Urteil
11 U 8/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0427.11U8.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: A. Der am ##.##.1966 geborene Kläger nimmt den beklagten Versicherer nach einem Verkehrsunfall vom ##.##.1983 auf Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für sämtliche unfallbedingten Schäden des Klägers ist unstreitig. Der Kläger behauptet, ihm sei von 1992 bis zum 31.12.2014 unfallbedingt ein Verdienstausfall von 1.124.113,00 € entstanden. Diesen macht er – nach Klageerweiterung im Berufungsverfahren – mit der vorliegenden Klage ebenso geltend wie vorgerichtliche Gutachterkosten von 5.669,60 €. Schließlich begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte ihm jeglichen weiteren Verdienstausfall zu ersetzen hat, der ihm aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden ist und noch entstehen wird. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Verkehrsunfall für den behaupteten Verdienstausfall ursächlich geworden sei. Es fehle bereits an einer schlüssigen Darlegung, warum der Kläger seine Erwerbstätigkeit erst 1992 und nicht schon ein Jahr zuvor begonnen habe. Der Kläger und A hätten schon während ihres Studiums die A & B GbR gegründet und seien ins Erwerbsleben gestartet. Dazu habe es offenbar keines Studienabschlusses bedurft. Eine Erklärung dafür, warum die Gründung der GbR erst 1992 stattgefunden habe, habe der Kläger nicht gegeben. Es könne daher dahinstehen, ob der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht ohnehin verjährt sei. Mangels Ursächlichkeit zwischen der erlittenen Körperverletzung des Klägers und dem geltend gemachten Schaden habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung hinsichtlich einer Verpflichtung des Beklagten auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter, beziffert allerdings seinen behaupteten Verdienstausfall nun für den Zeitraum von 1992 bis Ende 2014 auf 1.124.113,00 €, während er erstinstanzlich für den Zeitraum von 1992 bis 31.12.2012 einen behaupteten Verdienstausfall von 599.325,00 € geltend gemacht hat. Der Kläger rügt, das Landgericht habe § 287 ZPO fehlerhaft unberücksichtigt gelassen und sei seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten gemäß § 139 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen. Es habe den Kläger auf die vermeintlich fehlende Schlüssigkeit seines Vortrags hinweisen müssen, einen solchen Hinweis aber nicht erteilt und mithin eine Überraschungsentscheidung getroffen. Ferner habe das Landgericht das Anerkenntnis des Beklagten vom 30.08.1984 falsch gewertet, da der Beklagte darin den Verdienstausfallschaden dem Grunde nach anerkannt habe, mithin einschließlich des haftungsausfüllenden Tatbestandes. Zudem habe das Landgericht den Vortrag des Klägers fehlerhaft bewertet und mit seiner Verneinung eines schlüssigen Vortrags auch gegen Denkgesetze der Logik verstoßen, indem es dem Kläger ein Erwerbsjahr aberkannt habe. Der Kläger habe nur darlegen müssen, unfallbedingt um ein Jahr verzögert das Abitur erworben zu haben. Da der Kläger vor dem Eintritt ins Berufsleben geschädigt worden sei, habe eine Prognoseentscheidung nach § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO getroffen werden müssen. Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen ließen, brauche der Kläger nicht anzugeben, weil § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast minderten. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 16.12.2016 (Bl. 276 ff. d.A.) u.a. darauf hingewiesen, dass sein Vortrag betreffend die hypothetische Entwicklung seiner Erwerbsbiographie bei Hinwegdenken des Unfallgeschehens nicht hinreichend substantiiert ist, um nach Maßgabe des § 287 ZPO die Grundlage für die Bestimmung eines Verdienstausfallschadens bieten zu können. Der Kläger behauptet daraufhin, Herr A und er hätten bereits während des Studiums bei der N GmbH in einem Projektteam für digitale Regelungstechnik gearbeitet. Gegen Ende des Studiums sei nur noch die Diplomarbeit zu erstellen gewesen. Da habe sich ein neuer Auftrag für N für einen digitalen Regler abgezeichnet, der sehr große Parallelen zum gerade durch den Kläger und seinen Projektpartner A abgeschlossenen Auftrag gehabt habe. Der Kläger habe angeregt, diesen Auftrag selbstständig mit Herrn A durchzuführen. Hiermit sei die Entscheidung zur Gründung der A und B GbR im Jahr 1992 gefallen. Ausschlaggebend sei das vorhandene Zutrauen des Klägers gewesen, diesen Auftrag erfolgreich umsetzen zu können. Dieses Zutrauen habe er durch die