Leitsatz: 1. Die im Rahmen der Führungsaufsicht ausgesprochene Verpflichtung zur Anzeige eines Wohnsitzwechsels ist gemäß § 8b Abs. 1 Ziff. 8 StGB nur gegenüber der Aufsichtsstelle und nicht gegenüber einer anderen Dienststelle oder im Verhältnis zum Bewährungshelfer als strafbewehrte Weisung möglich. Eine diesbezügliche Meldepflicht bei dem Bewährungshelfer kann dem Verurteilten aber nicht - nicht strafbewehrte - Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB auferlegt werden (insofern a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 14.07.2014 - 2 Ws 340/14 -, juris). 2. Eine strafbewehrte Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Ziff. 9 StGB, sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsplatzvermittlung zugelassenen Stelle zu melden verstößt gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, sofern nicht auch der Zeitpunkt angeordnet ist, bis zu dem eine solche Meldung zu erfolgen hat und ab dessen Überschreitung eine Strafbarkeit gegeben ist. 3. Die nicht näher konkretisierte Verpflichtung, den Anordnungen des Bewährungshelfers Folge zu leisten, findet in § 68b StGB keine hinreichende Rechtsgrundlage; eine in die Handlungsfreiheit des Verurteilten eingreifende Regelung darf dem Bewährungshelfer nicht vorbehalten bleiben, sondern ist vom Gericht selbst vorzunehmen. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass der Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. 2. Auf die einfache Beschwerde wird der Beschluss vom 06.09.2017 hinsichtlich der unter Ziffer 3 b, c und e, Nr. 2 getroffenen Weisungen aufgehoben. Im Übrigen wird die einfache Beschwerde als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der einfachen Beschwerde - an die 64. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Gründe: I. Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – München vom 15.06.2016 (1112 Ls 363 Js 137811/15) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden. Die Strafe ist seit dem 01.11.2017 vollständig verbüßt. Die 64. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat mit Beschluss vom 06.09.2017 unter Ziffer 1. entschieden, dass die kraft Gesetzes nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – München vom 15.06.2016 mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft gemäß § 68 f Abs. 1 StGB eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt und die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht unter Ziffer 2 auf drei Jahre abgekürzt. Unter Ziffer 3. des Beschlusses hat sie dem Verurteilten die folgenden Weisungen erteilt: „ a) Er wird der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Er hat mindestens einmal im Monat, spätestens bis zum 15. eines jeden Monats, persönlich in der Dienststelle der Bewährungshilfe vorzusprechen und den Vorladungen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshilfe Folge zu leisten, § 68 b Abs. 1 Ziff. 7 StGB. b) Er hat unverzüglich nach der Entlassung festen Wohnsitz zu nehmen. Er hat jeden Wohnsitzwechsel und Arbeitsplatzwechsel unverzüglich der zuständigen Bewährungshilfe zu melden, §68 b Abs. 1 Ziff 8 StGB. c) Er hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, § 68 b Abs. 1 Ziff. 9 StGB d) Er hat sich des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz und von als Ersatzdroge geeigneten Medikamenten oder Ersatzstoffen (wie z.B. Benzodiazepine, Pegabalin, synthetische Cannabinoide, Spice, Lyrica, etc) strikt zu enthalten und zur Kontrolle nach näherer Weisung der Bewährungshilfe einmal monatlich jeweils bis zum 10. eines Monats bei dem am Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt eine Urinprobe abzugeben, die durch das Gesundheitsamt auf Betäubungsmittelkonsum untersucht wird, § 68 b Abs. 1 Ziff. 10 StGB. Die Kosten der Suchtmittelkontrollen trägt - bis auf weiteres - die Staatskasse. Das Ergebnis dieser Tests hat er sodann unverzüglich der Bewährungshilfe sowie der Kammer mitzuteilen. e) Er wird ferner angewiesen (§ 68 b Abs. 2 StGB) 1. sich im Falle der Arbeitslosigkeit um eine Arbeitsstelle zu bemühen, 2. den Anordnungen der Bewährungshilfe gewissen zu folgen, 3. den Wohnort und Arbeitsplatz nicht ohne vorherige Rücksprache mit der Bewährungshilfe zu wechseln. Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit Schreiben vom 06.10.2017, eingegangen am selben Tag, per Fax bei der Nebenstelle des Landgerichts Dortmund beim Amtsgericht Castrop-Rauxel „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Darüber hinaus wendet er sich in dem Schreiben auch gegen die „Auflagen für die Führungsaufsicht“. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht ist gem. § 68f StGB, §§ 454 Abs. 3, 463 Abs. 3 StPO statthaft und im Übrigen auch zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2017 insoweit zutreffend ausgeführt: „Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 S. 1 StGB, wonach mit der Entlassung des Verurteilten Führungsaufsicht eintritt, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig verbüßt hat, liegen hier vor. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere Wahrscheinlichkeit als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2013 - III-5 Ws 201 und 205/13 -). Zweifel an der positiven Prognose gehen hierbei zu Lasten des Verurteilten (zu vgl. Fischer, 64. Aufl., § 68 f StGB, Rdnr. 9). Derartige positive Tatsachen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Verurteilte in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat bereits zuvor Hafterfahrung gemacht, die ihn jedoch nicht von der Begehung neuer Straftaten hat abhalten können. Der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt F vom 06.02.2017 ist zudem zu entnehmen, dass der Verurteilte seit seinem 14. Lebensjahr Marihuana konsumiert und sich auch in der Justizvollzugsanstalt mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt hat.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. 2. Soweit der Verurteilte sich in seiner Beschwerdeschrift auch gegen die „Auflagen für die Führungsaufsicht“ wendet, ist seine Eingabe als einfache Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 68a, 68b, 68c StGB statthaft und zulässig und hat in der Sache zumindest teilweise Erfolg. Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Das ist der Fall, wenn sie in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage findet, ermessensmissbräuchlich, unverhältnismäßig oder inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.12.2015 - III- 1 Ws 570 und 571/15 -; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ws 40/09, NStZ-RR 2009, 260, m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 453 Rn. 12, m.w.N.). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Die Strafvollstreckungskammer hat mithin bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen einen Ermessensspielraum. Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss jedoch in der Anordnungsbegründung enthalten sein (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Fehlt sie, kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit der Weisungen nicht prüfen, weshalb in derartigen Fällen bereits aus diesem Grund die Beschwerde begründet ist, auch wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht sein könnte (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). a) Unter Zugrundelegung dieses Überprüfungsmaßstabes sind die angeordnete Dauer der Führungsaufsicht von drei Jahren sowie die Weisungen zu Ziffer 3 a) und d) sowie e) Nr. 1 und 3 des Beschlusses vom 06.09.2017 nicht zu beanstanden. Die Dauer der Führungsaufsicht hat das Landgericht den Umständen angemessen auf 3 Jahre und damit innerhalb des Rahmens des § 68c Abs. 1 StGB festgesetzt. Gegen die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer sowie die Abstinenzweisung und Anordnung von Drogenscreenings zu deren Kontrolle bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Weisungen finden ihre gesetzliche Grundlage in § 68 b Abs. 1 Ziff. 7 und 10 StGB. Die Strafvollstreckungskammer hat die Erwägungen, die zu den einzelnen Weisungen geführt haben, nachvollziehbar in der Begründung