Leitsatz: 1. Der Begriff der dringenden Gründe entspricht dem des dringenden Tatverdachts gem. § 112 StPO, verlangt also eine aus bestimmten Tatsachen hergeleitete hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung. 2. Auch im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gilt, dass die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung und erstinstanzlichen Aburteilung der Sache vornimmt, im Beschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden kann. 3. Die Absicherung der fachlichen Qualität des – ohnehin nur vorläufigen – schriftlichen Gutachtens lässt keinen Bezug zu einer im Sinne von Befangenheit bestimmten Einstellung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber der Person der Beschuldigten erkennen. 4. Bei der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschuldigte weitere rechtswidrige Taten von solcher Schwere begehen wird, dass der Schutz der Allgemeinheit ihre einstweilige Unterbringung gebietet, muss es sich nicht um eine hohe Wahrscheinlichkeit handeln, vielmehr genügt eine bestimmte Wahrscheinlichkeit. 5. Drohende Brandstiftungstaten sind rechtswidrige Taten von solcher Schwere, dass der Schutz der Allgemeinheit die einstweilige Unterbringung gebietet. 6. Die Möglichkeit einer Unterbringung nach dem PsychKGNW steht der Erforderlichkeit einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nicht entgegen, denn das Strafgericht hat keinen Einfluss darauf, wie lange eine solche Unterbringung vollzogen wird. 7. Die Einschränkungen, die bei der Untersuchungshaft für deren Fortsetzung zwischen nicht rechtskräftigem Urteil und Vollstreckungsbeginn gelten, bestehen bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nicht, denn dort geht es anders als bei der Untersuchungshaft um die Sicherung der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Tatverdächtigen; dieses Rechtsgut ist aber in jedem Stadium des Verfahrens – also auch nach noch nicht rechtskräftiger Verurteilung – gleich hoch zu bewerten. 8.Die Regelung des § 268b StPO steht dem nachträglichen Erlass eines Unterbringungsbefehls nicht entgegen, denn sie erfasst bereits ihrem Wortlaut nach nur die Entscheidung über die Fortdauer einer bereits angeordneten Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung, nicht aber deren erstmalige Anordnung. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit Urteil vom 14. September 2017 hat das Landgericht Bielefeld im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschuldigte gegen den Unterbringungsbefehl des Landgerichts Bielefeld vom 24. November 2017. 1. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren befand sich die Beschudigte in der Unterbringung im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld (4 KLs 32 Js 562/05 – K 2/05) vom 22. November 2005, rechtskräftig seit dem 30. November 2005. Das Landgericht Bielefeld hatte die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Unterbringung zunächst zur Bewährung ausgesetzt. a) Dem lag zugrunde, dass die unter gesetzlicher Betreuung stehende Beschuldigte im Jahr 2005 geschlossen untergebracht war und in einer Wohngruppe des „A2 e.V.“ in H-B lebte. Dort verliebte sie sich in eine Pflegerin und bedrohte und bedrängte diese, so dass die Beschuldigte in eine andere Wohngruppe des A2 e.V. nach T verlegt werden musste. Am 19. April 2005 zwang die Beschuldigte eine bei dem A2 e.V. angestellte Auszubildende zur Heilerziehungspflegerin unter Ansetzen des Griffes eines Teppichmessers an deren Hals, sie zur Arbeitsstelle der Pflegerin H2 nach H-B zu fahren. Am 21. April 2005 suchte die Beschuldigte die Pflegerin H2 an deren Arbeitsplatz auf und drückte sie dort gegen eine Wand, wo sie sie zumindest einige Sekunden lang gegen ihren Willen festhielt. Das Landgericht wertete die Taten vom 19. April 2005 und vom 21. April 2005 als Nötigungen nach § 240 StGB. b) Nach den Feststellungen des Landgerichts Bielefeld war die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei der Begehung ihrer Taten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung sowie einer schweren anderen seelischen Abartigkeit infolge eines mittelschweren hirnorganischen Psychosyndroms sowie einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht ausschließbar aufgehoben. c) Mit Beschluss vom 28. Februar 2006 wurde die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss widerrufen. Die Maßregel wurde sodann seit dem 30. März 2006 in LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M vollzogen. Ab dem 21. Oktober 2013 erfolgte die Langzeitbeurlaubung der Beschuldigten in eine fakultativ geschlossene Wohngruppe der Diakonie-Stiftung V, N-haus, W-Straße in C2, in der sich der Vorfall ereignete, der Gegenstand des vorliegenden Sicherungsverfahrens ist. d) Zuletzt ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn mit Beschluss vom 7. Juli 2017 die Fortdauer der Unterbringung an und stützte die Gefährlichkeitsprognose dabei auch auf die Gefahr von Brandlegungen in bewohnten Objekten zum Zweck der Selbsttötung. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hob der Senat mit Beschluss vom 5. September 2017 (III-3 Ws 371/17) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 7. Juli 2017 auf und erklärte die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld 22. November 2005 mit Wirkung zum 5. Dezember 2017 für erledigt. Zur Begründung führte der Senat aus, der Beschuldigten könne nicht die nach § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. erforderliche negative Prognose gestellt werden. Bei den der Unterbringung zu Grunde liegenden Straftaten handele es sich um nur geringfügige Straftaten. Auch die von der Beschuldigten am 18. Mai 2016 möglicherweise begangene schwere Brandstiftung in der Einrichtung der Diakonischen Stiftung in V führe ebenfalls nicht zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung über zehn Jahre hinaus. Die schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB sei für sich genommen nicht ohne weiteres geeignet, die Fortdauer der Unterbringung über zehn Jahre hinaus zu rechtfertigen, da es sich um ein gemeingefährliches Gefährdungsdelikt handele. Ob die Beschuldigte künftig in einer Art und Weise Brände legen würde, dass tatsächlich andere Menschen durch diese Brände körperlich schwer geschädigt würden, könne in dem neuen Sicherungsverfahren, das aufgrund des Vorfalls vom 8. Mai 2016 gegen die Beschuldigte angeordnet worden sei, geklärt werden. 2. In dem Urteil vom 14. September 2017 traf das Landgericht die folgenden Feststellungen und Wertungen: a) Die Beschuldigte befand sich seit dem 21. Oktober 2013 im Rahmen einer Langzeitbeurlaubung gemäß § 18 Abs. 2 MRVG NRW in einer fakultativ geschlossenen Wohngruppe im „N-haus“ der Diakonischen Stiftung V in C, wo sie ein Ein-Raum-Appartment im Erdgeschoss bewohnte. Ab dem 11. März 2016 verweigerte die Beschuldigte über mehrere Wochen ihre Depotmedikation gegen ärztlichen Rat und drohte mit Straftaten, um nach M zurückverlegt zu werden. Am 18. Mai 2016 hielt es die Beschuldigte in der Einrichtung nicht mehr aus, weil man ihrem Wunsch nach Verlegung nicht nachgekommen war und weil sie auch nicht mehr leben wollte. Sie schob eine Kommode vor ihre nach innen zu öffnende Zimmertür und zündete mit einem Feuerzeug, das sie zum Rauchen besaß, die Kissen auf ihrem Bett in ihrem Zimmer an. In der Folge begann auch die Matratze zu brennen. Infolge der Zuführung von Sauerstoff kam es zu einer Gasexplosion und zur vollständigen Zerstörung des Raumes sowie zu einer starken Verrußung des Flures und eines weiteren Zimmers im Flur. Aufgrund des Rauches bestand eine Gefahr für Leib und Leben der übrigen Bewohner. Die Beschuldigte wurde von einem Mitarbeiter, dem Sozialpädagogen L, aus ihrem Zimmer geführt. Anschließend versuchte er, den Brand in dem Zimmer der Beschuldigten mit zwei Feuerlöschern zu löschen, was ihm infolge der großen Qualmentwicklung nicht gelang. Herr L erlitt eine leichte Rauchvergiftung. Der entstandene Sachschaden betrug zwischen 80.000,00 und 100.000,00 EUR. Die Kammer wertete die Tat rechtlich als schwere Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB. b) Die sachverständig beratene Kammer kam zu dem Schluss, dass die – jedenfalls erheblich verminderte – Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Tat infolge einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) und einer organisch wahnhaften (schizophrenieformen) Störung (ICD-10: F06.2) bei Zustand nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma in der Kindheit mit intrakraniellen Verletzungen (ICD-10: S06.9) nicht ausschließbar aufgehoben war. Dabei handele es sich nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. M um eine überdauernde Erkrankung, die nicht heilbar, aber durch Medikamente günstig zu beeinflussen sei. Es sei davon auszugehen, dass es im engen Zusammenhang mit dem Brand bei der Beschuldigten zu konflikthaften Situationen und Frustrationserlebnissen gekommen sei. Sie habe krankheitsbedingt eine