OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 RVs 10/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0215.1RVS10.18.00
2mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Das Revisionsgericht hat die einer lediglich eingeschränkten Prüfung auf Rechtsfehler unterliegende Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie aber unter anderem darauf überprüfen, ob sie widersprüchlich, lückenhaft oder in wesentlichen Punkten unklar ist oder gegebenenfalls gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Liegen mehrere unterschiedliche Angaben eines Zeugen vor, ist daher eine Wiedergabe dieser Divergenzen und eine Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen einer der verschiedenen Versionen auch unter Berücksichtigung des Zweifelsatzes der Vorzug zu geben ist, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Überzeugungsbildung des Tatgerichts zu ermöglichen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben

  • a. mit den zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren in 20 Fällen verurteilt worden ist, sowie

  • b. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gegebenenfalls über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist.

Im Umfang der erfolgten Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Revisionsgericht hat die einer lediglich eingeschränkten Prüfung auf Rechtsfehler unterliegende Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie aber unter anderem darauf überprüfen, ob sie widersprüchlich, lückenhaft oder in wesentlichen Punkten unklar ist oder gegebenenfalls gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Liegen mehrere unterschiedliche Angaben eines Zeugen vor, ist daher eine Wiedergabe dieser Divergenzen und eine Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen einer der verschiedenen Versionen auch unter Berücksichtigung des Zweifelsatzes der Vorzug zu geben ist, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Überzeugungsbildung des Tatgerichts zu ermöglichen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben a. mit den zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren in 20 Fällen verurteilt worden ist, sowie b. im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gegebenenfalls über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist. Im Umfang der erfolgten Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten am 16. Januar 2017 wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in 20 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04. Oktober 2016 (737 Cs 727/16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Strafkammer des Landgerichts hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 20 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden ist. Von einer Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04. Oktober 2016 hat das Landgericht infolge vollständiger Vollstreckung dieser Strafe abgesehen. Nach den Feststellungen des getroffenen Urteils hatte der Angeklagte u.a. „in der Zeit zwischen 2014 und dem 15.07.2015“ „etwa alle 2 - 3 Wochen, mindestens jedoch 20 Mal, dem am 15.11.1998 geborenen Zeugen B im Gewerbepark in E-F „jeweils eine geringe Marihuana zum Preis von 5,00 €“ verkauft, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Zeuge noch keine 18 Jahre alt war. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit welcher er die allgemeine Sachrüge erhebt und hierbei insbesondere eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat in dem im Tenor ersichtlichen Umfang zumindest vorläufig Erfolg. 1. Im Hinblick auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen des am 15. Juli 2015 erfolgten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft offensichtlich unbegründet. Die zur erneuten Verhandlung berufene Strafkammer wird insoweit jedoch – abhängig vom Ergebnis der erneuten Hauptverhandlung – gegebenenfalls über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden haben. 2. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 20 Fällen verurteilt worden ist, erweisen sich die in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen als lückenhaft mit der Folge, dass das angefochtene Urteil insoweit der Aufhebung unterliegt. Das Revisionsgericht hat zwar die einer lediglich eingeschränkten Prüfung auf Rechtsfehler unterliegende Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie aber unter anderem darauf überprüfen, ob sie widersprüchlich, lückenhaft oder in wesentlichen Punkten unklar ist oder gegebenenfalls gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 337 Rdnr. 26 ff. m.w.N.). Die Beweiswürdigung muss hierbei für das Revisionsgericht nachvollziehbar sein und die Feststellungen des Tatrichters zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. März 2010 – 5 RVs 8/10). Dagegen ist es im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung unerheblich, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind und eine abweichende Würdigung der Beweise aus Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – NJW 2007, S. 384; OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2009 – 3 Ss 567/08 – juris). Das Landgericht hat seine Überzeugung von den festgestellten Tatvorwürfen allein auf die Angaben des Zeugen B2 im Rahmen dessen polizeilicher Vernehmung vom 24. Juli 2015 gestützt und hierzu ausgeführt, diese damaligen Angaben des Zeugen seien glaubhaft. Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen, die eine etwaige Falschbelastung rechtfertigen könnten, habe selbst der Angeklagte nicht beschrieben. Gleichzeitig teilt das Landgericht mit, der Zeuge B2 habe in der Berufungshauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, da gegen ihn wegen seiner Aussage in der ersten Instanz ein Strafverfahren mit dem Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage anhängig sei. Diese Überzeugungsbildung der Kammer entzieht sich indes einer hinreichenden Überprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht, da die Urteilsgründe die offenbar abweichenden Angaben des Zeugen vor dem Amtsgericht nicht mitteilen und dementsprechend nicht ersichtlich ist, ob bzw. inwieweit der Zeuge gegebenenfalls nachvollziehbare Angaben dazu gemacht hat, aus welchem Grund er den Angeklagten wegen der abgeurteilten Verkäufe von Betäubungsmitteln im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu Unrecht belastet haben könnte. Liegen mehrere unterschiedliche Angaben eines Zeugen vor, ist eine Wiedergabe dieser Divergenzen und eine Darlegung erforderlich, aus welchen Gründen einer der verschiedenen Versionen auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes der Vorzug zu geben ist. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Erwägungen der Strafkammer zur Häufigkeit der dem Angeklagten angelasteten Betäubungsmittelverkäufe an den Zeugen B2 rechtlich bedenklich erscheinen, da sie sich bei Gesamtbetrachtung als widersprüchlich darstellen. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, der Zeuge habe im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er habe „etwa alle 2 - 3 Wochen“ bei dem Angeklagten gekauft, dieser verkaufe schon „ungefähr ein Jahr lang“ , „er schätze“ die Anzahl seiner Käufe bei dem Angeklagten auf „ 20 Mal“ . Abgesehen davon, dass nicht näher ausgeführt wird, aus welchem Grund dieser Schätzung des Zeugen eine derartige Zuverlässigkeit dahingehend beigemessen wird, dass daraus auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes ohne jeglichen Sicherheitsabschlag in Bezug auf etwaige Erinnerungsungenauigkeiten die festgestellte Mindestanzahl von Verkäufen mit 20 Fällen abzuleiten sei, wäre unter Zugrundelegung der nach den mitgeteilten Angaben des Zeugen zur möglichen Häufigkeit seiner Käufe im Abstand von jeweils drei Wochen unter Zugrundelegung des ohnehin ebenfalls nur geschätzten Zeitraumes von „ungefähr einem Jahr“ eine Anzahl von lediglich 17 Fällen (52 Wochen : 3 = 17,33) als widerspruchsfrei bzw. nachvollziehbar anzusehen. Dementsprechend war das angefochtene Urteil insoweit und daraus folgend auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.