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Urteil

20 U 202/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0228.20U202.16.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.101,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.101,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Bereicherungsrecht auf Rückzahlung einer zuvor auf Anweisung der Beklagten auf ein Konto des Streithelfers zu 2) überwiesenen Lebensversicherungsleistung in Anspruch. Für den Streithelfer zu 1) bestand seit dem Jahre 1999 bei der Klägerin ein Lebensversicherungsvertrag zu der Vertragsnummer „U2“ mit Ablaufdatum im August 2014. Dem Vertrag lagen die ALB 94 zugrunde. Diese sahen in § 12 folgende Regelung vor: „§ 12 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. […]“ Der Streithelfer zu 2), der Vater des Streithelfers zu 1), schloss mit der I-Bank einen Darlehensvertrag. Zur Sicherung der Ansprüche der Bank aus diesem Darlehensvertrag trat der Streithelfer zu 1) seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die I-Bank ab. Im Juli 2009 löste der Streithelfer zu 2) den Darlehensvertrag bei der I-Bank ab und schloss zur Anschlussfinanzierung einen weiteren Darlehensvertrag mit der Beklagten. Beide kamen überein, dass auch die Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag durch die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag gesichert sein sollten. Dabei nahm die Beklagte an, der Streithelfer zu 2) sei Versicherungsnehmer und daher Gläubiger der aus dem Versicherungsvertrag bestehenden Ansprüche. In diesem Glauben schloss sie mit dem Streithelfer zu 2) im Juli 2009 eine Abtretungsvereinbarung über die Ansprüche „aus Vertrag Nr. U2“ (GA 34). Der Streithelfer zu 1) war an dieser Abtretungsvereinbarung nicht beteiligt und hatte von ihr auch keine Kenntnis. Ende Juli 2009 zeigte die Beklagte die (vermeintliche) Abtretung bei der Klägerin an. Anfang August gab die I-Bank die ihr eingeräumte Sicherheit frei und übertrug die an sie abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer – also den Streithelfer zu 1) – zurück. Nachdem der Lebensversicherungsvertrag am 01.08.2014 abgelaufen war, teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 44.101,63 € zur Verfügung stehe. Die Beklagte wies die Klägerin unter dem 14./15.08.2014 an, diesen Betrag auf ein Konto des Streithelfers zu 2) zu überweisen, das dieser bei der Beklagten unterhielt. Dem kam die Klägerin am 20.08.2014 weisungsgemäß nach. Ob zu diesem Zeitpunkt das Schreiben des Streithelfers zu 1) vom 20.08.2014 bereits der organisatorisch zuständigen Stelle bei der Klägerin vorlag, ist zwischen den Parteien streitig. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Streithelfer zu 2) im Besitz des Versicherungsscheins zu dem von dem Streithelfer zu 1) abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Mit Schreiben ebenfalls vom 20.08.2014 wies der Streithelfer zu 1) die Klägerin darauf hin, dass seinerseits keine wirksame Abtretung erfolgt sei. Die Klägerin zahlte in der Folge den Betrag von 44.101,63 € nochmals an den Streithelfer zu 1) aus. Mit Schreiben vom 06.01.2015 und mit weiterem Schreiben vom 12.02.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung des gezahlten Betrages auf, was diese aber ablehnte. Die Klägerin hat behauptet: Bei Vornahme der Überweisung auf das Konto des Streithelfers zu 2) habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte tatsächlich gar nicht Gläubigerin des Anspruchs gewesen sei. Das Schreiben des Streithelfers zu 1) vom selben Tage habe in dem Moment der Vornahme der Überweisung den für den Überweisungsauftrag zuständigen Mitarbeitern noch nicht vorgelegen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es liege keine Leistung der Klägerin an die Beklagte, sondern vielmehr an den Streithelfer zu 2) vor. Leistungsempfänger sei im Falle einer Sicherungsabtretung grundsätzlich nicht die Bank als Zessionarin, sondern der Zedent, weil sich die Zahlung aus der maßgeblichen Sicht der Bank als Zuwendungsempfängerin als eine Leistung des Zedenten zur Rückführung seiner Kreditverbindlichkeit darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 165 ff. GA). Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht weiterhin geltend, die Beklagte sei als Leistungsempfängerin anzusehen und durch eine Leistung der Klägerin rechtsgrundlos bereichert. Die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.101,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht weiterhin geltend, sie sei nicht Leistungsempfängerin und daher nicht Bereicherungsschuldnerin. Vielmehr habe sie nur als „Zahlstelle“ des Streithelfers zu 2) fungiert. Im Übrigen behauptet sie, die Klägerin habe aufgrund des Schreibens des Streithelfers zu 1) vom 20.08.2014 bei Vornahme der Überweisung vom selben Tage Kenntnis von der Unwirksamkeit der Abtretung gehabt. Auch beruft sich die Beklagte darauf, dass – unstreitig – der Streithelfer zu 2) im Besitz des Versicherungsscheins war. Schließlich beruft sie sich auf eine bereits erstinstanzlich erklärte Aufrechnung wegen eines vermeintlichen Schadensersatzanspruchs. Hierzu behauptet sie, der bei der Klägerin angestellte Zeuge M habe dem bei der Beklagten beschäftigten Zeugen M1 auf dessen Nachfrage hin vor Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Streithelfer zu 2) mitgeteilt, dass dieser Versicherungsnehmer sei. Hätte die Klägerin diese fehlerhafte Auskunft nicht erteilt, wäre das Darlehen nie valutiert worden. Der Senat hat im Termin vom 28.02.2018 den Zeugen M vernommen. Der Zeuge M1 hat sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verhandlungsprotokolle vom 15.09.2017 und vom 28.02.2018 sowie auf den Berichterstattervermerk vom 28.02.2018 verwiesen. II. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 44.101,63 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. a) Die Beklagte erlangte als Leistungsempfängerin einen vermögenswerten Vorteil durch eine Leistung der Klägerin. aa) Es liegt eine Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten vor. Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (siehe zuletzt BGH, Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 39/17, juris, Rn. 17; ferner BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027, Rn. 34; BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260, Rn. 21). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15, a.a.O. m.w.N.). Dabei verbietet sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jegliche schematische Betrachtung. Maßgeblich sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten (BGH, Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 39/17, juris, Rn. 18). Bei Anwendung dieser Grundsätze stellte sich die Zuwendung der Klägerin aus objektiver Sicht der Beklagten als Leistung an die Beklagte dar. (1) Die Klägerin ging – für die Beklagte erkennbar – im Zeitpunkt der Zuwendung davon aus, dass der Anspruch des Streithelfers zu 1) wirksam an die Beklagte abgetreten gewesen sei. Tatsächlich war dies zwar nicht der Fall. Denn die Abtretung an die Beklagte war mangels Beteiligung des wahren Gläubigers unwirksam. Weder die I-Bank noch der Streithelfer zu 1) trafen zu irgend einem Zeitpunkt eine wirksame Abtretungsvereinbarung mit der Beklagten. Es ist überdies zwischen den Parteien unstreitig, dass weder die I-Bank noch der Streithelfer zu 1) die Abtretungserklärung des Streithelfers zu 2) nachträglich genehmigten. Die Klägerin meinte jedoch, gegenüber der Beklagten aufgrund einer wirksamen Abtretung zu der von ihr vorgenommenen Zuwendung verpflichtet zu sein. Erfolgt nach einer (unwirksamen) Abtretung eine Zuwendung des Schuldners an den (vermeintlichen) neuen Gläubiger, liegt in der Regel – und so auch hier – eine Leistung des Zuwendenden (Klägerin) an den (vermeintlich) neuen Gläubiger (Beklagte) vor (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1990 – XII ZR 130/89, NJW 1991, 919). Ein hiervon abweichendes Ergebnis ist auch nicht unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung angezeigt. Denn die Beklagte hatte einen wesentlichen Anteil daran, dass die Klägerin von einem wirksamen Forderungsübergang ausging. Die Beklagte schloss die unwirksame Abtretungsvereinbarung mit dem Streithelfer zu 2) und zeigte die – vermeintliche – Abtretung der Klägerin an. In einem etwaigen Vertrauen, dass sich die Zuwendung der Klägerin als Leistung „im Dreieck“ – also von der Klägerin an einen der Streithelfer und von diesem wiederum an die Beklagte – darstellte, wäre die Beklagte deshalb nicht schutzwürdig. (2) Der Annahme einer Leistungsbeziehung zwischen Klägerin und Beklagter steht es nicht entgegen, dass die Klägerin die Zuwendung auf ein Girokonto des Streithelfers zu 2) erbrachte. Denn dies beruhte auf einer entsprechenden Anweisung der Beklagten an die Klägerin. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – XI ZR 243/13, BGHZ 205, 377, Rn. 17, m.w.N.). Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos; einer der Ausnahmefälle, in denen der Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Zuwendung hat, liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere war die von der Beklagten erteilte Anweisung wirksam. Lediglich im Deckungsverhältnis lag ein Mangel vor, weil die Beklagte aufgrund der nicht wirksam erfolgten Abtretung zu einer derartigen Anweisung materiell-rechtlich nicht berechtigt war. Dies berührt aber die Wirksamkeit der von der Beklagten an die Klägerin erteilten Anweisung nicht. bb) Der Beklagten ist in Folge der Leistung ein vermögenswertes Etwas zugeflossen, nämlich die Möglichkeit, auf das auf dem Girokonto des Streithelfers zu 1) eingegangene Geld aufgrund der mit diesem getroffenen Abreden zuzugreifen. Bereits die Erlangung einer vorteilhaften Rechtsstellung kann ein vermögenswerter Vorteil im Sinne des Bereicherungsrechts sein, auch wenn damit noch kein konkreter Rechtserwerb verbunden ist. Jedenfalls so liegt es hier, weil bereits die Zugriffsmöglichkeit für die Beklagte einen vermögenswerten Vorteil bedeutete. Dass dieser Zugriff, wie die Klägerin behauptet hat, im Streitfall durch eine – allerdings nicht einmal konkret bezifferte – „Überweisung“ des Streithelfers zu 2) erfolgt sein mag, ändert an dieser Beurteilung nichts. Im Übrigen hat die Beklagte, da der Anspruch dem Streithelfer zu 2) nicht zustand, gegen diesen einen Anspruch auf Rückgewähr erlangt. b) Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. aa) Mangels einer Beteiligung des wahren Gläubigers war die Abtretungsvereinbarung zwischen Streithelfer zu 2) und Beklagter unwirksam. Es bestand also tatsächlich kein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin. bb) Ein Rechtsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zahlung der Klägerin gemäß § 409 BGB befreiende Wirkung gehabt hätte. Denn Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift ist, dass der Gläubiger die Abtretung dem Schuldner angezeigt hat; dabei muss diese Anzeige vom wahren Gläubiger selbst stammen. Daran fehlte es hier unstreitig. cc) Ohne Erfolg beruft sich der Streithelfer zu 1) schließlich darauf, die Zahlung der Klägerin habe wegen der Inhaberklausel in § 12 Abs. 1 ALB 94 befreiende Wirkung gehabt und sei daher mit Rechtsgrund erfolgt. (1) Allerdings trifft es zu, dass es sich bei dem Versicherungsschein um ein qualifiziertes Legitimationspapier handelt, so dass der Versicherer durch eine Leistung an den Inhaber selbst dann frei wird, wenn der Versicherungsschein tatsächlich gar nicht vorgelegt wird (Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 8 ALB 2012 Rn. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012 – 11 U 120/11, ZInsO 2012, 2100). Grundsätzlich haben deshalb Leistungen an den Inhaber des Versicherungsscheins befreiende Wirkung mit der Folge, dass etwaige Bereicherungsansprüche wegen Mängeln des Rechtsgrundes nicht dem Versicherer zustehen, sondern vielmehr dem Bezugsberechtigten aus § 816 Abs. 2 BGB, weil der Versicherer an einen materiell-rechtlich Unberechtigten (den Inhaber des Versicherungsscheins) eine Leistung erbracht hat, die dem (Bezugs-)Berechtigten gegenüber aber (wegen der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins) wirksam ist (Senat, Urteil vom 24.02.1995 – 20 U 319/94, NJW-RR 1995, 1434). (2) Dennoch ändert vorliegend auch § 12 Abs. 1 ALB 94 nichts daran, dass die Leistung der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgte. Denn bei § 12 Abs. 1 ALB 94 handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Versicherers; dieser kann deshalb auf den ihm darin eingeräumten Schutz verzichten (siehe zu § 8 ALB 2012 OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 – 4 U 109/04, VersR 2006, 1391). Zwar folgt daraus nicht, dass der Versicherer seine Entscheidung, ob er sich auf den Schutz der Vorschrift beruft, beliebig umstoßen könnte. Eine nachträgliche Rückforderung gemäß § 812 Abs. 