Leitsatz: Der Antrag eines aus einer Publikums-KG ausgeschlossenen Kommanditistin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er erreichen will, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage von der KG weiterhin als Gesellschafter behandelt zu werden, kann nicht mit Erfolg gegen die KG gerichtet werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung enthält. Passiv legitimiert sind wie in dem Hauptsachverfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließlungsbeschlusses die Gesellschafter, die nicht in Übereinstimmung mit dem Verfügungskläger von der Unwirksamkeit der Beschlussfassung ausgehen. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 27.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2; 313a Abs. 1 S. 1; 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet, da das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt das Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses (Verfügungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Sicherung oder Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Verfügungsgrund) voraus. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts erachtet der Senat vorliegend schon einen Verfügungsanspruch im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten als nicht gegeben. Die Verfügungsbeklagte ist hinsichtlich des vom Verfügungskläger verfolgten Begehrens nicht passivlegitimiert. Der gemäß § 935 ZPO zu sichernde Anspruch kann ein solcher sein, der mittels Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsklage zu verfolgen wäre (MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., ZPO § 935 Rn. 6, beck-online). Der Begriff des streitigen Rechtsverhältnisses in § 940 ZPO entspricht demjenigen des § 256 ZPO zur Feststellungsklage. Auch insoweit kann die zu sichernde prozessuale Rechtsstellung sowohl aus einem Anspruch auf Leistung oder auf Gestaltung folgen als auch auf einer im Wege einer Feststellungsklage festzustellenden Rechtsbeziehung beruhen (MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., ZPO § 940 Rn. 5, 8, beck-online). Vorliegend begehrt der Verfügungskläger sinngemäß, von der Verfügungsbeklagten vorläufig weiterhin als Kommanditist behandelt zu werden, und zwar bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 21.07.2017, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Essen (Az.: 41 O 72/17) ist. Hierbei handelt es sich um ein Begehren, welches grundsätzlich im Wege einstweiliger Verfügung verfolgt werden kann. Es ist anerkannt, dass ein Gesellschafter begleitend zu einer als Hauptsache verfolgten Feststellungsklage im Personengesellschaftsrecht mittels einstweiliger Verfügung den Vollzug des angegriffenen Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache unterbinden kann (vgl. MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., ZPO § 935 Rn. 48, beck-online). Auch eine solche Verfügungsklage ist gegen die Partei bzw. Parteien zu richten, die im zugehörigen Hauptsacheverfahren passivlegitimiert sind. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt keinen Selbstzweck, sondern dient der Sicherung von Rechtspositionen, die der Klärung in einem parallel geführten oder nachfolgenden Hauptsacheverfahren zugänglich sein müssen. Dies kommt insbesondere in der gesetzlichen Regelung nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck, die eine Verselbständigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausschließen und es dem Schuldner ermöglichen soll, blockierende Wirkungen zeitlich zu limitieren (vgl. MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., ZPO § 926 Rn. 1-2, beck-online). Anhand des im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgten Begehrens ist zu entscheiden, über welchen Klagegegenstand ein zugehöriges Hauptsacheverfahren zu führen wäre. Begehrt der Verfügungskläger von der Gesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmte, in ihre Kompetenz fallende Handlungen oder Unterlassungen, wäre als korrespondierendes Hauptsacheverfahren eine entsprechende Leistungsklage gegen die Gesellschaft anzusehen. Anders liegt der Fall jedoch, wenn die Verfügungsklage – wie hier – umfassend darauf abzielt, einen von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss vorläufig als unwirksam zu behandeln und den Verfügungskläger bis zur endgültigen Klärung der Beschlusswirksamkeit als Gesellschafter zu behandeln. In einem solchen Fall betrifft das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Grundlagenstreitigkeit bezüglich des Gesellschaftsverhältnisses bzw. der