstandschaft vor, wenn der Zedent durch den Zessionar ermächtigt worden ist, nach wie vor - wie es der Vollstreckungstitel ausweist - Leistung an sich zu verlangen. Sichert die Grundschuld auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer Beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt. Die Sicherungsgeber können daher vom Sicherungsnehmer lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach der Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrages verlangen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: A. Die Kläger erwarben im Jahr 2005 von der S GmbH die Eigentumswohnung Nr. 14 in der K-Straße – ## in E, eingetragen im Grundbuch von X Blatt #### beim Amtsgericht E. Der Gesamtkaufpreis betrug 146.900,00 Euro. Finanziert wurde der Erwerb der Eigentumswohnung über die H3 GmbH. Diese gewährte den Klägern mit Darlehensvertrag vom 14.11./18.11.2005 (Nr. 200####) einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 154.500,00 € (vgl. Anlage K1 = Bl. 21 ff d.A.). Die Konditionen des Darlehens wurden bis zum 31.10.2015 festgeschrieben, wobei ein Effektivzinssatz von 4,68 % und eine Tilgung von 1 % vereinbart wurden. Die monatliche Darlehensrate betrug insgesamt 718,43 €. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt (vgl. Bl. 45 f.), wegen deren Wortlaut auf S. 2 bis 4 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Einzelheiten der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses sind streitig. Zur Sicherung des Darlehens bestellten die Kläger zugunsten der H3 GmbH durch Urkunde des Notars C vom 28.11.2005 (UR-Nr. ###/2005) eine erstrangige Grundschuld über 154.500,00 € und unterwarten sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das Pfandobjekt. Ferner erklärten sie die Übernahme der persönlichen Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung (vgl. Anlage K4 = Bl. 73 ff.). Bereits unter dem 18.11.2005 hatten die Kläger mit der Kreditgeberin eine Sicherungsvereinbarung geschlossen, wonach die Grundschuld alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Darlehensgeberin (einschließlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz oder Nichtabnahme von Darlehen) gegen die Kläger als Sicherungsgeber absichern sollte. Zudem wurden in Ziffer 8 der Sicherungsvereinbarung Regelungen im Falle der Abtretung der Grundschuld getroffen. Dort heißt es u. a.. „ Sofern die Bank die Grundschuld überträgt, wird sie dafür Sorge tragen, dass die jeweiligen Abtretungsempfänger ihre Rechte aus der Grundschuld nur in dem Umfang geltend machen, wie dies den zwischen der Bank und dem Sicherungsgeber getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere dem in Ziffer 1 bestimmten Sicherungszweck entspricht.“ Wegen des weiteren Wortlauts der Sicherungszweckerklärung wird auf die Anlage B2 (Bl. 242 ff.) verwiesen. Die Grundschuld wurde am 23.05.2006 in Abt. III lfd. Nr. 13 des Grundbuchs von X Blatt #### eingetragen. Das Darlehen wurde vereinbarungsgemäß ausgezahlt. Nach den vorliegenden, im Senatstermin vom 12.4.2018 mit den Parteien erörterten Handelsregisterauszügen änderte die um die Jahreswende #####/#### gegründete ursprüngliche Kreditgeberin der Kläger, die H3 GmbH, im November 2008 ihre Firma in H2 GmbH und im Februar 2011 in Q GmbH. Im Dezember 2014 erfolgte eine Verschmelzung mit der damaligen B GmbH (vorher H GmbH). Bei dieser Verschmelzung war die Holding übernehmende Rechtsträgerin und firmierte zugleich in Q GmbH um. Im Jahre 2015 änderte sie ihre Firmierung in B3 GmbH (vgl. die Auszüge aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden, HRB #####/Anlage B16 im Anlagenordner <AO> und HRB #####; ferner 742 b) ff. d. A.). Die Kläger leisteten die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen nur bis Juli 2009. Nach einer Forderungsmitteilung der Beklagten stand zum 19.01.2016 ein Betrag in Höhe von 189.245,80 € aus (vgl. Bl. 244). Demgegenüber haben die Kläger nach Widerruf des Darlehensvertrages und Erklärung der Aufrechnung den Saldo der beiderseitigen Rückgewähransprüche zugunsten der Beklagten mit 164.777,06 € zum 01.03.2016 berechnet (vgl. das anwaltliche Schreiben der Kläger vom 29.02.2016, Anlage K7, Bl. 90 ff.). Bereits zuvor, nämlich im Juni 2006, hatte die Darlehensgeberin die streitgegenständliche Darlehensforderung sowie die Grundschuld an eine Drittgesellschaft übertragen, nach (bestrittener) Darstellung der Beklagten an die E-MAC DE 2006-I B. V, die wiederum weiter abgetreten haben soll an die T Security Trustee E-MAC DE 2006-I. Die Einzelheiten dazu sind streitig (vgl. Bl. 5 und 203). Wegen der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Rückständen leitete die Beklagte gegen die Kläger die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde ein. Dazu ließ die Beklagte Anfang des Jahre 2016 die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld zustellen und beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft, zu der die Kläger per Gerichtsvollzieher geladen wurden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.02.2016 (Anlage K7 = Bl. 90 ff.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderten einen Nachweis der Einziehungsberechtigung der Beklagten sowie die umgehende Einstellung der Zwangsvollstreckung. Am 21.10.2016 unterzeichneten sowohl die E-MAC DE 2006–I B. V. als auch die T Security Trustee E-MAC DE 2006–I, beide in B4 ansässig, zugunsten der Beklagten eine im Wortlaut identische Erklärung, nach der die Beklagte ermächtigt wurde, „ … sämtliche bestehenden und zukünftigen Rechte und Ansprüche: (i) aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. 200#### … (ii) aus und im Zusammenhang mit der bzw. den hierfür bestellten Grundschuld (en) … sowie jeweils alle Surrogate …, Hilfs-, Neben- und Gestaltungsrechte außergerichtlich und gerichtlich (einschließlich im Wege der Zwangsvollstreckung) im eigenen Namen geltend zu machen, auszuüben und einzuziehen …“ Wegen des gesamten Wortlauts der Erklärung vom 21.10.2016 wird auf die Anlagen B11 und 12 (Bl. 297 f.) Bezug genommen. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Zwangsvollstreckung der Beklagten sei aufgrund mehrerer Gesichtspunkte unzulässig: Die Beklagte könne die Forderungen aus dem Darlehensvertrag und der Grundschuld nicht vollstrecken, da sie weder Inhaberin der Darlehensforderungen nebst Grundschuld sei noch über eine wirksame Einziehungsermächtigung verfüge. Die Einziehungsermächtigung sei der Beklagten nicht von einem Forderungsberechtigten erteilt worden; die Abtretungsvorgänge zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der E-MAC sowie der E-MAC und der T bestritten sie – die Kläger – mit Nichtwissen. Jedenfalls decke eine etwaige Einziehungsermächtigung keine Rückabwicklungsansprüche aus dem Darlehensvertrag ab und sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (im Folgenden: RDG) nichtig. Des Weiteren hätten sie – die Kläger – wirksam den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt. Der Widerruf sei noch fristgemäß erfolgt, weil die ursprüngliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Die Belehrung stimme zudem aufgrund textlicher Abweichungen und einer zusätzlichen Ergänzungserklärung im räumlichen und sachlichen Zusammenhang zu der erteilten Widerrufsbelehrung nicht in erforderlichem Maße mit der „ Musterbelehrung“ überein. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die sog. „Gesetzlichkeitsfiktion “ berufen. Die Belehrung genüge auch nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie im Vergleich zu den übrigen Vertragsbestimmungen nicht eindeutig hervorgehoben worden sei und sich durch die Einbindung in einen 36-seitigen Text nicht ausreichend drucktechnisch oder farbgestalterisch abhebe. Als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs ergebe sich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs nicht rechtsverbindlich anerkenne und damit ein Fall der Annahmeverweigerung vorliege. Weiter umfasse die Sicherungszweckerklärung, aus der die Beklagte ggf. vollstrecken wolle, Ansprüche des Rückgewährschuldverhältnisses im Falle einer Abtretung gerade nicht. Ein solches Rückabwicklungsschuldverhältnis bestehe nach wirksamem Widerruf nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nicht mit Dritten. Zudem habe sich die Beklagte verpflichtet, etwaige Abtretungsempfänger dazu zu verpflichten, Rechte aus der Sicherungsgrundschuld nur in dem Umfang geltend zu machen, wie sie auch der Beklagten eingeräumt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte entsprechende Verpflichtungen zur Einschränkung und Geltendmachung von Rechten aus der abgetretenen Grundschuld auf die tatsächlichen Forderungs- und Grundschuldinhaber übertragen habe. Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars C, X, UR-Nr. ###/2005 vom 28.11.2005, für unzulässig erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Forderungen aus dem Darlehensvertrag, die zur Sicherheit bestellte Grundschuld und die sonstigen Rechte aus dem im Rahmen der Grundschuldbestellung erteilten abstrakten Schulderkenntnis nebst Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung seien zunächst am 20.06.2006 von ihrer Rechtsvorgängerin auf die E-MAC übertragen worden. Diese habe die Forderungen am selben Tag auf die T übertragen. Es habe sich um eine sog. stille Zession gehandelt. Sie – die Beklagte – selbst habe Vertragspartnerin der Kläger bleiben sollen und mit eigener materiell-rechtlicher Befugnis handeln dürfen. Insoweit verfüge sie über eine wirksame Einziehungsermächtigung zur Geltendmachung der Forderungen aus dem Darlehensvertrag und der Grundschuldbestellungsurkunde im eigenen Namen, welche auch die Durchsetzung im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder auf gerichtlichem Wege erfasse. Insoweit bestehe ein berechtigtes Interesse, weil der Tätigkeitsbereich der Forderungsinhaberin selbst auf treuhänderische Verwaltung des Darlehens begrenzt sei und personelle und fachliche Kompetenzen zur Geltendmachung derartiger Rechte nur bei ihr – der Beklagten – bestünden. Der Widerruf des Darlehens sei nicht wirksam erklärt worden. Die Widerrufsbelehrung genieße „ Vertrauensschutz “ nach der BGB-InfoV und habe ohnehin den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Der Widerruf sei zudem rechtsmissbräuchlich erfolgt und das Recht zum Widerruf sei verwirkt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Sie sei zulässig, was das Gericht im Einzelnen darlegt und begründet. Es bestünden materiell-rechtliche Einwendungen der Kläger gegen die in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde titulierten Ansprüche im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde sei daher unzulässig. Die Kläger könnten dem Darlehensrückzahlungsanspruch und etwaigen Ansprüchen aus der Grundschuld zum einen den wirksamen Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung entgegensetzen. Die Rechtsfolgen – mithin die Frage, ob der Darlehenswiderruf lediglich zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führe – könnten im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, da es zum anderen an einer materiell-rechtlichen Forderungsberechtigung der Beklagten mangele. Die Kläger hätten wirksam und fristgerecht das ihnen gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zustehende Recht auf Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willensklärung geltend gemacht. Der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts stünden die Einwände des Rechtsmissbrauchs oder der Verwirkung nicht entgegen. Dies wird vom Gericht im Einzelnen dargelegt; insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Durch den wirksam erklärten Widerruf habe sich der Darlehensvertrag ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. Nach §§ 357, 346 Abs. 1 BGB seien die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben bzw. es sei nach § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Es erfolge keine automatische Saldierung der Ansprüche, vielmehr stünden sich die wechselseitigen Verpflichtungen gemäß § 348 BGB selbständig gegenüber und seien grundsätzlich Zug-um-Zug zu erfüllen. Soweit die Kläger meinten, etwaige Rückabwicklungsansprüche nach wirksamem Widerruf stünden nicht etwaigen Abtretungsempfängern zu, sondern nur der Beklagten selbst, könne die Frage dahinstehen. Es habe auch offenbleiben können, ob die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde aufgrund des wirksamen Widerrufs nur Zug-um-Zug oder insgesamt für unzulässig zu erklären sei. Denn es fehle bereits an einer materiell-rechtlichen Forderungsberechtigung der Beklagten. Die Zwangsvollstreckung sei daher ohne Zug-um-Zug-Einschränkung für unzulässig zu erklären. Die Beklagte sei materiell-rechtlich nicht zur Geltendmachung bzw. Vollstreckung berechtigt. Unstreitig sei sie nicht mehr Inhaberin der Darlehensforderung und Grundschuld nebst sonstiger Ansprüche. Sie sei zwar – unabhängig von einer etwaigen materiell-rechtlichen Berechtigung – Titelgläubigerin, da sie unter ihrer vormaligen Firma „ Q GmbH “ über eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde (UR-Nr. ###/2005 Notar C) wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs gegen die Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung verfüge. Ein Gläubiger könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar trotz Abtretung des titulierten Anspruchs und des damit verbundenen Verlustes der Forderungsinhaberschaft im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werden, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt sei, Leistung an sich zu verlangen. Die vom Bundesgerichtshof dazu entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden. Unabhängig von der Beurteilung, ob die jeweiligen Abtretungsvorgänge im vorliegenden Fall wirksam erfolgt seien und ungeachtet der Frage, welche der genannten Gesellschaften endgültige Forderungsinhaber geworden sei, habe die Kammer bereits nicht festzustellen vermocht, auf welche der vorgelegten Ermächtigungserklärungen sie abzustellen habe. Die Klägerin (gemeint ist