langjährige praktische Tätigkeit und durch das Studium selbst gewonnen. Der damalige Arbeitgeber habe dem Kläger das Projekt ebenfalls zugetraut und es später beauftragt. Während der Verhandlungen sei es zu einem zweiten Auftrag aus dem privaten Umfeld des Klägers gekommen. Ein Unternehmer habe schon lange in den Überlegungen zu einem Automaten gesteckt und dafür Steuerungstechnik benötigt. Der Unternehmer habe dem Kläger das Projekt ebenfalls zugetraut und es beauftragt. Anfang der 1990er Jahre sei die Digitalisierung der Steuerungstechnik in vollem Gange gewesen. Als neu gegründetes Unternehmen mit sehr flacher Kostenstruktur sei der Kläger in der Lage gewesen, die Entwicklungsdienstleistung sehr günstig anbieten zu können. Damit sei es immer möglich, preiswerter als renommierte Büros zu sein. Die Kunst dabei sei es, den potentiellen Kunden davon zu überzeugen, dass man das Projekt erfolgreich umsetzen könne. Dazu sei es nötig, die theoretischen und praktischen Fähigkeiten darstellen zu können. Dieser Werdegang hätte auch ein Jahr früher, also 1991, an einem anderen Ort, mit einem anderen Geschäftspartner und anderen Aufträgen starten können. Der Kläger sei in einem Segment geschäftlich tätig, das seit den 1970ern im Wachstum begriffen sei. Strategie des Unternehmens sei immer gewesen, organisch zu wachsen. Das bedeute, das Wachstum werde aus eigenen Mitteln finanziert. Gewinne würden reinvestiert. Fremdmittel würden nicht nennenswert eingesetzt. Das begrenze naturgemäß das Wachstum, da nur das eingesetzt werden könne, was erwirtschaftet werde. Wenn man ein Unternehmen organisch wachsen lasse, sei ein Jahr mehr oder weniger durchaus entscheidend. Seine Geschäftsführerbezüge wiesen insoweit eine erfolgsabhängige Komponente auf, als dass sie aus einem – näher dargelegten – Fixum und einer Tantiemeregelung bestünden. Geltend gemacht werde der Verdienstausfall eines Ingenieurs, der als angestellter Geschäftsführer arbeite. Beim Kläger liege eine übliche und stringent verfolgte Geschäftsführerkarriere vor, die bereits im Studium geplant und angelegt gewesen sei. Durch die unfallbedingte Wiederholung eines Schuljahres fehle dem Kläger ein gesamtes Erwerbsjahr. Insoweit kommt es letztlich auch nicht auf die wirtschaftliche Situation bzw. den Markterfolg des von ihm geführten Unternehmens an. Der Kläger legt eine Übersicht seiner Beteiligungen, eine Übersicht seiner Einkünfte und Gesellschaftsgewinne, Kopien seiner Steuerbescheide und Jahresabschlüsse der Firma A & B GmbH vor. Unter Verweis auf diese Übersichten macht der Kläger geltend, dass er nicht aus Zufall eine Gesellschaft gegründet habe, sondern stets und ständig unternehmerisch tätig sei. Die Firma A & B GmbH sei immer profitabel gewesen und habe deutlich mehr Gewinne als die Bezüge der Geschäftsführer erwirtschaftet. Das Geschäftsführergehalt des Klägers, auf das sich sein hier geltend gemachter Verdienstausfall stütze, mache nur einen geringen Anteil der Gesamteinkünfte des Klägers aus. Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 22.12.2014 wie folgt zu erkennen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 604.994,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2013 bis zu dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben jeglichen Verdienstausfall zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer des Beklagten am ##.##.1983 in Z entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 22.12.2014, Az. 15 O 91/13, wie folgt zu erkennen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.129.782,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Verdienstausfall zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer des Beklagten am ##.##.1983 in Z seit dem 01.01.2015 entstanden ist und/oder bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben noch entstehen wird. Hilfsweise zu dem Antrag zu 2. beantragt der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 04.04.2018, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Verdienstausfall zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer des Beklagten am ##.##.1983 in Z mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben entstehen wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er meint, in der geänderten Antragstellung liege eine in der Berufungsinstanz unzulässige Klageänderung. Im Übrigen erhebt er weiterhin die Einrede der Verjährung und macht wie bereits erstinstanzlich geltend, der Kläger habe einen unfallursächlichen Verdienstausfall nicht schlüssig dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.07.2015 und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.02.2018 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Berichterstattervermerke vom 31.07.2015 (Bl. 151 ff. d.A.) und 28.02.2018 (Bl. 355 d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat zudem Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen PD Dr. S und Prof. Dr. