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Beschluss

1 Vollz (Ws) 403-404/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1130.1VOLLZ.WS403.404.00
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Leitsätze

Bei einer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtenen Beendigung der Unterbringung eines Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 13 Abs. 6 StVollzG NRW) kann der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) insbesondere dann die nähere Überprüfung der Tragfähigkeit einer maßgeblich auf das Verhalten und die Behandlungsmotivation des Betroffenen abstellenden Begründung zumindest durch Beiziehung der diesbezüglichen Dokumentation in der Gefangenenpersonal- bzw. Behandlungsakte erforderlich machen, wenn die Begründung der Ablösungsentscheidung ohne hinreichend nachvollziehbare Erklärung inhaltlich in gravierendem Widerspruch zu verschiedenen bis kurz vor dieser Entscheidung erstellten Stellungnahmen und Vermerke der Vollzugseinrichtung steht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtenen Beendigung der Unterbringung eines Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 13 Abs. 6 StVollzG NRW) kann der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) insbesondere dann die nähere Überprüfung der Tragfähigkeit einer maßgeblich auf das Verhalten und die Behandlungsmotivation des Betroffenen abstellenden Begründung zumindest durch Beiziehung der diesbezüglichen Dokumentation in der Gefangenenpersonal- bzw. Behandlungsakte erforderlich machen, wenn die Begründung der Ablösungsentscheidung ohne hinreichend nachvollziehbare Erklärung inhaltlich in gravierendem Widerspruch zu verschiedenen bis kurz vor dieser Entscheidung erstellten Stellungnahmen und Vermerke der Vollzugseinrichtung steht. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt derzeit eine mit Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 07.07.2015 nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren u. a. aufgrund einer wegen Totschlags erfolgten Verurteilung durch das Landgericht Duisburg vom 30.08.2010, der zugrunde lag, dass der Betroffene, der Mitglied der „X“ ist, im Jahr 2009 in E ein Mitglied der verfeindeten Rockergruppe „Y“ erschossen hatte. Von dieser Strafe sind seit dem 27.07.2017 zwei Drittel verbüßt; das Strafende ist auf den 27.07.2021 notiert. Am 06.04.2016 erließ die Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises eine Ausweisungsverfügung gegen den Betroffenen, gegen die seit Mai 2016 eine Klage beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Der Betroffene war am 23.06.2015 von der JVA H in die JVA T verlegt worden, wo er bis zur seiner Ablösung am 26.04.2017 auf der dortigen sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht war und bis zum 27.10.2016 an der „Behandlungsgruppe für Intensiv-Gewaltstraftäter - BiG“ teilgenommen hatte. Die BiG-Gruppe ist als Antigewalttraining Bestandteil der sozialtherapeutischen Behandlung. Bei der Gruppensitzung am 28.09.2016 kam es zu einem Konflikt zwischen dem Betroffenen und dem Mitgefangenen Marc Paletta. Der Betroffene wurde am 05.10.2016 gemeinsam mit dem Mitgefangenen aus der Behandlungsgruppe abgelöst. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn mit Beschluss vom 10.04.2017 - 55 StVK 567/16 - zurückgewiesen, der Gegenstand des hiesigen Rechtsbeschwerdeverfahrens III-1 Vollz(Ws) 261/17 ist. Nach einer vom Antragsgegner als Vollzugskonferenz bezeichneten Besprechung vom 26.04.2017 wurde der Betroffene von der sozialtherapeutischen Abteilung abgelöst und am 04.05.2017 in die JVA H verlegt. In Vertretung des Antragsgegners begründete der Leiter der sozialtherapeutischen Abteilung dies in einem an den Leiter der JVA H gerichteten und am 04.05.2017 an die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen weitergeleiteten Schreiben vom 02.05.2017 wie folgt: „(…) Herr B hat sich Anfang 2015 eigeninitiativ für eine sozialtherapeutische Behandlung beworben. Nach zum damaligen Zeitpunkt sehr kontroverser Diskussion im Behandlungsteam wurde Herr B nach einer Zeit des Probewohnens auf die hiesige Abteilung aufgenommen. Es wurden hinreichende Ansätze für eine sozialtherapeutische Behandlung angenommen. Allerdings war von Beginn an auch klar, dass eine kritische Würdigung oder Reflektion seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppe „X“ schwierig aber natürlich für das Erreichen eines Behandlungserfolges unumgänglich sein würde. Im Weiteren war seine Haltung bezüglich der zu verantwortenden Anlasstat wenig differenziert und nicht ansatzweise selbstkritisch. Im Verlauf der Behandlung gelang dann sukzessive eine tragfähig erscheinende, zunehmend belastbare Zusammenarbeit mit den einzelnen Fachdiensten (psychologischer Dienst, Sozialdienst und Mentor), wobei herauszustellen ist, dass Herr B klaglos einen aus organisatorischen Gründen notwendigen Wechsel der zuständigen Betreuer/Behandler akzeptierte. Wenngleich Herr B im Behandlungsverlauf gerade in den Einzelkontakten zum psychologischen Dienst und zum Sozialdienst ein Mehr an emotionaler Offenheit und Gefühle wie Angst, Trauer und Unsicherheit zulassen konnte, ist er nach wie vor auf der Wohngruppe und auch in Gruppenkonstellationen nicht in der Lage, diese sein Selbstverständnis bedrohenden Gefühlsaggregate entsprechend auszudrücken und zu leben. Dabei liegt es auf der Hand, dass für eine gelingende Wiedereingliederung gerade dem gewaltfreien Agieren in Gruppenkonstellationen ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Schwierig wurde die Arbeit mit der Herrn B an der Stelle, als er aus bis heute nicht nachvollziehbaren Gründen einen Antrag auf Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland stellte, um danach gegen die Ausweisungsverfügung vom 06.04.2016 zu klagen. Diese Klage wurde nun am 02. Februar 2017 vom Verwaltungsgericht Köln zurückgewiesen. Herr B hat nunmehr gegen diesen Gerichtsbescheid eine mündliche Verhandlung beantragt und beabsichtigt, die primär für ihn zuständigen Behandler (psychologischer Dienst, Sozialdienst) als Zeugen in eigener Sache laden zu lassen. An dieser Stelle muss dann aus Sicht des verantwortlichen Abteilungsleiters die Frage nach der Behandlungsmotivation des Gefangenen gestellt werden. Es wird immer unklarer, ob Herr B wirklich ein primäres Interesse an seiner emotionalen Gesundung hat und die möglichen Behandlungsangebote für eine ernsthafte und konstruktive Bearbeitung seiner emotionalen Defizite und für seine psychosoziale Weiterentwicklung nutzen will. Nach meiner Einschätzung geht es dem Gefangenen allein darum, sich über das Medium “Sozialtherapie“ einen „angenehmen“ Haftalltag zu erhalten und eine frühest mögliche, aber nach dem jetzigen Stand der Dinge perspektivlose Haftentlassung zu forcieren. Bei dieser Gemengelage rücken dann der Aspekt seiner unabdingbaren Mitgliedschaft bei den „X“ und seine bislang indifferenten und von keiner echten Abgrenzungsabsicht getragenen Einlassungen zu seiner Anlasstat in den Fokus der behandlerischen Aufmerksamkeit. Daran schließt sich zwingend die Frage an, wo es noch realistische behandlerische Einflussmöglichkeiten geben kann, wenn der betroffene Klient sich selbst in einen permanenten Kampfmodus begibt und offensichtlich eine frühest mögliche Haftentlassung, rasche vollzugliche Lockerungen und die Verhinderung seiner Ausweisung in die Türkei wichtiger bewertet, als eine seriöse, belastbare Mitarbeit auf der sozialtherapeutischen Abteilung. Schließlich ist in letzter Zeit aufgefallen, dass Herr B zunehmend in ihrem Selbstwertgefühl herabgesetzte und leicht zu beeinflussende Mitgefangene um sich schart. Ihnen gegenüber gefällt und geriert er sich als Führungsfigur und beansprucht und genießt entsprechende Aufmerksamkeit. Dieses Verhalten korrespondiert auf der anderen Seite mit einem zwar nicht gewalttätig aber dennoch hitzig ausgetragenen Konflikt mit einem Mitbewohner im Gruppenrahmen. Den beiden Protagonisten gelang es trotz wiederholter kritischer Ansprache nicht, ihren privaten Konflikt aus der Gruppe herauszuhalten. Dieser Mitbewohner war nicht bereit, den Führungsanspruch von Herrn B in der Gruppe hinzunehmen. Da die Situation zu eskalieren drohte und die Behandlungsarbeit in der Gruppe nachhaltig störte, mussten Herr B und der Mitgefangene aus der BiG-Gruppe abgelöst werden. Diese Verhaltensweisen belegen, dass Herr B nach wie vor in seinem von einem starken Freund-Feind-Bild beherrschten „Lagerdenken“ verhaftet geblieben ist. Es erscheint mir mehr als zweifelhaft, ob diese Fehlhaltung behandlerisch korrigierbar ist. Sie gefährdet jedenfalls auf Dauer das Binnenklima der Sozialtherapie und kann in einer Wohngruppe, die durch eine hohe Eigenverantwortlichkeit verbunden mit erheblichen Bewegungsfreiheiten der Bewohner gekennzeichnet ist, auch im Interesse der übrigen Bewohner nicht akzeptiert werden. An dieser Stelle muss der verantwortliche und fürsorgliche Abteilungsleiter der sozialtherapeutischen Abteilung eine Entscheidung treffen und die Behandlungsmaßnahme als unwirksam und nicht entwicklungsfähig beenden.