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Beschluss

1 Vollz (Ws) 436/17 + 439/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1212.1VOLLZ.WS436.17.4.00
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Leitsätze

1. Bei der Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Verletztengeld handelt es sich nicht um eine nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, so dass insofern eine Verweisung an das Sozialgericht gemäß § 17a Abs. 2 GVG zu prüfen ist (Anschluss an OLG Jena, Beschluss vom 10.03.2000 - 1 Ws 24/00-, juris).

2. Eine solche Verweisung kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen; § 17a Abs. 5 GVG findet keine Anwendung, wenn das erstinstanzliche Gericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig abgewiesen hat, statt den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen (Abweichung zum Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - III - 1 Vollz (Ws) 533/14 -, juris).

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 21.07.2017 gewährt.

Die Rechtsbeschwerden werden zugelassen.

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Für den gegen die Behandlung des Antrags des Betroffenen auf die Gewährung von Verletztengeld vom 07.06.2017 gerichteten Antrag vom 13.07.2017 sowie für den Antrag des Betroffenen, der Antragsgegnerin Feststellungen bezüglich des Vorliegens eines Arbeitsunfalls zu untersagen, ist der Rechtsweg nach den §§ 109 ff., 116 ff. StVollzG nicht gegeben.

Die Verfahren werden gemäß § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Aachen verwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Verletztengeld handelt es sich nicht um eine nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, so dass insofern eine Verweisung an das Sozialgericht gemäß § 17a Abs. 2 GVG zu prüfen ist (Anschluss an OLG Jena, Beschluss vom 10.03.2000 - 1 Ws 24/00-, juris). 2. Eine solche Verweisung kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgen; § 17a Abs. 5 GVG findet keine Anwendung, wenn das erstinstanzliche Gericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig abgewiesen hat, statt den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen (Abweichung zum Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - III - 1 Vollz (Ws) 533/14 -, juris). Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 21.07.2017 gewährt. Die Rechtsbeschwerden werden zugelassen. Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben. Für den gegen die Behandlung des Antrags des Betroffenen auf die Gewährung von Verletztengeld vom 07.06.2017 gerichteten Antrag vom 13.07.2017 sowie für den Antrag des Betroffenen, der Antragsgegnerin Feststellungen bezüglich des Vorliegens eines Arbeitsunfalls zu untersagen, ist der Rechtsweg nach den §§ 109 ff., 116 ff. StVollzG nicht gegeben. Die Verfahren werden gemäß § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Aachen verwiesen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt gegenwärtig in der JVA B eine Freiheitsstrafe. Mit der Behauptung, am 16.03.2017 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben, den die Antragsgegnerin entsprechend einer mündlichen Mitteilung vom 23.03.2017 nicht als solchen anerkenne, hat der Betroffene mit einem am 24.03.2017 bei dem Landgericht Aachen eingegangenen undatierten Antrag auf gerichtliche Entscheidung sinngemäß die Feststellung begehrt, dass es sich bei dem von ihm geschilderten Unfallereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Nachdem die Strafvollstreckungskammer dem Betroffenen mit Schreiben vom 27.03.2017 zum Aktenzeichen 33a StVK 306/17 unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG Jena vom 10.03.2000 - 1 Ws 24/00 - ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, dass die Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG angestrebt werden könne, weil der JVA insoweit keine eigene Entscheidungskompetenz zustehe, und nachdem dem Betroffene nach eigener Darstellung gleichwohl am 13.07.2017 seitens der insofern vermeintlich unzuständigen Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, dass kein Anspruch auf Verletztengeld bestehe, hat er mit einem weiteren Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.07.2017 verlangt, die Antragsgegnerin zur Unterlassung von Feststellungen betreffend den Charakter des Ereignisses vom 16.03.2017 als Arbeitsunfall zu verpflichten. Die Strafvollstreckungskammer hat den am 24.03.2017 bei dem Landgericht Aachen eingegangenen Antrag mit Beschluss vom 21.07.2017 - 33a StVK 306/17 - entsprechend seiner bereits mit Hinweis vom 27.03.2017 mitgeteilten Rechtsauffassung bezüglich der fehlenden Entscheidungskompetenz der JVA als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom selben Tag - 33a StVK 711/17 - hat die Strafvollstreckungskammer auch den Antrag vom 21.07.2017 als unzulässig verworfen, da Feststellungen der JVA über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls keine Regelungswirkung zu seinem Nachteil entfalteten und daher im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG weder solche Feststellungen erzwungen noch deren Unterlassung durchgesetzt werden könnten. Gegen diese Entscheidungen hat der Betroffene jeweils Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der jeweiligen Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerden beantragt. Er hält es für verfahrensfehlerhaft, dass die Strafvollstreckungskammer die Anträge zurückgewiesen und nicht von Amts wegen an das zuständige Sozialgericht weiterverwiesen hat. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsmittel jeweils mangels Zulassungsgrund für unzulässig. II. Die - nach jeweiliger Gewährung von Wiedereinsetzung auch im Übrigen zulässigen - Rechtsbeschwerden werden zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 116 StVollzG). Die angefochtenen Beschlüsse lassen besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer nicht nur im Einzelfall die Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG verkannt hat, sondern auch in zukünftigen Fällen in vergleichbarer Weise entscheiden wird. Zwar teilt der Senat die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass es sich bei der Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Verletztengeld nicht um eine nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges handelt (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 10.03.2000 - 1 Ws 24/00 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 Rn. 2; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 109 Rn. 6). Obwohl die Strafvollstreckungskammer selbst schon in ihrem Hinweis vom 27.03.2017 auf die diesbezügliche Entscheidung des OLG Jena (a.a.O.) hingewiesen und der Betroffene in seinem vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antrag vom 13.07.2017 hierauf ausdrücklich Bezug genommen hatte, hat die Strafvollstreckungskammer bei beiden Beschlüssen vom 21.07.2017 jedoch nicht erkennbar berücksichtigt, dass das OLG Jena zutreffend gerade in dem von der Kammer selbst zitierten Beschluss die vorliegend versäumte Prüfung einer Verweisung an das Sozialgericht gemäß § 17a Abs. 2 GVG angemahnt hat. In dieser Konstellation kann auch nicht mehr von einem Fehler im Einzelfall ausgegangen werden, von dem keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausginge (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29.08.2017 - III - 1 Vollz (Ws) 307/17 -, Beschluss vom 06.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 262/17 -). III. 1. Die Rechtsbeschwerden haben jeweils mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 17a Abs. 2 GVG Erfolg und führen zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Zu Unrecht hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Richtigerweise hätte sie die Verfahren, die sich - wie die Kammer im Beschluss zum Aktenzeichen 33a StVK 306/17 grundsätzlich zutreffend erkannt hat - auf die vom nach § 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger zu treffende Entscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls eines nach § 2 Abs. 2 S. 2 SGB VII versicherten Strafgefangenen bzw. die Gewährung von Verletztengeld beziehen, für deren Überprüfung die Sozialgerichte zuständig sind, gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 57 SGG zuständige Sozialgericht verweisen müssen. Selbst wenn es sich bei den vom Betroffenen angegriffenen Mitteilungen der Antragsgegnerin nicht um abschließende Entscheidungen über die Gewährung von Verletztengeld, sondern z.B. lediglich um das Ergebnis einer dieser Entscheidung vorgelagerten Prüfung handeln sollte, ob die Antragsgegnerin dem Unfallversicherungsträger den vermeintlichen Arbeitsunfall anzuzeigen hat (§ 193 SGB VII), würde es sich insofern nicht um eine nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges handeln. Entsprechend waren die vorliegenden Verfahren an das Sozialgericht Aachen zu verweisen, dem auch die Kostenentscheidung gemäß § 17 b Abs. 2 GVG vorbehalten bleibt. Dieser vom Betroffenen mit den Rechtsbeschwerden geltend gemachten Verweisung steht auch nicht der Einwand des hierzu als Beteiligter des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVollzG angehörten Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen entgegen - die Bedenken des OLG Jena (a.a.O.) an einer vom Senat vorzunehmenden Anhörung gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG werden von diesem nicht geteilt -, dass der Sozialgerichtsbarkeit der Fall bisher nicht bekannt sei; denn dies stellt ersichtlich keine Voraussetzung für deren Zuständigkeit dar. 2. An einer solchen Verweisung sieht sich der Senat auch nicht durch die Regelung des § 17a Abs. 5 GVG gehindert. Denn diese findet nach allgemeiner Auffassung keine Anwendung, wenn das Gericht erster Instanz die Klage bzw. den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig abgewiesen hat, statt den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen (vgl. Lückemann in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 17a GVG, Rn. 17; Wittschier in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 17a GVG Rn. 21; Zimmermann in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 17a GVG Rn. 29, jew. m.w.N.). Soweit der Senat dies mit Beschluss vom 13.11.2014 - III-1 Vollz (Ws) 533/14 - (juris) in einer vergleichbaren Konstellation unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 07.01.2013 - III-1 Vollz (Ws) 570/12 (juris), anders beurteilt hatte, obwohl dem Beschluss vom 07.01.2013 zugrunde lag, dass die Strafvollstreckungskammer den dortigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung für zulässig erachtet hatte, hält der Senat an dieser Handhabung nicht mehr fest. 3. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er die Entscheidungen hinsichtlich der beiden Rechtsbeschwerdeverfahren vornehmlich deshalb in einem Beschluss zusammengefasst hat, da sich zum besseren Verständnis der für die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die jeweilige Verweisung gemäß § 17a GVG maßgeblichen Umstände deren zusammenhängende, beide Verfahren umfassende Darstellung anbot. Die Beurteilung, ob und inwiefern hier überhaupt sozialgerichtlich verschiedene Verfahrensgegenstände zu unterscheiden sind, obliegt hingegen ebenso wie die Beurteilung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen allein der Sozialgerichtsbarkeit.