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Urteil

9 U 2/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0213.9U2.12.00
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Leitsätze

1. Wirkt die Geschäftsführerin einer Bauunternehmung vorsätzlich an einer sittenwidrigen Erschleichung von Förderzusagen und damit der Darlehnsgewährung der öffentlichen Hand an den einzelnen Bauherrn durch Täuschung über die Fördervoraussetzungen – insbesondere das Vorliegen der Tragbarkeitskriterien – mit, begründet dies ihre Inanspruchnahme jedenfalls nach § 826 BGB.

2.Im Rahmen der Schadensberechnung ist der Refinanzierungsschaden grundsätzlich ersatzfähig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (1 O 526/10) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert.

  • 1.

    Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. von 489.381,14 € (56.753,29 € im Fall Q, 55.173,08 € im Fall R,          54.935,65 € im Fall W, 11.172,91 € im Fall F, 61.096,97 € im          Fall H, 78.100,98 € im Fall S, 59.449,43 € im Fall B, 55.142,66          € im Fall C und 57.556,17 € im Fall T) nebst Zinsen i. H. von 5 Pro-          zentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von              386.456,01 € (Kapitalforderung, 46.725,- € im Fall Q, 41.562,44 € im Fall          R, 41.557,25 € im Fall W, 50.982,24 € im Fall H, 63.533,73 €          im Fall S, 48.994,55 € im Fall B, 44.115,80 € im Fall C und          48.985,- € im Fall T) seit dem 11.01.2011 zu zahlen, davon 11.172,91 €          als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2), weitere 59.449,43 € nebst          Zinsen in o.g. Höhe aus einem Betrag i. H. von 48.994,55 € (Kapitalforderung)          seit dem 11.01.2011 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 3)          und weitere 110.108,73 € (55.173,08 € im Fall R und 54.935,65 € im Fall          W) nebst Zinsen in vorgenannter Höhe aus einem Betrag i. H. von         83.119,69 € (Kapitalforderung, 41.562,44 € im Fall R und 41557,25 € im          Fall W) seit dem 11.01.2011 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu          4),          Zug um Zug gegen          a) - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält-                nissen mit den Darlehensvertragsnummern #1 (Baudarlehen)                und #2 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen AB (vormals                S) und ß S i. H. von 63.533,73 €,              - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch                offenen Restforderung aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensver-                tragsnummer #3 (Baudarlehen) gegen die Eheleute N und                G Q,              - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch                offenen Restforderung aus den Darlehensverträgen mit den Darlehens-                vertragsnummern #4 (Baudarlehen) und #5 (Starterdar-                lehen) gegen die Eheleute K und U T,             - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehnsverhält-                          nissen mit den Darlehnsvertragsnummern #6 (Baudarlehen)                und #7 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen O H und                V H i. H. von 50.982,24€,              - Abtretung der Ausfallforderung aus dem gekündigten Darlehensvertrag                mit der Darlehensvertragsnummer #8 (Baudarlehen) gegen                P und W C i. H. von 44.115,80 €,          b) - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält-                nissen mit den Darlehensvertragsnummern #9 (Baudarlehen)                und #10 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen D B i. H.                von 48.994,55 € als Gesamtgläubigerin mit dem Beklagten zu 3),         c) - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch                offenen Restforderung aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehens-                vertragsnummer #11 (Baudarlehen) gegen die Eheleute                E und I R,             - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch                offenen Restforderung der Eheleute aus dem Darlehensvertrag mit der Dar-                lehensvertragsnummer #12 (Baudarlehen) gegen die Eheleute L              und M W,              als Gesamtgläubigerin mit dem Beklagten zu 4).                      2.          Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten          zu 1) an die Klägerin einen Betrag i. H. von 11.172,91 € zu zahlen.          3.        Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu          1) an die Klägerin einen Betrag i.H. von 59.449,43 € nebst Zinsen i. H. von 5          Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von          48.994,55 € (Kapitalforderung) seit dem 11.01.2011 zu zahlen,         Zug um Zug gegen                Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält-         nissen mit den Darlehensvertragsnummern #9 (Baudarlehen)         und #10 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen D B i. H.         von 48.994,55 € als Gesamtgläubiger mit der Beklagten zu 1).         4.         Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu         1) an die Klägerin einen Betrag i.H. von 110.108,73 € (55.173,08 € im Fall R         und 54.935,65 € im Fall W) nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten         p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von 83.119,69 € (Kapitalfor-        derung, 41.562,44 € im Fall R und 41.557,25 € im Fall W) seit dem         11.01.2011 zu zahlen,         Zug um Zug gegen         - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch           offenen Restforderung aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehens-           vertragsnummer #11 (Baudarlehen) gegen die Eheleute           E und I R,         - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch           offenen Restforderung der Eheleute aus dem Darlehensvertrag mit der Dar-           lehensvertragsnummer #12 (Baudarlehen) gegen die Eheleute L          und M W,         als Gesamtgläubiger mit der Beklagten zu 1).         5.         Hinsichtlich der ursprünglich bestehenden und geltend gemachten Zahlungs-         ansprüche der Klägerin         - gegen die Beklagte zu 1) allein i.H. von weiteren 26.648,02 € (6.939,85 € im           Fall Q, 4.294,12 € im Fall S, 9.549,05 € im Fall C und 5.865,- € im           Fall T) Zug um Zug gegen Abtretung der jeweiligen Darlehensrückzah-           lungsansprüche gegen die genannten Bauherren,         - gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner i. H.           von weiteren 50.166,94 € im Fall F Zug um Zug gegen Abtretung der           Darlehensrückzahlungsansprüche gegen diese Bauherren,          - gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner i. H.            von weiteren 132,80 € im Fall B Zug um Zug gegen Abtretung der Darle-            hensrückzahlungsansprüche gegen diesen Bauherrn,          - gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner i.H.            von weiteren 11.270,71 € (5.519,20 € im Fall W und 5.751,51 € im Fall R)            Zug um Zug gegen Abtretung der jeweiligen Darlehensrückzahlungsan-            sprüche gegen diese Bauherren,            wird festgestellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat.          6.          Es wird festgestellt, dass          - die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet            sind, der Klägerin den nach Klageerhebung am 11.01.2011 bereits entstande-            nen weiteren Refinanzierungsschaden im Falle der vormaligen Darlehens-            nehmer F zu ersetzen,          - die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet          sind, der Klägerin den nach Klageerhebung am 11.01.2011 bereits entstande-            nen bzw. noch entstehenden weiteren Refinanzierungsschaden in dem Fall            des Darlehensnehmers B zu ersetzen,          - die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 4) als Gesamtschuldner verpflichtet            sind, der Klägerin den nach Klageerhebung am 11.01.2011 bereits entstande-            nen bzw. noch entstehenden weiteren Refinanzierungsschaden in den Fällen            der Darlehensnehmer R und W zu ersetzen,          - die Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin den nach Kla-            geerhebung am 11.01.2011 bereits entstandenen bzw. noch entstehenden            weiteren Refinanzierungsschaden in den übrigen Fällen der Darlehensnehmer            Q, H, S, C und T zu ersetzen.         Die weitergehende Klage wird abgewiesen.         Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen werden wie folgt verteilt:

        Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen         zu 29 % diese selbst, zu weiteren 10 % die Beklagten zu 1) und 2) als Ge-         samtschuldner, zu weiteren 11 % die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamt-         schuldner, zu weiteren 21 % die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner         und zu weiteren 29 % die Beklagte zu 1) allein.         Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen zu 92 % diese         selbst und zu 8 % die Klägerin.         Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen zu 87 %         dieser selbst und zu 13 % die Klägerin.         Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen zu 33 % dieser         selbst und zu 67 % die Klägerin.         Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) tragen zu 45 % dieser         selbst und zu 55% die Klägerin.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

        Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in           Höhe von 110 % des ihnen gegenüber jeweils aufgrund des Urteils vollstreckba-         ren Betrages, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicher-         heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wirkt die Geschäftsführerin einer Bauunternehmung vorsätzlich an einer sittenwidrigen Erschleichung von Förderzusagen und damit der Darlehnsgewährung der öffentlichen Hand an den einzelnen Bauherrn durch Täuschung über die Fördervoraussetzungen – insbesondere das Vorliegen der Tragbarkeitskriterien – mit, begründet dies ihre Inanspruchnahme jedenfalls nach § 826 BGB. 2.Im Rahmen der Schadensberechnung ist der Refinanzierungsschaden grundsätzlich ersatzfähig. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (1 O 526/10) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. von 489.381,14 € (56.753,29 € im Fall Q, 55.173,08 € im Fall R, 54.935,65 € im Fall W, 11.172,91 € im Fall F, 61.096,97 € im Fall H, 78.100,98 € im Fall S, 59.449,43 € im Fall B, 55.142,66 € im Fall C und 57.556,17 € im Fall T) nebst Zinsen i. H. von 5 Pro- zentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von 386.456,01 € (Kapitalforderung, 46.725,- € im Fall Q, 41.562,44 € im Fall R, 41.557,25 € im Fall W, 50.982,24 € im Fall H, 63.533,73 € im Fall S, 48.994,55 € im Fall B, 44.115,80 € im Fall C und 48.985,- € im Fall T) seit dem 11.01.2011 zu zahlen, davon 11.172,91 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2), weitere 59.449,43 € nebst Zinsen in o.g. Höhe aus einem Betrag i. H. von 48.994,55 € (Kapitalforderung) seit dem 11.01.2011 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 3) und weitere 110.108,73 € (55.173,08 € im Fall R und 54.935,65 € im Fall W) nebst Zinsen in vorgenannter Höhe aus einem Betrag i. H. von 83.119,69 € (Kapitalforderung , 41.562,44 € im Fall R und 41557,25 € im Fall W) seit dem 11.01.2011 als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 4), Zug um Zug gegen a) - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält- nissen mit den Darlehensvertragsnummern #1 (Baudarlehen) und #2 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen AB (vormals S) und ß S i. H. von 63.533,73 €, - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensver- tragsnummer #3 (Baudarlehen) gegen die Eheleute N und G Q, - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung aus den Darlehensverträgen mit den Darlehens- vertragsnummern #4 (Baudarlehen) und #5 (Starterdar- lehen) gegen die Eheleute K und U T, - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehnsverhält- nissen mit den Darlehnsvertragsnummern #6 (Baudarlehen) und #7 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen O H und V H i. H. von 50.982,24€, - Abtretung der Ausfallforderung aus dem gekündigten Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer #8 (Baudarlehen) gegen P und W C i. H. von 44.115,80 €, b) - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält- nissen mit den Darlehensvertragsnummern #9 (Baudarlehen) und #10 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen D B i. H. von 48.994,55 € als Gesamtgläubigerin mit dem Beklagten zu 3), c) - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehens- vertragsnummer #11 (Baudarlehen) gegen die Eheleute E und I R, - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung der Eheleute aus dem Darlehensvertrag mit der Dar- lehensvertragsnummer #12 (Baudarlehen) gegen die Eheleute L und M W, als Gesamtgläubigerin mit dem Beklagten zu 4). 2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) an die Klägerin einen Betrag i. H. von 11.172,91 € zu zahlen. 3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) an die Klägerin einen Betrag i.H. von 59.449,43 € nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von 48.994,55 € (Kapitalforderung) seit dem 11.01.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält- nissen mit den Darlehensvertragsnummern #9 (Baudarlehen) und #10 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen D B i. H. von 48.994,55 € als Gesamtgläubiger mit der Beklagten zu 1). 4. Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) an die Klägerin einen Betrag i.H. von 110.108,73 € (55.173,08 € im Fall R und 54.935,65 € im Fall W) nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von 83.119,69 € (Kapitalfor- derung , 41.562,44 € im Fall R und 41.557,25 € im Fall W) seit dem 11.01.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehens- vertragsnummer #11 (Baudarlehen) gegen die Eheleute E und I R, - Abtretung der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch offenen Restforderung der Eheleute aus dem Darlehensvertrag mit der Dar- lehensvertragsnummer #12 (Baudarlehen) gegen die Eheleute L und M W, als Gesamtgläubiger mit der Beklagten zu 1). 5. Hinsichtlich der ursprünglich bestehenden und geltend gemachten Zahlungs- ansprüche der Klägerin - gegen die Beklagte zu 1) allein i.H. von weiteren 26.648,02 € (6.939,85 € im Fall Q, 4.294,12 € im Fall S, 9.549,05 € im Fall C und 5.865,- € im Fall T) Zug um Zug gegen Abtretung der jeweiligen Darlehensrückzah- lungsansprüche gegen die genannten Bauherren, - gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner i. H. von weiteren 50.166,94 € im Fall F Zug um Zug gegen Abtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche gegen diese Bauherren, - gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner i. H. von weiteren 132,80 € im Fall B Zug um Zug gegen Abtretung der Darle- hensrückzahlungsansprüche gegen diesen Bauherrn, - gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner i.H. von weiteren 11.270,71 € (5.519,20 € im Fall W und 5.751,51 € im Fall R) Zug um Zug gegen Abtretung der jeweiligen Darlehensrückzahlungsan- sprüche gegen diese Bauherren, wird festgestellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat. 6. Es wird festgestellt, dass - die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den nach Klageerhebung am 11.01.2011 bereits entstande- nen weiteren Refinanzierungsschaden im Falle der vormaligen Darlehens- nehmer F zu ersetzen, - die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den nach Klageerhebung am 11.01.2011 bereits entstande- nen bzw. noch entstehenden weiteren Refinanzierungsschaden in dem Fall des Darlehensnehmers B zu ersetzen, - die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den nach Klageerhebung am 11.01.2011 bereits entstande- nen bzw. noch entstehenden weiteren Refinanzierungsschaden in den Fällen der Darlehensnehmer R und W zu ersetzen, - die Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin den nach Kla- geerhebung am 11.01.2011 bereits entstandenen bzw. noch entstehenden weiteren Refinanzierungsschaden in den übrigen Fällen der Darlehensnehmer Q, H, S, C und T zu ersetzen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu 29 % diese selbst, zu weiteren 10 % die Beklagten zu 1) und 2) als Ge- samtschuldner, zu weiteren 11 % die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamt- schuldner, zu weiteren 21 % die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner und zu weiteren 29 % die Beklagte zu 1) allein. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen zu 92 % diese selbst und zu 8 % die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen zu 87 % dieser selbst und zu 13 % die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen zu 33 % dieser selbst und zu 67 % die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) tragen zu 45 % dieser selbst und zu 55% die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des ihnen gegenüber jeweils aufgrund des Urteils vollstreckba- ren Betrages, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicher- heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin, die X-Bank und Rechtsnachfolgerin der Wohnungsbauförderungsanstalt Y (WFB), nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, sie habe Wohnungsbauförderungsdarlehen an verschiedene Bauherren vergeben, nachdem die zuständige Bewilligungsbehörde (der Z-Landkreis - Landrat, im Folgenden ZL genannt) aufgrund der Mitwirkung der Beklagten täuschungs- und irrtumsbedingt das Vorliegen der tatsächlich nicht gegebenen Fördervoraussetzungen nach § 11 Abs. 3 WoFG (insbesondere Ziffern 4 und 5) i.V.m. den diese Voraussetzungen konkretisierenden landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB in den jeweils gültigen Fassungen, dort – je nach maßgebender Fassung – Ziffer 5.8 oder Ziffer 5.7 i.V.m. Ziffer 1.3 der Anlage 2 zur WFB) bejaht und die Förderungszusagen erteilt habe. Die Klägerin behauptet hierzu, die Beklagten hätten in unterschiedlicher Beteiligung daran mitgewirkt, dass den an sich nicht förderungswürdigen Bauherren Gelder seitens der Fa. J Immobilien GmbH (im Folgenden Fa. J) zur Verfügung gestellt, und gegenüber dem ZL unter Verschleierung der tatsächlichen Geldflüsse eine Ablösung bestehender und die Wohnungsbauförderung verhindernder Altverbindlichkeiten aus Eigenmitteln bzw. das Vorhandensein erforderlicher Eigenmittel vorgetäuscht worden sei. Der Rückfluss der zur Verfügung gestellten Gelder sei, wie von vornherein vorgesehen, über die zweckwidrige Verwendung der bewilligten Fördergelder erfolgt. So sei eine in Wahrheit mangels ausreichender Vermögens- und Einkommenssituation nicht gegebene Förderungswürdigkeit konstruiert worden.Die Klägerin hat von den Beklagten Rückzahlung der Darlehensvaluta abzgl. erhaltener Rückzahlungen und Ersatz der bereits entstandenen Refinanzierungskosten sowie Feststellung der Ersatzverpflichtung bzgl. des ab Klageerhebung (11.01.2011) noch entstehenden Refinanzierungsschadens geltend gemacht, hilfsweise jeweils Zug um Zug gegen Einräumung eines Anspruches auf Auskehr zukünftig vereinnahmter Tilgungsleistungen der jeweiligen Darlehensnehmer. Wegen des erstinstanzlich im Einzelnen vorgetragenen Sachverhalts und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2011 (Bl. 238 f. GA) und die im Urteilstatbestand in Bezug genommenen erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, wobei sich aus diesen Schriftsätzen ergibt, dass der Rückfluss der von der Fa. J den Fördermittelempfängern zur Verfügung gestellten Gelder bzw. entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen der Bauherren keineswegs unstreitig waren, sondern ausdrücklich in Abrede gestellt worden sind (vgl. dazu die Schriftsätze vom 08.09.2011, Bl. 182 ff., 185 ff. GA, vom 16.09.2011, Bl. 194 ff., 198 ff. GA, vom 20.09.2011, Bl. 213 f., 214 GA, und vom 27.09.2011, Bl. 218 ff., 220 f. GA). Das Landgericht hat mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung – namentlich weil es schon auf Basis des klägerischen Vortrags an einem täuschungsbedingten Schaden fehle, im Falle F zudem bereits eine relevante Täuschung nicht hinreichend dargetan sei – die Klage insgesamt abgewiesen.Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren – zum Teil modifiziert – weiter, während die Beklagten jeweils der Berufung entgegentreten und deren Zurückweisung begehren.Wegen des Berufungsvorbringens und der Antragstellung bis zum in dieser Sache zunächst ergangenen Urteil des Senats vom 15.11.2013 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in Ziffer I der Gründe dieses Senatsurteils (vgl. Bl. 594 R ff. GA) Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat der Senat die Berufung zurückgewiesen, weil durchgreifende Schlüssigkeitsbedenken zwar – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht hinsichtlich der Darlegung eines haftungsbegründenden normativen Schadens als solchem, jedoch jedenfalls hinsichtlich der Darlegung des ersatzfähigen und zurechenbaren Schadens bestünden, den die Klägerin nicht in der geltend gemachten Weise berechnen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer II der Gründe des Senatsurteils vom 15.11.2013 (Bl. 596 R ff. GA) verwiesen.Gegen diese Senatsentscheidung hat die Klägerin das vom Senat zugelassene Rechtsmittel der Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt hat; sie hat ihr Rechtsmittel mit Schriftsätzen der Rechtsanwälte XX und YY vom 11.04.2014 (Bl. 20 ff. BGH-Heft) und 23.09.2014 (Bl. 84 f. BGH-Heft), auf die verwiesen wird, begründet. Die Beklagten sind der Revision mit näheren Ausführungen entgegengetreten und haben deren Zurückweisung begehrt (vgl. i.e. die Schriftsätze der Rechtsanwälte ZZ & VV vom 07.07.2014, Bl. 58 ff. BGH-Heft, i.V.m. dem weiteren Schriftsatz vom 30.09.2014, Bl. 86 BGH-Heft).Auf die klägerische Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2014 (Bl. 90 ff. des Aktenbandes des BGH, veröffentlicht etwa VersR 2015, 75 ff.) das Senatsurteil vom 15.11.