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 10.06.2016 und 11.10.2016 Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Zulässigkeit der Klageänderung 1. § 533 ZPO steht dem geänderten zweitinstanzlichen Klageantrag zu 1. des Klägers nicht entgegen, weil es nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache lediglich erweitert wird (vgl. auch BGH, NZI 2010, 565). Geht der Kläger – wie hier – von der positiven Feststellungsklage zu einer deckungsgleichen Leistungsklage über, ohne die Feststellungsklage weiter zu verfolgen, handelt es sich um eine ohne Weiteres zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, NJW-RR 2002, 283, 284). 2. Zulässig ist auch die Erweiterung der Klage um den Hilfsantrag. Der Inhalt vorbereitender Schriftsätze wird im schriftlichen Verfahren ohne weiteres Prozessstoff. Dies gilt auch für Anträge, die nach einer mündlichen Verhandlung eingereicht werden (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 128 Rn. 18 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Die Klageänderung ist sachdienlich, § 533 Nr. 1 ZPO, weil eine Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Prozess vorbeugt. Die Entscheidung kann hinsichtlich des Hilfsantrags auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO. II. Begründetheit der Berufung Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die auf §§ 823, 249, 252, 842, 843 BGB a.F. i.V.m. § 3 PflichtVG a.F. gestützten Ansprüche nicht zu. 1. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. a. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall für den Zeitraum von 1992 bis zum 31.12.2014. aa. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Klägers auf Ersatz unfallbedingten Verdienstausfalls für den Zeitraum von 1992 bis zum 31.12.2008 scheitert die Klage schon daran, dass solche Ansprüche verjährt sind. Der Beklagte, der die Verjährungseinrede erhoben hat, ist daher insoweit zur Verweigerung der Leistung berechtigt, § 214 Abs. 1 BGB. Im Einzelnen: Auszugehen ist davon, dass sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nach altem Recht richtet, wenn dies zu einer Verjährung vor dem 01.01.2002 führt. Nach altem Recht richtete sich die Verjährung des geltend gemachten Verdienstausfallschadens zunächst nach §§ 218 Abs. 2, 197 BGB a.F. (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 215; OLG Koblenz, Urteil v. 02.11.1998, - 12 U 756/97 -, Rn. 9, juris). Die für die Jahre 1992 bis 1997 erhobenen Ansprüche waren mithin bereits am 01.01.2002 nach altem Recht verjährt. Die jeweils 4-jährige Verjährungsfrist lief ab dem Ende des jeweiligen Jahres, §§ 198, 201 BGB a.F. Für die Ansprüche aus den Jahren 1998 bis 2001 ist vor dem Hintergrund der wegen der Verkürzung der Verjährungsfrist nach neuem Recht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB anzustellenden Vergleichsbetrachtung davon auszugehen, dass der nach altem Recht eintretende Verjährungseintritt maßgeblich ist soweit er vor dem Verjährungseintritt nach neuem Recht liegt. Nach altem Recht endete die Verjährung für die Ansprüche aus 1998 bis 2001 mit Ablauf der Jahre 2002 bis 2005. Nach neuem Recht ist insoweit jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2005 Verjährung eingetreten. Für die Ansprüche aus 2002 und später ist analog Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB neues Verjährungsrecht anzuwenden, auch wenn diese aus einem Altschuldverhältnis stammen, das vor dem 01.01.2002 entstanden ist (vgl. BGH, NJW 2006, 44). Der Lauf der 3-Jahresfrist gemäß §§ 195, 199 BGB begann vorliegend jeweils mit Ablauf des nachfolgenden Jahres, weil erst mit dem Vergleich der Einkünfte des nachfolgenden Jahres mit denjenigen des Vorjahres der Eintritt eines Schadens offenbar wird. Die Ansprüche aus 2002 bis 2008 sind deshalb bei Klageerhebung im Jahr 2013 verjährt gewesen. Der Einrede der Verjährung kann nicht entgegengehalten werden, dass vom Beklagten mit Schreiben vom 30.08.1984 ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt wurde. Die Wirksamkeit des Verzichts beurteilt sich wegen Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB nach § 225 S. 1 BGB a.F., wonach