OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VAs 110/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0206.1VAS110.17.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 454b Abs. 3 StPO besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Abweichung von der Regelung der Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen in § 454b Abs. 2 StPO, nach welcher sämtliche Strafen zunächst bis zum Zweidrittelzeitpunkt zu vollstrecken sind. Insbesondere besteht bei der Vollstreckung ausschließlich von gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähigen Freiheitsstrafen keine Veranlassung für eine analoge Anwendung des § 454b Abs. 3 StPO in der Form, dass sämtliche Strafen zunächst nur soweit vollstreckt werden, bis in allen Verfahren die gleichzeitige Stellung eines Antrages gemäß § 35 BtMG möglich ist.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 454b Abs. 3 StPO besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Abweichung von der Regelung der Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen in § 454b Abs. 2 StPO, nach welcher sämtliche Strafen zunächst bis zum Zweidrittelzeitpunkt zu vollstrecken sind. Insbesondere besteht bei der Vollstreckung ausschließlich von gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähigen Freiheitsstrafen keine Veranlassung für eine analoge Anwendung des § 454b Abs. 3 StPO in der Form, dass sämtliche Strafen zunächst nur soweit vollstreckt werden, bis in allen Verfahren die gleichzeitige Stellung eines Antrages gemäß § 35 BtMG möglich ist. Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Betroffene befindet sich zurzeit in Haft in der JVA C-T zur Verbüßung von insgesamt drei Freiheitsstrafen, denen nach seinen Angaben jeweils aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangene Straftaten zugrunde liegen. Am 20. August 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (585 Ls 187 Js 442/13 – 255/13) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Mit Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. September 2016 (12 Ls 10 Js 421/16 - 20/16) wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 15. September 2016 verurteilte ihn schließlich das Amtsgericht Remscheid (15 Ls 10 Js 880/15 -15/16) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. September 2015 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Zwei Drittel der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20. August 2013 waren am 23. Juni 2017 verbüßt. Hinsichtlich der weiteren Strafe von zwei Jahren und drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 15. September 2016 werden zwei Drittel der Strafe am 22. Dezember 2018 verbüßt sein. Der Zweidrittelzeitpunkt der weiter im Anschluss zur Vollstreckung anstehenden Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. September 2016 ist auf den 07. Oktober 2020 notiert. Der Betroffene begehrt in Abweichung von der Regelung des § 454b Abs. 2 StPO, nach welcher sämtliche Strafen zunächst bis zum Zweidrittelzeitpunkt zu vollstrecken sind, eine Abweichung von der Vollstreckungsreihenfolge in der Form, dass jeweils ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt, damit ihm in allen drei Verfahren die gleichzeitige Stellung eines Antrages gemäß § 35 BtMG ermöglicht werde. Einen entsprechenden Antrag des Betroffenen vom 02. August 2017 hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal unter Hinweis auf die zwingende gesetzliche Regelung des § 454b Abs. 2 StPO zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Oktober 2017 ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 22. November 2017 mit welchem der Betroffene geltend macht, in Anbetracht des Hinweises der Staatsanwaltschaft auf die Vollstreckungsregelung in der Strafprozessordnung habe diese von dem ihr zustehenden Ermessen, gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO, eine anderweitige Vollstreckungsreihenfolge festlegen zu können, gar keinen Gebrauch gemacht, so dass ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Vorliegend sei die neue Regelung des § 454b Abs. 3 StPO zu beachten, nach welcher eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nunmehr dahingehend möglich sei, dass zunächst nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafen vollstreckt würden, um hinsichtlich der übrigen Strafen eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zu ermöglichen. Diese gesetzgeberische Wertung sei auf den vorliegenden Fall analog zu übertragen, da ansonsten ein Inhaftierter, der außer einer zurückstellungsfähigen Strafe auch eine nicht zurückstellungsfähige Strafe zu verbüßen habe, früher gemäß § 35 BtMG in Therapie gehen könne, als ein Inhaftierter, der ausschließlich zustellungsfähige Strafe zu verbüßen habe, deren Strafmaß aber über zwei Jahren liege. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. II. Der vorliegende Antrag auf Abänderung der Vollstreckungsreihenfolge ist zulässig, jedoch unbegründet. Eine gesetzliche Grundlage für das Begehren des Betroffenen ist nicht ersichtlich; für eine entsprechende Anwendung des § 454b Abs. 3 StPO ist in der vorliegenden Fallkonstellation kein Raum. Bei der Regelung des § 454b Abs. 2 StPO handelt es sich grundsätzlich um eine zwingende Vorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 04. August 2010 – 5 AR (VS) 23/10 –, zitiert nach juris), hinsichtlich derer eine abweichende Vollstreckungsentscheidung der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme des nunmehr neu hinzugefügten Abs. 3 nicht zulässig ist. Eine entsprechende Grundlage findet sich entgegen dem Vorbringen des Betroffenen auch nicht in der Vorschrift des § 43 Abs. 4 StVollstrO. Dadurch wird der Vollstreckungsbehörde allein die Befugnis eingeräumt, eine von § 43 Abs. 2 und 3 StVollstrO abweichende Reihenfolge der sich grundsätzlich nach der Länge der erkannten Freiheitsstrafen ausrichtenden Vollstreckung zu bestimmen. Eine Befugnis der Staatsanwaltschaft, abweichend