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (auch über die Kosten des Revisionsverfahrens) – nach erforderlicher Sachaufklärung (namentlich zur Frage der kausalen Mitwirkung der Beklagten an einer Täuschung der zuständigen Bewilligungsbehörde sowie zur Frage des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen) – an den Senat zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat dabei die Ausführungen im Senatsurteil vom 15.11.2013 zur Frage des Eintritts eines haftungsbegründenden normativen Schadens (eine Erschleichung der Förderzusagen und damit der Darlehn unter Mitwirkung der Beklagten unterstellt) gebilligt, ist indes den im Senatsurteil vom 15.11.2013 geäußerten durchgreifenden Schlüssigkeitsbedenken hinsichtlich der Schadensberechnung nicht gefolgt. Auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils des Bundesgerichtshofes wird Bezug genommen. Im weiteren Berufungsverfahren (nach erfolgter Zurückverweisung an den Senat) hat die Klägerin zum beziffert geltend gemachten Refinanzierungsschaden sowie zur – z. Tl. pauschal auch schon im Schriftsatz der Rechtsanwälte XX und YY vom 23.09.2014 (Bl. 84 f. BGH-Heft) angesprochenen – weiteren Entwicklung der hier in Rede stehenden Förderdarlehn, jeweils unter Beifügung entsprechender Aufstellungen, näher vorgetragen (vgl. dazu zum einen den Schriftsatz vom 15.06.2016, Bl. 1059 f. GA, i.V.m. den dort genannten Anlagen BK 19 ff., Bl. 1061 ff. GA, und die Schriftsätze vom 07.10.2016, Bl. 1111 ff. GA, vom 17.11.2016, Bl. 1119 ff. GA und 08.03.2017, Bl. 1149 f. GA, sowie zum anderen den – zudem bereits die ursprünglichen uneingeschränkten Haupt-Zahlungsanträge fallen lassenden – Schriftsatz vom 06.05.2015, Bl. 687 ff. GA, und vor allem den Schriftsatz vom 07.11.2017, Bl. 1170 ff. GA, i.V.m. den dort genannten, lose bei den Akten befindlichen Anlagen BK 43 ff., sowie die ergänzende Erklärung im Senatstermin vom 15.12.2017, Bl. 1195 GA). Die Klägerin, die im vorgenannten Schriftsatz vom 07.11.2017 auch noch ergänzend zur aus ihrer Sicht gegebenen Unmöglichkeit einer Abtretung ihrer Darlehnsrückzahlungsforderungen in den noch laufenden, ungekündigten Darlehensverhältnissen vorgetragen hat, beantragt nunmehr (unter geringfügiger Antragserweiterung hinsichtlich der Kapitalforderung im Falle H und hinsichtlich des Refinanzierungsschadens im Fall Q), unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie einen Betrag von 493.763,17 € nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von 474.194,09 € seit dem 11.01.2011 zu zahlen, davon 12.120,21 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2), weitere 170.699,35 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 3) und 4), sowie weitere 55.451,47 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 4), Zug um Zug gegen a) - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält- nissen mit den Darlehensvertragsnummern #1 (Baudarlehen) und #2 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen AB (vormals S) und ß S i. H. von 63.533,73 €, - Einräumung eines Anspruchs auf Auskehr der seit dem 15.12.2017 von der Klägerin vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen der Eheleute N und G Q aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensver- tragsnummer #3 (Baudarlehen), - Einräumung eines Anspruchs auf Auskehr der seit dem 15.12.2017 von der Klägerin vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen der Eheleute K und U T aus den Darlehensverträgen mit den Darlehens- vertragsnummern #4 (Baudarlehen) und #5 (Starterdar- lehen), - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält- nissen mit den Darlehensvertragsnummern #6 (Baudarlehen) und #7 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen O H und V H i. H. von 50.982,24€, b) - Abtretung der Ausfallforderung aus dem gekündigten Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer #8 (Baudarlehen) gegen P und W C i. H. von 44.115,80 € als Gesamtgläubigerin mit dem Beklagten zu 4), c) - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält- nissen mit den Darlehensvertragsnummern #9 (Baudarlehen) und #10 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen D B i. H. von 48.994,55 €, - Einräumung eines Anspruchs auf Auskehr der seit dem 15.12.2017 von der Klägerin vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen der Eheleute E und I R aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehens- vertragsnummer #11 (Baudarlehen), - Einräumung eines Anspruchs auf Auskehr der seit dem 15.12.2017 von der Klägerin vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen der Eheleute L und M W aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensver- tragsnummer #12 (Baudarlehen), als Gesamtgläubigerin mit den Beklagten zu 3) und 4); 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) an sie einen Betrag i. H. von 12.120,21 € nebst Zinsen i. H. von 5 Pro- zentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von 50.144,94 € vom 11.01.2011 bis zum 19.11.2015 zu zahlen; 3. den Beklagten zu 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 4) an sie einen Betrag i.H. von 170.699,35 € nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Be- trag i. H. von 143.755,25 € seit dem 11.01.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält- nissen mit den Darlehensvertragsnummern #9 (Baudarlehen) und #10 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen D B i. H. von 48.994,55 €, - Einräumung eines Anspruchs auf Auskehr der seit dem 15.12.2017 von der Klägerin vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen der Eheleute E und I R aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehens- vertragsnummer #11 (Baudarlehen), - Einräumung eines Anspruchs auf Auskehr der seit dem 15.12.2017 von der Klägerin vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen der Eheleute L und M W aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensver- tragsnummer #12 (Baudarlehen), als Gesamtgläubiger mit den Beklagten zu 1) und 4); 4. den Beklagten zu 4) zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H. von 226.150,82 € nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. von 197.682,60 € seit dem 11.01.2011 zu zahlen, diesen in voller Höhe gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) und in Höhe eines Betrages von 170.699,35 € zusätzlich gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3), Zug um Zug gegen a) - Abtretung der Ausfallforderung aus den gekündigten Darlehensverhält- nissen mit den Darlehensvertragsnummern #9 (Baudarlehen) und #10 (Eigenheimzulagedarlehen) gegen D B i. H. von 48.994,55 €, - Einräumung eines Anspruchs auf Auskehr der seit dem 15.12.2017 von der Klägerin vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen der Eheleute E und I R aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehens- vertragsnummer #11 (Baudarlehen), - Einräumung eines Anspruchs auf Auskehr der seit dem 15.12.2017 von der Klägerin vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen der Eheleute L und M W aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensver- tragsnummer #12 (Baudarlehen), als Gesamtgläubiger mit den Beklagten zu 1) und 3), b) - Abtretung der Ausfallforderung aus dem gekündigten Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer #8 (Baudarlehen) gegen P und W C i. H. von 44.115,80 € als Gesamtgläubiger mit der Beklagten zu 1); 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den Refinanzierungs- schaden zu ersetzen, der seit dem 11.01.2011 entstehen wird mit der Maßga- be, dass a) die Beklagte zu 1) für den zukünftigen Refinanzierungsschaden in sämtli- chen unter II. 1. bis 9. der Klageschrift bezeichneten Engagements haftet, b) der Beklagte zu 2) für den zukünftigen Refinanzierungsschaden aus dem unter II. 3 der Klageschrift bezeichneten Engagement haftet, c) der Beklagte zu 3) für den zukünftigen Refinanzierungsschaden aus den unter II. 1., 2. und 6. der Klageschrift bezeichneten Engagements haftet, und d) der Beklagte zu 4) für den zukünftigen Refinanzierungsschaden aus den unter II. 1., 2., 6. und 7. der Klageschrift bezeichneten Engagements haftet.Hinsichtlich der nach Klageerhebung infolge der Entwicklung der zugrundeliegenden Darlehnsforderungen eingetretenen Reduzierung der (bezifferten) Klageansprüche erklärt die Klägerin den Rechtsstreit teilweise für erledigt.Den von den jetzt gestellten Anträgen und der Teilerledigungserklärung nicht umfassten Teil der Berufung hat die Klägerin im Senatstermin am 15.12.2017 zurückgenommen.Die Beklagten beantragen jeweils (im Umfang ihrer jeweiligen Betroffenheit), die klägerische Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat im weiteren Berufungsverfahren (nach Zurückverweisung an den Senat) mit Schriftsatz vom 29.10.2015 (Bl. 839 ff. nebst lose bei den Akten befindlichem Anlagenhefter) noch ergänzend zur angeblichen Nichtrückzahlbarkeit der von der Fa. J den Bauherren zur Ablösung von Altdarlehn bzw. Darstellung von Eigenkapital – im Wege des verlorenen Zuschusses unter Gewinnverzicht – zur Verfügung gestellten Gelder und zur aus ihrer Sicht anzunehmenden Erfüllung der Tragbarkeitskriterien unter Hinweis auf das seitens der Bewilligungsbehörde – rechtlich unzutreffend – nicht den Eigenmitteln zugerechnete Baukindergeld vorgetragen und ferner mit Schriftsatz vom 09.11.2016 (Bl. 1114 GA) ihr Bestreiten des geltend gemachten Refinanzierungsschadens bekräftigt.Der Beklagte zu 2) hat im weiteren Berufungsverfahren mit Schriftsätzen vom 07.05.2015 (Bl. 715 GA), vom 26.01.2016 (Bl. 1025 ff. GA) und vom 06.12.2017 (Bl. 1185 ff. GA) ergänzend vorgetragen, insbesondere zu den Fragen einer relevanten, schadenskausalen Täuschung im Falle F, der Nachvollziehbarkeit des jetzt hinsichtlich dieses Falles noch geltend gemachten Refinanzierungsschadens, einer Schadensminderungspflichtverletzung seitens der Klägerin und bestehender Zurückbehaltungsrechte.Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften und Berichterstattervermerke nebst Anlagen verwiesen.Der Senat, dem die Ermittlungsakten 212 Js 375/07, 212 Js 91/08 und 212 Js 672/08 der Staatsanwaltschaft Arnsberg vorgelegen haben, hat die Parteien – insbesondere alle Beklagten – persönlich angehört und umfangreichen Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses und der in diesem Zusammenhang erfolgten Erörterungen wird auf die Berichterstattervermerke (z. Tl. nebst Anlagen) zu den Senatsterminen vom 12.05.2015 (Bl. 766 ff. GA), vom 01.12.2015 (Bl. 879 ff. GA), vom 11.12.2015 (Bl. 926 ff. GA), vom 15.12.2015 (Bl. 975 ff. GA) und vom 18.12.2015 (Bl. 1012 ff. GA) Bezug genommen. Der Senat hat ferner gemäß Beweisbeschlüssen vom 19.04.2016 (Bl. 1034 ff. GA) und 22.12.2016 (Bl. 1127 f. GA) Beweis erhoben zur Höhe des behaupteten beziffert geltend gemachten Refinanzierungsschadens bis zum 31.12.2010 durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Kfm. CC. Wegen des Ergebnisses wird auf die – jeweils lose bei den Akten befindlichen – schriftlichen Gutachten vom 07.09.2016 und vom 24.01.2017 verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang unter entsprechender Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels. Die Beklagten sind der Klägerin im ausgeurteilten Umfang nach § 826 Abs. 1 i.V.m. §§ 830, 840 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig (vgl. zur Einschlägigkeit des § 826 BGB in den hier in Rede stehenden Konstellationen allgemein nur BGH, NJW-RR 2005, 611ff., und konkret bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall das in dieser Sache ergangene Urteil des BGH, VersR 2015, 75 ff.). Insoweit ist das – zum Teil nunmehr einerseits (bzgl. der Fälle H und Q) noch in zulässiger Weise erweiterte, andererseits auch eingeschränkte – Begehren der Klägerin begründet, im Übrigen indes unbegründet.1. Zur Frage der Aktivlegitimation, der Verjährung und der Darlegung eines haftungsbegründenden normativen Schadens gelten zunächst weiterhin die Ausführungen in dem – insoweit vom BGH nicht beanstandeten bzw. (bzgl. des normativen Schadens) ausdrücklich bestätigten – Senatsurteil vom 15.11.2013 (dort S. 9 und 14 ff. = Bl. 597 und 599 R ff. GA). Auf diese Ausführungen sowie auf die ergänzenden Ausführungen des BGH zur Frage des normativen Schadens in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 28.10.2014 (VersR 2015, 75 ff.) wird vorab zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.2.Hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gilt ansonsten Folgendes:a.Die Beklagte zu 1) – damals Mitgeschäftsführerin der Fa. J – ist dem Grunde nach der Klägerin gegenüber hinsichtlich aller hier in Rede stehenden Fälle gem. § 826 BGB voll ersatzpflichtig. Eine vorsätzliche Mitwirkung der Beklagten zu 1) an einer sittenwidrigen Erschleichung der Förderzusagen und damit auch der Darlehnsgewährung durch die Klägerin durch Täuschung über die Fördervoraussetzungen – insbesondere das Vorliegen der