die Verjährung nicht wirksam durch Vereinbarung ausgeschlossen werden konnte. Auch vor Eintritt der Verjährung erfolgte Verzichtserklärungen waren demnach unwirksam (BGH, NJW 1998, 902). Einem unter der Geltung des § 225 BGB a.F. erklärten Einredeverzicht kam rechtliche Bedeutung allerdings insoweit zu, als dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung der Schuldner mit einer Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu und Glauben verstieß, soweit und solange er mit einem Einredeverzicht bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt und aufrechterhalten hatte, dessen Ansprüche trotz Verjährung befriedigen oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen (vgl. BGH, a.a.O.). Eine solche Erwartungshaltung konnte das Schreiben des Beklagten vom 30.08.1984 bezogen auf jährlich auflaufende Verdienstausfallschäden für die Jahre 1992 und später nicht begründen. Denn das Schreiben des Beklagten bezog sich auf den mit Schreiben vom 31.07.1984 geltend gemachten Verdienstausfallschaden. Das Schreiben des Klägers vom 31.07.1984, auf das das Anerkenntnis erfolgte, ist aber klar dahin zu verstehen, dass nur der Verdienstausfallschaden in Form des Höchstverdienstes aus dem letzten Verdienstjahr des Klägers geltend gemacht wurde, der seinerzeit nicht fällig war und auch heute noch nicht fällig ist. Daraus, dass die zum ohnehin bloß prognostizierten Schaden von 460.000,00 DM führenden Berechnungsgrundlagen offengelegt wurden, insbesondere mutmaßliche jährliche Gehaltssteigerungen von 7,1 bis 10,2 % sowie „inflationäre Zulagen“, ergibt sich nichts anderes. Dem Kläger sollte also erkennbar mit dem Anerkenntnis zum Grund und dem Verjährungsverzicht in dem Schreiben des Beklagten vom 30.08.1984 lediglich das Erfordernis der Erhebung einer Feststellungsklage abgenommen werden, welche wegen § 218 Abs. 1, 2 BGB a.F. nur das Stammrecht des Klägers auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens und nicht die regelmäßig auflaufenden entgangenen Einnahmen aus Einzeljahren umfasst hätte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beklagte sich weiter binden wollte, als dieses bei einem Feststellungsurteil der Fall gewesen wäre, das gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. zu einer Verjährungsfrist hinsichtlich des Stammrechtes von 30 Jahren geführt hätte, wie auch vom Beklagten mit Schreiben vom 30.08.1984 konzediert. bb. Dem Kläger steht aber auch unabhängig von der erhobenen Verjährungseinrede gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall für den Zeitraum von 2002 bis zum 31.12.2014 zu. (1). Etwaige Ansprüche aus 2009 und den Folgejahren sind allerdings nicht verjährt, da der Lauf der Verjährung durch die Erhebung der Klage im Jahr 2013 (Zustellung am 31.07.2013) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist. (2). Der Beklagte bestreitet auch erfolglos die Ursächlichkeit der unfallbedingten Sprunggelenksverletzung für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 durch den Kläger. Dabei kann dahinstehen, ob das Bestreiten des Beklagten schon aufgrund seines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vom 30.08.1984 (Bl. 16 d.A.) unerheblich ist. Denn zum einen hat das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes ausgeführt, der Kläger habe unfallbedingt die zwölfte Jahrgangsstufe wiederholen müssen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Zum anderen steht aufgrund der Schulbestätigung vom 15.03.1984 (Bl. 12 d.A.), die zu dem vom Sachverständigen S beschriebenen Behandlungs- und Heilungsverlauf passt, zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger unfallbedingt die Jahrgangsstufe 12 wiederholen musste. (3). Ebenfalls ohne Erfolg hat der Beklagte eingewandt, der Kläger habe in zeitlicher Hinsicht eine Kompensation erfahren, denn er sei wegen der unfallbedingten Verletzungen nicht zum Wehrdienst eingezogen worden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.10.2016 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger auch unfallunabhängig nicht zum Wehrdienst eingezogen worden wäre, weil er an einer Augenerkrankung (Keratokonus) litt, aufgrund derer er dauerhaft wehrdienstunfähig ist und die deshalb zur Ausmusterung geführt hätte. Eine Kompensation des durch die verzögerte Studienaufnahme verursachten Ausfalls von einem Jahr in der Erwerbsbiografie durch die Ausmusterung ist mithin nicht eingetreten. Der Beklagte hat dies nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C auch nicht mehr in Abrede gestellt. (4). Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers scheitern aber daran, dass das Vorbringen des Klägers auch nach dem Hinweis des Senats vom 16.12.2016 nicht hinreichend substantiiert ist, um nach Maßgabe des § 287 ZPO die Grundlage für die Bestimmung eines Verdienstausfallschadens bieten oder einen solchen gar als überwiegend wahrscheinlich feststellen zu können. (a.) Wer – wie der Kläger – Einkommensschaden fordert, hat die hypothetische Entwicklung seiner Berufs- und Einkommenslage ohne das Schadensereignis zu beweisen. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität kommen dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zugute. Er muss nicht zur vollen Gewissheit darlegen, dass der Gewinn auch erzielt worden wäre: Konnte der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, ist zu vermuten, dass er auch gemacht worden wäre (BGH, NJW-RR 2006, 243; BGH, VersR 1970, 860), ohne dass es der vollen Gewissheit, dass der Gewinn auch gezogen worden wäre, bedarf (BGH, NJW 2011, 1146; BGH, NJW-RR 2007, 325; BGH, VersR 2006, 131; BGH, NJW 2002, 2556). Soweit der Erwerbsentgang nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge beziffert wird, bedürfen die diesen Verlauf begründenden Tatsachen keines Beweises; es ist dem Ersatzpflichtigen aber die Möglichkeit eröffnet, diese Vermutung beweismäßig zu widerlegen. An das Vorbringen eines selbständigen Unternehmers, ihm seien erwartete Gewinne entgangen, dürfen wegen der damit regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, VersR 2006, 131). § 287 ZPO erleichtert den Nachweis, indem er an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung die freie Überzeugung des Gerichtes treten lässt. Andererseits entbindet § 287 ZPO nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadenverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen alles offen bleibt (OLG, München r+s 2006, 474). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht erforderlichenfalls zu einer Schätzung greifen und verbleibenden Risiken durch pauschale Abschläge Rechnung tragen (BGH, NJW 2011, 1146; BGH, NJW 2011, 1148; BGH, VersR 2006, 131; BGH, NZV 2002, 268; OLG, Köln NZV 2000, 293). Ein Tatrichter darf sich nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen seiner Aufgabe, auf Grundlage der §§ 252 BGB, 287 ZPO eine Schadenermittlung vorzunehmen, entziehen (BGH, r+s 2010, 528; BGH VersR 2006, 131). Eine Schadenschätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, NJW-RR 2010, 946; BGH, NJW 1999, 136; KG, NZV 2003, 191). Ein bloßer, nicht näher begründeter Verdacht weiterer Einkünfte reicht als Schätzungsgrundlage nicht (BGH, NJW 1999, 136). Die Erleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO ändern nichts daran, dass es zur Ermittlung des Erwerbsschadens konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf (BGH, NJW 1998, 1634; OLG, Frankfurt zfs 2004, 452). Der Verletzte muss hinreichende Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung liefern (BGH, NJW-RR 2010, 946; KG, NZV 2003, 191), Unterlagen beibringen, Anhaltspunkte vortragen sowie die für Wahrscheinlichkeitsprüfung und Schätzung beachtlichen Aspekte darlegen (BGH, r+s 2010, 528; BGH, BeckRS 2005, 05205; BGH, NJW 1999, 954; OLG, Celle OLGR 2007, 505; OLG Karlsruhe, VersR 1988, 1164; BAG, NJW 1972, 1437). Legt der Geschädigte notwendige Belege für die Schadenschätzung nicht vor, scheidet regelmäßig eine Schadenschätzung aus (BGH, NJW 1970, 1411; OLG, Frankfurt zfs 1999, 516). Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, dürfen aber auch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG, NJW 2009, 1227). Beweisantritte wie „Einvernahme des Steuerberaters“ oder „Einholung eines Sachverständigengutachtens“ ersetzen nicht substantiiertes Vorbringen (OLG, Karlsruhe VersR 2005, 420; Jahnke, in: Burmann/ Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 252 Rn. 5-7). Im vorliegenden Fall gilt danach Folgendes: Fest steht, dass der Kläger die zwölfte Klasse unfallbedingt wiederholen musste. Da der Kläger wegen seiner unfallunabhängig bestehenden Augenerkrankung nicht zum Wehrdienst herangezogen worden wäre und er bereits 1984 den Wunsch geäußert hat, das Studium der Elektrotechnik aufzunehmen (Bl. 14 d.A.), hält der Senat auch für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger ohne den Unfall sein Studium statt 1986 bereits 1985 begonnen hätte. Für den vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfall ist indes maßgeblich, ob der Kläger ohne den Unfall statt 1992 schon 1991 