ausgeführt. Es ist klar erkennbar, dass das Gericht damit dem Verurteilten gemäß § 68b Abs. 1 Ziff. 7 und 10 StGB - nach § 145 a StGB strafbewehrte – Weisungen erteilen wollte, denn die Strafvollstreckungsklammer benennt die entsprechenden Vorschriften ausdrücklich und hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um strafbewerte Weisungen handelt. (Senatsbeschluss vom 21.02.2017 - III - 1 Ws 63/17; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 3; OLG Thüringen, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 Ws 244/06-, juris). Auch sind die bei einer strafbewehrten Weisung terminlichen Rahmenbestimmungen betreffend den Meldeturnus, wie sie die Strafvollstreckungskammer vorgegeben hat, nicht zu beanstanden (Stree/Kinzig, a.a.O., § 68b Rn. 12; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 68b Rn. 9). Die Weisung zu Ziffer 3 a), mindestens einmal im Monat persönlich spätestens bis zum 15. eines jeden Monats in der Dienststelle der Bewährungshilfe vorzusprechen, ist insoweit hinreichend bestimmt genug. Auch die Weisung der Strafvollstreckungskammer zu Ziffer 3 d) sich des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz und von als Ersatzdroge geeigneten Medikamenten oder Ersatzstoffen (wie z.B. Benzodiazepine, Pegabalin, synthetische Cannabinoide, Spice, Lyrica, etc) strikt zu enthalten und zur Kontrolle nach näherer Weisung der Bewährungshilfe einmal monatlich jeweils bis zum 10. eines Monats bei dem am Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt eine Urinprobe abzugeben, die durch das Gesundheitsamt auf Betäubungsmittelkonsum untersucht wird, begegnet keinen Bedenken. Bei der Anordnung von Suchtmittelkontrollen handelt es sich um eine zulässige Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Ziff. 10 StGB, die allerdings angesichts dessen, dass es sich um eine strafbewehrte Weisung handelt, hinreichend bestimmt sein muss (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 68b Rdnr. 3 m.w.N.). Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, bedarf es bei der Anordnung von Suchtmittelkontrollen zumindest der Bezeichnung der Stelle, die die Kontrollen durchführen soll, sowie der Art der Kontrollen und der Angabe einer Obergrenze für deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durch das Gericht (vgl. OLG München, Beschluss vom 03.11.2009 - 2 Ws 932/09 - BeckRS 2010, 22176; OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2011 - 1 Ws 39/11 - BeckRS 2011, 05559; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 – III-2 Ws 296/11-). Diesen Anforderungen genügt der Beschluss vom 06.09.2017. Soweit eine Obergrenze für die Dauer der Suchtmittelkontrollen nicht angegeben ist, folgt daraus, dass die Anordnung der Suchtmittelkontrollen für die Dauer der Führungsaufsicht gilt. Die Kontrolle dient der Überprüfung der Abstinenzweisung, die ihrerseits zeitlich nicht befristet ist. Einer zeitlichen Begrenzung der Kontrollen bedurfte es nicht. Angesichts des Umstands, dass die Kosten der Untersuchung von der Staatskasse getragen werden ist eine unbefristete Regelung für die monatlichen Kontrollen, die mit keinem körperlichen Eingriff verbunden sind, auch nicht unverhältnismäßig. Hinsichtlich der erforderlichen Begründung für diese Weisung hat die Strafvollstreckungskammer nachvollziehbar dargelegt, dass sie angesichts des jahrelangen Betäubungsmittelkonsums und der in der Vergangenheit begangenen Betäubungsmittelstraftaten eine Abstinenz des Verurteilten als bedeutsam für ein künftig straffreies Leben erachtet. b) Die Weisungen an den Verurteilten in dem Beschluss unter Ziffer 3 e) Nr. 1 und 3, sich um Arbeit zu bemühen und den Wohnort oder Arbeitsplatz nur nach Rücksprache mit der Bewährungshilfe zu wechseln sind als nicht strafbewerte Weisungen gem. § 68b Abs. 2 StGB gleichfalls nicht zu beanstanden. c) Hingegen können die Weisungen aus dem Beschluss vom 06.09.2017 zu Ziffer 3 b), c) und e) Nr. 2, jeden Wohn- und Arbeitsplatzwechsel unverzüglich der zuständigen Bewährungshilfe anzuzeigen (§ 68b Abs. 1 Ziff. 8 