Beschluss
15 VA 18/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0123.15VA18.17.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten zu 1) beantragten unter dem 24. Juli 2017 gemäß § 133 Abs.1, Abs.2 GBO die Genehmigung zur Teilnahme am uneingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren. Sie beriefen sich hierbei auf die besondere Eilbedürftigkeit der Abrufe im Hinblick auf die „Vorbereitung von Beurkundungsvorgängen“. Der Beteiligte zu 2) wies mit Schreiben vom 28. Juli 2017 darauf hin, dass eine besondere Eilbedürftigkeit mit dieser Begründung nicht ersichtlich sei, und bat um ergänzenden Sachvortrag sowie Angabe des voraussichtlichen monatlichen Abrufaufkommen. Die Beteiligten zu 1) verwiesen auf den neu eingeführten § 15 Abs.3 GBO und teilten mit, es sei mit ein bis zwei Abrufen pro Monat zu rechnen. Der Beteiligte zu 2) wies mit Bescheid vom 19. September 2017 den Antrag auf Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Angemessenheit des Abrufverfahrens nach § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO sei nicht schlüssig dargelegt. Der neu eingeführte § 15 Abs.3 GBO begründe zwar eine zusätzliche Amtspflicht der Notare, aber keine besondere Eilbedürftigkeit. Gegen diesen ihnen am 25. September 2017 zugestellten Bescheid haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 28. September 2017, beim Oberlandesgericht am 2. Oktober 2017 eingegangen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung haben sie ihre Ausführungen vertieft, warum für Notare die Übermittlung der Grundbuchblätter eilbedürftig sei. Zudem haben sie angeführt, dass die Teilnahme auch wegen der Vielzahl der Abrufe angemessen sei. An ihrer Notarstelle sei mit jährlich zehn bis zwanzig Abrufen zu rechnen, was angesichts der gesetzgeberischen Intention ausreichend sei. Mit der Vorgabe von im Schnitt wenigstens 20 Abrufen monatlich im vorgedruckten Antragsformular überspanne der Beteiligte zu 2) die Anforderungen und diskriminiere die außerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen amtsansässigen Notare. Der Beteiligte zu 2) verteidigt die Zurückweisung des Antrages. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beteiligten zu 1) verwiesen. II. Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Die durch den Beteiligten zu 2) ausgesprochene Zurückweisung des Antrages vom 24. Juli 2017 ist eine Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, er ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden. Der Widerrufsbescheid ist den Beteiligten zu 1) am 25. September 2017 zugestellt worden; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist am 2. Oktober 2017 beim Oberlandesgericht eingegangen. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat durch den angefochtenen Bescheid zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung der Genehmigung zur Teilnahme am uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO liegen nicht vor. Danach muss diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen sein. Auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten zu 1) zur Begründung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung, in dem sie sich erstmals nicht nur auf besondere Eilbedürftigkeit, sondern auch auf eine Vielzahl von Übermittlungen berufen, ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Vielzahl von Übermittlungen ist nicht zu erwarten. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO vorliegen, kommt es auf die Häufigkeit der Abrufe in dem jeweils betroffenen Bundesland an (BGH FGPrax 2017, 193; Senat RNotZ 2016, 519). Das von den Beteiligten zu 1) - bezogen auf Nordrhein-Westfalen - erwartete Aufkommen von zehn bis zwanzig Abrufen jährlich kann das gesetzliche Tatbestandsmerkmal einer „Vielzahl der Übermittlungen“ nicht erfüllen. Eine „Vielzahl“ bedeutet im Wortsinn eine erhebliche Anzahl. Ab welcher Größenordnung nicht mehr nur eine Mehrzahl, sondern sogar eine solche Vielzahl bejaht werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung; insbesondere kann offen bleiben, ob – wie der Beteiligte zu 2) im Antragsformular voraussetzt - erst ab einer Anzahl von wenigstens 20 Abrufen im Monatsdurchschnitt das Vorliegen einer „Vielzahl“ im Sinne des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO bejaht werden kann. Jedenfalls sind ein bis zwei Abrufe im monatlichen Durchschnitt deutlich von einer „Vielzahl“ entfernt. Dies gilt insbesondere angesichts der Flächengröße des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Wenn trotz dieser Größe und damit der Menge der im Falle einer Zulassung zum uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren elektronisch einsehbaren Grundbücher keine höhere Anzahl von Abrufen als lediglich – maximal – zwanzig pro Jahr zu erwarten ist, ist das Kriterium der Vielzahl ersichtlich nicht erfüllt. Durch die berufliche Stellung der Beteiligten zu 1) als Notare mit Amtssitz außerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ergibt sich nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Regelung nichts anderes. De lege lata gilt die Zulassungsvoraussetzung der Vielzahl gleichermaßen und ohne Differenzierung für alle Nutzergruppen, die gemäß § 133 Abs.2 S.2 GBO grundsätzlich als Teilnehmer des uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahrens in Betracht kommen (vgl. BGH a.a.O.). Eine Zulassung ist auch nicht wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit der von den Beteiligten zu 1) zu tätigenden Abfragen gerechtfertigt. Die Ausführungen des Beteiligten zu 2) in dem angegriffenen Bescheid sind zutreffend und stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zu diesem Zulassungskriterium (vgl. Senat FGPrax 2008, 51 sowie Beschluss vom 23. August 2014, Aktenzeichen 15 VA 5/14 – nicht veröffentlicht; zustimmend OLG Zweibrücken MDR 2017, 145). Insbesondere aus der beruflichen Stellung der Beteiligten zu 1) als solcher erwächst keine besondere Eilbedürftigkeit etwa zu tätigender Abfragen im Sinne des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO. Die Beteiligten zu 1) haben sich lediglich auf die allgemeine Situation der Notare im Hinblick auf Beurkundungstätigkeiten bezogen. Eine bezogen auf ihre konkrete Situation gesteigerte Eilbedürftigkeit ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Der mit Wirkung ab dem 9. Juni 2017 neu eingeführte § 15 Abs.3 GBO rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die in dieser Vorschrift als notarielle Amtspflicht normierte Prüfung der Eintragungsfähigkeit betrifft lediglich Umstände der jeweiligen Erklärungsurkunde. Die Erfüllung dieser Pflicht als solche gebietet keine Einsichtnahme in Grundbücher durch den Notar (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2017, 210; OLG Celle, Beschluss vom 13. November 2017, Az.: 18 W 57/17 – juris). Erst recht kann sie daher eine solche Einsichtnahme nicht eilbedürftig machen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs.1, 36 Abs.1 GNotKG. Die Voraussetzungen des § 29 Abs.2 S.1 EGGVG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.