die A & B GbR oder ein vergleichbares Unternehmen gegründet hätte. Das ist nach dem Vorbringen des Klägers schon nicht ausreichend dargetan und lässt sich erst recht nicht als überwiegend wahrscheinlich feststellen: Soweit der Kläger vorträgt, sein Werdegang hätte auch ein Jahr früher in einer anderen Stadt, mit einem anderen Partner und anderen Aufträgen starten können, ist das schon deshalb unerheblich, weil der Kläger für seine Schadensberechnung nach wie vor auf die Entwicklung bei der A & B GbR bzw. A & B GmbH abstellt. Zudem ist die Behauptung des Klägers weder durch näheren Vortrag unterlegt noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Das Vorbringen des Klägers zur Digitalisierung der Steuerungstechnik seit Beginn der 1990er Jahre ist gänzlich pauschal und daher unbeachtlich. Der Kläger zeigt schon nicht hinreichend konkret auf, dass es ein Jahr früher vergleichbare Aufträge gegeben hätte, die ihm erteilt worden wären und die zur Firmengründung geführt hätten. Bei den Ausführungen des Klägers bleibt auch nach dessen erneuter Anhörung durch den Senat schon vage, um was für Aufträge es sich 1992 konkret gehandelt hat. Es fehlt jede nähere Erläuterung dazu, um was für eine Art von digitalem Regler und um was für Steuerungstechnik es ging. Der Kläger legt auch nicht dar, wo und ab wann solche Regler und Steuerungstechniken zum Einsatz kamen. Darüber hinaus ist nichts Konkretes dafür vorgetragen, dass der Kläger von vornherein die Gründung eines Unternehmens noch während des laufenden Studiums angestrebt hat. Ferner ist nichts Konkretes dafür vorgetragen und auch nichts dafür ersichtlich, dass es Anfang der 1990er Jahre im Bereich der Digitalisierung der Steuerungstechnik in nennenswertem Umfang zu erfolgreichen Firmengründungen durch Studenten gekommen ist, die zwar ihr Studium weitegehend abgeschlossen hatten, aber noch keinen Studienabschluss vorweisen konnten. Bei seiner erneuten Anhörung durch den Senat hat der Kläger bestätigt, dass es sich schon um eine ungewöhnliche Karriere handele. Richtig sei zudem, dass eine Firmengründung auch in seinem Fachbereich in der Regel nicht bereits während des Studiums erfolge. Nach dem Vorbringen des Klägers spricht viel dafür, dass die 1992 erfolgte Firmengründung maßgeblich auf Besonderheiten bei der Erteilung des ersten Auftrags beruhte und daher nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger auch unter anderen Umständen und schon ein Jahr früher die A & B GbR oder ein vergleichbares Unternehmen gegründet hätte. Der angeblich zur Firmengründung führende Auftrag wurde zum einen von der damaligen Arbeitgeberin des Klägers erteilt und hatte zum anderen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers „sehr große Parallelen zum gerade von dem Kläger und Projektpartner A abgeschlossenen Auftrag“ (Bl. 313 d.A.). Die damalige Arbeitgeberin des Klägers konnte dessen Fähigkeiten aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit für das Unternehmen in besonderer Weise einschätzen. Sie verfügte außerdem über einen Auftrag, der dem vom Kläger zuletzt bearbeiteten Auftrag sehr ähnlich war. Der Kläger zeigt nichts Konkretes dafür auf, dass es ohne diese Besonderheiten ebenfalls zur Auftragserteilung und mithin zur Firmengründung gekommen wäre. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass Dritte, die die Fähigkeiten des Klägers weniger gut einschätzen konnten als seine damalige Arbeitgeberin, dem Kläger trotz seines damals noch nicht abgeschlossenen Studiums bereits Aufträge erteilt hätten. Selbst der Auftrag aus dem privaten Umfeld des Klägers ist offenbar erst erteilt worden, nachdem der Kläger mit seiner früheren Arbeitgeberin in Verhandlungen über einen ersten Auftrag stand und auf ein entsprechendes Zutrauen seiner Arbeitgeberin verweisen konnte. Zu dem nicht näher spezifizierten „Auftrag aus dem privaten Umfeld des Klägers“ ist außerdem nicht erkennbar, warum der Unternehmer, der angeblich „schon lange in den Überlegungen zu einem Automaten“ steckte, dem Kläger den Auftrag nicht bereits ein Jahr früher erteilt hat. Die Angaben des hierzu im Termin vom 28.02.2018 persönlich angehörten Klägers blieben vage. Auch im Übrigen erschließt sich dem Senat nach dem Vorbringen des Klägers nicht, warum der Kläger und Herr A die Firma nicht schon 1991 gegründet haben. Der Kläger kannte Herrn A nicht erst seit 1992, sondern deutlich länger. Vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, er und Herr A seien im selben Semester gewesen und hätten „immer nebenbei zum Studium