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Beschluss

4 UF 243/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0220.4UF243.16.00
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Leitsätze

Maßgeblich für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas Art. 168 Code de l`enfant.

Die anderslautende Regelung in Art. 443 Code Civil, wonach Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintritt, greift nicht ein, da sie durch die zeitlich jüngere Regelung des Art. 168 Code de l`enfant gem. Art. 442 Code de l`enfant i.V.m. Art. 6 der Einführungsbestimmungen des Code Civil stillschweigend aufgehoben worden ist.

Zur Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des anwendbaren Rechts.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.11.2016 gegen den am 31.10.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblich für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas Art. 168 Code de l`enfant. Die anderslautende Regelung in Art. 443 Code Civil, wonach Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintritt, greift nicht ein, da sie durch die zeitlich jüngere Regelung des Art. 168 Code de l`enfant gem. Art. 442 Code de l`enfant i.V.m. Art. 6 der Einführungsbestimmungen des Code Civil stillschweigend aufgehoben worden ist. Zur Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des anwendbaren Rechts. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.11.2016 gegen den am 31.10.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I.Bezogen auf den guineischen Staatsangehörigen B (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren am 00.00.1997, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 11.04.2014 – Az. 60 F 101/14, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde Rechtsanwältin G in C bestellt. Mit Beschluss vom 31.10.2016 hat das Amtsgericht deklaratorisch festgestellt, dass die Vormundschaft beendet ist, weil der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr vollendet und damit volljährig geworden sei. Maßgeblich sei insofern Art. 1 des Code de l`enfant guineen vom 19.08.2008, welcher den bis dato geltenden Art. 443 Code Civil verdrängt habe. Die offiziellen Amtsträger des Staates Guinea hätten eine entsprechende Interpretation nach ausdrücklichem Hinweis auf die sich widersprechenden Vorschriften vorgenommen. Hiergegen richten sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Durch den Code de l`enfant werde die Volljährigkeitsregelung des Code Civile nicht aufgehoben. Deshalb greife die Kollisionsregelung des Art. 443 des Code Civile. Noch mit Schreiben vom 19.09.2016 habe die guineische Botschaft bestätigt, dass die Volljährigkeit nach dem einschlägigen Code Civil mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintrete. Die spätere Mitteilung der Botschaft vom 30.09.2016, wonach sich die Frage der Volljährigkeit nach dem Code de l`enfant richte, sei im Hinblick darauf, dass dieser im Jahre 2008 verabschiedet worden sei, nicht nachvollziehbar. Allenfalls könne davon ausgegangen werden, dass die dortige Regierung eine entsprechende Gesetzesänderung anstrebe, aber diese noch nicht umgesetzt sei. Zudem sei der Code de l`enfant ein reines Kinderschutzgesetz und regele gerade nicht die Frage der Volljährigkeit. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen werde, weil von dieser keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, da es vorliegend allein um die Frage des anwendbaren Rechts und dessen Auslegung geht. Darüber hinaus hat der Senat den Beteiligten eine Stellungnahme der Deutschen Botschaft Conakry in Guinea vom 26.01.2018, die auf eine Anfrage des 1. Familiensenats im Hause erfolgte, zur Kenntnisnahme übersandt. II.Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da die Vormundschaft aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beendet ist und das Amtsgericht dies insofern zu Recht deklaratorisch festgestellt hat. 1.Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere sind die deutschen Gerichte international zuständig. a)Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das vorliegende Verfahren folgt aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO (Brüssel IIa – VO). Danach ist für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte eröffnet, wenn das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.Der Anwendungsbereich der EuEheVO bezieht sich gem. Art. 1 Abs. 2 b EuEheVO auch auf die Vormundschaft. Es ist dabei unerheblich, dass gerade die Minderjährigkeit des betroffenen Mündels – vorliegend - streitig ist. Die Frage der Minderjährigkeit ist nämlich nicht nur Voraussetzung für die gerichtliche Zuständigkeit, sondern auch für die vom Mündel begehrte Feststellung, dass die Vormundschaft fortbesteht. Es handelt sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, bei der die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit mit einschließt (ebenso, im Ergebnis allerdings weitergehend BGH, Beschluss vom 20.12.2017, Az. XII ZB 333/17, Rn. 9 ff.). Zum Zwecke der Vereinfachung und Beschleunigung ist in diesen Konstellationen für die Zuständigkeit zu unterstellen, dass das betroffene Mündel, hier also der Beschwerdeführer, noch minderjährig ist (vgl. BGH NJW 2010, 873; OLG Bremen FamRZ 2016, 990). b)Die Beschwerde wurde auch durch den Beschwerdeführer wirksam erhoben. Denn er ist gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 60 FamFG verfahrensfähig und beschwerdeberechtigt, da er das 14. Lebensjahr vollendet hat und im vorliegenden Verfahren ein seine Person betreffendes Recht geltend macht. Davon umfasst ist auch die Befugnis eines minderjährigen Mündels, zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Bevollmächtigten zur Einlegung der Beschwerde zu bestellen (OLG Hamm FamRZ 2002, 1127; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 60 Rn. 2), wie hier geschehen. Von daher bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung hinsichtlich des Eintritts der Volljährigkeit. 2.Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Vormundschaft beendet ist. a)Für die Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist ebenso wie für die Frage der Entstehung und des Endes der Vormundschaft gemäß Art. 7, 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Heimatrecht des Beschwerdeführers, also das Recht des Staates Guinea maßgeblich. aa)Das deutsche Kollisionsrecht wird vorliegend nicht durch vorrangige staatsvertragliche Regelungen verdrängt. So ist der Geltungsbereich des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19.10.1996 (KSÜ), wonach das Recht des Aufenthaltsstaates für Maßnahmen zum Schutz des Kindes Anwendung findet, nicht eröffnet, weil der Beschwerdeführer unstreitig über 18 Jahre alt ist, weshalb das Übereinkommen nach Art. 2 KSÜ, nach dem nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Anwendungsbereich erfasst werden, nicht anwendbar ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 1635; NZFam 2017, 866). b)Die Vorfrage, ob die als Mündel in Betracht kommende Person minderjährig oder im Sinne voller Geschäftsfähigkeit volljährig ist, ist selbständig anzuknüpfen (MünchKomm-BGB/Lipp, 6. Aufl. 2015, Art. 24 EGBGB, Rn. 27) und richtet sich nicht zwangsläufig nach dem gleichen Recht wie die Voraussetzungen für die Vormundschaft (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1820 m.w.N.).Vorliegend richtet sich die Frage der Volljährigkeit gem. Art. 7 EGBGB nach dem Recht Guineas (OLG Hamm NZFam 2017, 866). aa)Die Regelungen in Art. 21 und 24 EGBGB sind insoweit nicht vorrangig, da sie das Personalstatut gerade nicht regeln. Diese Normen regeln in Bezug auf die Minderjährigkeit die Rechtsfolgen der nicht vollständigen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Kindes, insbesondere die Fragen, welcher Elternteil für das Kind handelt, ob und wie die Zuordnung dieser Rechtsmacht geändert werden kann und wie zu verfahren ist, wenn Eltern nicht zur Verfügung stehen, um für das Kind zu sorgen. Die Vorfragen, ob es der Sorge für das Kind bedarf oder ob es selbst teilweise rechtlich handlungsfähig oder volljährig und damit unbeschränkt rechtlich selbständig ist, werden allein durch das Personalstatut nach Art. 7 EGBGB beantwortet (Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearbeitung 2013, Art. 7 EGBGB Rn. 42; MünchKomm-BGB/Lipp, aaO., EGBGB Art. 7 Rn. 49, Art. 24 Rn. 27). bb)Das Kollisionsrecht des Art. 7 EGBGB wird auch weder durch das Haager Abkommen zum Schutz von Erwachsenen vom 02.10.2000 (ESÜ) noch das Haager