Tragbarkeitskriterien – steht zur Überzeugung des Senats in allen hier in Rede stehenden Fällen mit hinreichender Sicherheit fest.aa.Die Beklagte zu 1) war – letztlich sogar unstreitig – für die Beratung bzgl. der Finanzierung und der Beantragung der hier in Rede stehenden Förderkredite zuständig und dementsprechend durchweg an den hier in Rede stehenden Täuschungen und Verschleierungen bzgl. des Vorhandenseins von Eigenmitteln als Eigenkapital bzw. zur (ganz überwiegend, nämlich, soweit ersichtlich, außer im Fall S auch tatsächlich erfolgten) Ablösung von Altkrediten maßgeblich beteiligt. So hat die Beklagte zu 1) im Fall S nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme daran mitgewirkt, dass hier (entsprechend einem ihr nach ihren Angaben – Bl. 745 GA – von einem Mitarbeiter einer hier nicht beteiligten Bank vorgeschlagenen „Modell“) der ZL über das Vorhandensein der angeblich aus einer tatsächlich nicht erfolgten Zahlung des Zeugen PP S auf eine Erbschaft stammenden, tatsächlich nur kurzfristig von der Fa. J zur Verfügung gestellten und sogleich wieder an diese zurückgezahlten, für eine (tatsächlich nicht erfolgte) Ablösung der förderschädlichen Altkreditverbindlichkeit bei der *-Bank erforderlichen Mittel getäuscht wurde. Im Fall B hat die Beklagte zu 1) nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme zum einen an einer Täuschung des ZL über die Herkunft der Mittel i.H. von 15.000,- € , mit denen die förderschädliche Altverbindlichkeit bei der XY-Bank abgelöst worden ist, mitgewirkt. Dieses Geld stammte nämlich nicht aus den vorgespiegelten Verwandtenschenkungen, sondern von der Fa. J und war nach eigenen Angaben der Beklagten zu 1) – bestätigt auch durch die Aussagen der Zeugen Z1 und D B – rückzahlbar (vgl. dazu auch die Abrechnung Bl. 318 der BeiA 212 Js 375/07 Staatsanwaltschaft Arnsberg, wo von einem Darlehen J i.H. v. 15.000 € die Rede ist). Darüber hinaus ist – wie der Zeuge Z2 im Senatstermin am 12.05.2015 glaubhaft bestätigt hat – dem ZL vor Erteilung der Förderzusage ebenfalls verschwiegen worden, dass, wie die Beklagten zu 1) und 2) selbst angegeben haben, seitens der Fa. J der Kaufpreis reduziert worden und über den Reduzierungsbetrag von 10.000,- € mit dem Bauherrn ein aus dem Kinderbonus/Baukindergeld zurückzuführendes Darlehen (Anlage K 35) vereinbart worden ist, wobei es sich bei dem Darlehensbetrag der Sache nach, wie auch der Zeuge B im Senatstermin am 12.05.2015 bestätigt hat, letztlich um einen Teil des Baupreises gehandelt hat. In den übrigen Fällen ist ebenfalls letztlich von der Beklagten zu 1) nicht in Abrede gestellt, zum Teil sogar ausdrücklich eingeräumt und auch von den hierzu jeweils vernommenen Zeugen bestätigt worden, dass die Beklagte zu 1) den für die Förderzusage zuständigen ZL über die Herkunft der – tatsächlich von der Fa. J und nicht von Verwandten etc. zur Verfügung gestellten – Mittel für die erfolgten Altkreditablösungen bzw. zur Darstellung des notwendigen Eigenkapitals getäuscht hat. Soweit von Beklagtenseite eingewandt worden ist, die den jeweiligen Bauherren zur Verfügung gestellten Gelder seien von der Fa. J als nicht zurückzuzahlende verlorene Zuschüsse/Rabatte gewährt worden, ist diese Darstellung insgesamt widerlegt. Der Senat ist bei der gebotenen Gesamtschau des Ergebnisses der Parteianhörungen und der Zeugenvernehmungen zu allen streitgegenständlichen Fällen zu der Überzeugung gelangt, dass das „Geschäftsmodell“ bzw. die „Geschäftspolitik“ – so die namentlich von den Beklagten zu 1) und 2) gebrauchten Formulierungen – dahin gegangen und in allen streitgegenständlichen Fällen auch praktiziert worden ist, dass die seitens der J GmbH zur Verfügung gestellten Gelder zurückzuzahlen waren und der Rückzahlungsanspruch dann im weiteren Verlauf im Rahmen der Möglichkeiten ‑ sei es durch sofortige Rückzahlung, sei es durch Entnahmen vom Baukonto – realisiert werden sollte, wie in einigen Fällen auch tatsächlich geschehen. Diese Überzeugung des Senats gründet sich insbesondere auf folgende Gesichtspunkte:- Die von der Beklagten zu 1) selbst eingeräumte Rückzahlbarkeit im Fall B und der tatsächliche Rückfluss im Fall S;- die tatsächliche Rückzahlung der zunächst zwecks Darstellung vorhandener Ei- genmittel für die Kreditablösungen zur Verfügung gestellten Gelder in den Fällen R und W auf entsprechendes (von der Erstbeklagten selbst eingeräum- tes) Verlangen;- die eigene Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Erstbeklagten im Senats- termin am 01.12.2015 im Zusammenhang mit der Erörterung der Fälle R und W, wonach der Fa. J damals die für die Zurverfügungstellung der Mittel notwendige Liquidität gefehlt hätte und die der Sache nach für die Fa. J (al- so nicht für die als Darlehensnehmer aufgeführten Bauherren R und W) mit dem Bauunternehmer Ö geschlossenen Darlehnsverträge (Anlagen K 7 und K 14) der Refinanzierung der den Bauherren zur Verfügung gestellten Mittel für die Kreditablösungen gedient hätten (vgl. S. 6 des BE-Vermerks zum vorgenannten Senatstermin, Bl. 869 GA), was ebenfalls dafür spricht, dass das Geld zurückzuzah- len war und kein verlorener Zuschuss vorlag;- die vor dem Senat gemachten Zeugenaussagen der Bauherren, die ganz überwie- gend, soweit sie überhaupt etwas dazu haben sagen können, davon gesprochen haben, dass das Geld nicht geschenkt gewesen sei, sondern über das Baukonto habe verrechnet bzw. zurückgeführt werden sollen; dabei sind im Falle F, wo seitens der Zeugen F gegenüber dem Senat angegeben worden ist, der Ausgleich habe durch Übernahme von ursprünglich seitens der J zu er- bringenden Außenanlagenarbeiten erfolgen sollen, auch die ebenfalls für eine Rückzahlbarkeit sprechenden zeitnäheren Aussagen gegenüber der Polizei (vgl. Anlage K 15) mit zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass bereits in dem vorge- legten, längere Zeit vor der mit Mitteln der J erfolgten Altkreditablösung ge- schlossene Bauvertrag F (lose im blauen Hefter bei den GA) von ur- sprünglich davon mitumfassten Arbeiten an den Außenanlagen, soweit ersichtlich keine Rede ist; - der Umstand, dass ausweislich der bei den Ermittlungsakten befindlichen Konten- auswertungen und Kalkulationen/Abrechnungen in einigen Fällen – insbesondere in den Fällen C, Q, H – offenbar tatsächlich erhebliche Rückflüsse vom Baukonto erfolgt sind (vgl. Bl. 244 f., 300 f., 312, 317 der BeiA 212 Js 375/07 StA Arnsberg); - der Umstand, dass die Beklagte zu 1) zum letztgenannten Punkt und überhaupt zur Frage der Rückzahlbarkeit widersprüchliche und zum großen Teil dürftige, letztlich „pflaumenweiche“ Angaben gemacht hat, was bereits die Frage aufwirft, ob hier überhaupt der sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen worden ist;- der Umstand, dass die von der Beklagten zu 1) überreichte Kalkulation (Bl. 468 GA) im Fall C zudem bei Abzug der zur Verfügung gestellten 25.000 € sogar einen Verlust von über 4.000 € ausweist und kaum nachvollziehbar erscheint sowie auch von Beklagtenseite nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, dass die Fa. J einen solchen Verlust akzeptiert hat; auch ansonsten wäre es schon sehr ungewöhnlich, wenn ein (selbst offenbar nicht sonderlich finanzstarker) Bauträger einfach Geld „herschenkt“ und auf Gewinne verzichtet;- der weitere von den Zeugen C bekundete Umstand, dass später auf dem Baukonto Geld fehlte, Ungereimtheiten festgestellt wurden und letztlich 10.000 € von der J erstritten worden sind;- überhaupt erscheint es dem Senat kaum nachvollziehbar, warum denn die Mittel- herkunft überhaupt bewusst verschleiert worden sein sollte, wenn die Fa. J ‑ entsprechend der Beklagtendarstellung – die Mittel ohne Gegenleistung und nicht rückzahlbar zur Verfügung gestellt hätte, was ja aus Sicht der Beklagten nicht för- derschädlich gewesen wäre; die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beklag- ten zu 2) im Termin am 11.12.2015 (vgl. S. 3 des BE-Vermerks zu diesem Termin, Bl. 927 GA) sind wenig überzeugend. bb.Bei Zugrundelegung des hier nach den obigen Ausführungen anzunehmenden Geschäftsmodells ist nach Überzeugung des Senats in allen Fällen davon auszugehen, dass eine Förderzusage mangels Erfüllung der notwendigen Fördervoraussetzungen, insbesondere mangels der erforderlichen Tragbarkeit der Belastung gem. § 11 Abs. 3 Ziff. 4 WoFG i.V.m. – je nach maßgebender Fassung – Ziffer 5.8. WFB oder Ziffer 5.7 WFB i.V.m. Ziffer 1.3 der Anlage 2 zur WFB, nicht zu erteilen gewesen und dementsprechend auch nicht erteilt worden wäre. Im Fall F – dies sei vorausgeschickt – ist es zwar so, dass eigentlich auch ohne Ablösung der Altdarlehn die Tragbarkeitskriterien erfüllt gewesen wären, Gegenteiliges jedenfalls von der Klägerin nicht dargetan ist. Gleichwohl kann aber nach Auffassung des Senats die tatsächlich erfolgte und von Beginn an (arg. die Selbstauskunft vom 17.12.2003, Anlage K 101) angekündigte Ablösung der Altkredite nicht ausgeblendet werden. Bei der weiteren Betrachtung ist dann aus Sicht des Senats nicht nur der Irrtum auf Seiten des ZL, sondern die Täuschungshandlung insgesamt, sprich die gesamte Verschleierung der Herkunft der Ablösungsmittel, wegzudenken, ist also maßgebend, wie es bzgl. der Förderwürdigkeit gewesen wäre, wenn von vornherein (also ohne Täuschungsversuch durch unrichtige Angaben bzgl. der Mittelherkunft) offen gelegt worden wäre, dass Altkredite mit Mitteln der Fa. J abgelöst würden. Dabei kommt es darauf an, ob (bei anfänglicher Offenlegung des wahren Sachverhalts bzgl. der Ablösemittelherkunft) die Förderzusage – und zwar (dies verkennt die Argumentation des Zweitbeklagten) in der tatsächlich beantragten und gewährten Form und nicht etwa eine auf einem fiktiven Förderantrag mit ganz anderen Zahlen (konkret einer – aus Sicht des Senats ohnehin nicht korrekten, sondern dann zum Teil falsch deklarierten – schlicht um die für die Ablösung der Altkredite zur Verfügung gestellten Gelder erhöhten „Bausumme“ und einer entsprechend – dann ohnehin zumindest fragwürdig – unterstellten höheren Ü-Finanzierung) beruhende Förderzusage – zu erteilen gewesen wäre oder nicht. Wie bereits ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die seitens der J GmbH den jeweiligen Bauherren zur Verfügung gestellten Gelder zurückzuzahlen waren und der Rückzahlungsanspruch dann im weiteren Verlauf im Rahmen der Möglichkeiten – sei es durch sofortige Rückzahlung, sei es durch Entnahmen vom Baukonto – realisiert werden sollte, wie in einigen Fällen auch tatsächlich geschehen. Dass die Rückzahlung der Gelder an die Fa. J etwa gestreckt worden wäre und in verträglichen, die Tragbarkeit der Belastung nicht tangierenden Raten hätte erfolgen sollen, ist nicht ersichtlich, zumal die J – wie sich u.a. aus den eigenen Angaben der Beklagtenseite bzgl. der Darlehn Ö ergibt – offenbar selbst nicht finanzstark war. Eine Vereinbarung verträglicher Raten tragen die Beklagten, die weiterhin einen verlorenen Zuschuss behaupten, auch selbst gar nicht vor und stünde auch nicht in Einklang mit den zum Teil dokumentierten erheblichen „Rückzahlungen“ vom Baukonto noch während der Bauzeit. Vielmehr spricht alles dafür, dass schlicht eine Rückzahlbarkeit vereinbart wurde und die J dann im weiteren Verlauf von den Baukonten eben das, was möglich war, zurückholen sollte und z.Tl. auch zurückgeholt hat. Wenn aber danach nicht von verträglichen Raten auszugehen ist, waren bei Einstellung der Rückzahlungsverpflichtung in die vorgelegten Tragbarkeitsberechnungen des ZL in allen Fällen – auch im Fall F – die Voraussetzungen für eine Tragbarkeit der Belastung (bei anfänglicher Offenlegung des wahren Sachverhalts bzgl. der Ablösemittelherkunft) nicht erfüllt. Dass die durch die Rückzahlungsverpflichtung bedingte Belastung