gearbeitet“ (Bl. 154), also auch schon 1991. Wenn es für die Erteilung von Aufträgen auf den Studienabschluss nicht ankam und Anfang der 1990er Jahre angeblich ständig Aufträge wie die in 1992 erteilten verfügbar waren, vermag der Senat mangels näherer Darlegung des Klägers nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Firmengründung nicht schon 1991 erfolgt ist. Der Kläger selbst hat ausgeführt, ausschlaggebend sei das „durch die langjährige praktische Tätigkeit und durch das Studium“ gewonnene Zutrauen gewesen, den Auftrag erfolgreich umsetzen zu können. Dazu, dass gerade zwischen 1991 und 1992 erworbene Kenntnisse oder Fertigkeiten des Klägers zu einer Auftragserteilung erst in 1992 geführt haben, fehlt allerdings auch nach der erneuten Anhörung des Klägers im Termin vom 28.02.2018 hinreichend konkretes Vorbringen. Vielmehr blieben die Angaben des persönlich angehörten Klägers auch insoweit vage. Gleiches gilt zu der Frage, warum die Firmengründung nicht bereits 1991 erfolgt ist. Der Kläger hat hierzu lediglich ausgeführt, Herr A und er hätten 1991 keine ausreichenden Ressourcen gehabt, denn sie hätten im Rahmen ihres Studiums noch Klausuren schreiben müssen. Der Kläger hat aber nichts Konkretes dazu ausgeführt, welcher Zeitaufwand 1991 für das Studium noch erforderlich war und welcher Zeitaufwand für die Bearbeitung der 1992 angenommenen Aufträge. Da der Kläger aber nach seinem eigenen Vorbringen immer neben dem Studium gearbeitet hat, war er offenkundig auch 1991 durch das Studium zeitlich nicht vollständig ausgelastet, sondern hatte jedenfalls im Umfang seiner Nebentätigkeit freie Ressourcen. Da der Umfang der jeweiligen zeitlichen Inanspruchnahme durch das Studium einerseits und die 1992 übernommenen Aufträge andererseits nicht dargetan sind, vermag der Senat nicht als überwiegend wahrscheinlich festzustellen, dass eine Firmengründung in 1991 nur an nicht vorhandenen zeitlichen Ressourcen des Klägers und seines Partners A gescheitert ist. Aus diesen Gründen lässt sich daher auch nicht annehmen, dass bei einem um 1 Jahr früher begonnenen Studium die Firmengründung schon 1991 erfolgt wäre. Vielmehr spricht alles dafür, dass die im Jahre 1992 eingetretenen zufälligen Besonderheiten zur Firmengründung geführt haben und dieser Verlauf ebenso gewesen wäre, wenn der Kläger sein Studium schon 1985 statt 1986 aufgenommen hätte. (b.) Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten scheitern Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall auch daran, dass nicht hinreichend vorgetragen und auch in keiner Weise belegt ist, dass sich die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den Folgejahren der Gründung ohne das Unfallgeschehen jeweils genau ein Jahr früher so dargestellt hätte wie tatsächlich erfolgt. Jedenfalls für die Jahre ab 2009, auf die vorliegend wie ausgeführt allein abgestellt werden kann, fehlt es auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten im Sachvortrag des Klägers dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens bei einer um ein Jahr früheren Unternehmensgründung anders dargestellt hätte als es tatsächlich der Fall gewesen ist. Entsprechenden Vortrags des Klägers hätte es deshalb bedurft, weil es nach längerer Existenz eines Unternehmens regelmäßig keinen signifikanten Unterschied hinsichtlich dessen Markterfolges machen wird, ob es ein Jahr früher oder später gegründet wurde. Entscheidend sind insoweit regelmäßig andere Faktoren, wie z.B. die Wirtschaftslage in dem Tätigkeitsbereich der Zielkunden des Unternehmens, die Marktstellung des Unternehmens sowie dessen Vertriebs- und Produktionskapazitäten. Der Kläger hat auf den Hinweis des Senats lediglich vorgetragen, Strategie des Unternehmens sei immer gewesen, organisch zu wachsen. Das bedeute, das Wachstum werde aus eigenen Mitteln finanziert. Gewinne würden reinvestiert. Fremdmittel würden nicht nennenswert eingesetzt. Das begrenze naturgemäß das Wachstum, da nur das eingesetzt werden könne, was erwirtschaftet worden sei. Wenn man ein Unternehmen organisch wachsen lasse, sei ein Jahr mehr oder weniger durchaus entscheidend. Dieser Vortrag des Klägers bleibt gänzlich unkonkret und zeigt nicht auf, wie sich die Einkünfte des Klägers im nicht verjährten Zeitraum entwickelt hätten, wenn sein „organisch wachsendes“ Unternehmen ein Jahr früher gegründet und am Markt tätig geworden wäre. Soweit der Kläger ausführt, es komme letztlich nicht auf die wirtschaftliche Situation bzw. den Markterfolg des von ihm geführten Unternehmens