Leitsatz: Macht der Geschädigte neben Schmerzensgeldansprüchen auch Ersatz des Erwerbsschadens und des Haushaltsführungsschadens geltend, so stellt sich die isolierte Zuerkennung eines Schmerzensgeldes als unzulässiges Teilurteil dar, weil die noch nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen zum Grund und Umfang von Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht von der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch getrennt entschieden werden dürfen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.08.2017 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils (Bl. 363 ff. GA) Bezug genommen. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Verfahrensgeschichte wird ergänzend verwiesen auf das im Tatbestand des angefochtenen Teilurteils genannte erste Berufungsurteil des Senats vom 31.07.2015 (Bl. 239 ff. GA). Das Landgericht hat im jetzigen Betragsverfahren die Klägerin ergänzend (vgl. zu den früheren Anhörungen bzgl. der Unfallfolgen Bl. 133 ff., 236 f. = 238 f. GA) persönlich angehört (vgl. Bl. 279 f. GA) und Beweis erhoben gem. Beweisbeschlüssen vom 22.07.2016 (Bl. 299 f. GA) und 25.11.2016 (Bl. 326 f. GA) durch Einholung eines Gutachtens des (zwischenzeitlich leider verstorbenen) Sachverständigen Dr. T (vgl. das lose bei den Akten befindliche Ursprungsgutachten vom 10.09.2016 sowie die ebenfalls lose bei den Akten befindliche ergänzende Stellungnahme vom 15.12.2016). Es hat sodann im Wege des Teilurteils der Klägerin – unter Abweisung der weitergehenden Schmerzensgeldklage – ein weiteres Schmerzensgeld i.H. von 24.152,64 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2013 zugesprochen. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils (Bl. 365 ff. GA) Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit welcher sie in erster Linie abändernd die Abweisung der Klage hinsichtlich des auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes gerichteten Klageantrages zu Ziffer 2) begehren. Die Beklagten tragen zur Begründung – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen vor: Entgegen der Annahme des Landgerichts stehe der Klägerin kein weiteres – über die insoweit bereits regulierten Beträge hinausgehendes – Schmerzensgeld mehr zu. Bei der Schmerzensgeldbemessung komme es maßgebend auf Art und Umfang der unfallbedingten Gesundheitsfolgen an, wobei Vorschädigungen sowie eine Schadensanfälligkeit unter Billigkeitsgesichtspunkten (schmerzensgeldmindernd) zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall seien konkret folgende Gesichtspunkte von Belang: - Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. T sei das linke Knie unfallbedingt versteift worden und liege als Folge davon ein gestörter und verlang- samter Lymphfluss vor, der allerdings lediglich – mehr sei nicht bewiesen – zu einer Umfangsvermehrung des linken Beines und zu einer vermehrten Belastung des rechten Beines geführt habe, wobei am rechten Knie aufgrund des unfallunabhän- gig vorbestehenden erheblichen Übergewichts ein erheblicher Verschleiß mit Folge einer Beugeeinschränkung gegeben sei.- Eine Beinverkürzung sei bei richtiger Würdigung des Sachverständigengutachtens letztlich nicht positiv feststellbar und wäre zudem auch durch orthopädisches Schuhwerk ausgleichbar. - Eine Verstärkung des Verschleißes und der daraus resultierenden Beugeeinschränkung des rechten Knies durch den Unfall habe der Sachverständige nicht festgestellt. Er habe vielmehr ausgeführt, dass auch ohne den Unfall das Beugede- fizit entstanden wäre, allerdings erst später zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt. Ferner – so der Sachverständige weiter – werde schon aufgrund des anlagebedingten Verschleißes und des Übergewichts der Klägerin eine prothetische Versorgung des rechten Knies erforderlich werden, wobei auch hier unklar sei, wieviel eher unfallbedingt eine Knieprothese notwendig werde, so dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass unfallbedingt keine vorzeitige Versorgung des rechten Knies mit einer Prothese erforderlich werde. - Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Sachverständige indes keine unfallbedingte schmerzhafte Überlastung des Rückens und der Hüfte feststellen können. Auch habe er nicht sagen können, dass es unfallbedingt zu einem vorzeitigen