jeweils bei der Tragbarkeitsberechnung zu berücksichtigen gewesen wäre, haben die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter des ZL glaubhaft bestätigt.Bei seinen – auch ansonsten nicht zu beanstandenden – Tragbarkeitsberechnungen hat der ZL das sog. Baukindergeld zu Recht nicht auf Einnahmeseite berücksichtigt. Nach Ziff. 5.821 der WFB in der – soweit hier von Interesse – bereits seit 05.02.2003 geltenden Fassung war in der Tat nur die Grundförderung nach § 9 Abs. 2 bis 4 EigZulG als Einkunft zu berücksichtigen, nicht aber das sog. Baukindergeld gem. § 9 Abs 5 EigZulG; die WFB in der Fassung von 2006/2007 verweisen in Ziffer 5.7 Satz 7 auf die vorgenannte Bestimmung. Dementsprechend liegt im Fall B auch hinsichtlich der – wie ausgeführt, ebenfalls verschwiegenen – Kaufpreisreduzierung und Vereinbarung eines aus dem Kinderbonus/Baukindergeld zurückzuführenden Darlehens mit dem Bauherren über den Reduzierungsbetrag von 10.000,- € (Anlage K 35) eine für die Förderzusage kausale Täuschung über eine bei der (ausweislich Anlage K 135 schon ohne diese Rückzahlungsverpflichtung nur zu einem Überschuss von 1,74 € gekommenen) Tragbarkeitsberechnung zu berücksichtigende Belastung unter Mitwirkung der Beklagten zu 1) vor, wie auch die Zeugen Z2 und Z3 nachvollziehbar und glaubhaft bestätigt haben.Gem. Ziff. 1.6.1. der WFB setzt die Förderung zudem voraus, dass die Finanzierung der Gesamtkosten gesichert ist. An dieser Voraussetzung für eine Förderzusage fehlt es aus Sicht des Senats letztlich auch schon unabhängig von der Frage der Tragbarkeit der Belastung bei „zweckwidriger“ Verwendung von eigentlich für den Bau zu verwendenden Finanzierungsmitteln auf dem Baukonto für Altkreditablösungen; das hat auch der Zeuge Z3 im Senatstermin vom 18.12.2015 nachvollziehbar und glaubhaft bestätigt (vgl. dazu S. 7 des BE-Vermerks zu diesem Termin, Bl. 1015).Aus der Tatsache, dass offenbar die Klägerin die hier in Rede stehenden Darlehnsverträge nach Kenntnis der wahren Sachverhalte nicht gekündigt und fällig gestellt, sondern zum Teil sogar noch Zinssenkungsanträgen stattgegeben hat, lässt sich nicht etwa ein Schluss dahingehend ziehen, dass es letztlich doch an einer Kausalität der hier in Rede stehenden Täuschungen für die Darlehnsgewährungen fehlt. Abgesehen davon, dass die Förderzusagen vom insoweit zuständigen ZL erteilt worden sind, ist das vorgenannte Verhalten der Klägerin zwanglos damit zu erklären, dass im Falle einer Darlehnskündigung und Verweigerung einer Zinssenkung die Gefahr bestanden hätte, dass die jeweilige Gesamtfinanzierung der Betroffenen (endgültig) platzte und dann – mangels hinreichender Sicherheiten (die Klägerin ist – wie bei Förderdarlehn üblich – nur nachrangig durch Grundpfandrechte abgesichert) die ausgegebenen Darlehnsbeträge (soweit nicht bereits zurückgezahlt) hätten abgeschrieben werden müssen (vgl. zu dieser Erwägung auch die Anklageschrift der StA Bl. 423 der BeiA 212 Js 375/07 StA Arnsberg). Der Senat sieht schließlich bei der hier gegebenen Sachlage keine Notwendigkeit, zur Frage der Kausalität der Täuschungen für die Förderzusagen, namentlich zur Nichterfüllung der Förderkriterien bei Berücksichtigung des wahren Sachverhalts, etwa noch einen Sachverständigen einzuschalten. Der diesbezügliche Gegenbeweisantritt des Drittbeklagten auf S. 12 des Schriftsatzes vom 16.09.2011 (Bl. 202 GA), dem sich die Beklagte zu 1) durch pauschales Zueigenmachen des Vortrags der übrigen Beklagten auf S. 4 f. des Schriftsatzes vom 30.03.2012 (Bl. 355 f. GA) angeschlossen hat, ist viel zu pauschal; ihm liegt kein substantiierter Sachvortrag zu diesem Punkt zugrunde.cc.Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte zu 1) durch die hier in Rede stehenden Täuschungen und Verschleierungen in allen hier in Rede stehenden Fällen die Förderzusagen zugunsten der in Wahrheit nicht die insoweit erforderlichen Fördervoraussetzungen erfüllenden Bauherren erschlichen und damit – wie schon vom Bundesgerichtshof in seiner in dieser Sache ergangenen Entscheidung vom 28.10.2014 ausgeführt und bestätigt – einen bereits in der Eingehung von Darlehnsverpflichtungen mit insoweit in Wahrheit nicht förderungswürdigen Bauherren liegenden normativen Schaden der Klägerin zurechenbar verursacht hat. Der insoweit erforderliche Schädigungsvorsatz der Erstbeklagten i.S. des § 826 BGB (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826, Rdn. 10 f.) ist auf Basis der vorgenannten Feststellungen zwanglos zu bejahen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Bezugspunkt des Vorsatzes hier die Zufügung des normativen Schadens, also der Eingehung der Darlehnsverpflichtung mit den in Wahrheit nicht förderungswürdigen – da die Voraussetzungen für die konkret begehrte Förderung, insbesondere die Tragbarkeitskriterien, tatsächlich nicht erfüllenden – Bauherren ist und nicht etwa ein aus der mangelnden Förderungswürdigkeit resultierendes konkretes Ausfallrisiko der Klägerin.Die Richtigkeit dieses gefundenen Ergebnisses wird indiziell durchaus auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte zu 1) – wenn auch im Rahmen eines Deals – im Strafverfahren letztlich den Betrugsvorwurf gem. Anklage (vgl. Bl. 461 ff. der Beiakten 212 Js 375/07 Staatsanwaltschaft Arnsberg) bzgl. der hier in Rede stehenden Fälle insgesamt eingeräumt hat und dementsprechend rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist (vgl. dazu Bl. 495 R f., 503 ff. der vorgenannten Beiakten). dd.Zureichende Ansatzpunkte für die Annahme eines der Klägerin zurechenbaren anspruchsmindernden Mitverschuldens der Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen.Zunächst steht der Umstand, dass im Fall S der ZL keinen Nachweis der tatsächlichen Ablösung des Altkredits verlangt, sondern sich mit dem Nachweis der für die Ablösung erforderlichen Mittel begnügt hat, der uneingeschränkten Haftung der Beklagten zu 1) aus Sicht des Senats nicht entgegen. Angesichts der hier gegebenen vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Beklagte zu 1) im Wege der maßgeblichen Mitwirkung bei der von ihr initiierten Täuschung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen – konkret insbesondere der Tragbarkeit der Belastung nach den maßgeblichen Bestimmungen – könnte ein der Klägerin hinsichtlich des vorgenannten Umstandes etwa analog § 166 BGB zurechenbares Mitverschulden eine Anspruchsminderung nicht rechtfertigen.Soweit der Beklagte zu 2) geltend macht, die Klägerin müsse sich – unter dem Gesichtspunkt der Schadenszurechnung bzw. jedenfalls der Schadensminderungspflichtverletzung (vgl. Bl. 89, 222, 1029 GA) – entgegenhalten lassen, dass sie die Darlehn nicht sogleich nach Kenntnis von der jeweiligen Täuschung gekündigt, vielmehr sogar noch Zinssenkungen zugestimmt habe, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Der BGH hat in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 28.10.2014 ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin im Rahmen der schadensrechtlichen Abwicklung nicht gehalten war, die Darlehnsverträge zu kündigen. Die Klägerin hat im Übrigen – wie bereits angesprochen – aus Sicht des Senats zudem auch gute Gründe vorgetragen, warum sie von Darlehnskündigungen zunächst abgesehen und z.Tl. noch Zinssenkungen gewährt hat (vgl. dazu i.e. S. 21 ff. des Schriftsatzes vom 16.04.2013, Bl. 528 ff. GA, insbesondere den dortigen Hinweis auf Nachweisschwierigkeiten sowie vor allem Ausfallrisiken und Risiken bei der Durchsetzung der sich nach Kündigung ergebenden Ansprüche gegen die Darlehnsnehmer, angesichts derer auch eine tatsächliche Schadensminderung im Falle von zeitnah nach Kenntnis von den Täuschungen ausgesprochenen Darlehnskündigungen kaum feststellbar wäre). b.Zur Höhe des von der Beklagten zu 1) zu ersetzenden Schadens und der insoweit insgesamt nur eingeschränkt erfolgten Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der noch bestehenden Ansprüche gegen die jeweiligen Bauherren und Darlehensnehmer ist Folgendes auszuführen:aa.Die klägerische Schadensberechnung ist – wie vom BGH in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil näher ausgeführt – grundsätzlich zu billigen.bb.Mit Schriftsatz vom 07.11.2017 (Bl. 1173 ff. GA i.V.m. den dort in Bezug genommenen, lose bei den GA befindlichen Anlagen) hat die Klägerin die aktuellen Darlehens- und Kapitalforderungsbestände per 31.10.2017, wie in der Übersicht auf S. 8 dieses Schriftsatzes (Bl. 1177 GA) zusammengefasst, hinreichend dargetan und belegt. Die Beklagten sind dem nicht mehr konkret entgegengetreten. Im Verhandlungstermin am 15.12.2017 hat die Klägerin unwidersprochen ausgeführt, dass bis zum 15.12.2017 lediglich noch im Fall T eine weitere Tilgung i.H. von 15,- € erfolgt ist. Dementsprechend hat die Beklagte zu 1) die per 15.12.2017 noch offenen Darlehensvaluten i. H. von insgesamt 386.456,01 € zu ersetzen. cc. Der – bis Ende 2010 beziffert geltend gemachte – Refinanzierungsschaden ist nach dem in dieser Sache bereits ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 grundsätzlich ersatzfähig, und zwar (so das im vorgenannten Urteil des BGH zitierte weitere Urteil des BGH vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, dort Rdn. 22 f. im juris-Ausdruck) ohne Darlegung und Nachweis einer konkret der Auszahlung der Darlehnsbeträge an die Förderempfänger entsprechenden Darlehnsaufnahme.Bei der Bemessung des Refinanzierungsschadens (und nicht etwa bei dem Anspruch auf Rückzahlung der noch nicht getilgten Darlehnsvaluten) sind – ausgehend von angefallenen Refinanzierungszinsen – zunächst einmal aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die (soweit ersichtlich, nur bei den Eigenheimzulagedarlehen) tatsächlich vereinnahmten Zinsen gegenzurechnen. Ferner sind auch tatsächlich vereinnahmte Verwaltungskostenbeiträge gegenzurechnen. Dies gilt einmal für die bei den Baudarlehn jeweils in § 6 vorgesehenen laufenden Verwaltungskostenbeiträge i.H. von jährlich 0,5 % des Ursprungskapitals des Darlehns, die den Zinsen gleichzustellen sind, und – wie vom Drittbeklagten auch ausdrücklich geltend gemacht – beim Refinanzierungsschaden in Abzug zu bringen sind (vgl. dazu OLG Düsseldorf v. 06.11.2014 – I-16 U 202/13, dort namentlich Rdn. 35 ff. im juris-Ausdruck). Angesichts der auch insoweit über die gesamte Laufzeit verteilten Ratenzahlung erscheint es ferner gerechtfertigt, die bei den gem. § 3 der Darlehnsverträge in den Eigenheimzulagedarlehen vorgesehenen „pauschalierten Verwaltungskostenbeiträge“ ebenso zu behandeln, zumal die Jahresraten insoweit, soweit ersichtlich (beispielsweise im Fall R), ebenfalls 0,5 % des jeweiligen Ursprungsdarlehnsbetrags entsprechen. Die – neben den laufenden Verwaltungskostenbeiträgen – bei den Baudarlehn nach § 6 jeweils bei der Darlehnsauszahlung in Abzug gebrachten einmaligen Verwaltungskostenbeiträge i.H. von 0,4 % der Ursprungsdarlehnssumme sind aus Sicht des Senats in gleicher Weise zu behandeln. Zwar fehlt es insoweit an der Laufzeitabhängigkeit; andererseits stellten die (einmaligen und laufenden) Verwaltungskostenbeiträge – wegen der Zinslosigkeit der Darlehn – letztlich die einzigen Gegenleistungen dar, was wiederum auch hier insgesamt für eine Gleichbehandlung der Verwaltungskostenbeiträge mit den Zinsen spricht (vgl. zu diesem Aspekt auch das o.g. Urteil des OLG Düsseldorf, dort Rdn. 37 bei juris). Jedenfalls stellen auch die vereinnahmten einmaligen Verwaltungskostenbeiträge Einnahmen dar, welche die Klägerin bei Nichtgewährung der Darlehn nicht gehabt hätte, was ebenfalls eine Berücksichtigung im Rahmen der Vorteilsausgleichung gerechtfertigt erscheinen lässt.Im Gegenzug muss allerdings zugunsten der Klägerin ein – gem. § 287 ZPO zu schätzender – Betrag für den ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand, der bei Nichtgewährung der Darlehn ebenfalls nicht angefallen wäre, Berücksichtigung finden.Nachdem die Klägerin auflagegemäß noch mit Schriftsatz vom 15.06.2016 (Bl. 1059 f. GA) – zum Teil aktualisierte und vervollständigte – Übersichten (Anlagen BK 19 ff., Bl. 1061 ff. GA) eingereicht hat, aus denen sich für den Zeitraum bis Ende 2010 neben den tatsächlich geleisteten Tilgungsbeträgen auch die jeweils vereinnahmten Zahlungen der Darlehensnehmer auf Zinsen und Verwaltungskosten ergeben, hat der Senat zur Ermittlung des beziffert geltend gemachten Refinanzierungsschadens bis Ende 2010 nach den vorgenannten Grundsätzen den Sachverständigen Dipl.