offensichtlich die Beklagte) habe zwei Einziehungsermächtigungen vorgelegt, die ihr verschiedene Gesellschaften im Zuge des streitigen Verfahrens separat erteilt hätten. Beide zur Akte gereichten Ermächtigungen datierten auf den 21.10.2016. Die Kammer habe mangels konkreten Vortrags zu bereits zuvor erteilten Ermächtigungen und aufgrund der einheitlichen Datierung und des identischen Wortlauts der vorgelegten Erklärungen nicht feststellen können, welche von beiden Ermächtigungen letztlich Wirkung entfalten solle. Die zweifachen Abtretungsvorgänge respektive doppelten Ermächtigungen implizierten, dass eine der beiden erteilten Ermächtigungen von einem materiell-rechtlich nicht Berechtigten ausgestellt worden sein müsse. Die Wirksamkeit einer materiell-rechtlichen Ermächtigung der Beklagten sei darüber hinaus aus einem weiteren Gesichtspunkt zu verneinen. Obgleich eine der etwaigen aktuellen Forderungsinhaberinnen die Beklagte mit Erklärung vom 21.10.2016 ‑ unter Zurückstellung der zuvor ausgeführten Bedenken der Kammer – ermächtigt haben könnte, berechtige diese Einziehungsermächtigung die Beklagten nicht zur Zwangsvollstreckung. Die Beklagte habe zwar eine Kopie der „ Abtretung von Grundschulden“ vom 20.06.2006 vorgelegt, wonach die H3 bestimmte, im Anhang zu dem jeweiligen Abtretungsvertrag aufgeführte Grundschulden nebst Hilfs- und Nebenrechten sowie alle sonstigen Rechte und persönlichen Ansprüche aus der Haftungs- und Unterwerfungsklausel der jeweiligen Grundschuldbestellungsurkunde im Umfang der jeweiligen Grundschuldabtretung an die E-MAC abgetreten habe. Weiter habe die Beklagte eine Urkunde vom selben Tag vorgelegt, nach der die E-MAC sich mit der T über eine Abtretung geeinigt habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass beide Abtretungen wirksam seien, folge daraus noch nicht, dass die T die Verwertungsbefugnis aus der Urkunde erworben habe und deshalb berechtigt gewesen sei, eine Einziehungsermächtigung zu erteilen. Denn diese sei als Zessionarin und ggf. Ermächtigende ihrerseits zur Zwangsvollstreckung nur befugt, wenn sie zugleich in den zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ursprünglich geschlossenen Sicherungsvertrag eingetreten wäre. Daran fehle es indes. Die im hiesigen Verfahren vorgelegten Abtretungserklärungen enthielten keinen Passus, in dem zusätzlich vereinbart worden sei, dass der jeweilige Abtretungsempfänger in sämtliche Sicherungsverträge und Sicherungszweckabreden, die sich auf die Grundschuld bezögen, eintrete. Es seien nur Rechte und Ansprüche, nicht aber Pflichten übertragen worden. Darüber hinaus seien die vorgelegten rechtsgeschäftlichen Einziehungsermächtigungen ohnehin gemäß § 134 BGB nichtig. Die jeweilige Ermächtigung verstoße gegen ein gesetzliches Verbot. Gegenstand der jeweiligen Ermächtigungen seien Tätigkeiten im Sinne des § 2 RDG, welche unter eine Registrierungspflicht fielen. Über eine derartige Registrierung im Sinne des RDG verfüge die Beklagte jedoch nicht. Die Beklagte sei mit der Einziehungsermächtigung zur Wahrnehmung fremder Angelegenheiten und rechtlicher Prüfung von Rechten im Einzelfall ermächtigt worden. Diese von der Ermächtigung umfassten Tätigkeiten stellen sich nicht lediglich als – registrierungsfreie – Nebenleistungen im Sinne des 5 Abs. 1 RDG dar. Ferner handele es sich für die Beklagte um „ fremde“ Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „ fremd“ sei anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung auszurichten. Es könne auch dann zu bejahen sein, wenn die Dienstleistung zwar im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnungen erfolge. Da die Beklagte nicht mehr Forderungsinhaberin sei, sondern eine dritte Gesellschaft – nach ihrem eigenen Vortrag die T – liege die Ausführung der Rechtsdienstleistung im wirtschaftlichen Interesse der Forderungsinhaberin. Entscheidend sei für die Beurteilung einer fremden Tätigkeit ferner, wessen Interessen vorrangig wahrgenommen werden. Hier seien dies die Interessen der Forderungsinhaberin, da diese nach eigenem Vortrag der Beklagten nicht über Ressourcen verfüge, eine Prüfung und Durchsetzung rechtlicher Belange selbst durchzuführen. Der Anwendung des § 2 Abs. 1 RDG stehe die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Auf Fälle, in denen sog. „ Kettenabtretungen“ vorgenommen worden seien, sei § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG nach Ansicht der Kammer nicht anwendbar. Dies erläutert die Kammer im Einzelnen. Die Beklagte greift dieses Urteil mit ihrer Berufung an. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass sie - die Beklagte - nach Abtretung der Forderungen aus dem Darlehensvertrag und der Rechte aus der Grundschuld von der aktuellen Forderungsinhaberin materiell-rechtlich zur Einziehung ermächtigt worden seien. Zu Unrecht habe das Gericht entschieden, dass die Kläger den Darlehensvertrag aus November 2005 noch im Februar 2016 wirksam hätten widerrufen können. Insbesondere habe das Gericht verkannt, dass es sich bei der Widerrufsbelehrung und dem Hinweis auf S. 27 des Darlehensvertrages formal um zwei gesonderte Erklärungen gehandelt habe. Die erste Erklärung betreffe die Widerrufsbelehrung. Zudem seien die von ihr – der Beklagten – erhobenen Einwendungen aus Treu und Glauben begründet. Jedenfalls seien auch im Falle eines vermeintlich wirksamen Widerrufs die Ansprüche aus einem etwaigen Rückabwicklungsschuldverhältnis von der zwischen den Parteien geschlossenen weiten Sicherungszweckerklärung erfasst. Die Beklagte sei auch bei unterstellt wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages zur Zwangsvollstreckung berechtigt. Sowohl die T als auch vorsorglich die E-MAC hätten unter dem 07.04.2017 den Eintritt in die zwischen der Beklagten und den Klägern getroffenen Sicherungszweckvereinbarung erklärt (Beweis: Erklärung über den Eintritt in die Sicherungszweckvereinbarung betreffend das Darlehen Nr. 200#### vom 07.04.2017 in Ablichtung/Anlage B13 AO). Schließlich komme eine Unwirksamkeit der Einziehungsermächtigungen auch nicht aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Betracht. Es habe die bisherige, mit Darlehensforderung und Grundschuld vertraute Gläubigerin die fortdauernde Verwaltung des Darlehens übernehmen sollen. Für die Beklagte sei mithin die Forderung nicht fremd gewesen, sie habe selbst das Darlehen ausgegeben und es daher bestens gekannt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen. Zudem weisen die Kläger darauf hin, dass es sich bei dem in Rede stehenden Darlehensvertrag zugleich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB handele, nachdem die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss ohne jeglichen persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten ausschließlich postalisch erfolgt seien, § 312 b Abs. 2 BGB. Demgemäß stehe ihnen grundsätzlich zugleich auch ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 in Verbindung mit § 355 BGB zu. Der Beginn der Widerrufsfrist setze mithin nicht nur