stark reduzierte Frustrationstoleranz, insbesondere bei unzureichender medikamentöse Ab- deckung. Es komme in diesen Zusammenhängen immer wieder zu Stimmungeinbrüchen, impulshaften Handlungen sowie suizidalen Krisen. Die Beschuldigte habe sich zur Tatzeit in einem affektiven Ausnahmezustand befunden – analog zu konflikthaften Situationen in der Vergangenheit – und es handele sich um eine spontane, nicht geplante Tat mit dem Motiv einer impulshaften Suizidhandlung. c) In Bezug auf die Maßregelanordnung sah die Kammer die Gefahr, dass bei fehlender Krankheitseinsicht und Medikamentencompliance der Beschuldigten sogar in Unfreiheit immer wieder mit symptomatischen Impulsdurchbrüchen und suizidalen Krisen zu rechnen sei. In Freiheit, in die sie am 5. Dezember 2017 zu entlassen wäre, bestehe erst recht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschuldigte auch mit der dann gegebenen Situation unzufrieden und ohne medikamentösen Schutz reizoffen und gestresst wäre. Im Rahmen einer dann zu erwartenden konflikthaften Stresssituationen sei damit zu rechnen, dass die Beschuldigte erneut einer Handlung wie die Brandlegung begehe. Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus stehe zur Bedeutung der von ihr begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihr ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis, auch wenn sie die Tat im Rahmen einer schon angeordneten Maßregelunterbringung begangen habe. 3. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 15. September 2017, bei dem Landgericht Bielefeld eingegangen am 15. September 2017, legte die Beschuldigte Revision gegen das Urteil vom 14. September 2017 ein. Die schriftlichen Urteilsgründe gelangten am 4. Oktober 2017 zu den Akten und wurden dem Verteidiger der Beschuldigte am 13. Oktober 2017 zugestellt. Mit Verteidigerschriftsatz vom 6. November 2017, bei dem Landgericht eingangen am selben Tag, begründete die Beschuldigte das Rechtsmittel. 4.Unter dem 13. November 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft Bielefeld, die einstweilige Unterbringung der Beschuldigten gem. § 126a StPO anzuordnen. Die Kammer holte eine gutachterliche Stellungahme der Sachverständigen Dr. med. M. M2 ein, die diese unter dem 16. November 2017 erstattete. Am 24. November 2017 fand ein Anhörungstermin vor der vollbesetzten Kammer statt, in dem die Beschuldigte und ihr Verteidiger persönlich angehört wurden. Anschließend wurde der Unterbringungsbefehl vom 24. November 2017 verkündet. 5. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 29. November 2017 hat die Beschuldigte Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. November 2017 eingelegt und diese begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gem. §§ 304 Abs. 1, 126a Abs. 1 und Abs. 2, 117 Abs. 2 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 126a StPO für die Anordnung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen vor. 1. Es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Beschuldigte in nicht ausschließbarem Zustand des § 20 StGB, jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 21 StGB, eine (erhebliche) rechtswidrige Tat begangen hat und dass ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird. a) Es sprechen dringende Gründe dafür, dass die Beschuldigte am 18. Mai 2016 vorsätzlich und rechtswidrig eine schwere Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begangen hat. Der Begriff der dringenden Gründe entspricht dem des dringenden Tatverdachts gem. § 112 StPO, verlangt also eine aus bestimmten Tatsachen hergeleitete hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (KK-Schultheiß, StPO, 7. Aufl., § 126a, Rdnr. 3; HK-Posthoff, StPO, 5. Aufl., § 126a, Rdnr. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112, Rdnr. 5, 7; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 6. Februar 2008 – BL 12/08, juris, Rdnr. 9). Der dringende Tatverdacht folgt vorliegend aus den Fetsstellungen in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. September 2017. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung und erstinstanzlichen Aburteilung der Sache vornimmt, kann im Haftbeschwerdeverfahren durch das Beschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfang überprüft werden. Ist der Angeklagte in erster Instanz verurteilt worden, so belegt dies i.d.R. den dringenden Tatverdacht (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004 – StB 20/03, juris, Rdnr. 4; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 – 3 Ws 220/08, juris, Rdnr. 6). Das Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Entscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (HK-Posthoff, StPO, 5. Aufl., § 112, Rdnr. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 5 Ws 59/13, juris, Rdnr. 7 m.w.N.) Diese Grundsätze sind im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO ebenfalls anwendbar und führen zur Annahme dringender Gründe; das Rechtsmittel der Beschuldigten hat sich mit dem Gesichtspunkt des Tatverdachts auch nicht befasst. b) Ferner besteht auf der Grundlage der Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. September 2015 der dringende Verdacht, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Tat im Rahmen der organischen Persönlichkeitsstörung mit Fixierung auf Bedürfnisbefriedigung, stark reduzierter Frustrationstoleranz und ausgeprägten Stimmungsschwankungen mit Impulsdurchbrüchen und suizidalen Handlungen bei zugleich fehlenden Hemmungsfunktionen erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar aufgehoben war. Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten vom 14. September 2017 hindert eine Verwertung der entsprechenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. med. M. M2 im Verfahren über die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO nicht. Unabhängig von der Frage, ob die Sachverständige durch Vorlage des vorläufigen schriftlichen Gutachtens an die ärztliche Direktorin des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie M, in der die Beschuldigte jahrelang untergebracht war, ihre ärztliche Schweigepflicht verletzt haben kann, sind keine Gründe dargelegt, die Misstrauen in die Unparteilichkeit der Sachverständigen rechtfertigen können. Nach den Gründen des Beschlusses der Kammer, durch den die Ablehnung der Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen wurde, diente die Vorlage der fachlichen Überprüfung des Gutachtens und stellte damit aus Sicht des Landgerichts ein Indiz für eine besonders sorgfältige Ausarbeitung des vorläufigen schriftlichen Gutachtens dar. Dieser Begründung tritt der Senat bei; die Absicherung der fachlichen Qualität des – ohnehin nur vorläufigen – schriftlichen Gutachtens lässt keinen Bezug zu einer bestimmten Einstellung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber der Person der Beschuldigten erkennen. Auch das Revisionsgericht wird seine Bewertung des gerügten Verfahrensfehlers auf der Grundlage dieser Tatsachen treffen, denn es ist an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 74, Rdnr. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 74, Rdnr. 21); geprüft wird nur, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 23. März 1994 – 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388). c) Ferner sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Unterbringung der Beschuldigten nach § 63 StGB angeordnet werden wird. Der Senat stimmt mit dem Landgericht überein, dass die Tatsache, dass die Beschuldigte die Tat im Rahmen einer schon angeordneten Maßregelunterbringung begangen hat, der (erneuten) Anordnung der Maßregel nicht entgegen steht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 4. Juli 2017 (III-3 Ws 256/17) und die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. September 2017. 2. Das Landgericht hat auf der Grundlage der gutacherlichen Stellungnahme der Sachverständigen Dr. M2 vom 16. November 2017 zu Recht angenommen, dass die öffentliche Sicherheit die einstweilige Unterbringung der Beschuldigten erfordert. Gründe der Verhältnismäßigkeit stehen der Anordnung und dem Vollzug der einstweiligen Unterbringung nicht entgegen. a) Es spricht eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschuldigte weitere rechtswidrige Taten von solcher Schwere begehen wird, dass der Schutz der Allgemeinheit ihre einstweilige Unterbringung gebietet (KK-Schultheiß, StPO, 7. Aufl., § 126a StPO); dabei muss es sich nicht um eine hohe Wahrscheinlichkeit handeln, sondern eine bestimmte Wahrscheinlichkeit genügt (HK-Posthoff, StPO, 5. Aufl., § 126a, Rdnr. 6). Nach der gutachterliche Stellungnahe der Sachverständigen Dr. M2 hat sich der Zustand der Beschuldigten in den letzten Monaten verschlechtert und sie zeigt eine hochakute psychotische Symptomatik. Auf der Grundlage der Schilderung des Zustandes der Beschuldigten ist die Annahme, die Beschuldigte könne die wiederholt ausgesprochene Drohung, erneut eine Brandstiftung zu begehen, in einem weniger gesicherten Setting in die Tat