-Kfm. CC eingeschaltet. Auf dessen beiden – lose bei den Akten befindlichen – Gutachten (Hauptgutachten und Ergänzungsgutachten mit rechnerischen Korrekturen) wird nochmals verwiesen.Der Sachverständige hat die seitens der Klägerin zuletzt vorgetragenen Zahlenwerte und Berechnungen nachvollziehbar und überzeugend bestätigt, und zwar grundsätzlich auch die dem Sachverständigen von der Klägerin noch übermittelten Zahlen zu tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten (vgl. dazu Anlage 5 zum Hauptgutachten). Er hat allerdings die von der Klägerin als Verwaltungskosten geltend gemachten Risikovorsorgeaufwendungen nicht als auf die hier in Rede stehenden Darlehen bezogene Verwaltungskosten angesehen (auf S. 16 f. des Hauptgutachtens i.V.m. S. 3 f. des Ergänzungsgutachtens, wo zu den diesbezüglichen Einwänden der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2016, Bl. 1119 f. GA, Stellung genommen worden ist, wird verwiesen). Letztlich geht es hinsichtlich dieses Streitpunktes um eine Rechtsfrage, wie die Klägerin in ihrer abschließenden Stellungnahme (Bl. 1149 f. GA) zutreffend bemerkt hat. Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen und vermag die Position Risikovorsorge insgesamt nicht als bei der Vorteilsausgleichung gegenzurechnende tatsächlich angefallene (Verwaltungs)-Kosten anzusehen. Es ist aus Sicht des Senats insbesondere schon nicht zu erkennen, dass die bilanzmäßige Bildung von stillen Vorsorgereserven nach § 340 f HGB – durch niedrigere Bewertung der Forderungen, insbesondere auch solcher an Kunden – überhaupt einen tatsächlich angefallenen Kostenaufwand darstellt.Danach ergeben sich auf Basis der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen als ersatzfähiger Refinanzierungsschaden bis Ende 2010 folgende Beträge (vgl. dazu die vom Sachverständigen bestätigten Beträge gem. Anlage BK 37, Bl. 1089 GA, sowie die vom Sachverständigen errechneten Verwaltungskostenzahlen in Anlage 1 zum Ergänzungsgutachten) :- Q: Refinanzierungszinsen 11.069,64 € abzgl. vereinnahmter Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge - 1.918,60 € zzgl. tats. Verw.Kosten + 877,25 € ersatzfähiger Schaden mithin 10.028,29 € - R: Refinanzierungszinsen 15.948,59 € abzgl. vereinnahmter Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge - 3.258,70 € zzgl. tats. Verw.Kosten + 920,75 € ersatzfähiger Schaden mithin 13.610,64 € - H: Refinanzierungszinsen 10.532,83 € abzgl. vereinnahmter Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge - 1.203,49 € zzgl. tats. Verw.Kosten + 804,75 € ersatzfähiger Schaden mithin eigentlich 10.134,09 €, - W: Refinanzierungszinsen 15.716,35 € abzgl. vereinnahmter Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge - 3.258,70 € zzgl. tats. Verw.Kosten + 920,75 € ersatzfähiger Schaden mithin 13.378,40 €- F: Refinanzierungszinsen 13.095,35 € abzgl. vereinnahmter Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge - 2.843,19 € zzgl. tats. Verw.Kosten + 920,75 € ersatzfähiger Schaden mithin 11.172,91 € - S: Refinanzierungszinsen 15.957,35 € abzgl. vereinnahmter Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge - 2.484,85 € zzgl. tats. Verw.Kosten 1.094,75 € ersatzfähiger Schaden mithin 14.567,25 € - B : Refinanzierungszinsen 11.317,48 € abzgl. vereinnahmter Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge - 1.667,35 € zzgl. tats. Verw.Kosten + 804,75 € ersatzfähiger Schaden mithin 10.454,88 € - C: Refinanzierungszinsen 12.068,21 € abzgl. vereinnahmter Zinsen und Verwaltungskostenbeiträg - 1.918,60 € zzgl. tats. Verw.Kosten + 877,25 € ersatzfähiger Schaden mithin 11.026,86 € - T: Refinanzierungszinsen 8.977,17 € abzgl. vereinnahmter Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge - 1.247,00 € zzgl. tats. Verw.Kosten + 841,00 € ersatzfähiger Schaden mithin 8.571,17 €Ersatzfähiger Refinanzierungsschadenbis Ende 2010 insgesamt für alle 9 Fälle also an sich : 102.944,49 €.Da allerdings die Klägerin im Fall H selbst nur einen Refinanzierungsschaden von 10.114,73 € (statt oben ermittelter 10.134,09 €) geltend macht (vgl. dazu die der letzten Antragstellung zugrundeliegende Übersicht im Schriftsatz vom 07.11.2017, Bl. 1177 GA), ist der vorgenannte Betrag entsprechend zu kürzen, so dass der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) insoweit nur 102.925,13 € zuzusprechen sind.dd.Eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung der o.g. Beträge konnte hinsichtlich aller Fälle jeweils nur Zug um Zug gegen Abtretung der noch bestehenden Ansprüche gegen die jeweiligen Bauherren und Darlehensnehmer erfolgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt dies auch für die Fälle, in denen die Darlehen noch laufen und nicht gekündigt worden sind. Aus Gründen der Klarstellung hat der Senat in diesem Zusammenhang die in dem Gesamtbetrag enthaltenen Einzelforderungsbeträge bzgl. jeden Falles im Urteilstenor aufgeführt.Der Senat geht angesichts der diesbezüglichen Ausführungen in dem in dieser Sache bereits ergangenen Urteil des BGH, dem offensichtlich der bis dahin erfolgte klägerische Vortrag (vgl. namentlich S. 54 f. des Schriftsatzes vom 27.06.2011, Bl. 158 f. GA) nicht zur – der Klägerin obliegenden – Darlegung einer Unmöglichkeit einer Abtretung ihrer Ansprüche an die Beklagten nach der Ausnahmevorschrift des § 399 BGB ausgereicht hat, auch weiterhin davon aus, dass hier von vornherein jeweils nur eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die jeweiligen Darlehnsnehmer in Betracht kommt. Auch die jetzigen weiteren Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 07.11.2017 (dort S. 9, Bl. 1178 GA) rechtfertigen keine andere Beurteilung; sie vertiefen lediglich die bisherige Argumentation, die Zweckbindung stehe einer Abtretung entgegen, was der BGH aber in dem vorgenannten Urteil – jedenfalls im Grundsatz – gerade unter Hinweis auf das Urteil BGH, WM 1970, 253 (vgl. dort Rn. 21 ff. bei juris) verneint hat. Wenn die Klägerin hier im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden will, als hätte sie die „erschlichenen“ Förderdarlehn den in Wahrheit nicht förderwürdigen Bauherren nicht gewährt, sieht der Senat ohnehin auch keinen Grund, warum sie die danach hier ohnehin verfehlte „Zweckbindung“ hier noch kontrollieren und durchsetzen müsste.Eine Unzumutbarkeit einer Vorteilsausgleichung im Wege der Zug-um-Zug-Abtretung der Ansprüche gegen die Darlehnsnehmer ist weder dargetan noch sonst ersichtlich; die insoweit von der Klägerin im vorgenannten Schriftsatz angestellten Zumutbarkeitserwägungen (Bl. 159 GA) betreffen nur den Fall einer etwa Zug um Zug aufzuerlegenden Pflicht zur Auskehrung zukünftig vereinnahmter Zahlungen und haben im Übrigen auch dem BGH nicht ausgereicht, um von einer Unzumutbarkeit auszugehen.Da eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Darlehnsnehmer – als Minus – auch von Amts wegen ausgesprochen werden kann, bedurfte es insoweit nicht etwa einer Antragsanpassung seitens der Klägerin. Schon da die gesicherte Forderung gegen die Eheleute F – nach Kreditablösung – nicht mehr besteht, sieht der Senat indes bei diesen von vornherein keinen Grund für eine (vom Zweitbeklagten konkret angesprochene) Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung von – zudem auch gar nicht bestimmt bezeichneten – Sicherungsrechten. Auch bei den Fällen, in denen die Darlehen notleidend geworden und gekündigt worden sind und jetzt Ausfallforderungen geltend gemacht werden, stellt sich die Frage von Sicherungsrechtsübertragungen als Zug-um-Zug-Leistung nicht. Aber auch bei den noch laufenden Darlehn hat der Senat – aus Wertungsgesichtspunkten – Zweifel, ob die wegen sittenwidriger Schädigung haftenden Beklagten tatsächlich Zug um Zug auch die Abtretung etwaiger Sicherungsrechte verlangen können. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, wo insoweit ein etwa auszugleichender Vorteil der Klägerin liegen soll, wenn die gesicherte Forderung abgetreten wird; jedenfalls müssten diese Sicherungsrechte auch hier schon konkret bezeichnet werden von demjenigen, der Vorteilsausgleichung erstrebt. Auch eine – vom Beklagten zu 2) angesprochene – Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegen die Eheleute F selbst, kommt von vornherein nicht in Betracht. Denn im Verhältnis mehrerer Schädiger ist § 426 BGB die maßgebende Ausgleichsnorm und kann der Gedanke des § 255 BGB bzw. der Vorteilsausgleichung nicht fruchtbar gemacht werden (vgl. dazu nur Palandt/ Grüneberg, a.a.O., § 255, Rn. 2 m. w. Nachw.). c.Soweit sich im Verlauf des Rechtsstreites – außer im Fall H – die Darlehensvaluten durch Zahlungen der Darlehnsnehmer verringert haben, ist eine Teilerledigung eingetreten, da sich dadurch die ursprünglich i.H. der bei Klageerhebung tatsächlich gegebenen Valuten – allerdings von vornherein nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Darlehnsnehmer – begründeten Ansprüche i.H. der noch eingegangenen Zahlungen erledigt haben. Insoweit war dementsprechend die (mit Rücksicht auf die von vornherein nur mit der vorgenannten Zug-um-Zug-Einschränkung gegeben gewesene Verpflichtung) inhaltlich eingeschränkte Teilerledigung des Rechtsstreits festzustellen. Dabei war grundsätzlich von den in den zuletzt überreichten Übersichten (Anlagen BK 43 ff.) dokumentierten Darlehenkapitalständen bei Klageerhebung auszugehen, die teilweise geringfügig von den erstinstanzlich zur Begründung der diesbezüglichen bezifferten Ersatzforderung vorgetragenen Ständen nach unten abweichen (im Fall Q Baudarlehenskapitalstand Ende 2010 richtig 50.137,50 € statt der Klage zugrunde gelegter 50.400,- €; im Fall W Baudarlehenskapitalstand Ende 2010 richtig 44.650,- € statt der Klage zugrunde gelegter 44.887,50 €; im Fall S Baudarlehenskapitalstand richtig 64.300,50 € statt der Klage zugrunde gelegter 64.462,50 €; im Fall C Baudarlehenskapitalstand richtig 50.137,50 € statt der Klage zugrunde gelegter 50.400,- €; im Fall T Baudarlehenskapitalstand richtig 48.250,- € statt der Klage zugrunde gelegter 48.500,- € und Eigenheimdarlehenskapitalstand richtig 6.600,- € statt der Klage zugrunde gelegter 6.800,- €); anderes gilt allerdings im Fall B, in dem der Klageforderungsberechnung beim Baudarlehen ein Kapitalbestand per Ende 2010 i.H. von 45.600,- € (statt laut Übersicht tatsächlich 45.612,45 €) zugrunde gelegt worden ist und deshalb insoweit die Obergrenze darstellt. d.Die – nur hinsichtlich der Kapitalforderungsbeträge geltend gemachte (vgl. dazu S. 29 der Klageschrift, Bl. 29 GA) – Zinsforderung als solche ist grundsätzlich unproblematisch (Rechtshängigkeitszinsen). Die Verzinsung entfällt bei im Wege einer Zug-um-Zug-Verurteilung zu gewährender Vorteilsausgleichung auch keineswegs (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 291, Rn. 5 unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 2013, 825, dort insbes. Rn. 11 bei juris). Allerdings machen die jetzt noch geltend gemachten Kapitalforderungen – per 15.12.2017 – nur noch 386.456,01 € aus, wie bereits ausgeführt. Auf diesen Betrag waren dementsprechend Rechtshängigkeitszinsen zuzuerkennen. Eine weitergehende Zinsforderung – hinsichtlich ursprünglich höherer Kapitalforderungsbeträge – hat die Klägerin dagegen nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus eingereichten Übersichten die jeweiligen, sich fortlaufend vermindernden Darlehenskapitalstände herauszusuchen und eine entsprechende Zinsstaffel zu errechnen.e.Hinsichtlich des Feststellungsantrags – betreffend den weiteren Refinanzierungsschaden – bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Das Feststellungsinteresse ist insoweit unproblematisch (vgl. dazu allgemein nur Zöller/Greger, a.a.O., § 256, Rdn. 7a und 7c). Der Feststellungsantrag ist nach den obigen Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1) in allen Fällen in Ansehung dieser Beklagten auch in vollem Umfang begründet. Bei den zwischenzeitlich gekündigten Förderdarlehn kann der ersatzfähige Refinanzierungsschaden nicht etwa nur bis zum Zeitpunkt der Darlehnskündigung verlangt werden. Es besteht kein Grund für eine solche zeitliche Begrenzung, denn der zum Refinanzierungsschaden führende und teilweise – mangels Rückzahlung – andauernde Mittelabfluss ist gerade Folge der erschlichenen Förderzusage und Darlehnsgewährung. Es bedarf deshalb in den Fällen, in denen Darlehn gekündigt worden sind, nicht etwa einer zeitlichen Befristung des Feststellungsausspruchs. 