die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, sondern darüber hinaus kumulativ die Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB voraus. Die Bank habe demgemäß dem Verbraucher zusätzlich zu der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die in § 1 BGB – InfoV genannten Informationen in Textform mitzuteilen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Nach dem in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt sei den Klägern indessen lediglich der Darlehensvertrag zur Verfügung gestellt worden. Dieser habe die genannten Mindestinformationen ersichtlich nicht enthalten. Des Weiteren habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass den seitens der Beklagten vorgelegten Einziehungsermächtigungen und auch den von ihr dargelegten Abtretungsvorgängen an keiner Stelle zu entnehmen sei, dass die Abtretungsempfänger auch der Sicherungszweckerklärung sowie insbesondere deren Beschränkungen beigetreten wären. Die nunmehr erstmals zweitinstanzlich vorgelegten Anlagen B13 bis B15 über einen Eintritt in die Sicherungszweckerklärung nebst – vermeintlicher Vollmachten zugunsten des Herrn G – änderten daran nichts. Deren Vorlage im zweitinstanzlichen Verfahren werde als präkludiert zurückgewiesen und gleichzeitig bestritten, dass die Nichtvorlage nicht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruhen solle. Zudem liege eine erforderliche Zustimmung der Kläger zu diesem Eintritt in die Sicherungsvereinbarung nicht vor. Ein wirksamer Eintritt der E-MAC und der T in die zwischen der Beklagten und den Klägern getroffene Sicherungsvereinbarung bleibe weiterhin bestritten. Herr G sei jedenfalls zu solchen Erklärungen im Namen der E-MAC und der T nicht berechtigt gewesen. Auch eine solche Berechtigung werde bestritten. Sie werde durch die vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteieen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil ist abzuändern. Die zulässige Vollstreckungsabwehrklage ist unter keinem der von den Klägern angeführten rechtlichen Gesichtspunkten begründet. I. Zunächst ist die Vollstreckungsabwehrklage i. S. v. § 767 Abs. 1 ZPO nicht deshalb begründet, weil der die Vollstreckung betreibende (ursprüngliche) Gläubiger, hier also die Beklagte, infolge Abtretung, Pfändung oder Überweisung den im Titel ausgewiesenen Anspruch an einen Dritten verloren hat. Der diesbezügliche Einwand der Kläger bleibt erfolglos. 1. Rechtsnachfolge: Zunächst ist klarzustellen, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Darlehensgeberin ist; insoweit wird zunächst auf die dargestellte Unternehmenshistorie verwiesen. Die Kreditgeberin ist nach mehreren Umfirmierungen im Dezember 2014 von der bis dahin als B2 GmbH und anschließend als Q GmbH firmierenden Beklagten übernommen worden; gem. § 20 Abs. 1. Nr. 1 UmwandlungsG ist das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der ursprünglichen Darlehensgeberin mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister auf die Beklagte als übernehmende Rechtsträgerin übergegangen. 2. Abtretung a) Zwar hat die Beklagte selbst vorgetragen, die Forderungen aus dem Darlehensvertrag, die zur Sicherheit gestellte Grundschuld und die sonstigen Rechte aus dem im Rahmen der Grundschuldbestellung erteilten abstrakten Schuldanerkenntnis nebst Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung am 20.06.2006 auf die E‑MAC übertragen zu haben. Sie hat auf S. 5 ff. ihres Schriftsatzes vom 21.10.2016 im Einzelnen die Abtretungsvereinbarung betreffend zunächst die Grundschuld und sodann die Darlehensforderung einschließlich der handelnden Vertreter und ihrer Bevollmächtigungen auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes geschildert. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte die Anlagen B4, B5 und B7 (vgl. Bl. 185 ff., Bl. 252 ff.) überreicht. Der zunächst in der Anlage B 4 überreichte Auszug aus der Liste der abzutretenden Grundschulden hat sich nicht auf die hier streitgegenständliche Grundschuld bezogen. Darauf ist die Beklagte mit Verfügung des Berichterstatters vom 05.04.2018 (Bl. 734 f. d. A.) hingewiesen worden. Des Weiteren ist die Anlage B 7 in Englisch abgefasst worden; die Gerichtssprache ist Deutsch, § 184 GVG. Auf die Anlage B 7 kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Abtretung der Darlehen ergibt sich bereits aus der Anlage B 4. Die Beklagte hat ein vollständiges Exemplar der Anlage B 4 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.04.2018 überreicht. Sodann soll die E-MAC Grundschuld wie Darlehen an die T abgetreten haben. Auch dies trägt die Beklagte im Einzelnen unter Darstellung der Vertretungsverhältnisse auf S. 9 ff. des vorbezeichneten Schriftsatzes vor (vgl. Bl. 189 ff.). Sie überreicht zudem die Anlage B6 (Bl. 269 ff., hier wird in der Liste der übertragenen Grundschulden die streitige Grundschuld aufgeführt). b) Die Kläger haben eine Abtretung der Grundschuld an Dritte unstreitig gestellt. Sie bestreiten jedoch zunächst pauschal eine Abtretung an die von der Beklagten genannten Abtretungsempfänger. Unter zutreffendem Hinweis auf die - zunächst - unvollständige Anlage B4, deren Liste der abgetretenen Grundschulden nicht die streitgegenständliche enthalte, bestreiten die Kläger sodann konkret eine wirksame Abtretung der Grundschuld und der Darlehensforderung von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin auf die E-MAC (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 04.11.2016, S. 4 f., Bl. 451 f.). Mit Nichtwissen bestreiten die Kläger sodann, dass die Firma T die aktuelle Forderungsinhaberin sei. c) Die Beweislast im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage richtet sich nach dem materiellen Recht. Für rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen tragen also die Kläger als Schuldner die Beweislast, während die Beklagte als Gläubigerin die Beweislast für das Entstehen des Anspruchs trägt (vgl. BGH NJW 2001, 2096 – Rdnr. 12 ff. zitiert nach juris; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 767, Rdnr. 11). aa) Das Entstehen des durch die Grundschuld gesicherten Anspruchs ist unstreitig. bb) Die vom Landgericht geteilte Auffassung der Kläger, die Ansprüche seien „unstreitig“ von der Darlehensgeberin an Dritte abgetreten worden, weshalb die Rechtsinhaberschaft der Beklagten entfallen sei, begegnet Bedenken. Denn die seitens der Beklagten konkret vorgetragenen und belegten Abtretungen werden von den Klägern mit Nichtwissen bestritten; dann erscheint es unzulässig, sich lediglich die Rechtsfolgen dieser Abtretungen „zu eigen zu machen“. Einen anderweitigen Verlust der Rechtsinhaberschaft haben die Kläger nicht mit Substanz dargelegt; unter Zugrundelegung ihres (Haupt-) Vorbringens wäre daher die Beklagte weiterhin Inhaberin der Grundschuld und zudem die in der notariellen Urkunde vom 28.11.2005 (Anlage K4 = Bl. 73 ff) ausgewiesene Titelgläubigerin. Auf die Wirksamkeit der ihr erteilten Einziehungsermächtigung vom 21.10.2016 (Anlage B11 und 12, Bl. 297 ff) käme es dann nicht