Beschluss
31 W 40/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1213.31W40.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Streitwertbeschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15.11.2017 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Streitwertbeschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15.11.2017 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Die aus eigenem Recht der Klägervertreter eingelegte, gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der Streitwert auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt wird. a.) Entgegen der Auffassung der Klägervertreter waren für die Festsetzung des Streitwertes nicht die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Ansatz zu bringen, wie der Bundesgerichtshof dies für die positive Feststellungsklage, dass sich das Darlehensverhältnis infolge des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, bereits entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15, juris). Denn die Kläger haben hier eine solche positive Feststellungsklage nicht erhoben. Vielmehr ist der Streitwert für den Antrag zu 1.) auf 11.253,58 € und für den Antrag zu 2.) auf 34.839,00 € festzusetzen, so dass sich insgesamt ein Streitwert bis zu 50.000,00 € ergibt. Im Einzelnen: b.) Der Streitwert für den negativen Feststellungsantrag zu 2.), dass ab Widerruf keine Zins- und Tilgungsleistungen und auch kein Nutzungsersatz zu zahlen ist, bemisst sich gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der geschuldeten Raten, welche 829,50 € betragen. Es errechnet sich mithin ein Streitwert von 34.839,00 € für den Antrag zu 2.). c.) Soweit dem negativen Feststellungsantrag zu 1.), dass die Kläger zum Widerrufszeitpunkt keine über einen Betrag von 92.521,83 € hinausgehenden Zahlungen zu leisten haben, neben einer positiven Feststellungsklage kein eigenständiger, über die Zins- und Tilgungsleistungen hinausgehender Wert zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16, juris Rn. 5), sind diese Grundsätze indes nicht anwendbar, wenn – wie hier – mit dem Antrag zu 2.) ausschließlich ein weiterer negativer Feststellungsantrag verfolgt wird. Denn dessen Streitwert bemisst sich – wie vorstehend ausgeführt - nicht nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, sondern nach §§ 3,9 ZPO. Der Streitwert für den Antrag zu 1.) richtet sich daher nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der begehrten negativen Feststellung (§ 3 ZPO). Dies ist – wie auch das Landgericht angenommen hat – der Differenzbetrag zwischen dem von den Klägern errechneten Betrag von 92.521,83 € und demjenigen, den sie bei vertragsgemäßer Erfüllung bis zum nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt schulden würden, hier der von der Beklagten beanspruchte Betrag von 103.775,41 €, so dass der Antrag zu 1.) mit 11.253,58 € zu bewerten ist. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).