von der Vorschrift des § 454b Abs. 2 StPO die Vollstreckung einzelner Freiheitsstrafen bereits vor dem Zweidrittelzeitpunkt zu unterbrechen und zunächst mit der Vollstreckung anderer Strafen zu beginnen oder diese fortzusetzen, ist damit nicht verbunden. Entgegen der Auffassung des Betroffenen besteht auch keine Veranlassung für eine analoge Anwendung des § 454b Abs. 3 StPO. Eine solche käme lediglich dann in Betracht, wenn für die vorliegende Fallkonstellation vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen und gleichzeitig im Hinblick auf die gegebene Interessenlage unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers eine entsprechende Anwendung der Vorschrift als sachgerecht bzw. geboten anzusehen wäre. Schon das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die neue Regelung des § 454b Abs. 3 StPO eingefügt worden, um „therapiewilligen Verurteilten die Zurückstellung einer suchtbedingten Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG auch bei einem gleichzeitigen Vorliegen nicht suchtbedingter Freiheitsstrafen zu ermöglichen“ (vgl. BT-Drucksache 18/11272, S. 25 unten). Zu diesem Zweck wurde „eine Regelung geschaffen, nach der nicht suchtbedingte Freiheitsstrafen vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung und vor Antritt der Therapie vollständig verbüßt werden können. Hierzu wird eine Ausnahme von der in § 454b Abs. 2 StPO zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halbstrafen-oder Zweidrittelzeitpunkt vorgesehen“ (vgl. BT-Drucksache a.a.O., S. 25/26 unten). Die Regelung befasst sich dementsprechend auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausschließlich mit der Frage einer von der Regelung des § 454b Abs. 2 StPO abweichenden Vollstreckung nicht suchtbedingter und mithin selbst nicht zurückstellungsfähiger Strafen. Dass hierbei die vorliegend für den Betroffenen maßgebliche Problematik der gesetzlich vorgeschriebenen Verbüßung sämtlicher zurückstellungsfähiger Strafen bis zum gemeinsamen Zweidrittelzeitpunkt bei gleichzeitiger Beschränkung der Zurückstellungsfähigkeit von Strafen auf solche mit einem Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren vom Gesetzgeber übersehen und lediglich versehentlich nicht in die neue Regelung mit einbezogen ist, ist nicht ersichtlich. Zudem ist auch keine vergleichbare Interessenlage gegeben. Der Betroffene begehrt nämlich gerade keine vollständige Vollstreckung einer gegen ihn verhängten und der Zurückstellung anderer Strafen entgegenstehenden Freiheitsstrafe. Vielmehr ist sein Begehren im Gegensatz dazu gerade darauf gerichtet, hinsichtlich aller Strafen lediglich einen möglichst geringen Teil zu vollstrecken, nämlich jeweils nur bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der jeweilige Strafrest nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Zudem ist entgegen dem Vorbringen des Betroffenen auch bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation nicht ersichtlich, dass bei Ablehnung der vom Betroffenen vertretenen Rechtsauffassung ein Inhaftierter, der außer einer zurückstellungsfähigen Strafe auch eine nicht zurückstellungsfähige Strafe zu verbüßen habe, früher in Therapie gehen könne, als ein Inhaftierter, der ausschließlich zustellungsfähige Strafen zu verbüßen hat, deren Strafmaß über zwei Jahren liegt. Wäre eine der gegen den Betroffenen verhängten Freiheitsstrafen nicht zurückstellungsfähig, wäre diese bei Anwendung des § 454b Abs. 3 StPO nicht wie vorliegend angeordnet lediglich bis zum Zweidrittelzeitpunkt, sondern vollständig zu vollstrecken, während es hinsichtlich der übrigen Freiheitsstrafen grundsätzlich bei der nachfolgenden Vollstreckung bis zu jeweils zwei Dritteln und dem Erfordernis verbliebe, dass lediglich Strafreste von bis zu zwei Jahren einer Zurückstellung zugänglich sind. Eine insgesamt kürzere Vollstreckungsdauer bis zum Zeitpunkt der Zurückstellungsfähigkeit der verbleibenden Strafen ist in dieser Konstellation nicht gegeben. Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im Fall einer analogen Anwendung des § 454b Abs. 3 StPO eine Zuständigkeit des Senats für die vom Betroffenen begehrte Entscheidung ohnehin nicht bestünde, da der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet wäre. Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft gemäß § 454b Abs. 3 StPO sind nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung allein mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO anfechtbar, der sich nach entsprechender Neufassung nunmehr auch auf die Fälle des § 454 b Abs. 3 StPO bezieht. Hierzu ist in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache a.a.O., S. 35 zu Nummer 3) ausdrücklich folgendes ausgeführt: „ Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, die Strafvollstreckung nicht wie beantragt gemäß § 454b Absatz 3 StPO-E zu unterbrechen, soll der Verurteilte nicht nach den §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, sondern – ebenso wie die vollstreckungsbehördlichen Entscheidungen der Absätze 1 und 2 – im Verfahren nach den §§ 458 Absatz 2, 462 StPO gerichtlich überprüfen lassen können. § 458 Absatz 2 StPO soll daher als Folgeänderung zu Nummer 1 entsprechend ergänzt werden. Das Gericht übt dabei im Hinblick auf das der Vollstreckungsbehörde nach § 454b Absatz 3 StPO-E eingeräumte Ermessen nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle aus.“ Das für den Fall einer begehrten analogen Anwendung des § 454b Abs. 3 StPO auch die zugehörigen verfahrensrechtlichen Regelungen Anwendung finden müssten, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand. III. Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen war zurückzuweisen, weil seine Rechtsverfolgung aus den Gründen dieser Entscheidung von Anbeginn keine Aussicht auf Erfolg geboten hat. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festlegung der Geschäftswerte beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.