an. Von einem „unstreitigen“ Verlust der Rechtsinhaberschaft der Beklagten ist deshalb nur dann auszugehen, wenn sich die Kläger (auch) den Vortrag der Beklagten zu den von dieser behaupteten Abtretungen zumindest hilfsweise zu eigen machen. Zugunsten der Kläger – die sich insoweit auch im Senatstermin vom 12.4.2018 nicht klar positioniert haben – unterstellt der Senat, dass dies (stillschweigend) geschehen ist. Ausgangspunkt der weiteren Prüfung ist damit der von der Beklagten zu den Abtretungen vorgetragene, aufgrund des (unterstellten) Hilfsvorbringens der Kläger als unstreitig anzusehende Sachverhalt. cc) Das gilt auch dann, wenn man – mit den Klägern und dem Landgericht – einen Verlust der Rechtsinhaberschaft der Beklagten infolge einer Abtretung an Dritte als unstreitig, die konkret dargelegten Abtretungen jedoch als streitig ansieht. Denn die Beklagte hat die Abtretungskette im Rahmen einer ihr dann wohl obliegenden sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorgetragen und belegt, ebenso die Umstände, aus denen sich gleichwohl ihre Berechtigung zur Einziehung der Forderung ergeben soll. Nunmehr müssen die Kläger ihre rechtsvernichtende Einwendung im Einzelnen darlegen und beweisen, mithin konkret dartun, dass die von der Beklagten vorgetragene Abtretungskette so nicht stattfand. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin im Grundbuch von X Blatt ####, Abt. III, lfd. Nr. 13 noch als Berechtigte der streitgegenständlichen Grundschuld eingetragen ist. Insoweit fehlt es sowohl an einem substantiierten Sachvortrag der Kläger als auch an einem geeigneten Beweisantritt. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der vorskizzierten Beweislastverteilung und des detaillierten Vortrages der Beklagten zu den einzelnen Abtretungen, der im Zuge dieser Rechtsgeschäfte handelnden Personen und ihrer jeweiligen Bevollmächtigungen das pauschale Bestreiten der Abtretungsvorgänge durch die Kläger unbeachtlich (vgl. Zöller-Greger, ZPO, a.a.O., § 138, Rdnr. 8 ff.). Zwar gilt das – im Ausgangspunkt – nicht für das Bestreiten der ersten Abtretung von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin auf die E‑MAC, weil hierzu zunächst eine unvollständige Liste der von der Abtretung erfassten Grundschulden vorgelegt worden ist (s.o.). Diesen Mangel in ihrem Vortrag bzw. dieses Versehen hat die Beklagte inzwischen jedoch durch Überreichen der vollständigen Anlage B 4 behoben. Dort ist die streitgegenständliche Grundschuld aufgeführt (vgl. Anlage zum Protokoll Bl. 748 ff. d. A.). Substantiierte Einwendungen hiergegen sind seitens der Kläger nicht erhoben worden. d) Soweit die Kläger die Wirksamkeit der Abtretungen mit der – ersichtlich „ ins Blaue“ erfolgten – Behauptung nicht gewährter Gegenleistungen in Frage stellen, ist dieser Einwand wegen des im deutschen Recht geltenden Abstraktionsprinzip unbeachtlich. Unter Zugrundelegung des nicht mit Substanz bestrittenen Vortrags der Beklagten ist daher die T durch die dargestellten Abtretungen Inhaberin der Grundschuld und der durch sie gesicherten Forderungen aus dem Darlehensvertrag geworden; dies ist der Ausgangspunkt der nachfolgenden weiteren Prüfung. Sieht man die von der Beklagten dargelegten Abtretungen dagegen als streitig an, so ist die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Darlehensgeberin Inhaberin der Ansprüche geblieben mit der Folge, dass es auf die jetzt folgenden Prüfungspunkte 3) und 4) nicht ankommt. 3. Eintritt in den Sicherungsvertrag Die Kläger und ihnen folgend das Landgericht vertreten die Auffassung, dass die T als Zessionarin (und die Beklagte zur Zwangsvollstreckung Ermächtigende) ihrerseits zur Zwangsvollstreckung nur dann befugt sei, wenn sie auch in den zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten im November 2005 geschlossenen Sicherungsvertrag (Anlage B 2 = Bl. 242 ff.) eingetreten ist. Dieser Einwand ist rechtsdogmatisch in einer Zwangsvollstreckungsgegenklage nicht zutreffend platziert und bleibt im Ergebnis ohnehin erfolglos. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld aus einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung des Schuldners nur dann gegen diesen vorgehen, wenn er in den zwischen den Schuldner und dem Zedenten abgeschlossenen Sicherungsvertrag eingetreten ist. Ein vom Sicherungscharakter der Grundschuld losgelöstes Verständnis der Vollstreckungsunterwerfung ließe nämlich außer Acht, dass sich die Rechtsposition des Schuldners dann erheblich verschlechtert, wenn die Zwangsvollstreckung von einem nachfolgenden Grundschuldinhaber betrieben wird, der die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht übernommen hat. Der bei der ursprünglichen Bestellung der Sicherungsgrundschuld zustande gekommene Sicherungsvertrag begründet zwischen den Vertragsparteien – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – kraft seiner Rechtsnatur ein Treuhandverhältnis, weil der Grundschuldgläubiger als Sicherungsnehmer nach außen mehr Rechtsmacht erhält, als er im Innenverhältnis, gebunden durch den Sicherungsvertrag, ausüben darf. Im Falle der Abtretung der Sicherheit richten sich die Ansprüche aus dem Sicherungsvertrag – etwa auf Rückgabe der Sicherheit im Falle des endgültigen Wegfalls des Sicherungszwecks – grundsätzlich nur gegen den Zedenten als Sicherungsnehmer. Insbesondere enthält die Abtretung nicht ohne weiteres auch die stillschweigende Vereinbarung einer Übernahme dieser Verbindlichkeiten. Dies gilt auch dann, wenn der Zessionar nicht nur die Sicherungsgrundschuld, sondern zugleich auch die gesicherte Forderung erwirbt. Damit geht die fiduziarische Bindung der Sicherungsgrundschuld bei ihrer Übertragung verloren, wenn es an einer solchen gesonderten Übernahmevereinbarung fehlt. Dies hat zur Folge, dass dem Zessionar Einwendungen oder Einreden aus dem Sicherungsvertrag gem. §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 BGB a. F. nur dann entgegen gehalten werden können, wenn deren Tatbestand zum Zeitpunkt der Abtretung bereits vollständig verwirklicht war und dem Erwerber sowohl der Sicherungscharakter der Grundschuld als auch die konkrete Einwendung zum Zeitpunkt der Abtretung bekannt war oder letztere aus dem Grundbuch ersichtlich war. Für eine entsprechende positive Kenntnis des Zedenten trägt der Schuldner zudem die Darlegungs- und Beweislast (vgl. zum Ganzen BGH ZBB 2014, 324 ff. – Rdn. 13 und BGH NJW 2010, 2041 ff. – Rdn. 36). Diese Argumentation greift jedenfalls dann, wenn – wie hier – § 1192 Abs. 1a BGB n. F. keine Anwendung findet. Diese Vorschrift gilt nur gegenüber Gläubigern, deren Grundschulderwerb nach dem 19.08.2008 erfolgt ist (Art. 229, § 18 Abs. 2 EGBGB). Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, muss der Schuldner – hier die Kläger – jedoch mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (vgl. BGH ZBB 2014, 324 ff. – Rdn. 13). Hier ist mangels jedweden Anhaltspunkts in ihrem Parteivorbringen zumindest fraglich, ob die von den Klägern ausdrücklich als Zwangsvollstreckungsgegenklage im Sinne von § 767 ZPO (vgl. Bl. 2) erhobene Klage als Klauselgegenklage nach § 768 ZPO ausgelegt werden kann (vgl. BGH NJW 2010, 2041 ff. – Rdn. 39). b) Auch wenn dieses prozessuale Hindernis überwunden wird, ist dem entsprechenden Einwand der Kläger durch den Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung die Grundlage entzogen worden. Danach sind sowohl die T wie auch die E-MAC durch Vereinbarung mit der Beklagten vom 07.04.2017 (Anlage B 13 AO) in die zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und den Klägern getroffene Sicherungszweckvereinbarung eingetreten. aa) Der Vortrag der Beklagten betreffend den Eintritt der Zessionare in die Sicherungszweckvereinbarung erfolgte erstmals in der Berufungsinstanz und ist daher neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Gleichwohl ist er – entgegen der Auffassung der Kläger – zuzulassen. Die Bestimmung des § 531 ZPO regelt allein die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die bereits während des Rechtsstreits erster Instanz bestanden haben und entweder in diesem ausgeschlossen worden sind (Abs. 1) oder aber infolge eines Fehlers des Gerichts oder unter Verletzung der der Partei obliegenden Prozessförderungspflicht nicht berücksichtigt oder vorgebracht worden sind (Abs. 2). Im Hinblick auf die erhebliche Beschwer für die säumige Partei verbietet sich eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung. Dementsprechend können nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz neu entstandene Angriffs- und Verteidigungsmittel ohne die sich aus § 531 Abs. 2 ZPO ergebenden Beschränkungen jederzeit in das Berufungsverfahren eingeführt werden (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1478 – Rdn. 7 und BGH MDR 2006, 201 – Rdn. 11 ff.). So verhält es sich mit der Eintrittserklärung vom 07.04.2017 (Anlage B 13 AO). Diese Vereinbarung kam erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zustande; dieses Verteidigungsmittel der Beklagten ist daher zuzulassen. bb) Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es auch nicht ihrer Zustimmung zum Eintritt der Zessionare in den Sicherungsvertrag vom 18.11.2005 zwischen ihnen und der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Es handelt sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB (vgl. BGH MDR 2012, 903 f. – Rdn. 8 ff.). cc) Soweit die Kläger pauschal die von der Beklagten im Einzelnen vorgetragene und durch notarielle Erklärungen und Apostillen (vgl. Anlagen B 14 und 15 AO) dokumentierte Bevollmächtigung des für die T und die E-MAC die Eintrittserklärung unterzeichnenden Gilbert G bestreiten, ist dieses Vorbringen nicht erheblich (s. o.). c) Unabhängig davon überzeugt auch die Argumentation im angefochtenen Urteil nicht. Denn nach Auffassung des Senats hätte es eines Eintritts der Zessionare in die Sicherungsabrede im Streitfall nicht bedurft. Hier ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Sicherungsvereinbarung zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H3 GmbH geschlossen wurde. Allein die Beklagte vollstreckt aus der Grundschuld, und die Beklagte hat sämtliche Rechte und Pflichten der H3 aus der Sicherungsabrede mit den Klägern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen. Die Kläger können ihr daher sämtliche Einbindungen aus dem Sicherungsvertrag entgegen halten. Dabei macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Beklagte als Gläubigerin aus eigenem Recht oder aufgrund der ihr erteilten Einziehungsermächtigung vollstreckt. Die Beklagte geht nicht aus einer sogenannten „ isolierten Vollstreckungsstandschaft“ vor, was noch im Folgenden dargelegt wird. Sie bleibt als Titelgläubigerin trotz Abtretung des titulierten Anspruchs aktivlegitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, und ist materiell-rechtlich aufgrund der Einziehungsermächtigung befugt, Leistungen an sich zu verlangen. Die vorliegende Konstellation ähnelt also sehr stark einer treuhänderisch vorgenommenen Rückabtretung von gesicherter Darlehensforderung und Grundschuld. Entsprechend ist sie zu behandeln. Die Beklagte hat daher auch die in ihrer Person bzw. in Person ihrer Rechtsvorgängerin entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag gegen sich gelten zu lassen. Dies wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt. Mithin stellt sich ein Eintritt der T in die Sicherungsvereinbarung zwischen den Klägern und der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als nur formaler Akt ohne materiell-rechtliche Bedeutung dar. Letztlich kann dies indessen offen bleiben, weil hier ein Eintritt in die Sicherungsvereinbarung erfolgt ist. 4. Einziehungsermächtigung Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die der Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung vom 21.10.2016 (Anlage B 11 und 12, Bl. 297 ff.) wirksam. a) Zunächst liegt keine isolierte Vollstreckungsstandschaft vor. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.10.1984 mit dem Az.: V‑ ZR 218/83 (vgl. BGH NJW 1985, 809, Rdn. 11 ff.) und vom 05.07.1991 mit dem Az.: V ZR 343/89 (vgl. BGH NJW-RR 1992, 61 – Rdn. 14) ist es nicht statthaft, dass ein Sicherungsgeber nach Abtretung der titulierten Forderung die Vollstreckung auf Rechnung des Sicherungsnehmers betreibt. In diesen Entscheidungen ist die Abrede zwischen Zedent und Zessionar jedoch nur als Vollstreckungsermächtigung ohne materiell-rechtliche Verwertungsbefugnis angesehen und der Grundschuldgläubiger, der die Verwertung des Grundpfandrechts seinem Rechtsvorgänger überlassen wollte, auf die Möglichkeit einer treuhänderischen Rückabtretung verwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einer späteren Entscheidung klargestellt (Urteil des BGH vom 09.12.1992 mit dem Az.: VIII ZR 218/91; NJW 1993, 1396 – Rdn. 30 zitiert nach Juris), dass es einer solchen Rückabtretung dann nicht bedarf, wenn der Zedent durch den Zessionar ermächtigt worden ist, nach wie vor – wie es der Vollstreckungstitel ausweist – Leistung an sich zu verlangen. Denn in einem solchen Fall decken sich – wie bei einer treuhänderischen Rückabtretung – die prozessualen und materiellen Befugnisse des im Titel als Gläubiger ausgewiesenen (vgl. auch OLG Köln in OLGR Köln 2002, 211 – Rdn. 26 zitiert nach Juris). Vor diesem Hintergrund ist auch die hier vorliegende Ermächtigung vom 21.10.2016 als ausreichend anzusehen. Denn die Beklagte wird ermächtigt, die Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 200#### vom 14.11.2005, insbesondere auch die Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der hierfür gestellten Grundschuld gerichtlich und außergerichtlich und auch im Wege der Zwangsvollstreckung im eigenen Namen geltend zu machen, auszuüben und einzuziehen. b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen keine zwei sich dem Grunde nach ausschließenden Einziehungsermächtigungen vor. Zwar liegen zwei Einziehungsermächtigungen vor, doch Rechtswirkung entfaltet nur diejenige Ermächtigung, die von der tatsächlichen Forderungsinhaberin