Beschluss
4 (s) Sbd I 12 - 13/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0109.4S.SBD.I12.13.17.00
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Leitsätze
Befasst i.S.v. § 462 StPO mit der Frage des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Strafvollstreckungskammer beim Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht.
Tenor
Das Landgericht Dortmund – auswärtige Strafvollstreckungskammer in Castrop-Rauxel – wird als das für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 15.11.2013 und vom 16.08.2012 gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung zu widerrufen, zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Befasst i.S.v. § 462 StPO mit der Frage des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Strafvollstreckungskammer beim Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht. Das Landgericht Dortmund – auswärtige Strafvollstreckungskammer in Castrop-Rauxel – wird als das für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 15.11.2013 und vom 16.08.2012 gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung zu widerrufen, zuständige Gericht bestimmt. Gründe Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 29.11.2017 Folgendes ausgeführt: „I. Das Amtsgericht Dortmund hat gegen den Verurteilten mit Urteil vom 15.11.2013 - 727 Ds - 250 Js 1639/13 - 529/13 - wegen Betruges in zwei Fällen eine Gesamt-freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt (Bl. 2 ff. d. Bewährungsheftes). Dieses Urteil ist seit dem 23.11.2013 rechtskräftig. Mit Bewährungsbeschluss vom 15.11.2013 wurde der Verurteilte in diesem Verfahren der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und zudem unter anderem angewiesen, unverzüglich nach Absprache mit der Drogenberatung und der Bewährungshilfe an einer ambulanten psychologischen Therapiemaßnahme teilzunehmen und diese Maßnahme nicht gegen den Willen der Bewährungshilfe abzubrechen (Bl. 8 d. Bewährungsheftes). In der Folge wurde die Bewährungszeit aus dem Urteil vom 15.11.2013 mit Be-schluss des Amtsgerichts Dortmund vom 29.10.15 um ein Jahr verlängert (Bl. 45 f. d. Bewährungsheftes). Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund 01.12.2016 ist die Bewährungsaufsicht wegen einer Inhaftierung des Verurteilten in der JVA E in anderer Sache gemäß § 462a Abs. 1, 453 Abs. 1 StPO an das Landgericht Dortmund - Strafvollstreckungskammer - abgegeben worden (Bl. 76 d. Bewährungs-heftes). Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Dortmund hat am 03.03.2017 die Bewährungszeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15.11.2013 erneut um ein Jahr verlängert (Bl. 88 f. d. A.). Der Verurteilte verbüßte Strafhaft in der JVA E bis zum 31.08.2016. Von dort wurde er in die JVA D verlegt und dort am 25.11.2016 entlassen (Bl. 100 d. Bewährungsheftes). Vor diesem Hintergrund hat die Strafvollstreckungs-kammer des Landgerichts Dortmund die Bewährungsaufsicht mit Verfügung vom 11.04.2017 an die auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Dortmund - Castrop-Rauxel - abgegeben (Bl. 100 d. Bewährungsheftes), welche die Strafvollstreckungssache mit Verfügung vom 11.05.2017 übernommen und sich für zuständig erklärt hat (Bl. 103 ff. d. Bewährungsheftes). Mit Verfügung vom 07.08.2017 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund beantragt, die Bewährung zu widerrufen (Bl. 108 d. Bewährungsheftes). Daraufhin hat sich die 64. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 16.08.2017 für örtlich unzuständig erklärt und zwar vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte nunmehr Strafhaft in der JVA C verbüße (Bl. 109 f. d. Bewährungs-heftes). Mit Verfügung vom 04.09.2017 hat das Landgericht - Strafvollstreckungs-kammer - Bielefeld eine Zuständigkeit abgelehnt und den Vorgang unter Hinweis darauf, dass die Strafvollstreckungskammer in Castrop-Rauxel bereits vor der Verlegung des Verurteilten in die JVA C am 12.07.2017 mit der Widerrufs-entscheidung befasst gewesen sei, mit der Bitte um Überprüfung der Entscheidung vom 16.08.2017 nach Castrop-Rauxel übersandt (Bl. 113 f. d. Bewährungsheftes). Mit Verfügung vom 27.09.2017 hat das Landgericht - 64. Strafvollstreckungskammer Dortmund - die Akte an das Landgericht Bielefeld unter Hinweis darauf, dass an dem Beschluss vom 16.08.2017 festgehalten werde, zurück-gesandt (Bl. 117 d. Bewährungsheftes). Mit Vorlagebeschluss vom 26.10.2017 hat das Landgericht - 19. Strafvollstreckungs-kammer - Bielefeld sich für örtlich unzuständig erklärt und legt die Sache gemäß § 14 StPO dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor (Bl. 118 ff. d. Bewährungsheftes). Mit Berichten vom 22.03.2017 (Bl. 97 ff. d. Bewährungsheftes), vom 31.03.2017 (Bl. 99 f. d. Bewährungsheftes) und vom 27.06.2017 (Bl. 105 d. Bewährungsheftes) hat die Bewährungshilfe in Dortmund der 64. Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Dortmund mitgeteilt, dass der Verurteilte seit Ende Januar 2017 ohne Reaktion keine Gesprächstermine mehr einhalte und den Mitteln der Bewährungs-hilfe derzeit nicht erreichbar sei. Ferner wird mitgeteilt, dass in einem gesonderten Strafvollstreckungsvorgang (64 StVK 1058/16 LG Dortmund) die dortige Akte nach erfolgtem Widerruf vom 08.05.2017, rechtskräftig seit dem 18.05.2017, beendet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich parallel anhängiger Vollstreckungsvorgänge wird auf die weitergehenden Ausführungen in dem Vorlagebeschluss vom 26.10.2017 Bezug genommen (Bl. 118 ff. d. Bewährungs-heftes). II. Der Senat ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig für die nach § 453 StPO zu treffende Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu treffende Entscheidung ist die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund in Castrop-Rauxel. Zunächst wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Vorlagebeschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Bielefeld Bezug genommen. Die Strafvollstreckungskammer, die im Falle des § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Frage des Widerrufs befasst wird, bleibt für die abschließende Entscheidung dieser Frage auch dann zuständig, wenn der Verurteilte nach dem Zeitpunkt des Befasstwerdens wegen einer neuen Strafe in einer Strafanstalt aufgenommen wird, die zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehört. Mit „abschließender Entscheidung“ ist eine abschließende Sachentscheidung gemeint (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2013 - III-1 Ws 84-87/13 -, zitiert nach juris). Mit einer Widerrufssache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können. Das ist beispielsweise bereits dann der Fall, wenn der Bewährungshelfer Mitteilung darüber macht, dass sich der Verurteilten wegen einer neuen Straftat in Untersuchungshaft befindet. Unerheblich ist, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Denn befasst ist ein Gericht auch dann, wenn es zunächst nichts veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können (zu vgl. BGH, Beschluss vom 27.08.2013 - 2 ARs 267/13 -, zitiert nach juris). Nichts anderes kann in dem vorliegenden Fall gelten. Vor dem Hintergrund, dass durch die Bewährungshilfe vor Inhaftierung des Verurteilten in der JVA C und während bestehender Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Castrop-Rauxel letzterer dreimal mitgeteilt worden ist, dass der Verurteilte sich der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe verschließt und der entsprechenden Weisung nicht nachkommt, sind Tatsachen aktenkundig geworden, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können, so dass die 64. Strafvollstreckungskammer mit der Widerrufssache vor dem 12.07.2017 befasst war. Für einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB reicht es zwar nicht, dass der Verurteilte sich - wie vorliegend- der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht. Vor dem Hintergrund der weiteren gegen den Verurteilten anhängigen Verfahren und der Mitteilung der Bewährungshilfe, dass bereits in einer anderen Strafvollstreckungssache ein Widerruf erfolgt ist, dürfte jedoch jedenfalls ein Befasstsein vor dem 12.07.2017 erfolgt sein.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Zu berücksichtigen ist dabei, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzogen hat. Liegt diese Voraussetzung vor, so ist das die Bewährungsaufsicht führende Gericht mit dem Aktenkundigwerden der hierfür relevanten tatsächlichen Umstände aufgefordert, zu prüfen, ob es die daraus folgende wertende Entscheidung, nämlich ob das beharrliche Sichentziehen Anlass zu der Besorgnis gibt, dass der Verurteilte neue Straftaten begehen wird, treffen kann.