1 BGB kann deshalb ausscheiden, wenn der Versicherer sich bewusst auf die Legitimationswirkung in Kenntnis einer möglicherweise fehlenden materiellen Berechtigung des Inhabers beruft (vgl. Senat, Urteil vom 24.02.1995 – 20 U 319/94, NJW-RR 1995, 1434). Erhält der Versicherer – wie hier – jedoch erst später überhaupt Anhaltspunkte dafür, dass der Inhaber des Versicherungsscheins nicht der materiell Berechtigte ist, kann er – wie dies auch für § 407 BGB anerkannt ist (BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 9/87, NJW 1988, 700) – auf den Schutz der Vorschrift auch dann noch verzichten, wenn dieser Verzicht erst nach der Leistung erklärt wird (ebenso ausdrücklich OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 – 4 U 109/04, VersR 2006, 1391; Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 8 ALB 2012 Rn. 7). Für § 12 Abs. 1 ALB 94 gelten insoweit die gleichen Grundsätze, wie sie auch für andere Schuldnerschutzvorschriften – insbesondere § 407 BGB – anerkannt sind. c) Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass die Klägerin die Zahlung vom 20.08.2014 in positiver Kenntnis ihrer Nichtschuld erbrachte. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass das Schreiben des Streithelfers zu 1) vom 20.08.2014 auch an diesem Tage per Telefax an die Klägerin übersandt wurde, folgt daraus keineswegs, dass die Klägerin bewusst an den Inhaber des Versicherungsscheins zahlte, obwohl sie zumindest Zweifel an der materiellen Berechtigung hatte. Auch dann, wenn Zahlung und Eingang des Schreibens am selben Tag stattgefunden haben sollten, wäre der Klägerin zuzugestehen, dass dieses Schreiben überhaupt erst der intern zuständigen Stelle zugeleitet wird. Dafür, dass die Klägerin die Zahlung vorgenommen haben soll, obwohl die zuständige Stelle bereits Kenntnis vom Schreiben des Streithelfers zu 1) gehabt haben soll, hat die Beklagte keinen Beweis angetreten. d) Die von der Beklagten (hilfsweise) erklärte Aufrechnung geht ins Leere. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem Auskunftsvertrag in Form der behaupteten fehlerhaften Auskunft des Zeugen M an den Zeugen M1 besteht nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob überhaupt im Wege der Auslegung vom Abschluss eines solchen Auskunftsvertrages ausgegangen werden kann und nicht etwa von einer lediglich rechtlich unverbindlichen Auskunftserteilung im Sinne von § 675 Abs. 2 BGB. Denn die Klägerin hat aufgrund der Beweisaufnahme schon nicht den Nachweis geführt, dass der Zeuge M die behauptete Falschauskunft überhaupt erteilt hat. Der von ihr benannte Zeuge M1 hat sich bereits nach der ersten einleitenden Frage des Vorsitzenden auf das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen. Ein solches stand ihm als Schwiegersohn des Streithelfers zu 2) zu, da Letzterer dem Rechtsstreit beigetreten ist (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 383 Rn. 2). Durch die Aussage des zunächst nur gegenbeweislich von der Klägerin benannten Zeugen M, auf den sich die Beklagte aber ebenfalls hilfsweise berufen hat, konnte die Beklagte den ihr obliegenden Beweis ebenfalls nicht erbringen. Zwar war der Zeuge bei seiner Aussage ersichtlich darum bemüht, den Verdacht eines fehlerhaften Verhaltens zurückzuweisen. Deshalb gab er mehrfach vor, sich sicher zu sein, eine entsprechende Auskunft nicht erteilt zu haben, obwohl andererseits deutlich wurde, dass es sich dabei mehr um Rückschlüsse als um tatsächliches Erinnern handelte. Jedenfalls bestehen für den Senat aber keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge bewusst wahrheitswidrig leugnete, dem Zeugen M1 eine entsprechende Auskunft erteilt zu haben, sondern dass er sich schlicht nicht an die Einzelheiten erinnerte. Dadurch vermag die Beklagte aber den ihr obliegenden Beweis der Erteilung einer fehlerhaften Auskunft nicht zu führen. Der Senat kann daher auch offen lassen, ob es sich bei dieser Verteidigung der Beklagten um eine (Hilfs-)Aufrechnung handelte oder vielmehr um eine Berufung auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung. 2. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin mahnte die Beklagte wirksam. In den Schreiben vom 06.01.2015 und vom 12.02.2015 lag jeweils eine eindeutige Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).