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Beschluss

9 UF 211/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0227.9UF211.17.00
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Leitsätze

Zum Erlöschen des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ein Jahr nach Scheidung.

Zur Abgrenzung des Wohnungszuweisungsverfahrens zur Geltendmachung eines dinglichen Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.12.2017 wird der am 03.11.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo abgeändert und der Antrag des Antragstellers, ihm die bislang von der Antragsgegnerin genutzte Wohnung im Haus I-str. #, ##### C T zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, und der Antragsgegnerin aufzugeben, die vorgenannte Wohnung unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben und ihm sämtliche Schlüssel für die Wohnung samt Keller- und Briefkastenschlüssel zu übergeben, zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erlöschen des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ein Jahr nach Scheidung. Zur Abgrenzung des Wohnungszuweisungsverfahrens zur Geltendmachung eines dinglichen Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.12.2017 wird der am 03.11.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo abgeändert und der Antrag des Antragstellers, ihm die bislang von der Antragsgegnerin genutzte Wohnung im Haus I-str. #, ##### C T zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, und der Antragsgegnerin aufzugeben, die vorgenannte Wohnung unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben und ihm sämtliche Schlüssel für die Wohnung samt Keller- und Briefkastenschlüssel zu übergeben, zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe : I. Der am ##.##.1955 geborene Antragsteller und die am ##.##.1962 geborene Antragsgegnerin, die am ##.##.1978 geheiratet haben, sind seit dem ##.##.2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten im vorliegenden Verfahren um die Herausgabe bzw. Nutzung einer Wohnung im Haus I-str. # in C T. Die Wohnung, die im Alleineigentum des Antragstellers steht, wurde zu Ehezeiten von den Beteiligten gemeinsam bewohnt und wird seit der im Jahr 2014 erfolgten Trennung von der Antragsgegnerin allein genutzt, ohne dass diese eine Miete oder eine Nutzungsentschädigung an den Antragsteller leistet. Die Antragsgegnerin besaß ursprünglich im Haus I-str # in C T eine der Wohnung des Antragstellers entsprechende baugleiche Wohnung, die vermietet war. Eigenen Angaben zufolge hat sie diese Wohnung wegen gravierender Mängel und notwendiger Renovierungen, die sie selbst nicht habe finanzieren können, Anfang September 2016 unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen. Mit Schriftsatz vom 15.09.2016 (AZ: 9 F 282/16 AG Lemgo) wandte der Antragsteller sich an die Zivilabteilung des Amtsgericht Lemgo und beantragte, die Antragsgegnerin zur Räumung und Herausgabe der von ihr bewohnten Wohnung im Haus I-str. # zu verpflichten. Nach Abgabe an die Familienabteilung (und dortiger Erfassung als Verfahren nach § 266 FamFG) ist die Antragsgegnerin dem Herausgabeverlangen entgegen getreten. Die Nutzung der ehemaligen Ehewohnung durch die Antragsgegnerin sei, da der Antragsteller keinen Ehegattenunterhalt leiste, bislang als „Unterhaltsersatzleistung in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen worden“. Das Herausgabeverlangen widerspreche, zumal es der Antragsgegnerin auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, die Wohnung zu räumen, damit in hohem Maße der nachehelichen Solidarität. Insoweit sei – vorbehaltlich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – der Antragsgegnerin die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen; hilfsweise müsse ihr jedenfalls eine angemessene Räumungsfrist gewährt werden. Während das Familiengericht die Einwendungen der Antragsgegnerin zum Anlass nahm, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass „sich das Verfahren nunmehr in ein Wohnungszuweisungsverfahren ändern dürfte“, vermochte der Antragsteller sich den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht anzuschließen. Die Antragsgegnerin handele mutwillig, wenn sie Zuweisung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung beanspruche, während sie das Eigentum ihrer Wohnung auf den Sohn übertrage, statt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, dem Mieter wegen Eigenbedarf zu kündigen und die Wohnung selbst zu nutzen. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen des § 1568 a BGB nicht erfüllt. Nachdem das Amtsgericht im weiteren Verlauf die Beteiligten darauf hingewiesen hatte, dass seines Erachtens – unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 (XII ZB 487/15) – nur ein Wohnungszuweisungsverfahren und kein Verfahren nach § 985 BGB in Betracht komme, hat der Antragsteller schließlich unter dem 06.02.2017 hilfsweise eine Zuweisung der im Haus I-str. in C T gelegenen Wohnung an ihn zur alleinigen Nutzung beantragt. Mit Beschluss vom 17.03.2017 hat das Amtsgericht schließlich den Herausgabeantrag des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen - § 985 BGB werde durch die Regelung des § 1568 b BGB als speziellere Vorschrift verdrängt –, zugleich den Hilfsantrag abgetrennt und das vorliegende Wohnungszuweisungsverfahren „eröffnet“, in dem der Antragsteller sodann erklärt hatte, der Hilfsantrag werde nunmehr als Hauptantrag weiter verfolgt. In dem vorliegenden, als Wohnungszuweisungsverfahren nach §§ 200 ff FamFG geführten Verfahren hat das Amtsgericht sodann - nach Überleitung ins schriftliche Verfahren - mit Beschluss vom 03.11.2017 dem Antragsteller die „Ehewohnung“ I-str. zur alleinigen Nutzung zugewiesen und der Antragsgegnerin deren Räumung und Herausgabe bis zum 31.03.2018 aufgegeben. Die Zuweisung der Wohnung an den Antragsteller sei nach § 1568 a BGB, der als speziellere Vorschrift den § 985 BGB verdränge, gerechtfertigt. Denn eine weitere (entschädigungslose) – die Frist des § 1568 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGB sei lange abgelaufen - Überlassung der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Wohnung an die Antragsgegnerin sei unbillig. Angesichts des Streitpotentials der Beteiligten sei dringend eine Entflechtung der ehelichen Verhältnisse geboten. Gesundheitliche Gründe stünden einem Auszug der Antragsgegnerin nicht entgegen. Vielmehr bestätige ihre Therapeutin ausdrücklich, dass zu einer Gesundung eine möglichst zeitnahe Klärung und ein Abschluss laufender Verfahren erforderlich seien. Zudem dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass die Antragsgegnerin sich durch Übertragung ihrer Eigentumswohnung auf ihren Sohn freiwillig einer anderweitigen Wohnungsmöglichkeit begeben habe und daher nicht schutzwürdig sei. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Anknüpfend an die rechtlichen Hinweise des Senats vom 19.12.2017 moniert sie in formeller Hinsicht, dass entgegen § 207 FamFG kein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden habe. Darüber hinaus sei – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss – eine Zuweisung der Wohnung auf der Grundlage des § 1568 a BGB ausgeschlossen: § 1568 a BGB regele die Zuweisung einer Ehewohnung „anlässlich der Scheidung“. Hieran fehle es, nachdem die Beteiligten mehr als zwei Jahre rechtskräftig geschieden seien. Der von § 1568 a BGB beabsichtigte Schutz von Ehe und Familie lasse sich nicht mehr verwirklichen. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach jahrelangen Auseinandersetzungen der Beteiligten über das „Schicksal“ der Wohnung in der I-str. in C T könne nicht ernsthaft streitig sein, dass die Antragsgegnerin die weitere kostenlose Nutzung selbiger aufzugeben und die Wohnung geräumt – sei es aus § 985 BGB, sei es aus § 1568 a BG – an den Antragsteller herauszugeben habe. Vor diesem Hintergrund möge der Senat eine (von der ersten Instanz noch abgelehnte) Umdeutung des Antragsbegehrens vornehmen, um der Antragsgegnerin nicht Steine statt Brot zu geben. Hieran hält der Antragsteller auch nach Hinweis des Senats auf eine beabsichtigte Abänderung der angefochtenen Entscheidung fest; letztlich könne nicht ausschlaggebend sein, ob die Antragsgegnerin nach § 985 BGB oder nach § 1568 a BGB zur Herausgabe / Räumung der von ihr genutzten Wohnung verpflichtet sei. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht vermag nämlich § 1568 a BGB eine Wohnungszuweisung an den Antragsteller nicht zu rechtfertigen. Nach § 1568 a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Bereits der räumliche Anwendungsbereich des § 1568 a Abs. 1 BGB ist vorliegend nicht eröffnet. Zwar ist der Begriff der Ehewohnung nach allgemeiner Meinung weit auszulegen, so dass Räumlichkeiten, die den Schwerpunkt des ehelichen und familiären Zusammenlebens bildeten, nicht durch bloßen Auszug eines Ehegatten anlässlich der Trennung ihren Charakter als Ehewohnung verlieren (vgl. Blank in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1568 a Rn. 2 ff). Dementsprechend behält eine Wohnung – selbst bei langer Trennungszeit – während der gesamten Trennungszeit ihren Charakter als Ehewohnung (BGH, FamRZ 2017, 22 ff). Etwas anderes gilt aber für die Zeit ab Scheidung. Während einer Ansicht zufolge die Ehewohnung bereits mit Rechtskraft des Beschlusses in der Scheidungssache entwidmet wird, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung der Ehegatten bedarf, da mit Rechtskraft des Beschlusses in der Scheidungssache das aus dem Recht und der korrespondierenden Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 folgende Recht und die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft entfällt (vgl. Erbarth, NZFam 2017, 550 ff), wird man zur Vermeidung dauerhafter Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen ungeachtet der dinglichen Rechtslage und der ehelichen Lebensverhältnisse wohl aus § 1568 a Abs. 6 BGB folgern müssen, dass spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung nicht nur der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis gemäß § 1568 a Abs. 3 BGB oder Neubegründung eines Mietverhältnisses gemäß § 1568 a Abs. 5 BGB erlischt, sondern auch der Überlassungsanspruch selbst (vgl. Götz, NZFam 2017, 433 ff; OLG Bamberg, FamRZ 2017, 703 ff). Der Antragsteller hat demzufolge keinen Anspruch auf Wohnungszuweisung, weshalb die angefochtene Entscheidung abzuändern und sein entsprechender Antrag zurückzuweisen ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt eine Umdeutung seines Antrags in einen solchen auf Herausgabe nach § 985 BGB nicht in Betracht. Denn mit einer solchen Umdeutung wäre ein Wechsel der Verfahrensart verbunden, der innerhalb eines eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahrens – zumal in der Beschwerdeinstanz – nicht möglich ist. Während das Verfahren auf Wohnungszuweisung nach § 1568 a BGB nämlich eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 111 Nr. 5, 200 ff, 58 ff FamFG bildet, handelt es sich bei dem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeverlangen um eine Familienstreitsache nach den §§ 266, 112 Nr. 3, 113, 58, 117 FamFG, die weitgehend den Regelungen der ZPO folgt. Eine verfahrensmäßige Verbindung zwischen diesen beiden Verfahrensarten kommt wegen der unterschiedlichen Verfahrensmaximen nicht in Betracht (vgl. Musielak/Borth-Borth/Grandel, 5. Aufl. 2015, § 200 Rn. 10; Keidel-Weber, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 111 Rn. 7). Der Antragsteller kann daher nicht damit gehört werden, es sei „im Ergebnis unerheblich, ob der Anspruch auf § 985 BGB oder auf § 1568 a BGB gestützt wird“, sondern wird erneut die Antragsgegnerin vor dem Familiengericht auf Herausgabe in Anspruch nehmen müssen, ohne hieran durch die zurückweisende Entscheidung in dem Verfahren 9 F 282/16 AG Lemgo gehindert zu sein; denn nach der seinerzeitigen Zurückweisung des Herausgabeantrages als unzulässig sind – spätestens mit Abschluss des jetzigen Verfahrens – veränderte prozessuale Umstände eingetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 40, 48 FamGKG.