Verschleiß an Hüftgelenken oder Rücken kommen werde, wobei er in diesem Zusammenhang ein Wiederaufflackern der Knochenvereiterung und daraus evtl. resultierender Überlastungsphänomene an der Wirbelsäule für unwahrscheinlich erachtet habe. - Eine deutliche Gebrauchseinschränkung beider Schultern habe der Sachverständige nicht nachvollziehen können und in diesem Zusammenhang zudem ausgeführt, dass die bei der Klägerin dort anlagebedingt vorhandenen Kalkdepots sehr wahr- scheinlich schon vor dem Unfall vorhanden gewesen seien, wobei lediglich möglicherweise – mithin nicht gesichert – diese Kalkdepots etwas eher und wenig länger und intensiver dazu führten, dass Überlastungsphänomene infolge der Knieversteifung links aufträten. Eine Schmerzensgelderhöhung sei insoweit entgegen der Annahme des Landgerichts mithin nicht gerechtfertigt, zumal der Sachverständige noch ausgeführt habe, dass sich die Kalkdepots auch unfallunabhängig auflösten, wodurch die Schulterbeschwerden vollständig abklängen.- Den von ihm an der LWS lediglich festgestellten leichten Verschleiß habe der Sachverständige als sehr wahrscheinlich anlage- und nicht unfallbedingt angesehen. Eine wesentliche Skoliose und deren Unfallbedingtheit habe der Sachverständige ebensowenig feststellen können, wie einen strukturellen unfallbedingten Dauerschaden durch die Verwendung von Rollator, Unterarmgehstützen oder Rollstuhl. - Zusammenfassend sei mithin bei richtiger Würdigung festzustellen, dass die Klägerin zwar unfallbedingt in ihrer Mobilität eingeschränkt sei, diese unfallbedingte Einschränkung aber nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht so gravierend sei und die Klägerin auch ihren erlernten Beruf als Fleischerin weiterhin ausüben könne. Bei dieser Sachlage sei das vom Landgericht für gerechtfertigt erachtete Schmerzensgeld von insgesamt 50.000,- € bei vergleichender Betrachtung der Schmerzensgeldrechtsprechung zu ähnlichen Fällen überhöht. Das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) sei nicht zu beanstanden und rechtfertige nicht etwa eine Schmerzensgelderhöhung. Die Klägerin tritt der Berufung der Beklagten entgegen und begehrt in erster Linie deren Zurückweisung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt dabei ergänzend im Wesentlichen aus: Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld sei durchaus angemessen, zumal hier auch das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sei.Unstreitig sei unfallbedingt das linke Kniegelenk der Klägerin dauerhaft versteift worden, wobei an dem Knie insgesamt 16 Operationen durchgeführt worden seien und die Implantierung eines künstlichen Kniegelenks aufgrund einer Infektion gescheitert sei. Durch die Versteifung des linken Knies sei naturgemäß auch die Beugefähigkeit des rechten Knies eingeschränkt. Im engeren Bewegungsumfeld sei die Klägerin auf einen Rollator angewiesen. Ihre Krankenkasse habe nunmehr auch einen elektrischen Rollstuhl bewilligt, da mit einem konventionellen Rollstuhl die Mobilität nicht habe gewährleistet werden können. Bis zu dem Unfall habe die Klägerin ihren erlernten Beruf vollständig ausüben, ihren Haushalt eigenständig führen und ohne Hilfe am alltäglichen Leben teilnehmen können. Dies habe sich durch den streitgegenständlichen Unfall grundlegend geändert. Die Klägerin sei auf ihren Rollstuhl und fremde Hilfe angewiesen und sei nicht mehr in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dies habe auch – wie schon in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt – zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen geführt in Form von depressiven Schüben mit Weinkrämpfen. Zudem habe die stets von stabiler Statur gewesene Klägerin ihr Gewicht nach dem Unfall sogar um 40 kg reduziert; auch deshalb sei nicht ersichtlich, dass Körperkonstitution und Gewicht der Klägerin zu höheren Verschleißerscheinungen führten und etwa aus Billigkeitsgründen eine Schmerzensgeldminderung rechtfertigen könnten.Der Senat hat nach Vorberatung bereits in der Terminsverfügung (Bl. 399 GA) darauf hingewiesen, dass das angefochtene Urteil als unzulässiges Teilurteil anzusehen sein dürfte und dementsprechend dieses Urteil gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 ZPO aufzuheben sowie die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen sein werde. Diese Bewertung haben sich die Beklagten in ihrem zuletzt noch eingereichten Schriftsatz vom 04.04.2018 ausdrücklich zu eigen gemacht. Beide Parteien haben ferner im Senatstermin neben den bereits oben dargestellten Hauptanträgen jeweils hilfsweise beantragt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Teilurteils an das Gericht des ersten Rechtsszuges zurückzuverweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten führt zur – von beiden Parteien auch ausdrücklich hilfsweise beantragten – Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 7 und 1 ZPO. 1. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet zunächst an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 ZPO. Wie bereits im Hinweis des Senats in der Terminsverfügung ausgeführt, hat das Landgericht der Sache nach ein unzulässiges Teilurteil erlassen, da die tatsächlichen Grundlagen (unfallbedingte Gesundheitsfolgen, etwaige unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit und etwaige unfallbedingte Unfähigkeit zur Haushaltsführung) der jetzt beziffert geltend gemachten Ansprüche, namentlich derjenigen auf weiteres Schmerzensgeld sowie Ersatz von Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden (jeweils bis einschließlich April 2016), nicht voneinander getrennt werden können und dementsprechend die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (vgl. dazu allgemein nur Zöller/Vollkom-mer, ZPO, 32. Aufl., § 301, Rn. 7 m. w. Nachw.). 2. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO vor, da in erster Instanz eine gebotene weitere Sachaufklärung hinsichtlich der für den Schmerzensgeldanspruch maßgebenden Umstände verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. Das gilt zunächst einmal – wie sich der Sache nach schon aus den obigen Ausführungen zum Vorliegen eines unzulässigen Teilurteils ergibt – hinsichtlich der unter Beweisantritt vorgetragenen unfallbedingten Minderung der Haushaltsführungstätigkeit, die bislang noch nicht konkret Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen ist. Aber auch bzgl. der Frage einer unfallbedingten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist der Sachverhalt aus Sicht des Senats bislang nicht hinreichend aufgeklärt. Der Sachverständige Dr. T hat sich zwar entsprechend dem diesbezüglichen Beweisbeschluss (Bl. 326 f. GA) in seiner ergänzenden Stellungnahme (dort S. 5 ff.) zu dieser Frage geäußert. Ein weiterer Aufklärungsbedarf ergibt sich aber nach Auffassung des Senats schon aus dem einleitenden Vorbehalt des Sachverständigen, dass er bei der Exploration der Klägerin im Rahmen seiner Hauptbegutachtung detaillierte Daten zu diesem – nicht Gegenstand des ursprünglichen Beweisbeschlusses des Landgerichts (Bl. 299 GA) gewesenen – Punkt nicht erfragt habe, sich vielmehr nur auf das schriftsätzliche Vorbringen hierzu stützen könne. Der Senat vermag ferner auch die Ansicht des Landgerichts, (insgesamt bestrittene) psychische Unfallfolgen mit Krankheitswert seien nicht hinreichend dargetan, nicht zu teilen und sieht auch insoweit – wie im Übrigen auch schon auf S. 9 des Senatsurteils vom 31.07.2015 (Bl. 243 GA) festgehalten – noch weiteren Aufklärungsbedarf. Nach Auffassung des Senats ist das unter Sachverständigenbeweis gestellte klägerische Vorbringen zu psychischen Unfallfolgen (vgl. dazu Bl. 5, 100, 264 f. GA) durchaus ausreichend, zumal eine psychische Belastungsreaktion als Nebendiagnose auch im vorgelegten Reha-Entlassungsbericht (Bl. 23 GA) erwähnt wird und ferner im Rahmen der Anamnese beim Sachverständigen Dr. T ebenfalls psychische Beeinträchtigungen von der Klägerin geschildert und beklagt worden sind (vgl. S. 10 des Ursprungsgutachtens Dr. T). Der Klägerin kann nicht etwa abverlangt werden, zunächst noch ein fachärztliches Attest bzgl. psychischer Unfallfolgen vorzulegen, zumal sie unwiderlegt vorgetragen hat, insoweit bislang keine Behandlungsmöglichkeit erhalten bzw. gefunden zu haben. 3. Anlass, ausnahmsweise die Entscheidung über die weiteren bezifferten Klageanträge hochzuziehen und in dieser Instanz das Betragsverfahren insgesamt zu entscheiden, besteht vor dem Hintergrund des erheblichen – durch den Tod des bisher tätig gewesenen medizinischen Sachverständigen noch erhöhten – weiteren Aufklärungsbedarfes nicht. Es wäre aus Sicht des Senats nicht angemessen, die notwendige umfangreiche weitere Sachaufklärung in zweiter Instanz vorzunehmen und den Parteien so letztlich eine Tatsacheninstanz zu nehmen. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat hinsichtlich des den Gegenstand des jetzigen Berufungsverfahrens bildenden Anspruchs auf Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes auf Folgendes hin:Vorauszuschicken ist, dass auf den Schmerzensgeldanspruch nach der von keiner Seite beanstandeten Berechnung des Landgerichts von den bereits insgesamt gezahlten 28.000,- € anzurechnen ist ein Betrag von 25.847,36 € (= 28.000,- € abzgl. der nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2017, Bl. 356 f. GA, i.V.m. dem Abrechnungsschreiben vom 03.04.2013, Bl. 211 GA, auf den – jetzt nicht mehr streitgegenständlichen – Haushaltsführungsschaden bis Ende 2012 gezahlten 2.152,64 €).Schon auf Basis der bereits jetzt feststehenden unfallbedingten physischen Gesundheitsfolgen sind aus Sicht des Senats die vom Landgericht bisher als Gesamtschmerzensgeld zugrunde gelegten 50.000,- € durchaus angemessen und keineswegs überhöht. Die bei dem Unfall unstreitig erlittene Verletzung des linken Knies und die mit deren Behandlung unstreitig einhergehenden erheblichen Komplikationen mit einer Vielzahl von Operationen und Krankenhausaufenthalten (vgl. dazu nur die vorliegenden Arztberichte vom 27.07.2012, Bl. 10 ff. = 73 ff. GA, vom 09.08.2012, Bl. 71 f. GA, vom 19.12.2012, Bl. 15 ff. GA, vom 30.01.2013, Bl. 30 ff. = 78 ff. GA, vom 21.05.2015, Bl. 222 f. GA, und vom 29.07.2015, Bl. 269 f. GA) und die sich aus der unstreitig letztlich notwendig gewordenen, im Jahre 2015 erfolgten Knieversteifung (nach Wiederentnahme der ursprünglich eingesetzten Knieprothese) ergebenden Beeinträchtigungen und Folgerisiken, wie in den Gutachten Dr. T im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, rechtfertigen nach Auffassung des Senats bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000,- € (vgl. zur Orientierung aus der Schmerzensgeldrechtsprechung in derartigen Fällen etwa die bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2017 unter lfd. Nummer 31.297, 34.477 und 446 veröffentlichten Entscheidungen). Dies gilt umso mehr, als schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen ist ein auch aus Sicht des Senats unter den gegebenen Umständen als unangemessen und zögerlich anzusehendes Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2), die bis Januar 2013 nur Vorschüsse in Höhe von insgesamt 8.000,- € (vgl. dazu die Schreiben der Zweitbeklagten vom 03.09.2012, Bl. 88 GA, vom 22.01.2013, Bl. 93 GA, und vom 03.04.2013, Bl. 211 GA) und im weiteren Verlauf trotz des die dem Grunde nach volle Ersatzpflicht festschreibenden Senatsurteils vom 31.07.2015 (Bl. 239 ff. GA) und der durch Vorlage entsprechender Arztberichte belegten weiteren Komplikationen mit Wiederentnahme der eingesetzten Knieprothese und dann letztlich erfolgter Knieversteifung erst – offenbar auf Anregung des Landgerichts im Termin vom 03.11.2015 (vgl. Bl. 279 R GA) – unter dem 19.11.2015 einen weiteren Vorschuss von lediglich noch 20.000,- € zur beliebigen Verrechnung auf den Gesamtschaden gezahlt haben, noch dazu mit einem schon bei der damaligen Sachlage als nicht sachgerecht, vielmehr völlig unangemessen anzusehenden Rückforderungsvorbehalt (vgl. Bl. 289 GA).Ob letztlich ein noch höheres Schmerzensgeld als insgesamt 50.000,- € gerechtfertigt ist, wird vom Ergebnis der vom Landgericht noch durchzuführenden weiteren Sachaufklärung zu den bereits oben genannten Punkten (unfallbedingte Beeinträchtigung der Haushaltsführungs- sowie Berufs- und Erwerbsfähigkeit, unfallbedingte psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen) abhängen. 5. Nach alledem war – entsprechend den auch ausdrücklich gestellten Hilfsanträgen der Parteien – gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffern 7 und 1 ZPO das landgerichtliche Urteil einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird nunmehr im weiteren Betragsverfahren – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – den maßgebenden Sachverhalt weiter aufzuklären und sodann insgesamt zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht; die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.