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Beschluss

4 RBs 27/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0208.4RBS27.18.00
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Leitsätze

1. Die Feststellungen zur Dauer eines Rotlichtverstoßes müssen so getroffen werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sind.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 132.3 BKatV ist das Einfahren in den durch das Rotlicht zeigende Lichtzeichen geschützte Bereich, wenn der Betroffene zunächst auf einem anderen Fahrstreifen, für den das Rotlicht nicht gilt, in den Kreuzungsbereich einfährt und sich dann hinsichtlich seines Fahrweges anders entschließt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellungen zur Dauer eines Rotlichtverstoßes müssen so getroffen werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sind. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 132.3 BKatV ist das Einfahren in den durch das Rotlicht zeigende Lichtzeichen geschützte Bereich, wenn der Betroffene zunächst auf einem anderen Fahrstreifen, für den das Rotlicht nicht gilt, in den Kreuzungsbereich einfährt und sich dann hinsichtlich seines Fahrweges anders entschließt. Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „Nichtbeachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage (Rotphase länger als 1 Sekunde)“ zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: „Am 12.03.2017 um 04:01 Uhr befuhr der Betroffene von zuhause kommend als Fahrer eines Pkw N mit dem amtlichen Kennzeichen ###-## ### in X die X-promenade (B ##) innerorts in östliche Richtung. Vor der Ampelkreuzung X-Straße hielt der Betroffene mit seinem Kfz auf der Rechtsabbiegespur vor der Kreuzung in Höhe der Diskothek “M“ an der X-promenade # an, um seine Freundin und eine weitere Mitfahrerin abzuholen. Die betreffende Ampelkreuzung besteht aus drei Spuren (Linksabbieger, Geradeausfahrer, Rechtsabbieger), die jeweils mit Richtungspfeilen auf dem Asphalt gekennzeichnet sind. Für die Geradeausfahrer besteht eine eigene Lichtzeichenanlage. Für die Linksabbieger besteht ebenfalls eine eigene Lichtzeichenanlage mit eingezeichnetem schwarzen Linkspfeil im Lichtzeichen über der Linksabbiegefahrspur. Der Betroffene ordnete sich nach dem Einsteigen der Mitfahrerinnen in die Spur für die Geradeausfahrer ein, da er beabsichtigte noch ein Getränk an der B-Tankstelle zu holen. Die Lichtzeichenanlage für die Geradeausfahrer zeigte Grünlicht, auf der Kreuzung entschied sich der Betroffene um und wendete im Kreuzungsbereich nach links, um die X-promenade in westliche Richtung zurück nach Hause zu befahren. Als der Betroffene den Kreuzungsbereich befuhr zeigte die Linksabbiegespur bereits mehrere Sekunden (mindestens 5 Sekunden) Rotlicht.“ Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (zur Vermeidung etwaiger widersprüchlicher Feststellungen im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch) und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Warendorf (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils weist einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf, da sie lückenhaft ist. Grundsätzlich kann - jedenfalls bei einer gezielten Ampelüberwachung - die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden. Diese Schätzung muss aber für das Tatgericht und das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein. Deswegen muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, nach welcher Methode die Zeit ermittelt wurde (OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2009 – 3 Ss OWi 55/09 – juris m.w.N.). Im vorliegenden Fall lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass das Amtsgericht offenbar aufgrund der Bekundung des Zeugen C i.V.m. der verlesenen polizeilichen Anzeige zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Rotlicht für die Linksabbiegerspur „zum Tatzeitpunkt“ bereits 5 Sekunden leuchtete. Genau genommen ergibt sich aus der polizeilichen Anzeige, so wie sie im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, allerdings nur, dass die Lichtzeichenanlage für die Linksabbiegerspur Rotlicht zeigte und „mindestens 5 Sekunden im Blickfeld der Beamten lag“. Von einer bereits fünf Sekunden andauernden Rotphase ist hier nicht die Rede. Selbst, wenn man dies anders sehen wollte, so bliebe aber immer noch offen, wie die Polizeibeamten die Dauer des Rotlichtverstoßes ermittelt haben (genau Messung mittels Uhr, Schätzung etc.). So ist die Genauigkeit dieser Angabe letztlich nicht zu überprüfen. Der Betroffene selbst, der sein Fahrverhalten als solches nicht in Abrede gestellt hat, konnte die Dauer des Rotlichtverstoßes ebenfalls nicht einräumen, da er nach seiner Einlassung auf die Lichtzeichenanlage der Linksabbieger nicht geachtet haben will. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass unklar bleibt, auf welchen Zeitpunkt und welche örtliche Position des Fahrzeugs des Betroffenen hinsichtlich der Bemessung der Dauer der Rotlichtphase das Amtsgericht abstellt. Grds. maßgeblich ist das Überfahren der Haltelinie. Ist eine solche nicht vorhanden, so kann auch das Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich maßgeblich sein. Zudem kann auch in Fällen, in denen das Überfahren der Haltelinie und das Einfahren in den geschützten Bereich nicht nahtlos ineinander übergehen, ein qualifizierter Rotlichtverstoß gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24.06.1999 – 4 StR 61/99 – juris). Da hier ein bewusstes Umfahren des Rotlichts nicht festgestellt ist und letztlich offen bleibt, ob der Betroffene überhaupt in den Kreuzungsbereich einfuhr, als die Linksabbiegerampel schon Rotlicht zeigte (vgl. insoweit: BayObLG, Beschl. v. 27.06.2000 – 1 ObOWi 257/00 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 25.01.2006 – 1 Ss OWi 223/05 - juris), ist nach dem Dafürhalten des Senats das Einfahren in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich maßgeblich, also hier das Einfahren im Kreuzungsbereich (hinter der Lichtzeichenanlage) von der Geradeausspur in die Linksabbiegespur (so wohl auch: OLG Dresden, Beschl. v. 03.04.2002 Ss (OWi) 9054/01 – juris). Nach der Formulierung zum Tatgeschehen („Als der Betroffene den Kreuzungsbereich befuhr …“) kann dies einerseits dahin zu verstehen sein, dass das Einfahren in die Kreuzung überhaupt gemeint ist. Hierauf kann es aber nach dem Gesagten, angesichts des Umstands, dass sich der Betroffene hier noch auf der Geradeausspur befand, für welche die Lichtzeichenanlage Grünlicht zeigte, und ein Fall der bewussten Rotlichtumfahrung nicht festgestellt ist, nicht ankommen. Maßgeblich muss vielmehr das Einfahren in den durch die Rotlicht anzeigende Linksabbiegerampel geschützten Bereich sein. Bei der erneuten Entscheidung der Sache wird der Tatrichter auch zu erörtern haben, inwieweit die konkreten Umstände des Einzelfalls hier einen zu einem Fahrverbot führenden groben Pflichtenverstoß (insbesondere in subjektiver Hinsicht, vgl. OLG Dresden a.a.O.) ausnahmsweise ausschließen. Falls ein Fahrverbot angeordnet wird, wird § 25 Abs. 2a StVO zu beachten sein.