abgegeben worden ist. Dies ist die T. Die Beklagte hat auch nachvollziehbar erläutert, dass sie sich rein vorsorglich ebenfalls eine Einziehungsermächtigung der E-MAC habe erteilen lassen. Dies sei allein für den hypothetischen Fall erfolgt, dass das Gericht die Abtretung von der E-MAC an die T als unwirksam erachte und damit einen Verbleib von Darlehensforderungen und Grundschuld auf der mittleren Ebene feststelle. Die Beklagte hat also eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass maßgeblich auf die Einziehungsermächtigung der T abzustellen sei, lediglich hilfsweise auf die Ermächtigung der E-MAC. c) Die Einziehungsermächtigung vom 21.10.2016 umfasst auch etwaige Ansprüche aus dem von den Klägern durch ihren Widerruf des Darlehensvertrages ggfls. ausgelösten Rückgewährschuldverhältnis. Denn es heißt in der Ermächtigung u. a. ausdrücklich (vgl. Bl. 297 R): „… sowie jeweils alle Surrogate für solche Rechte, Ansprüche, Schadensersatzrechte, Freistellungsansprüche, Hilfs-, Neben- und Gestaltungsrechte außergerichtlich und gerichtlich (einschließlich im Wege der Zwangsvollstreckung) im eigenen Namen geltend zu machen, auszuüben und einzuziehen.“ Dem vermögen die Kläger auch nicht entgegen zu halten, dass die Sicherungszweckvereinbarung der Parteien Ansprüche des Rückgewährschuldverhältnisses im Falle einer Abtretung nicht erfasse. Zunächst erfasst die Sicherungserklärung vom 18.11.2005 (Anlage B 2 = Bl. 242 ff.) ausweislich ihrer Ziff. 1): „… alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche (einschließlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz oder Nichtabnahme von Darlehen), die der Bank gegen den Sicherungsgeber aus dem/den nachfolgend bezeichneten Darlehensvertrag/Darlehensverträgen zustehen: …“ Unter dieser weiten Formulierung sind selbstverständlich auch Ansprüche aus einem etwaigen durch Widerruf ausgelösten Rückgewährschuldverhältnis enthalten. Des Weiteren ist die Beklagte gem. Ziff. 8 der Sicherungsvereinbarung berechtigt gewesen, neben den Rechten aus dem Darlehensvertrag auch die Grundschuld und alle ihr nach der Sicherungszweckerklärung zustehenden Rechte an Dritte abzutreten. Von diesem Recht hat die Beklagte ausweislich der Erklärungen über den Eintritt in die Sicherungszweckvereinbarung vom 07.04.2017 Gebrauch gemacht. Dort heißt es nämlich u. a. (vgl. Anlage B 13 AO): „ Nach Maßgabe dieses Vertrages wurden am 20. Juni 2006 die bestehenden und zukünftigen Rechte aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. 200#### gegen die Darlehensnehmer T und L S S2, …zusammen mit der dazugehörigen Grundschuld und den sonstigen Sicherheiten an die E-MAC verkauft. In Erfüllung des Kaufvertrages übertrug der Darlehensgeber das rechtliche Eigentum an der Darlehensforderung gegenüber den Darlehensnehmern und an der dazugehörigen Grundschuld an die E-MAC durch folgende Verträge … … E-MAC wiederum übertrug die Darlehensforderung sowie die dazu gehörige Grundschuld als Sicherheit auf T, und zwar: ….“ Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen sein sollte und die Ansprüche aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis bei der Beklagten verblieben wären, wäre diese aus eigenem Recht zur Vollstreckung berechtigt. Auch in diesem Fall decken sich – wie bei einer treuhänderischen Rückabtretung – die prozessualen und materiellen Befugnisse der im Titel als Gläubigerin ausgewiesenen Beklagten. d) Die der Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung ist auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) nichtig. Die §§ 134 BGB i. V. m. 1,2 RDG greifen nicht. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 RDG betrifft das Gesetz nur außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Der maßgebliche Begriff der Rechtsdienstleistung wird in § 2 RDG definiert. Danach ist eine Rechtsdienstleistung grundsätzlich jede Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenes Geschäft betrieben wird. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 RDG gelten abgetretene Forderungen für den bisherigen Gläubiger jedoch nicht als fremd. Richtig ist zwar, dass die ursprüngliche Darlehensgeberin, die H3, nach mehrfacher Umfirmierung durch Vertrag vom 08.12. und Eintragung ins Handelsregister am 15.12.2014 mit der B GmbH zur Q, jetzt B3 GmbH, verschmolzen ist (vgl. Eintragung Nr. 17 und 18 des Handelsregisters B des Amtsgerichts Wiesbaden HRB #####/Anlage B 13). Damit ist die H3 GmbH zwar erloschen, § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Gem. § 20 Abs. 1 Ziff. 1 UmwG hat die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers jedoch u. a. die Wirkung, dass das Vermögen der übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Bei lebensnahem Verständnis dieser Vorschrift kann die aus dem Vermögen der H3 GmbH stammende und von ihr vor Verschmelzung abgetretene Darlehensforderung für die Beklagte als übernehmendem Rechtsträger ebenso nicht als „fremd“ im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 RDG gelten. Das vom Landgericht angeführte Argument der „Kettenabtretung“ überzeugt gleichfalls nicht. Ohne darauf im Einzelnen darauf eingehen zu wollen, verkennt die Kammer, dass mit der Beklagten gerade kein Altgläubiger aus der „ Mitte der Abtretungskette “ vollstreckt, sondern die ursprünglich berechtigte Darlehensgeberin und Sicherungsnehmerin. Die titulierte Forderung ist originär bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten entstanden und auf diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Die Beklagte kennt Hintergrund und Verlaufsgeschichte als ursprüngliche Inhaberin. Die Schuldner kennen die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin als ursprüngliche Gläubigerin und Vertragspartnerin. Nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 S. 2 RDG stellt sich mithin die hier streitgegenständliche Forderung für die Beklagte nicht als fremd dar (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2015 mit dem Aktenzeichen Az.: 11 U 23/15 – Rdn. 83 zitiert nach Juris; nachgehend BGH Beschluss vom 27.09.2016 mit dem Az.: XI ZR 567/15: die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen). Nach allem fehlt der Beklagten nicht die Aktivlegitimation zur Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel. II. Der von den Klägern erklärte Widerruf des Darlehensvertrages verhilft ihrer Zwangsvollstreckungsgegenklage ebenfalls unter keinem Blickwinkel zum Erfolg. 