3.Hinsichtlich der Ansprüche gegen die übrigen Beklagten gilt Folgendes:Die Beklagten zu 2) bis 4) sind der Klägerin nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang – jeweils gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) – nach § 826 Abs. 1 i.V.m. §§ 830, 840 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig.a.Eine generelle Mittäterschaft bzgl. des hier praktizierten „Geschäftsmodells“, insbesondere ein diesbezügliches bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 830, Rn. 2) ist von der Klägerin, die die Beklagten zu 2) bis 4) selbst nur in einem Teil der Fälle wegen behaupteter konkreter Mitwirkungshandlungen in Anspruch nimmt, schon nicht geltend gemacht und dargelegt. Auch die Staatsanwaltschaft ist in den beigezogenen Ermittlungsverfahren nicht von einer umfassenden Mittäterschaft ausgegangen und hat nach einzelnen Fällen differenziert. Dementsprechend kommt es auch hier darauf an, ob und inwieweit jeweils eine von der Klägerin hinsichtlich einzelner Fälle geltend gemachte haftungsbegründende Beteiligung der Beklagten zu 2) bis 4) festgestellt werden kann. Vorab sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass alle vorgenannten Beklagten ‑ wie auch die Beklagte zu 1) – hier nach dem Eindruck des Senats „mauern“ und deshalb ihren eigenen Angaben mit Skepsis zu begegnen ist.b.Zum Beklagten zu 2) (in Anspruch genommen nur beim Fall F):Beim Beklagten zu 2) fällt zunächst auf, dass er durchaus etwas zur hier in Rede stehenden generellen Praxis bzw. dem allgemeinen „Geschäftsmodell“ gesagt und nicht nur Angaben zum Fall F gemacht hat. Auch deutet Einiges – namentlich der Vergleich mit den ersichtlich vom Zweitbeklagten stammenden Unterschriften unter seiner Zustimmungserklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Geldbuße (Bl. 486 f. der BeiA 212 Js 672/08 StA Arnsberg) sowie unter dem im Termin am 11.12.2015 überreichten Ergänzungsvertrag zum Bauvertrag (im lose bei den GA befindlichen blauen Hefter) auf der letzten Seite sowie auch die bezeichnende Reaktion des Zweitbeklagten im Termin am 11.12.2015 zu dem entsprechenden Vorhalt, er wolle dazu jetzt nichts sagen (auch im weiteren Verlauf keine Stellungnahme dazu) – darauf hin, dass die Unterschrift unter einem den Fall W betreffenden Einzahlungsbeleg (Anlage K 9 unten) vom Beklagten zu 2) stammt. Es spricht deshalb von vornherein einiges dafür, dass der Beklagte zu 2) an dem hier praktizierten „Geschäftsmodell“ sogar noch intensiver beteiligt war, als es die Klägerin ihrer auf den Fall F beschränkten Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) zugrunde legt. Im Fall F hat der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 11.12.2015 selbst angegeben, Gespräche mit den Bauherren geführt zu haben und hat bezeichnenderweise, wenn es um die hier in Rede stehenden täuschenden und verschleiernden Vorgehensweisen ging, immer in der „Wir-Form“ bzw. von „unserer Politik“ gesprochen. Schon das spricht dafür, dass der Beklagte zu 2) hier tatsächlich auch bei den täuschenden Verschleierungen mitinvolviert war. Die Angaben der Zeugen F im Senatstermin am 11.12.2015 geben zwar zur konkreten Beteiligung des Beklagten zu 2) an den hier in Rede stehenden Verschleierungen betreffenden Gesprächen nicht viel her; allerdings haben die Zeugen in ihrer zeitnahen Aussage gegenüber der Polizei (Anlage K 15) schon konkrete Mitwirkungshandlungen auch des Beklagten zu 2) geschildert, der danach angeboten habe, dass der für die notwendige Altkreditablösung benötigte Betrag von der Fa. J zur Verfügung gestellt werde. Schließlich hat die Beklagte zu 1) (wie bereits erwähnt) im Strafverfahren – wenn auch im Rahmen eines „Deals“ – die Tatvorwürfe, in denen ausdrücklich auch von einer Mitwirkung des Beklagten zu 2) die Rede war, eingeräumt (vgl. dazu Bl. 495 R f., 503 ff. der Strafakten 212 Js 375/07 Staatsanwaltschaft Arnsberg) und hat der Beklagte zu 2) selbst die nach Anklageerhebung auf seine eigene Anregung angebotene und dann auch erfolgte Einstellung des gegen ihn wegen der hier in Rede stehenden Vorgänge im Fall F geführten Strafverfahrens gegen Geldauflage gem. § 153a StPO akzeptiert (vgl. dazu Bl. 471 ff., 483 ff. der BeiA 212 Js 672/08). In der Gesamtschau ist der Senat bei dieser Sachlage von einer haftungsbegründenden vorsätzlichen Mitwirkung des Beklagten zu 2) an der hier in Rede stehenden Täuschung und sittenwidrigen Schädigung im Falle F überzeugt.Dementsprechend war der Beklagte zu 2) – gesamtschuldnerisch mit der Erstbeklagten – zur Zahlung des in diesem Falle bis Ende 2010 entstandenen Refinanzierungsschadens in der bereits oben festgestellten Höhe von 11.172,91 € zu verurteilen, war ferner dem gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Feststellungsbegehren hinsichtlich der Ersatzpflicht bzgl. des weiteren Refinanzierungsschadens seit dem 11.01.2011 stattzugeben und war, soweit im Verlauf des Rechtsstreits die Darlehen der Eheleute F vollständig abgelöst bzw. getilgt worden sind, eine – wie bereits oben bei der Erstbeklagten ausgeführt – im Hinblick auf die Zug-um-Zug-Einschränkung der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung inhaltlich begrenzte Teilerledigung festzustellen. Die geltend gemachte Zinsforderung hinsichtlich der erledigten Kapitalforderungsbeträge konnte hingegen auch hier aus den oben bei der Beklagten zu 1) genannten Gründen mangels hinreichender Darlegung nicht zuerkannt werden.c.Zum Beklagten zu 3) (in Anspruch genommen in den Fällen R, W und B): Der Beklagte zu 3), immerhin damals Mitgeschäftsführer der J, will nach seinen Angaben mit den Beratungen und Erörterungen bzgl. der Finanzierung, insbesondere durch Förderdarlehn, nichts zu tun gehabt haben und hat sich bzgl. der hier in Rede stehenden Verschleierungen und Geldflüsse als unwissend dargestellt. Immerhin war er aber nach eigenen Angaben für Buchhaltung und Steuerangelegenheiten zuständig und hatte, wie die Beklagte zu 1) angegeben hat, neben dieser auch Verfügungsmacht über die Konten einschließlich der Baukonten (wie auch der Drittbeklagte selbst eingeräumt hat). Von daher können ihm eigentlich jedenfalls die hier in Rede stehenden Geldflüsse kaum verborgen geblieben sein, was seine diesbezüglichen Angaben wenig glaubhaft erscheinen lässt.Der Beklagte zu 3) hat konkret im Fall B unstreitig den Bauvertrag (Bl. 533 GA) mit dem um die – dann als Darlehn deklarierten – 10.000,- € „herabgesetzten“ Baupreis ebenso für die J unterzeichnet wie den „Darlehnsvertrag“ über die vorgenannten 10.000,- € (Anlage K 35), wobei die Beklagte zu 1) dazu angegeben hat, den Darlehnsvertrag habe der Beklagte zu 3) evtl. auch aufgesetzt.In den Fällen R und W hat der Beklagte zu 3) für die Darlehnsnehmer (laut Urkunden die Bauherren, der Sache nach aber – wie vom Prozessbevollmächtigten der Erstbeklagten im Termin am 11.12.2015 ausdrücklich und seitens der übrigen Beklagten unwidersprochen eingeräumt – Fa. J) die – offenbar (so ebenfalls – seitens der übrigen Beklagten unwidersprochen – der Prozessbevollmächtigte der Erstbeklagten im Senatstermin vom 11.12.2015) zur Refinanzierung der zur Verfügung gestellten Ablösemittel – mit dem Bauunternehmer Ö geschlossenen Darlehnsverträge (Anlagen K 7 und K 14) unterschrieben und ferner auch – für die Fa. J – die Quittung über den Erhalt des Darlehnsbetrages aus dem Darlehn K 7 (Bl. 403 der BeiA 212 Js 375/07 StA Arnsberg), wobei allerdings im Fall R der Darlehnsvertrag K 7 und auch die vorgenannte Quittung erst nach der am 08.04.2004 erfolgten Erteilung der Förderzusage seitens des ZL datieren.Die Zeugenaussagen der jeweiligen Bauherren im vorliegenden Verfahren bzgl. einer Beteiligung des Beklagten zu 3) waren nicht ergiebig. Im Fall B geben die Zeugenaussagen – und zwar auch die Angaben bei der Polizei (Anlage K 34) – zu einer solchen Beteiligung nichts her. Gleiches gilt auch in den Fällen R und W (vgl. zu den Angaben dieser Bauherren im Strafverfahren Anlagen K 2 und K 8). Dementsprechend ist der Beklagte zu 3) in diesen drei Fällen im Strafverfahren auch erst gar nicht angeklagt worden (vgl. dazu Bl. 471 ff. der Beiakten 212 Js 672/08 StA Arnsberg).Bei der gebotenen Gesamtschau vermag der Senat sich lediglich im – zeitlich deutlich später als die Fälle W und R liegenden – Falle B mit der erforderlichen Sicherheit von einer haftungsbegründenden vorsätzlichen (zumindest unterstützenden) Mitwirkung des Beklagten zu 3) an den hier in Rede stehenden Täuschungen und sittenwidrigen Schädigungen zu überzeugen. Dabei ist aus Sicht des Senats – neben der deutlich späteren zeitlichen Einordnung, des Modellcharakters der hier in Rede stehenden Fördermittelerschleichung und des Umstandes, dass der Beklagte zu 3) Mitgeschäftsführer war und nach eigenen Angaben insbesondere Einblick in Buchführung, Konten und Zahlungsverkehr hatte – zu berücksichtigen, dass auch hinsichtlich der „künstlichen Reduzierung“ des Baupreises und der Deklarierung der Differenz als – dem ZL nicht offenbartes förderschädliches – Darlehn eine mitkausale Täuschung vorliegt, wie bereits ausgeführt. In den Fällen W und R bestehen nach Auffassung des Senats hingegen nicht genügend Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft mit gemeinsamem Tatplan/-entschluss oder eine vorsätzliche Beihilfe, bleiben insoweit vielmehr Zweifel. Insgesamt war danach der Beklagte zu 3) – gesamtschuldnerisch mit der Erstbeklagten – zur Zahlung des oben festgestellten Schadens (offenes Kapital zzgl. Refinanzierungsschaden bis Ende 2010) der Klägerin im Falle B i.H. von insgesamt 59.449,43 € (= 48.994,55 + 10.454,88 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen aus 48.994,55 € zu verurteilen, war ferner dem gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Feststellungsbegehren hinsichtlich des weiteren Refinanzierungsschadens seit dem 11.01.2011 im Falle B stattzugeben und war, soweit im Verlauf des Rechtsstreits die Darlehen des Bauherren B teilweise getilgt worden sind, eine – wie bereits oben bei der Erstbeklagten ausgeführt – im Hinblick auf die Zug-um-Zug-Einschränkung der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung inhaltlich begrenzte Teilerledigung festzustellen. Die geltend gemachte Zinsforderung hinsichtlich der erledigten Kapitalforderungsbeträge im Fall B konnte hingegen auch hier aus den oben bei der Beklagten zu 1) genannten Gründen mangels hinreichender Darlegung nicht zuerkannt werden.d.Zum Beklagten zu 4) (in Anspruch genommen in den Fällen R, W, B und C): Der Beklagte zu 4) war in erster Linie als Verkäufer tätig und hat später auch die Baubetreuung gemacht. Er war zumeist erster Ansprechpartner der Bauherren, wenn diese auf die Fa. J aufmerksam gemacht worden waren und sich für deren Angebote interessierten. Der Beklagte zu 4) selbst hat angegeben, grundsätzlich nur bei der Beratung bzgl. des Objektes selbst, nicht aber an der Beratung bzgl. der Finanzierung beteiligt gewesen zu sein; die – auch hier „mauernde“ – Beklagte zu 1) hat im Termin am 15.12.2015 bei ihrer Befragung zum Fall C bezeichnenderweise erklärt, zur Frage der Beteiligung des Beklagten zu 4) an der Beratung der Bauherren möchte sie nichts sagen. Bzgl. des Falles R hat der Beklagte zu 4) allerdings im Senatstermin vom 01.12.2015 Folgendes eingeräumt:„Zur Finanzierung des Objekts R weiß ich noch, dass die Beklagte zu 1) mir einmal Geld gegeben hat, das Rs bei der Bank einzahlen und dann später wieder abheben und zurückgeben sollten. Ich habe das Geld dann dementsprechend auch an Rs weitergegeben und es anschließend sogleich auch wieder von Rs in Empfang genommen und an die Beklagte zu 1) zurückgegeben. Das war das einzige Mal, dass ich überhaupt in Finanzierungsangelegenheiten beteiligt war.