Kinderschutzabkommen vom 01.11.2011(KSÜ), das das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) nahezu insgesamt abgelöst hat, verdrängt, da diese Abkommen bezüglich der Regelung der Volljährigkeit keine einschlägigen unmittelbar anwendbaren völkerrechtliche Vereinbarungen, die innerstaatlich vorgehen (Art. 3 Nr. 2 EGBGB), enthalten (OLG Hamm NZFam 2017, 866). (1)Hinsichtlich des ESÜ ist bereits der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Zwar wird darin ein Erwachsener als eine Person definiert, die das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 2 ESÜ). Das Abkommen bezieht sich aber von seiner Zielrichtung her auf die Hilfsbedürftigkeit Erwachsener auf Grund psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung (MünchKomm-BGB/Lipp, aaO., Art. 1 bis 4 ErwSÜ Rn. 11). Die Definition des Erwachsenen dient insofern der Klärung der Anwendbarkeit dieses Gesetzes und stellt keine völkervertragliche Regelung zur Klärung der Volljährigkeit dar (s.a. OLG Brandenburg, InfAuslR 2016, 463). (2)Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des KSÜ. Die Definition in Art. 2 KSÜ, das auf den Schutz von Kindern abzielt, dient ebenfalls der Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs und beinhaltet keine vorgehende Regelung der Volljährigkeit (Staudinger/Hausmann, Art. 7 EGBGB, 2013, Rdn. 12). cc)Ob das Personalstatut des Beschwerdeführers sich hier in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt, wonach sich das Personalstatut jedes Flüchtlings nach dem Recht des Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsstaates, also hier nach deutschem Recht richtet, kann der Senat dahinstehen lassen.Ebenso kann dahinstehen, ob Art. 12 der Konvention den Bereich der Volljährigkeit überhaupt erfasst (hierzu eingehend OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1820 f.) und ob es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Flüchtling im Sinne der Konvention handelt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass in Fällen, in denen - wie vorliegend - (noch) keine Anerkennung als Flüchtling oder Asylbewerber gegeben ist, die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich vom Zivilgericht eigenständig zu prüfen ist (BGH, FamRZ 2009, 109 ff.; MünchKomm-BGB /v. Hein, EGBGB Art. 5 Anh. II Rn. 75). Denn auch nach dem gem. Art. 7 EGBGB anwendbaren Recht Guineas tritt Volljährigkeit bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (so OLG Hamm NZFam 2017, 866 und in Abgrenzung zu OLG Brandenburg, InfAuslR 2016, 463; OLG Bremen FamRZ 2016, 990). (1)Maßgeblich für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas Art. 168 Code de l`enfant. (a)Der Code de l´enfant vom 19.08.2008 behandelt vornehmlich die Rechte der Kinder gegen seine Eltern, den Staat und die Kindervorsorge. Mit diesem Gesetz hat Guinea insbesondere die von der UNO erlassene Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989 umgesetzt. In Art. 1 Code de l`enfant heißt es: „Tout être humain âgé de moins de 18 ans est un Enfant“ (Jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ein Kind.). Zwar folgen zunächst Regelungen zum Kinderschutz. Anders als das KSÜ ist der Code de l`enfant jedoch kein reines Kinderschutzgesetz (so aber OLG Bremen FamRZ 2016, 990.). Denn in den Art. 168 ff. finden sich auch Regelungen zur Rechtsstellung des Kindes. So heißt es unter Titel 2: Die Rechtsstellung des Kindes („TITRE II : LA CONDITION JURIDIQUE DE L’ENFANT“), Kapitel I: Die fehlende Geschäftsfähigkeit des Kindes („CHAPITRE I : DE L’INCAPACITE DE L’ENFANT“) in Art. 168 Code de l`enfant: “Tout acte juridique conclu par une personne qui n’a pas encore atteint l’âge de 18 ans, sans l’intervention de son représentant légal (administrateur ou tuteur) est nul” (Ein Kind unter 18 Jahren kann nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge schließen.). Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Person demzufolge allein handeln und ist mithin voll geschäftsfähig (im Einzelnen dazu OLG Hamm BeckRS 2017, 120615 = NZFam 2017, 866). (b)Die anderslautende Regelung in Art. 443 Code Civil, wonach Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintritt („La majorité est fixéé à vingt et un accomplis; à cet age on est capable de tous les actes de la vie civile“), greift entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ein, da sie durch die zeitlich jüngere Regelung des Art. 168 Code de l`enfant gem. Art. 442 Code de l`enfant i.V.m. Art. 6 der Einführungsbestimmungen des Code Civil stillschweigend aufgehoben worden ist (OLG Hamm BeckRS 2017, 120615 = NZFam 2017, 866).Art. 442 Code de l`enfant ordnet nämlich an, dass sämtliche vorangehenden Bestimmungen, die denen des vorliegenden Gesetzes widersprechen, außer Kraft gesetzt werden. Nach Art. 6 Code Civil kann ein neues Gesetz das frühere auch stillschweigend aufheben, wenn es in Widerspruch zum bisherigen Gesetz steht („Elle est tacite lorsqu'elle resulte de la simple contradiction entre le texte nouveau et un texte ancien sans qu'intervienne une formule speciale d'abrogation. En ce cas, c'est le texte nouveau qui s'applique; I'ancien texte est considéré comme abrogé.”) Ein ausdrücklicher Widerruf des alten Gesetzes ist damit - anders als im deutschen Recht - nicht erforderlich. Die Regelung des Code Civil, der aus dem Jahre 1961 stammt und am 29.03.1983 und im Januar 1996 modifiziert worden ist, wird demnach durch die jüngere Regelung des Code de l`Enfant vom 19.08.2008 aufgehoben (OLG Hamm, a.a.O.). (c)Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Auslegung des Rechts Guineas durch das dortige Justizministerium. Dieses hat unter dem 19. April 2016 mitgeteilt, dass das Volljährigkeitsalter nach guineischem Recht gemäß dem Gesetz vom 19.08.2008 des guineischen Kindergesetzbuches auf 18. Jahre festgesetzt worden ist. Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil die guineische Botschaft unter dem 19.09.2016 in einem anderen Verfahren des Amtsgerichts Bochum zunächst mitgeteilt hatte, dass Volljährigkeit erst mit 21 Jahren eintritt. Die Botschaft hat ihre diesbezügliche Auskunft nach Rücksprache mit dem guineischen Justizministerium nämlich ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten, sondern unter dem 30.09.2016 mitgeteilt, dass unter Bezugnahme auf den Code de l`enfant die Volljährigkeit bereits mit 18 Jahren erreicht wird. (d)Schließlich ist ein anderes Verständnis oder die Einholung eines Rechtsgutachtens (hierzu grundsätzlich Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 26 Rn. 26) auch nicht deshalb angezeigt, weil in anderen Quellen weiterhin von einer Volljährigkeit ab 21 ausgegangen wird (OLG Hamm, a.a.O.).Bergman/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Band VI, Guinea, beispielsweise gibt den Rechtszustand von 2006 wieder. Der Code de l`enfant stammt aber aus 2008. Andere Quellen, wie Wikipedia oder die Länderübersicht bei Staudinger/Hausmann (Anh. zu Art. 7 EGBGB) geben zwar unter Verweis auf Art. 443 Code Civil weiter 21 Jahre als Volljährigkeitsalter an, eine Auseinandersetzung oder auch nur die Erwähnung des dieser Vorschrift widersprechenden Code de l`enfant findet aber jeweils nicht statt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 20.12.2017, Az. XII ZB 333/17 (BeckRS 2017, 140085).Darin hat der BGH zwar ausgeführt, dass die dortige Vorinstanz -der 6. Familiensenat des OLG Hamm - in seiner Entscheidung vom 15.05.2017 (Az. 6 UF 175/16) ohne ausreichende Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Volljährigkeit (auch) nach dem Recht der Republik Guinea mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete (BGH, a.a.O., Rn. 27) und deshalb die Einholung eines aussagekräftigen Sachverständigengutachtens geboten sei (BGH, a.a.O., Rn. 29).Diese Entscheidung ist im Hinblick auf die nunmehr vorliegenden Rechtsauskünfte für den vorliegenden Fall aus Sicht des Senats aber nicht (mehr) einschlägig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Botschaft der Republik Guinea selbst - unter Berichtigung einer früheren Auskunft - erklärt hat, dass nach nunmehr geltendem Recht in Guinea die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Soweit der BGH auf abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abstellt, ist festzuhalten, dass diese Entscheidungen allein auf in der Literatur vorhandene Fundstellen Bezug genommen haben - worauf vorstehend bereits hingewiesen worden ist -, nicht aber auf eine konkrete Mitteilung der zuständigen Botschaft.Hinzu kommt, dass nunmehr eine