1. Wirksamkeit und Folgen des Widerrufs Auf die Wirksamkeit des Widerrufs kommt es letztlich auch unter Zugrundelegung des Klagevorbringens nicht an. Die Kläger erläutern in ihrem vorgerichtlichen Schreiben an die Beklagte vom 29.02.2016 (Anlage K 7, Bl. 90 ff., dort Seite 8 f.), dass nach Aufrechnung mit ihrem gegen die Beklagte bestehenden Rückgewähranspruch ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von 164.777,06 € verbleibe. Mithin übersteigt diese der Beklagten in jedem Fall zustehende Forderung den Nominalbetrag der titulierten Grundschuld von 154.500,-- €. Dabei liegt es nahe, dass die im Falle eines wirksamen Widerrufs bestehende Forderung der Beklagten noch höher ist. Denn die Kläger berechnen die Verzinsung ihrer mit 31.610,92 € bezifferten Zins- und Tilgungsleistungen durchgehend mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und damit zu ihren Gunsten zu hoch. Bis zum Widerruf Ende Februar 2016 ist zugunsten der Kläger – spiegelbildlich gem. § 497 Abs. 1 S. 2 a. F. (= Fassung vom 01.08.2002 bis 10.06.2010) bzw. 497 Abs. 4 BGB n. F. von Nutzungen der Beklagten in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auszugehen (vgl. BGH MDR 2017, 657 ff. – Rdn. 19 – zitiert nach Juris). Jedenfalls ändert der Widerruf der Kläger nichts an dem Umstand, dass die Forderung der Beklagten unstreitig die titulierte Grundschuldsumme weiterhin übersteigt. 2. Abrechnung des Darlehens Der von den Klägern in dem vorbezeichneten Schreiben vom 29.02.2016 und auch im Folgenden geäußerten Rechtsauffassung, dass die Beklagte den eingeräumten Saldo in Höhe von ca. 164.800,-- € erst dann mittels Zwangsvollstreckung beitreiben könne, wenn sie die Rechtswirksamkeit des Widerrufs anerkannt und eine ordnungsgemäße Abrechnung des Darlehens vorgenommen habe, wird vom Senat nicht geteilt. Sichert die Grundschuld – wie hier – auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt. Die Kläger können daher lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrages verlangen (BGH BKR 2017, 152 f. – Rdn. 7 zitiert nach Juris). Die Kläger sind so aber nicht vorgegangen. Dazu hätten sie der Beklagten die Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrages zur Ablösung der Grundschuld zunächst einmal konkret anbieten müssen. Das haben sie nicht getan und können es aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation auch nicht, wie es der Kläger dem Senat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat. Von einer Annahmeverweigerung auf Seiten der Beklagten kann bei dieser Konstellation jedenfalls keine Rede sein. 3. Rechtzeitigkeit des Widerrufs Schließlich ist – wenngleich es auf diese Frage nach den obigen Erörterungen nicht ankommt – der von den Klägern am 29.02.2016 erklärte Widerruf auch nicht rechtzeitig erfolgt, damit nicht wirksam und also auch nicht geeignet, einen Anspruch auf Rückabwicklung der Finanzierung zu begründen. a) Zwar ist die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne „ frühestens mit Erhalt dieser Belehrung “ (vgl. Bl. 45), nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend, da sie dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt. Die Beklagte kann sich jedoch als Verwenderin auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoV in der Fassung vom 05.08.2002 bis 10.06.2010 (= a. F.) berufen, da die von ihr (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) verwendete Belehrung dem dort geregelten Muster entspricht. Gem. § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV a. F. genügte die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Dies ist hier der Fall: Eine Verwendung im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB InfoV a. F. setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung inhaltlich und äußerlich vollständig entspricht. Dabei wird keine ausnahmslose und 100 %ige Identität verlangt; maßgeblich ist vielmehr, ob keine inhaltliche Bearbeitung oder Weglassung erfolgte, da der Verwender auf die Musterbelehrung vertraute. Die hier von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgenommenen Bearbeitungen sind nicht inhaltlicher Art, sondern lassen erkennen, dass die Darlehensgeberin auf die Richtigkeit der Mustererklärung i. V.m. den dortigen Gestaltungshinweisen vertraute. Soweit die Kläger eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung darin sehen, dass die Darlehensgeberin neben der Widerrufsbelehrung einen „ Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist “ (vgl. Bl. 47 oben) formuliert haben, überzeugt dies nicht. Die in Bezug genommene Hinweiserklärung ist nicht geeignet, eine inhaltliche Bearbeitung der eigentlichen Widerrufsbelehrung zu belegen. Formal handelt es sich um zwei gesonderte Erklärungen, die ausweislich der fett gedruckten Überschrift unterschiedliche Regelungsgegenstände betreffen. Die erste Erklärung betraf allein die Widerrufsbelehrung, die zweite Erklärung befasste sich mit der Zustimmung zur Auszahlung des Darlehensbetrages vor Ablauf der Widerrufsfrist. Die Erklärungen waren räumlich getrennt und wurden gesondert von den Klägern unterzeichnet. Schon dies spricht dagegen, dass die gesonderte Erklärung als bearbeitender Teil der vorausgegangenen Widerrufsbelehrung zu verstehen ist. Eingriffe in den Belehrungstext selbst beinhaltet der gesonderte Hinweis nicht; die Aufnahme von getrennten Zusätzen stellt das Vertrauen in die Gesetzlichkeit der Widerrufsbelehrung allein nicht in Frage, sofern ihr Inhalt lediglich den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlicht. Hier handelt es sich um eine derartige Verdeutlichung. Insbesondere besteht kein Widerspruch zwischen der Widerrufsbelehrung und den gesonderten Hinweisen. Vielmehr decken sich die jeweiligen Angaben hinsichtlich der dort angeführten Verpflichtung, die empfangene Leistung zurückzugewähren bzw. im Falle der Unmöglichkeit Wertersatz leisten zu müssen. Sie sind zudem in besonderer Weise geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ggfls. zum Widerruf zu veranlassen. Infolge der inhaltlichen Übereinstimmung kann auch nicht von einer dem Deutlichkeitsgebot widersprechenden Irritation der Kläger ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2015 mit dem Az.: 11 U 23/15 Rdn. 65 ff. m. w. N.; nachfolgend Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27.09.2016 mit dem Az.: XI ZR 567/15, womit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist). b) Soweit die Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals vortragen, dass sie die Vertragsunterlagen nicht vollständig mit Vertragsabschluss erhalten hätten, führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Es ist als neues Angriffsmittel gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 02.11.2016 (vgl. Bl. 443) hat die Beklagte vorgetragen, dass die Widerrufsbelehrung zusammen mit allen anderen Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 1 S. 5 BGB a. F. und § 312 c BGB a. F. i. V. m. Art. 240 EGBGB a. F. vor Vertragsschluss an die Kläger erteilt habe. Dieser Vortrag ist in erster Instanz unbestritten geblieben. Überdies dürften die Kläger wegen des in § 355 Abs. 3 S. 1 BGB (a. F.) formulierten Regel–Ausnahme–Verhältnisses für die behauptete Nichterteilung der Pflichtinformation beweisbelastet seien. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. D. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154.500,00 € festgesetzt, dies entspricht dem Nennwert der Grundschuld (vgl. BGH NJW-RR 1988, 444 – Rdnr. 4). In dieser Höhe wird der Streitwert unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 01.12.2016 auch für die erste Instanz festgesetzt.