an, denn es liege eine stringent verfolgte Geschäftsführerkarriere vor und ihm fehle unfallbedingt ein gesamtes Erwerbsjahr, führt auch das nicht weiter. Denn der Kläger berechnet seinen angeblichen Schaden weiterhin konkret auf der Grundlage seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei der A & B GmbH. (c.) Soweit der Kläger den nunmehr geltend gemachten Zahlbetrag mit Schriftsatz vom 28.02.2017 (Bl. 318 d.A.) hilfsweise auch auf „die Verluste des Verdienstes des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit“ gestützt hat, also auf entgangenen unternehmerischen Gewinn, verhilft das der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger müsste darlegen, welchen zusätzlichen Gewinn er ohne den Unfall erzielt hätte. Hierzu fehlt jeder Vortrag. Im Übrigen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.04.2018 klargestellt, dass er lediglich einen Bruttoverdienstausfallschaden aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend macht (Bl. 381 d.A.). b. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten, die er für die Erstattung des Privatgutachtens X aufgewandt hat. Die im Gutachten enthaltenen umfangreichen rechtlichen Ausführungen waren nicht erforderlich. Die Berechnungen für die Jahre bis 2008 einschließlich waren wegen bereits eingetretener Verjährung nicht erforderlich. Ob für den restlichen Zeitraum von brauchbaren Ansätzen ausgegangen werden kann, obwohl dem Gutachter nicht einmal die Steuerbescheide des Klägers vorgelegen haben (Bl. 154R), erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Da dem Kläger auch für die vom Privatgutachter abgehandelten Jahre 2009 bis 2012 kein Anspruch auf Verdienstausfall zusteht, war die Einholung des Gutachtens auch insoweit nicht erforderlich. c. Da dem Kläger weder ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall für den Zeitraum von 1992 bis zum 31.12.2014 zusteht noch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Gutachterkosten, ist auch die vom Bestehen der Hauptforderungen abhängige Zinsforderung unbegründet. 2. Der Klageantrag zu 2. bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Verdienstausfall zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer des Beklagten am ##.##.1983 in Z seit dem 01.01.2015 entstanden ist und/oder bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben noch entstehen wird. Dieses Feststellungsbegehren ist unbegründet, denn nach dem oben Ausgeführten lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass dem Kläger unfallbedingt bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein Verdienstausfall entstanden ist oder noch entstehen wird. 3. Unbegründet ist schließlich der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag. Mit ihm erstrebt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Verdienstausfall zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer des Beklagten am ##.##.1983 in Z mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben entstehen wird. Ob dem Kläger mit seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben überhaupt ein unfallbedingter Verdienstausfall entstehen kann, obwohl sich ein unfallbedingter Verdienstausfall des Klägers während seines Erwerbslebens nicht feststellen lässt, ist nicht dargetan und zweifelhaft. Die Frage kann aber offen bleiben, weil etwaige Ansprüche des Klägers auf Ersatz unfallbedingten Verdienstausfalls, die erst mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben entstehen, verjährt sind und der Beklagte, der die Verjährungseinrede erhoben hat, mithin nach § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei Ansprüchen, die mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben entstehen, um einmalige oder um wiederkehrende Leistungen handeln würde. Selbst wenn es sich um wiederkehrende Leistungen handeln würde, deren Verjährung sich nach altem Recht nach § 197 BGB gerichtet hätte, wäre Verjährung deshalb eingetreten, weil das zugrundeliegende Stammrecht verjährt ist und es dem Kläger daher verwehrt ist, sich auf die längere Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. zu berufen (BGH, NVwZ-RR 2012, 338, 339/340). Mit seinem Schreiben vom 30.08.1984 hat der Beklagte allenfalls bis zum 19.07.2013 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Den Hilfsantrag hat der Kläger indes erstmals mit Schriftsatz vom 04.04.2018 und mithin nach bereits eingetretener Verjährung anhängig gemacht. III. Nebenentscheidungen und Streitwert Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 1.200.000,00 € festgesetzt.