vom 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm eingeholte Auskunft der Deutschen Botschaft Conakry über das Volljährigkeitsalter in Guinea vom 26.01.2018 vorliegt. Darin heißt es unter anderem: „Im Rahmen der Ermittlungen des Vertrauensanwalts der Botschaft Conakry konnte Dr. L, Spezialist des Zivilrechtes, befragt werden, der folgende Auskunft gab: In der Republik Guinea ist das Alter der Volljährigkeit auf 18 Jahre festgesetzt, so wie es der Artikel 1 des Code de l’Enfant vom 19. August 2008 beschreibt: Jedes menschliche Wesen unter 18 Jahren ist ein Kind. Jedes Kind muss sofort nach seiner Geburt registriert werden. Es hat Recht auf Leben, einen Namen, eine Nationalität, auf Ausbildung und Gesundheit.Es ist in der Tat zutreffend, dass das Zivilrecht von Februar 1983, das derzeit gültig ist, in seinem Art. 443 beschreibt, die Volljährigkeit wird auf das vollendete 21. Lebensjahr festgelegt, aber ist genauso zutreffend, dass mehrere Anordnungen dieses Rechts nicht mehr gebräuchlich oder obsolet sind, was daher das Programm der Überarbeitung dieses Rechts, mit dem die entsprechende Abteilung der Justiz beschäftigt ist, rechtfertigt. Der Code de l‘Enfant ist somit ein spezielles Gesetz, welches formal gegen das allgemeine Gesetz, das Zivilgesetz, verstößt.Der Gesetzgeber hat jedoch das Alter der Volljährigkeit explizit auf die Vollendung des 18. Lebensjahr festgelegt und dabei in den Artikeln 441 und 442 präzisiert, das jede vorige und gegenteilige Anordnung außer Kraft gesetzt wird. Artikel 441 des Rechts des Kindes führt aus: „In allen Bereichen, die nicht durch das vorliegende Gesetz geregelt sind und die durch Gesetze und besondere Bestimmungen geregelt werden, beobachten die Gerichte die Entwicklungen.“ Artikel 442 des gleichen Gesetzes führt aus: „Es sind und bleiben außer Kraft alle vorhergehenden und gegenteiligen Anordnungen zu jenen des vorliegenden Gesetzes.“ Daraus kann man den Schluss ziehen, dass die Artikel 441 und 442 Code de l‘Enfant stillschweigend die Regelung des Artikel 443 des Zivilgesetzbuches außer Kraft setzen. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass es in Guinea keinen juristischen Kommentar zum Code Civil gibt.“ Diese Ausführungen haben die Deutsche Botschaft Conakry zu der zusammenfassenden Feststellung veranlasst: „Zusammenfassend lässt sich somit nach Auffassung der Botschaft feststellen, dass sich die Anwendbarkeit des Code de l‘Enfant aus den Rechtsgrundsätzen des Lex posterior derogat legi priori und Lex specialis derogat legi generali ableiten lässt. Wie bereits im Schreiben des guineischen Justizministeriums vom 19.04.2016 bestätigt, soll in einer kommenden Rechtsreform auch formal der entsprechende Artikel des Zivilgesetzbuches an die Regelung des Code de l’Enfant angepasst werden. Wann es jedoch tatsächlich zu dieser Reform kommen wird, kann von der Botschaft nicht eingeschätzt werden.“ In der Gesamtschau geht der Senat davon aus, dass von Seiten des OLG Hamm ausreichende Ermittlungen zur Frage des Eintritts der Volljährigkeit in Guinea angestellt worden sind und diese allein den Schluss darauf zulassen, dass die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens – wie vom BGH angeregt – erübrigt sich aus Sicht des Senats, da ein Sachverständiger auf keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten, wie sie der Senat bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, voraussichtlich zurückgreifen könnte. III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG; der Wertfestsetzung liegt § 45 FamGKG zu Grunde. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil er mit seiner Entscheidung von den Entscheidungen des OLG Bremen vom 23.02.2016 – 4 UF 186/15 – (FamRZ 2016, 990), des OLG Karlsruhe vom 07.09.2017 – 18 WF 62/17 und des OLG Brandenburg vom 26.04.2016 – 13 UF 40/16- (StAZ 2017, 111) sowie des BGH vom 20.12.2017 – XII ZB 333/17 – (BeckRS 2017, 140085) abweicht, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Rechtsbeschwerde nicht auf die Verletzung ausländischen Rechts, sondern nur auf eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts gestützt werden kann (BGH FGPrax 2013, 239), die aus Sicht des Senats allerdings im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.