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Beschluss

32 SA 5/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0409.32SA5.18.00
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Leitsätze

: Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, wenn ein Gericht ein Verfahren mit eine Verfügung formlos abgibt (hier Abgabe eines Vollstreckungsschutzantrages an das zuständige Vollstreckungsgericht) und sich die Abgabe ersichtlich nicht auf eine etwaige Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO bezieht, auf die sich ein Antragsteller im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Vollstreckungsgericht beruft.

Tenor

Die Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: : Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, wenn ein Gericht ein Verfahren mit eine Verfügung formlos abgibt (hier Abgabe eines Vollstreckungsschutzantrages an das zuständige Vollstreckungsgericht) und sich die Abgabe ersichtlich nicht auf eine etwaige Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO bezieht, auf die sich ein Antragsteller im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Vollstreckungsgericht beruft. Die Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt. In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren hat der 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch am 09.04.2018 b e s c h l o s s e n : Die Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt. Gründe: I. Mit an das Landgericht Bielefeld gerichtetem Schriftsatz vom 27.10.2017 (eingegangen beim LG Bielefeld am 09.11.2017) hat der Antragsteller bzgl. der drohenden Vollstreckungshandlungen des mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers zu den Aktenzeichen DR II 723/17, 731/17/, 732/17, 1123/17 und 394/17 „Vollstreckungsschutzantrag“ gestellt. Zugleich enthält der Antrag den Hinweis auf die parallel eingereichte „Restitutionsklage“ zu dem Aktenzeichen 17 O 94/15, LG Bielefeld. Das LG Bielefeld hat diesen Schriftsatz mit Verfügung vom 20.11.2017 formlos an das Amtsgericht Perleberg abgegeben. In der Abgabeverfügung heißt es, dass es sich „um einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners [handele], für den das Landgericht Bielefeld nicht zuständig ist. Insoweit besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht, §§ 764, 765a, 802 ZPO. Das Landgericht Bielefeld ist nur zuständig für die gleichzeitig mit gesondertem Schreiben eingereichte Klage nach § 580 ZPO, die hier gesondert bearbeitet wird.“ . Daraufhin hat das AG Perleberg den Antragsteller mit Verfügung vom 29.11.2017 gebeten, zusätzlich zu der im v.g. Schriftsatz erfolgten Angabe der Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers auch die den Vollstreckungshandlungen zugrunde liegenden Titel anzugeben, um über den Vollstreckungsschutzantrag entscheiden zu können. Zugleich hat es um Klarstellung gebeten, ob der Antragsteller möglicherweise eine Vollstreckungsklage erheben wolle oder ob sein Antrag „nur“ auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtet sei. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.12.2017 mit, dass er bis zu einer Entscheidung in der Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO in Sachen 17 O 94/15 (auch) eine Vollstreckungsabwehrklage "benötige". Aus der weiteren Verfügung des AG Perleberg vom 14.12.2017 geht hervor, dass sich die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.10.2017 begehrte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bzgl. der o.g. Aktenzeichen zu diesem Zeitpunkt bereits unter den Aktenzeichen 20 M 1738/17 bis 20 M 1742/17 bei dem AG Perleberg in Bearbeitung befand. Mit weiterer Verfügung vom 14.12.2017 hat das AG Perleberg u.a. ausgeführt: „(…) Soweit Sie nun klargestellt haben, dass Sie Vollstreckungsgegenklage bzgl. des – hier nicht bekannten – Urteils des Ladgerichts Bielefeld (Az. 17 O 94/15) erheben wollen, hat das Gericht den Streitwert vorläufig auf 1.000,00 € festgesetzt (§ 3 ZPO). Die Klage wird erst nach Eingang des Vorschusses weiter bearbeitet. Das Gericht weist darauf hin, dass für eine Vollstreckungsabwehrklage das Landgericht Bielefeld zuständig ist (§ 767 Abs. 1 ZPO). Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu eine Abgabe des Verfahrens insoweit an das Landgericht Bielefeld. Wird Verweisung beantragt? Frist: 1 Woche“ Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.12.2017 die Verweisung an das LG Bielefeld beantragt. Mit Beschluss vom 08.01.2018 hat sich das AG Perleberg sodann für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Aus dem Beschluss ist zugleich ersichtlich, dass das AG Perleberg zwischenzeitlich über die Vollstreckungsschutzanträge unter den Aktenzeichen 20 M 1738/17 bis 20 M 1742/17 bereits entschieden hatte. Unter Hinweis darauf, dass er die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bislang für nicht gegeben erachte, hat der Senat den Verfahrensbeteiligten auf Grundlage der Verfügung vom 29.01.2018 rechtliches Gehör gewährt und die von dem Antragsteller in Bezug genommenen Verfahrensakten LG Bielefeld 17 O 94/15 und 1 O 115/16 beigezogen. In dem Verfahren 17 O 94/15, LG Bielefeld, war dem Antragsteller auf Antrag der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19.08.2015 im Wege einstweiliger Verfügung verboten worden, sich als Vertreter der Antragsgegnerin oder Treuhänder, unter Verwendung des Briefpapiers der Antragsgegnerin an dritte Personen oder Institutionen zu wenden und mit diesen unter Verwendung des Briefbogens der Antragsgegnerin zu kommunizieren. Zugleich ist dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht worden, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen darf. Mit Beschluss vom 11.12.2015 hat das LG Bielefeld gegen den Antragsteller sodann wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 19.08.2015 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt, ersatzweise für jeweils 200,00 € ein Tag Ordnungshaft. Rechtsmittel wurden insoweit nicht erhoben. Die (lediglich) gegen den - eine Erstattungspflicht von 1.288,90 € ausweisenden - Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bielefeld vom 15.12.2015 gerichtete Erinnerung und die gegen die gegen die mit Beschluss vom 25.09.2015 erfolgte Streitwertfestsetzung gerichtete sofortige Beschwerde blieben ausweislich des Akteninhalts ohne Erfolg. In dem Verfahren 1 O 115/16, LG Bielefeld war keiner der hier Verfahrensbeteiligten Partei. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Bezogen auf die beiden am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte (das Landgericht Bielefeld und das Amtsgericht Perleberg) ist der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht. Das Landgericht Bielefeld als zuerst mit der Sache befasstes Gericht gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen jedoch nicht vor, da sich bisher nicht beide am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte (d.h. das Amtsgericht Perleberg und das Landgericht Bielefeld) im Sinne der Vorschrift rechtkräftig für unzuständig erklärt haben. Denn das Landgericht Bielefeld hat das Verfahren mit Verfügung vom 20.11.2017 lediglich formlos an das Amtsgericht Perleberg abgegeben. Ab- oder Rückgabeverfügungen stellen jedoch keine Unzuständigkeitserklärung i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dar (BGH, Beschluss v. 22.02.1995, XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641, Zitat nach Juris; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36, Rn 35 m.w.N.). Dies gilt vorliegend auch vor dem Hintergrund, als sich die Abgabeverfügung des LG Bielefeld, anders als von dem AG Perleberg in seinem Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht vom 08.01.2018 angenommen, nicht auf die in der Beschlussbegründung in Bezug genommene Vollstreckungsgegenklage bezogen hat. Schon der Wortlaut legt dieses Verständnis nahe. Denn in der Abgabeverfügung des LG Bielefeld heißt es lediglich, dass es sich bei dem Schriftsatz des Antragstellers vom 27.10.2017 (Hervorhebungen durch das LG Bielefeld) „um einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners [handele], für den das Landgericht Bielefeld nicht zuständig ist. Insoweit besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht, §§ 764, 765a, 802 ZPO. Das Landgericht Bielefeld ist nur zuständig für die gleichzeitig mit gesondertem Schreiben eingereichte Klage nach § 580 ZPO, die hier gesondert bearbeitet wird.