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Urteil

11 U 41/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0119.11U41.17.00
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Leitsätze

Im Jahre 2015 waren die Kosten für eine Liposuktion nicht beihilfefähig, so dass die unzureichende medizi-nische Klärung des Vorliegens eines Lipödems durch die Beihilfestelle für die Ablehnung der beantragten Kostenübernahme der Liposuktion nicht ursächlich geworden ist

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahin berichtigt wird, dass das Versäumnisurteil vom 20.09.2016 aufrechterhalten wird und die Klägerin die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Jahre 2015 waren die Kosten für eine Liposuktion nicht beihilfefähig, so dass die unzureichende medizi-nische Klärung des Vorliegens eines Lipödems durch die Beihilfestelle für die Ablehnung der beantragten Kostenübernahme der Liposuktion nicht ursächlich geworden ist Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahin berichtigt wird, dass das Versäumnisurteil vom 20.09.2016 aufrechterhalten wird und die Klägerin die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin, beamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes, verlangt von diesem Schadensersatz wegen eines Ablehnungsbescheides vom 14.12.2015 bezüglich eines Beihilfeantrages vom 25.09.2015, mit welchem die Übernahme der Kosten für eine Liposuktion aufgrund eines nach ihrer Behauptung bei ihr vorliegenden Lipödems abgelehnt worden war. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat – nachdem es bereits ein klageabweisendes Versäumnisurteil am 20.09.2016 erlassen hatte – nach zulässigem Einspruch der Klägerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtshaftung auch dann nicht bestehe, wenn man davon ausgehe, dass die Ablehnung des Beihilfeantrags objektiv rechtswidrig erfolgt sei. Einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpflichtungsklage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bedürfe es daher nicht. Denn jedenfalls fehle es an einem Verschulden des handelnden Sachbearbeiters. Dieser habe eine ärztliche Stellungnahme eines Vertrauensarztes eingeholt und auf dieser Basis den Antrag ohne Sorgfaltsverstoß zurückweisen dürfen. Zumal die ärztliche Stellungnahme keine evidenten Fehler enthalte und die vom Vertrauensarzt gestellte Diagnose einer Adipositas nachvollziehbar begründet sei, sei eine weitere Überprüfung dieser Stellungnahme auf ihre Richtigkeit nicht erforderlich gewesen. Zudem fehle es an der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden, weil ein Beihilfeberechtigter grundsätzlich in Vorleistung zu treten habe und daher der Schutzzweck des Beihilferechts nicht verletzt sei. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, dass der zuständige Sachbearbeiter nicht erst bei evidenten Fehlern des Sachverständigen zur weiteren Überprüfung gehalten gewesen sei, sondern hierzu bereits angesichts des Widerspruchs zu den von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen Anlass bestanden habe. Die Ausführungen des von der Beklagten hinzugezogenen Q seien in sich widersprüchlich. Aus dem Umstand, dass ein Privatpatient für die Bezahlung ärztlicher Leistung zunächst selbst aufzukommen habe, sei nicht zu entnehmen, welcher Schutzzweck dem Beihilferecht zukomme. Da für den Beamten eine Unsicherheit bestehe, ob die erheblichen Kosten der Heilbehandlung übernommen würden, bestehe vielmehr eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, zunächst sachgerecht über seine Leistungspflicht zu entscheiden. Die Klägerin beantragt, das am 31.01.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abzuändern und 1. das beklagte Land zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (Mindestvorstellung: 30.000,00 Euro), sowie weitere 1.348,27 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2015 zu zahlen, 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus dem ablehnenden Beihilfebescheid der Bezirksregierung Münster vom 14.12.2015 entstehen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Der Senat hat die Parteien angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 19.01.2018, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Aktenzeichen 3 K 2477/16, sind beigezogen worden. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen aufgrund des ablehnenden Beihilfebescheids der Bezirksregierung Münster vom 14.12.2015 keine Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land gemäß §§ 839 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 34 Abs. 1 GG, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt wurde, kommt es nicht darauf an, ob der Beihilfebescheid vom 14.12.2015 objektiv rechtswidrig ergangen ist, weshalb auch der erkennende Senat eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 3 K 2477/16, nicht für geboten hält. Denn auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der Beihilfebescheid vom 14.12.2015 deshalb rechtswidrig ist, weil sie – wie vom Sachverständigen M in seinem gegenüber dem Verwaltungsgericht erstellten Gutachten ausgeführt wird – an einem Lipödem vom Oberschenkeltyp im Stadium II neben einer mäßigen Adipositas leidet, weshalb die Durchführung einer Liposuktion als einzige Behandlungsmethode verbleibt, fehlt es an weiteren Voraussetzungen des Amtshaftungstatbestandes. Zwar erscheint es nicht unzweifelhaft, ob dem Landgericht darin gefolgt werden kann, dass den Mitarbeitern der Bezirksregierung Münster deshalb kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne, weil diese vor der Bescheidung über den Beihilfeantrag der Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme von Q eingeholt hatten und sich darauf verlassen durften. Im Regelfall genügt der Sachbearbeiter in einer Behörde, der keine medizinische Vorbindung besitzt, seiner Pflicht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes durch die Hinzuziehung eines sachkundigen Mediziners, auf dessen Stellungnahme er sich grundsätzlich verlassen und dessen Ergebnissen er vertrauen darf. Dies gilt allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte für offensichtliche Unrichtigkeiten, Lücken oder Missverständnisse im Gutachten vorliegen, denen er dann nachzugehen hat. Die Beurteilung erfolgt aus der Sicht eines objektiven Dritten anstelle des jeweiligen Amtsträgers (vgl. insoweit auch LG Ellwangen, ZMGR 2009, S. 14). Im vorliegenden Fall weicht die gutachterliche Einschätzung von Q, der bei der Klägerin lediglich das Vorliegen einer Adipositas diagnostiziert hatte, von den Einschätzungen mehrerer anderer Behandler, deren Atteste die Klägerin mit ihrem Antrag vorgelegt hatte und in denen sämtlich ein Lipödem diagnostiziert wurde, erheblich ab. Insoweit erscheint es zumindest nicht unbedenklich, dass Q seine Diagnose ohne Untersuchung der Klägerin lediglich aufgrund der Einsichtnahme von 7 Lichtbildern stellte und sich mit keinem Wort mit den entgegenstehenden Einschätzungen der die Klägerin behandelnden Ärzte, welche eine körperliche Untersuchung der Klägerin vorgenommen hatten, auseinandersetzte. Es spricht daher viel dafür, dass das Gutachten von Q objektiv unbrauchbar ist, was einem mit der Sache befassten Amtsträger bei der Bezirksregierung Münster hätte auffallen müssen. Weiterhin dahinstehen kann die Frage, ob es für den Sachbearbeiter entlastend wirkt, dass die weitere Einschätzung von Q, dass im Falle der Klägerin eine Liposuktion nicht geboten ist, in Übereinstimmung mit der ständigen Behördenpraxis nicht nur der Bezirksregierung Münster in vergleichbaren Fällen stand. Denn in jedem Fall kann nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO festgestellt werden, dass jedenfalls im damaligen Entscheidungszeitraum eine stattgebende Entscheidung über den Beihilfeantrag der Klägerin getroffen worden wäre, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes erfolgt wäre, weshalb ein – unterstelltes – schuldhaftes Versäumnis bei der Sachverhaltsaufklärung für die Sachentscheidung selbst nicht kausal geworden sein kann. Vielmehr waren Ende 2015 und im Frühjahr 2016, als der Antrag der Klägerin spätestens hätte beschieden werden können, sowohl die medizinische Wissenschaft als auch die herrschenden Rechtsprechung nahezu einhellig der Auffassung, dass die Kosten für eine Liposuktion keine notwendigen Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden i. S. d. § 3 Nr. 1 der BVO NW darstellten. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entsprach dies der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 16.12.2008 zum Aktenzeichen B 1 KR 11/08 R, Gesundheitsrecht 2009, S. 371) und der Landessozialgerichte (vgl. nur Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.07.2015, Aktenzeichen L 1 KR 104/15, veröffentlicht bei Juris; Landes-sozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2016, Aktenzeichen L 4 KR 320/16, KRV 2016, S. 256; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 02.02.2017 zu 1 K 1983/16, BeckRS 2017, 104, 705). In diesen Entscheidungen wird darauf verwiesen, dass die Liposuktion als neuere Behandlungsmethode von dem gemeinsamen Bundesausschuss, der gemäß § 91 Abs. 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverbund der Krankenkassen gebildet wird, nicht anerkannt war und deshalb nicht empfohlen wurde und somit nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehörte. Gründe für eine abweichende Bewertung im Bereich des Beihilferechts sind weder ersichtlich noch dargetan worden, eine entgegenstehende Rechtsprechung im Bereich des Beihilferechts besteht nicht. Der gemeinsame Bundesausschuss hat vielmehr erstmals mit Beschluss vom 20. Juli 2017 die Erprobung der Liposuktion bei Lipödem angeordnet, was aber ebenfalls noch nicht dazu führt, dass die Liposuktion ab diesem Zeitpunkt als geeignete Behandlungsmethode anerkannt wäre. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass mit Stand Oktober 2015 eine S 1-Leitlinie Lipödem der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) erlassen worden war, die unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung einer Liposuktion bei Lipödem erwägt. Zum einen handelt es sich bei einer S 1-Leitlinie lediglich um eine Empfehlung, die noch keinen verbindlichen Standard für eine medizinische Behandlung formuliert. Darüber hinaus erfüllte die Klägerin ohnehin nicht die Voraussetzungen, unter denen nach der Leitlinie die Liposuktion uneingeschränkt als Therapieoption angegeben wurde, da bei der Klägerin ein BMI oberhalb von 32 vorlag und hier die Indikationsstellung dann kritisch ist. Angesichts dieser Sachlage, welche die Klägerin auch bei den Erörterungen durch den Senat nicht in Abrede gestellt hat, war es praktisch ausgeschlossen, dass bei einer weiteren Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen die Beihilfefähigkeit der beabsichtigten Liposuktion anerkannt worden wäre. Aus demselben Grunde scheidet auch eine Haftung des beklagten Landes für eine etwaige unzureichende Erstellung des ärztlichen Gutachtens durch Q vom 19.11.2015 aus. Ohnehin handelte Q nicht als Amtsträger und daher Beamter i. S. d. § 839 BGB. Obwohl er vom beklagten Land als „Vertrauensarzt“ bezeichnet worden ist, handelt es sich nicht um einen bei einer Behörde angestellten Arzt. Q ist vielmehr Angestellter im privat organisierten Begutachtungszentrum A in C. Bei seiner Tätigkeit wird er nicht als Beliehener tätig, da ihm keine eigenen Entscheidungsbefugnisse übertragen sind, und auch nicht als Verwaltungshelfer. Denn es fehlt an einem inneren Zusammenhang und einer engeren Beziehung zwischen der Betätigung des Arztes und der hoheitlichen Aufgabe des beklagten Landes, da die öffentliche Hand nicht in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Tätigkeit des Arztes Einfluss genommen hat, dass dieser gleichsam als bloßes Werkzeug oder Erfüllungsgehilfe des Landes gehandelt hätte (vgl. zu den Kriterien BGH, NJW 2014, S. 3580). Vielmehr geschah die Einschaltung von Q lediglich zu dem Zwecke, dem Entscheidungsträger bei der Behörde fehlende medizinische Kenntnisse zu verschaffen, ohne dass ihm inhaltliche Vorgaben für sein Vorgehen gemacht wurden oder sein Entscheidungsspielraum eingeengt worden war. Fehlt es mithin zumindest an der Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden, kann die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob einem Schadensersatzanspruch der Klägerin auch die Vorleistungspflicht des Beamten bei ärztlichen Leistungen im Rahmen der Beihilfe unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht entgegensteht, dahinstehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden und ihre Schmerzensgeldvorstellung angesichts der von M im Verwaltungsgerichtsverfahren festgestellten noch eher mäßigen Ausprägung des Lipödems im Stadium II nicht nachvollziehbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Berichtigung des erstinstanzlichen Urteilstenors wegen offenbarer Unrichtigkeit auf § 319 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, ohne dass der Senat von der Rechtsprechung von Bundesgerichten oder anderen Obergerichten abge- wichen wäre.