StGB) und sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsplatzvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Ziff. 9) sowie die weitere Einzelanordnung, den Anordnungen des Bewährungshelfers Folge zu leisten, keinen Bestand haben. Hinsichtlich der Weisung zu Ziffer 3 b des Beschlusses, jeden Wohnsitzwechsel bei der Bewährungshilfe anzuzeigen, ist anzumerken, dass gemäß § 68b Abs. 1 Ziff. 8 StGB die Verpflichtung zur Anzeige eines Wohnsitzwechsels nur gegenüber der Aufsichtsstelle als strafbewehrte Weisung möglich ist, nicht dagegen gegenüber einer anderen Dienststelle oder im Verhältnis zum Bewährungshelfer (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 13.). Eine diesbezügliche Meldepflicht bei dem Bewährungshelfer könnte dem Verurteilten allerdings als - nicht strafbewehrte - Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB auferlegt werden. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz in seiner Entscheidung vom 14.07.2014 - 2 Ws 340/14 – (juris), eine solche – nicht strafbewehrte – Weisung komme nicht in Betracht, da ansonsten die nach § 68b Abs. 1 Ziff. 8 StGB gesetzlich definierte Zuständigkeit der Aufsichtsstelle zu Wohn- und Aufenthaltsüberwachung ins Leere liefe, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn die Zuständigkeit und die Befugnisse der Aufsichtsstellen gemäß § 463a StPO werden durch eine solche nicht strafbewehrte Weisung nicht berührt. Darüber hinaus sieht § 68a Abs. 3 StGB vor, dass die Aufsichtsstellen im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin bzw. des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen überwachen. Gleichfalls kann die Weisung zu Ziffer 3 c) des Beschlusses vom 06.09.2017, sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsplatzvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Ziff. 9) in dieser Form keinen Bestand haben. Als strafbewerte Weisung findet diese ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Ziff. 9. StGB. Sie verstößt in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot, an dessen Einhaltung bei strafbewehrten Weisungen erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Bei der gewählten Formulierung – die dem Wortlaut der Vorschrift entspricht – ist der Zeitpunkt, bis zu dem eine Meldung zu erfolgen hat und ab dessen Überschreitung eine Strafbarkeit gegeben ist, nicht angeordnet. Anders als in Ziffer 8, bei der der Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen ist, sieht das Gesetz selbst zwar keine zeitliche Bestimmung vor. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, bedarf es jedoch auch hier einer konkreten zeitlichen Vorgabe, innerhalb derer eine Meldung im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsplatzvermittlung zugelassenen Stelle zu erfolgen hat. Anderenfalls wäre der Zeitpunkt, ab wann ein Verstoß eine Strafbarkeit nach sich zieht, völlig offen. Auch die Einzelanordnung in Ziffer 3 e) Nr. 2 des Beschlusses, den Anordnungen des Bewährungshelfers Folge zu leisten, konnte keinen Bestand haben, da sie in § 68b StGB keine hinreichende Rechtsgrundlage findet. Eine in die Handlungsfreiheit des Verurteilten eingreifende Regelung darf dem Bewährungshelfer nicht vorbehalten bleiben, sondern ist vom Gericht selbst vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.12.2015, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 11.02.2014 - III - 1 Ws 40/14 und vom 10.11.2015 - III - 1 Ws 493/15 -, jeweils m.w.N.). Art und Umfang der Anweisungen sind bei dieser Formulierung völlig offen und in das Ermessen des Bewährungshelfers gestellt (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 15.03.2012 - 1 Ws 138/12 -, BeckRS 2012, 17450, m.w.N.). Auf die einfache Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Da es dem Beschwerdegericht als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen, war die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück zu verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.12.2015, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2009, a.a.O.).