“ . Aus Sicht des Senates lässt der Inhalt dieser Abgabeverfügung an sich nur den Schluss zu, dass das LG Bielefeld das Verfahren nur insoweit an das AG Perleberg abgeben wollte, als sich der Antrag des Antragstellers vom 27.10.2017 als Vollstreckungsschutzantrag gemäß §§ 764, 765a, 802 ZPO auf die in dem Antrag genannten, drohenden Vollstreckungshandlungen des mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers zu den Aktenzeichen DR II 723/17, 731/17/, 732/17, 1123/17 und 394/17 bezog. So hat es offenbar – jedenfalls zunächst – auch das AG Perleberg gesehen. Denn mit Verfügung vom 29.11.2017 hat es den Antragsteller gebeten, zusätzlich zu der im v.g. Schriftsatz erfolgten Angabe der Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers auch die den Vollstreckungshandlungen zugrunde liegenden Titel anzugeben, um über den Vollstreckungsschutzantrag entscheiden zu können. Aus der weiteren Verfügung des AG Perleberg vom 14.12.2017 geht dann in der Folge hervor, dass sich die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.10.2017 begehrte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bzgl. der v.g. Aktenzeichen zu diesem Zeitpunkt bereits unter den Aktenzeichen 20 M 1738/17 bis 20 M 1742/17 bei dem AG Perleberg in Bearbeitung befand. Zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses an das Oberlandesgericht vom 08.01.2018 war ausweislich der Beschlussbegründung über die Anträge auch bereits entschieden. Auch der Verfahrensverlauf legt die v.g. Annahme nahe. Weder der Schriftsatz des Antragstellers vom 27.10.2017 noch die Abgabeverfügung des LG Bielefeld verhalten sich zur Frage einer etwaigen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO. Dies ist mit Blick darauf, dass es sich bei dem Verfahren 17 O 94/15, LG Bielefeld um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, in dem die oben wiedergegebene Unterlassungsverfügung einschließlich Ordnungsmittelandrohung tituliert worden ist, auch folgerichtig. Denn gegenüber den in einer einstweiligen Verfügung titulierten Ansprüchen ist – von dem Ausnahmefall einer hier nicht in Rede stehenden (z.B. auf Unterhaltszahlung gerichteten) Leistungsverfügung abgesehen – die Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft, da dort das Aufhebungsverfahren (§ 927 ZPO i.V.m. § 936 ZPO) die speziellere Regelung darstellt (vgl. Herget in Zöller, 32. Aufl., § 767, Rn 2 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO 38. Aufl., § 767, Rn 11). Vor diesem Hintergrund folgerichtig war der mit Schriftsatz vom 27.10.2017 gestellte Antrag auch nicht als Vollstreckungsgegenklage, sondern als „Vollstreckungsschutzantrag“ bezogen auf die aus dem v.g. Verfahren resultierenden Kostenforderungen bezeichnet. Überdies enthält der v.g. Schriftsatz des Antragstellers den ausdrücklichen Hinweis auf die parallel eingereichte, auf die Einwendungen gegen die einstweilige Verfügung in der Sache gerichtete Restitutionsklage zu dem Aktenzeichen 17 O 94/15, LG Bielefeld. Hierzu hat das LG Bielefeld in seiner Abgabeverfügung vom 27.10.2017 jedoch ausdrücklich klargestellt, dass diese dort zuständigkeitshalber weiterbearbeitet werde (also nicht Gegenstand der Abgabe war). Dass das LG Bielefeld mit seiner Abgabeverfügung zugleich die Zuständigkeit für eine etwaig erhobene oder zu erhebende Vollstreckungsgegenklage ablehnen wollte, ist für den Senat nicht erkennbar. Tatsächlich hat der Antragsteller auch erst nach der an das AG Perleberg erfolgten Abgabe (erstmals) mit Schriftsatz vom 02.12.2017 mitgeteilt, dass er – über den Vollstreckungsantrag hinaus – auch eine „Vollstreckungsabwehrklage“ bis zu einer Entscheidung in der von ihm erhobenen Restitutionsklage nach § 580 ZPO „benötige“, und dies auch erst nachdem er von dem AG Perleberg um Stellungnahme gebeten worden war, ob er „möglicherweise eine Vollstreckungsgegenklage erheben wolle“. In Anbetracht des Schriftsatzes vom 02.12.2017 hat das AG Perleberg den Antragsteller sodann mit Verfügung vom 14.12.2017 um Stellungnahme gebeten, ob eine Verweisung der Vollstreckungsgegenklage an das insoweit zuständige LG Bielefeld beantragt werde, was mit Schriftsatz vom 19.12.2017 geschah. Eine entsprechende Verweisung mag das AG Perleberg ggfs. nachholen, sofern es den Antrag des Antragstellers vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten weiterhin als Vollstreckungsgegenklage auslegt bzw. der Antragsteller weiterhin an seinem Verweisungsantrag festhält. Denn aus der beigezogenen Verfahrensakte 17 O 94/15, LG Bielefeld ist zugleich ersichtlich, dass sich der Antragsteller dort im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Restitutionsklage u.a. mit Schriftsätzen vom 26.01.2018 und 07.02.2018 ausdrücklich auch auf § 767 ZPO beruft.