Gesellschaftsbeteiligung. Dies wird schon daran deutlich, dass eine solche Verfügungsklage insbesondere auch auf die Wahrnehmung von Rechten abzielt, deren Einräumung grundsätzlich nicht zur Disposition der Gesellschaft, sondern der Gesellschafterversammlung steht. Im vorliegenden Fall wird dies besonders daran deutlich, dass der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat, dass ihm besonders an der Wahrnehmung des Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen gelegen ist. Folglich ist in Übereinstimmung mit der Sichtweise beider Parteien davon auszugehen, dass als das mit dem vorliegenden Verfahren korrespondierende Hauptsacheverfahren die auf Feststellung der Beschlussnichtigkeit gerichtete Feststellungsklage anzusehen ist, die unter dem Az. 41 O 72/17 vor dem Landgericht Essen geführt wird. Das vorgenannte Hauptsacheverfahren ist gegen die Gesellschafter zu führen, die nicht in Übereinstimmung mit dem Verfügungskläger von der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlussfassung ausgehen. Denn der Gesellschaftsvertrag der Verfügungsbeklagten enthält in § 8 Nr. 5 die ausdrückliche Regelung, dass fehlerhafte Beschlüsse durch „Klage gegen alle Gesellschafter“ anzufechten sind. Zweifel gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht, da diese insoweit nur die ohnehin geltende Rechtslage klarstellt. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend zu machen ist, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2011 – II ZR 83/09 –, Rn. 19, juris; BGH, Urt. v. 27.04.2009 – II ZR 167/07 –, Rn. 25, juris, m. w. N.). Daraus ergibt sich, dass auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen die Gesellschafter geführt werden muss. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass § 8 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages das Erfordernis einer Beschlussanfechtung durch Klage gegen alle Gesellschafter lediglich hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens formuliert. Denn dem Gesellschaftsvertrag lässt sich an keiner Stelle – auch nicht im Wege der Auslegung – entnehmen, dass für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes gelten soll. Damit gelten auch insoweit die allgemeinen Regeln, wonach Grundlagenstreitigkeiten innerhalb einer Personengesellschaft gegenüber den Gesellschaftern auszutragen sind und die Passivlegitimation im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes derjenigen des Hauptsacheverfahrens folgt. Das dagegen gerichtete Argument des Verfügungsklägers, die Umständlichkeit einer Verfügungsklage gegen sämtliche Gesellschafter widerspräche einem effektiven Rechtsschutz, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Aufgrund der sich aus § 926 ZPO ergebenden Abhängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes von einem zu sichernden Hauptanspruch müsste die Argumentation des Verfügungsklägers – wenn sie zuträfe – auch auf das Hauptsacheverfahren angewendet werden. Insoweit entspricht es allerdings höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass rein pragmatische Erwägungen selbst dann nicht genügen, um die Passivlegitimation einer Kommanditgesellschaft für Beschlussanfechtungsklagen zu begründen, wenn dies zu einer faktischen Rechtlosstellung führen würde (vgl. Urt. d. BGH vom 07.06.1999, II ZR 278/98, Rn. 9, juris). Demzufolge gelangte der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung erst aufgrund weiterer Anhaltspunkte im dortigen Gesellschaftsvertrag im Wege der Auslegung zu einer Passivlegitimation der Gesellschaft. Für eine derartige Auslegung ist hier allerdings in Anbetracht der entgegenstehenden Regelung nach § 8 Nr. 5 des Vertrages kein Raum. Auch die weiteren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers angesprochenen Gesichtspunkte, insbesondere das Vollziehungserfordernis einer einstweiligen Verfügung, nötigen zu keiner anderen Sichtweise. Auf die potenziellen praktischen Schwierigkeiten, die aus der konkreten Gestaltung des Gesellschaftsvertrages folgen können, hat sich der Verfügungskläger durch den Beitritt zur Gesellschaft seinerzeit eingelassen. Zudem haben die Mitgesellschafter, die die Wahrnehmung von Grundlagenstreitigkeiten vertraglich gerade nicht auf die Gesellschaft übertragen haben, den prozessualen Anspruch, ihre Rechte zur Verteidigung der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selber wahrnehmen zu können. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision bedurfte es im Hinblick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.