Beschluss
1 Vollz (Ws) 89/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0320.1VOLLZ.WS89.18.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. Gründe I. Der seit dem 22.03.2013 inhaftierte Betroffene wurde am 24.04.2017 von der JVA Bochum in die JVA Werl, am 24.07.2017 von dort in die JVA Bielefeld-Brackwede und dann am 02.11.2017 in die JVA Geldern verlegt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Betroffene die Feststellung, dass die von ihm behauptete mehrfache Anrede mit „Du“ durch einen namentlich bezeichneten Bediensteten der JVA Bochum rechtswidrig gewesen sei. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer als mangels Feststellungsinteresse unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer unter anderem ausgeführt, dass nach den vorgenannten Verlegungen des Betroffenen keine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Betroffene - abgesehen von etwaigen kurzzeitigen Rückverlegungen im Rahmen des Transportes zu Gerichtsterminen an Bochumer Gerichte - noch einmal in die JVA Bochum verlegt werde. Die bloße Möglichkeit einer späteren Strafverbüßung in der ursprünglichen JVA genüge indes nicht, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Auch sei kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sich die beanstandete Maßnahme bei einer lediglich vorübergehenden Verlegung in die JVA Bochum wiederhole bzw. wiederholen könne. Gegen diesen ihm am 23.01.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.01.2018 eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. So liegt der Fall hier: Zwar hat die Strafvollstreckungskammer ihrer Prüfung des Feststellungsinteresses zutreffend die insofern allgemein anerkannten rechtlichen Anforderungen zugrunde gelegt und hierbei auch das entsprechende Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen. Ebenso gibt die Bewertung der Gesichtspunkte des Rehabilitationsinteresses, eines vermeintlich tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses keinen Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und trifft es überdies zu, dass allein die theoretische Möglichkeit einer Rückverlegung nicht die Annahme einer das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses begründenden Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2011 - 2 BvR 579/09 -, juris). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist jedoch deshalb geboten, weil die Feststellung, dass auch im Falle einer kurzzeitigen Rückverlegung zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen nicht die Gefahr bestehe, dass der Betroffene von dem fraglichen JVA-Bediensteten erneut „geduzt“ wird, jeglicher Begründung entbehrt (vgl. zu den Anforderungen an eine Beweiswürdigung bzw. zu deren Überprüfbarkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren Senat, Beschluss vom 20.12.2012 - III-1 Vollz(Ws) 566/12 -; KG, Beschluss vom 05.10.2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, jew. zit. n. juris) und der angefochtene Beschluss somit in gravierender Weise von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung dazu abweicht, dass die von den Strafvollstreckungskammern in Vollzugssachen erlassenen Beschlüsse gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt (vgl. nur KG, Beschluss vom 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -, juris; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 6, § 116 Rn. 4, jew. m.w.N.). Eine solche Begründung war hier auch nicht etwa wegen Offenkundigkeit entbehrlich. Denn das beanstandete „Duzen“ würde ersichtlich nicht notwendig voraussetzen, dass der Betroffene bei einer kurzzeitigen Rückverlegung auf der Abteilung untergebracht wird, auf welcher der Bedienstete tätig ist, sondern wäre ohne weiteres bei jeglicher Begegnung auf dem Anstaltsgelände möglich. Umstände, welche die somit hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr gleichwohl entfallen lassen könnten, sind dem in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Vorbringen des Antragsgegners nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. III. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg, insofern der angefochtene Beschluss aus den vorgenannten Gründen aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).