“Am 15.12.2015 hat der Beklagte zu 4) bei seiner Anhörung zum Fall C noch ergänzt:„Wie schon im Termin am 01.12.2015 gesagt, war ich nur in einem Falle – im Falle W, ich korrigiere (auf Vorhalt meiner Angaben vom 01.12.) im Falle R – an Bargeldübergaben beteiligt. Damals hatte ich das Geld – wohl 13.000 € – jeweils auch nur ganz kurz in Händen und war nur deshalb eingeschaltet, weil die Beklagte zu 1) kurzfristig zu Tisch war.“Im Übrigen will der Beklagte zu 4) an den hier in Rede stehenden Vorgängen nicht beteiligt gewesen sein und von Finanzierungsfragen und –vorgängen nichts mitbekommen haben.Nach klägerischer Darstellung soll der Beklagte zu 4) gegenüber den Förderinteressenten B beim Erstkontakt gesagt haben, die Altverbindlichkeiten seien kein Problem; um die Finanzierung werde sich die Beklagte zu 1) kümmern (vgl. dazu S. 26 des Schriftsatzes vom 27.06.2011, Bl. 130 GA, sowie S. 8 des Schriftsatzes vom 16.04.2013, Bl. 515 GA); wie bereits im Senatsurteil vom 15.11.2013 ausgeführt, geht dies über eine werbende Anpreisung nicht hinaus und reicht zur Darlegung einer konkreten kausalen Mitwirkungshandlung hinsichtlich einer Erschleichung der Förderung nicht aus, zumal es grundsätzlich legitim war, die Voraussetzungen für eine Förderung ggfs. erst zu schaffen. Auch die Zeugenaussagen im Termin am 12.05.2015 zum Fall B waren bzgl. einer Beteiligung des Beklagten zu 4) an der Täuschung des ZL unergiebig; auch die Aussage bei der Polizei (Anlage K 34) gibt insoweit nichts her. Im Fall R haben die am 01.12.2015 vernommenen Zeugen – ähnlich wie ausweislich Anlage K 2 schon bei der Polizei – die schon oben erwähnte Beteiligung des Beklagten zu 4) an der Bargeldübergabe und -rückgabe bestätigt und im Übrigen – wenn auch recht pauschal, insbesondere ohne ganz konkrete Zuordnung von Aussagen bzgl. der Altkreditproblematik zu einem der Gesprächspartner – angegeben, mit den Beklagten zu 1) und 4) gesprochen zu haben und von diesen beraten worden zu sein.Im Fall W sind die Aussagen der am 01.12.2015 vernommenen Zeugen nicht sonderlich ergiebig. Man will – wegen der persönlichen Beziehung (Herr W war Patenonkel der Tochter der damaligen Partnerin des Viertbeklagten) – vor allem mit dem Beklagten zu 4) aber auch mit der Beklagten zu 1) gesprochen haben. Dabei soll nach Angaben der Zeugin L W wohl – ganz sicher war die Zeugin nicht – der Beklagte zu 4) gesagt haben, man könne trotz bestehender Altkredite bauen, und soll dann seitens der Fa. J – ob vom Beklagten zu 4) oder der Beklagten zu 1), wusste die Zeugin nicht mehr sicher – auch gesagt worden sein, dass J bei der Kreditablösung helfen werde. Die Aussage der Eheleute W bei der Polizei (Anlage K 8) war da allerdings deutlich konkreter; insbesondere ist dort angegeben worden, der Beklagte zu 4) habe beraten und von Beginn an gesagt, das Nichtvorhandensein von Eigenkapital und bestehende Altkredite seien kein Problem und J könne das Geld leihen und die Eheleute könnten es dann, wenn die Finanzierungsmittel kämen, an J zurückzahlen.Im Fall C wurden am 15.12.2015 die Eheleute C vernommen. Der Zeuge W C war sich bzgl. einer Beteiligung des Beklagten zu 4) an der Beratung zur Finanzierung und der Altschuldenproblematik nicht mehr sicher. Die Zeugin P C hat einerseits angegeben (ähnlich wurde es von den Eheleuten ausweislich Anlage K 42 auch schon bei der Polizei gesagt):„Es ist richtig, dass wir Altschulden bei der Ä-Bank hatten. Uns wurde dazu gesagt, meine Schwiegereltern sollten unterschreiben, dass sie das ablösten; wir haben dann das Geld bar von der J GmbH erhalten und sollten das aus dem Bau-geld zurückzahlen. All das haben uns die Beklagten zu 1) und 4) so gesagt.“Im weiteren Verlauf hat sie dann weiter erklärt:„Wenn wir Geld für Innenarbeiten o.ä. brauchten, hat die Beklagte zu 1) es vom Bau-konto ausgezahlt. Der Beklagte zu 4) hat uns bzgl. des Bauobjekts beraten und ge-sagt, was wir auf der Baustelle an Material etc. brauchten. Das Finanzielle regelte die Beklagte zu 1). Irgendwann war dann das Geld auf dem Baukonto nach Angaben der Beklagten zu 1) verbraucht.“Eine Anklage gegen den Beklagten zu 4) wegen Betruges ist nur bzgl. der Fälle R, W und C erhoben und auch zur Hauptverhandlung zugelassen worden (vgl. dazu Bl. 471 ff., 491 der BeiA 212 Js 672/08 StA Arnsberg). Im Hauptverhandlungstermin ist das Verfahren dann gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Geldauflage eingestellt worden (Bl. 503 ff. der vorgenannten BeiA); später, nach Erfüllung der Geldauflage, ist das Verfahren dann endgültig eingestellt worden (vgl. Bl. 524 f. der vorgenannten BeiA).Bei der gebotenen Gesamtschau ist aus Sicht des Senats zunächst einmal – auch unter Mitberücksichtigung des Modellcharakters des Vorgehens und der zeitlichen Abfolge (der Fall B lag zeitlich deutlich später als die übrigen Fälle, insbes. der Fall R, in dem der Viertbeklagte an Bargeldtransfers beteiligt war) – im Fall B keine hinreichend sichere Feststellung einer konkreten und vorsätzlichen unterstützenden Mitwirkung des Beklagten zu 4) an der hier in Rede stehenden Täuschung und sittenwidrigen Schädigung oder gar einer diesbezüglichen Mittäterschaft möglich. Im Falle R, in dem der Beklagte zu 4) nach eigenen Angaben an der – der Vortäuschung des Vorhandenseins ausreichender Eigenmittel für Altkreditablösungen dienenden – Bargeldübergabe und – rückgabe beteiligt war, ist der Senat hingegen mit der erforderlichen Sicherheit von einer haftungsbegründenden vorsätzlichen (zumindest unterstützenden) Mitwirkung des Beklagten zu 4) an den hier in Rede stehenden Täuschungen und sittenwidrigen Schädigungen überzeugt. Der Täuschungszweck dieses Geldtransfers lag auf der Hand. Auch wenn dann später doch noch eine tatsächliche Altkreditablösung mit anderweitig von der Fa. J zur Verfügung gestellten Mitteln erfolgen musste, wirkte die vorgenannte Täuschung des ZL unter konkreter Beteiligung des Beklagten zu 4) noch fort. Auch im Fall W ist der Senat von einer haftungsbegründenden vorsätzlichen (zumindest unterstützenden) Mitwirkung des Beklagten zu 4) an der hier in Rede stehenden Täuschung und sittenwidrigen Schädigung überzeugt. Dabei ist insbesondere die unstreitig bestehende besondere persönliche Beziehung des Beklagten zu 4) zu den Bauherren zu berücksichtigen, die es sehr naheliegend erscheinen lässt, dass der Beklagte zu 4) hier auch in die finanzielle Beratung – insbesondere hinsichtlich der Altkreditproblematik – umfassend eingebunden war, wie es im Übrigen die Zeugen W zeitnah gegenüber der Polizei auch angegeben haben.Im Fall C hat sich hingegen der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Mittäterschaft mit gemeinsamem Tatplan/-entschluss oder einer vorsätzlichen Beihilfe hinsichtlich der hier in Rede stehenden Täuschung und sittenwidrigen Schädigung überzeugen können, mag auch manches für eine solche Beteiligung sprechen; letztlich verbleiben insoweit vielmehr Zweifel. Die Angaben der Zeugen C erscheinen hier insgesamt nicht hinreichend eindeutig und beweiskräftig. Im Fall C bestand - anders als im Falle W – keine besondere persönliche Beziehung zu den Bauherren. Zwar lag der Fall C zeitlich deutlich später als die Fälle R und W, in denen der Senat von einer Beteiligung des Beklagten zu 4) überzeugt ist. Auch dies und der Modellcharakter der hier in Rede stehenden Fördermittelerschleichung lassen indes keine hinreichend sicheren Schlüsse auf eine Tatbeteiligung des Beklagten zu 4) im Fall C zu, wobei zu berücksichtigen ist, dass beim in erster Linie als Verkäufer tätig gewesenen Beklagten zu 4) – anders als beim insoweit bei der Fa. J zuständigen Beklagten zu 3) als Mitgeschäftsführer – nicht von einem umfassenden Einblick in alle Geschäftsvorgänge, insbesondere Buchführung, Konten und Zahlungsverkehr, ausgegangen werden kann. Insgesamt war danach der Beklagte zu 4) – gesamtschuldnerisch mit der Erstbeklagten – zur Zahlung des oben festgestellten Schadens (jeweils offenes Kapital zzgl. Refinanzierungsschaden bis Ende 2010) der Klägerin in den Fällen R und W i.H. von insgesamt 110.108,73 € (= 83.119,69 + 26.989,04 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen aus 83.119,69 € zu verurteilen, war ferner dem gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Feststellungsbegehren hinsichtlich des weiteren Refinanzierungsschadens seit dem 11.01.2011 in den Fällen R und W stattzugeben und war, soweit im Verlauf des Rechtsstreits die Darlehen der Bauherren R und W teilweise getilgt worden sind, eine – wie bereits oben bei der Erstbeklagten ausgeführt – im Hinblick auf die Zug-um-Zug-Einschränkung der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung inhaltlich begrenzte Teilerledigung festzustellen. Die geltend gemachte Zinsforderung hinsichtlich der erledigten Kapitalforderungsbeträge in den Fällen R und W konnte hingegen auch hier aus den oben bei der Beklagten zu 1) genannten Gründen mangels hinreichender Darlegung nicht zuerkannt werden. 4.Nach alledem war auf die klägerische Berufung das angefochtene Urteil teilweise in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang abzuändern und das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen.Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 , 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dabei war bei der Kostenverteilung u.a. auch das Teilunterliegen der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung und der ursprünglich begehrten uneingeschränkten Verurteilung (ohne jede Zug-um-Zug-Leistung) angemessen unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (namentlich bei der Schätzung des Wertes der Zug-um-Zug-Leistungen und der Bemessung des diesbezüglichen Teilunterliegens der Klägerin; vgl. dazu allgemein nur Hensen, NJW 1999, 395) zu berücksichtigen.Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. 5.Der Streitwert beträgt für alle Instanzen (wie hinsichtlich der Rechtsmittelinstanzen bereits vom Senat mit Beschluss vom 03.12.2013, Bl. 592 GA, und vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.10.2014, Bl. 88 BGH-Heft, festgesetzt) bis 600.000,- €. Dabei sind lediglich die Klägerin und die Beklagte zu 1) in voller Höhe beteiligt, während die Beteiligung der übrigen Beklagten sich beschränkt auf einen Gegenstandswert von - bis 65.000,- € beim Beklagten zu 2),- bis 200.000,- € beim Beklagten zu 3)und- bis 260.000,- € beim Beklagten zu 4).