umsetzen, in jeder Hinsicht nachvollziehbar. b) Weniger einschneidende Maßnahme auf anderer Rechtsgrundlage genügen nicht, um den mit der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO verfolgten Sicherungszweck zu erreichen (KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 126a, Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 126a, Rdnr. 5). Eine Behandlung auf freiwilliger Basis scheidet im Fall der Beschuldigten offensichtlich aus. Auch die Möglichkeit einer Unterbringung nach dem nordrhein-westfälischen „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten“ steht der Erforderlichkeit einer einstweiligen Unerbringung nach § 126a StPO nicht entgegen, auch wenn die Sachverständige Dr. M2 die Voraussetzungen des § 11 PsychKG als gegeben ansieht. Denn das Strafgericht hat keinen Einfluss darauf, wie lange eine solche Unterbringung vollzogen wird (KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 126a, Rdnr. 3), da die Anforderungen an eine Unterbringung nach Landesrecht größer sind; § 11 PsychKG NW erfordert das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr. Zur Erreichung des mit § 126a StPO verfolgten Schutzweckes erscheint eine solche Unterbringung daher weniger geeignet (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 3 Ws 198/08, juris, Rdnr. 21). c) Die Einschränkungen, die bei der Untersuchungshaft für deren Fortsetzung zwischen nicht rechtskräftigem Urteil und Vollstreckungsbeginn gelten (KG Berlin, Beschluss vom 29. August 2016 – 4 Ws 124/16, juris, Rdnr. 10), bestehen bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nicht. Bei der einstweiligen Untergringung nach § 126a StPO geht es anders als bei der Untersuchungshaft nicht um die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters sowie ggf. Sicherstellung der späteren Vollstreckung (HK-Posthoff, StPO, 5. Aufl., Vor §§ 112 ff., Rdnr. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Vor § 112, Rdnr. 4), sondern um die Sicherung der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Tatverdächtigen. Dieses Rechtsgut ist in jedem Stadium des Verfahrens – also auch nach noch nicht rechtskräftiger Verurteilung – gleich hoch zu bewerten. 3. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht begegnet die einstweilige Unterbringung der Beschuldigten keinen Bedenken. a) Das Landgericht war nach § 126a Abs. 2 StPO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständig für den Erlass des Unterbringungsbefehls. b)Der Unterbringungsbefehl genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 126a Abs. 2 StPO i.V.m. § 114 StPO. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16, juris) ist hinreichend Rechnung getragen. c) Die nach § 126a StPO i.V.m. § 115 StPO erforderliche Vorführung ist erfolgt, die Beschuldigte wurde am 24. November 2017 angehört und es wurde der Unterbringungsbefehl verkündet. d) Das Landgericht hat auch eine Außervollzugsetzung des Unterbringungsbefehls nach § 126a Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Abs. 3 StPO geprüft und mit zutreffender Begründung verneint. e) Die Regelung des § 268b StPO steht dem nachträglichen Erlass eines Unterbringungsbefehls nicht entgegen. Sie erfasst bereits ihrem Wortlaut nach nur die Entscheidung über die Fortdauer einer bereits angeordneten Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung, nicht aber deren erstmalige Anordnung. Dass der Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach dem letzten tatrichterlichen Urteil und während des Revisionsverfahrens möglich ist, ergibt sich bereits aus § 126a Abs. 2 StPO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 StPO, der die Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls nach Einlegung der Revision regelt (s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 1954 – 1 Ws 53/54, NJW 1954, 403, 404). Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen des Landgerichts bestehen nicht. Im Gegenteil bestand zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 14. September 2017 noch kein Sicherungsbedürfnis, da gegen die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2005 vollstreckt wurde. Diese Maßregel war erst mit Wirkung zum 5. Dezember 2017 erledigt, und falls das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. September 2017 vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig geworden wäre, hätte sich der Erlass eines Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO erübrigt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.