“ Hiergegen hat sich der Betroffene mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.05.2017 gewandt und in der Hauptsache verlangt, 1. die am 26.04.2017 erfolgte Entscheidung des Antragsgegners aufzuheben, den Betroffenen von der Teilnahme an der Sozialtherapie bzw. von der sozialtherapeutischen Abteilung abzulösen, 2. die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 26.04.2017 festzustellen, und 3. den Antragsgegner zu verpflichten, die Ablösung aufzuheben und den Betroffenen umgehend wieder in die Sozialtherapie bzw. auf die sozialtherapeutische Abteilung aufzunehmen. Der Betroffene hat hierzu nach der Darstellung im angefochtenen Beschluss vorgetragen, dass sein Vollzugsverhalten beanstandungslos sei. Nach der Ablösung aus der BiG-Gruppe, die im Übrigen nicht rechtmäßig gewesen sei, sei geplant gewesen, ihn ab April 2017 dort wieder aufzunehmen. Insbesondere ein Gespräch am 10.01.2017 über den Verbleib des Betroffenen in der BiG-Gruppe habe gezeigt, dass alle Beteiligten von seinem Verbleib auf der sozialtherapeutischen Abteilung ausgegangen seien. Auch im Vollzugsplan vom 01.02.2017 werde seine Ablösung nicht erwähnt, sondern eine Planung bis zu einer möglichen Entlassung aus der JVA T erstellt. Auch in Stellungnahmen des Antragsgegners vom 05.04.2017 (zum Zwei-Drittel-Termin am 27.07.2017) und vom 24.04.2017 (an den Rhein-Sieg-Kreises) werde eine Ablösung nicht erwähnt, und in der letztgenannten Stellungnahme vom behandelnden Psychologen zudem darauf hingewiesen, dass die überwiegenden Prognosemerkmale legalprognostisch bereits jetzt in eine günstige Richtung weisen würden. Es sei widersprüchlich, dass diese vom Abteilungsleiter unterschriebenen Stellungnahmen sehr positiv ausfielen und von einer Weiterbehandlung ausgingen, der Antragsgegner aber nunmehr in kurzer Zeit zu einer anderen Entscheidung gelangt sei, zumal der Abteilungsleiter seit der Ablösung des Betroffenen aus der BiG-Gruppe so gut wie keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt habe und dessen aktuelle Einstellung und sein - mitnichten manipulatives - Verhalten auf der Abteilung nicht beurteilen könne. Es sei nicht ersichtlich, warum bei ihm der Zweck der Behandlung nicht erreicht werden könne. Insbesondere stelle die ungeklärte ausländerrechtliche Situation, die dem Antragsgegner seit April 2016 bekannt sei, keinen tragfähigen Ablösungsgrund dar, wie es dem Betroffenen aber mündlich eröffnet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner einen nunmehr bevorstehenden Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht Köln nicht abwarte. Im Übrigen sei der Verbleib in der Sozialtherapie für eine positive Entscheidung des Verwaltungsgerichts unabdingbar. Auch sei allen Beteiligten klar gewesen, dass zwar die kritische Würdigung oder Reflektion der Mitgliedschaft der Rockergruppe „X“ ein Ziel im Rahmen der sozialtherapeutischen Behandlung gewesen, nicht aber eine Abkehr von dieser Gruppierung als unumgänglicher Behandlungserfolg anzusehen sei. Im Übrigen hätten sich in seinem Haftraum im März 2017 - nachdem im Jahr 2016 moniert worden sei, dass er zu viele Symbole der „X“ im Haftraum habe, und er dann zahlreiche Symbole aus dem Haftraum entfernt habe - lediglich noch drei bis vier Aufkleber mit dem Abzeichen der „X“ im Haftraum befunden. Den Antrag auf Ausweisung habe er in der JVA H gestellt, da er von einer Ausweisung zum Halbstrafenzeitpunkt ausgegangen und ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er ein Wiedereinreiseverbot für sämtliche Schengen-Länder erhalten würde. Nach Intensivierung seiner Beziehung zu seiner Ehefrau hätten sie sich entschieden, in Deutschland zu bleiben. Daher klage er gegen seine Ausweisung. Nur weil er beabsichtige, die für ihn zuständigen Behandler als Zeugen zu laden, könne nicht auf eine fehlende Behandlungsmotivation geschlossen werden. Auch dürfe ihm sein Bemühen um eine möglichst schnelle Haftentlassung nicht zum Nachteil gereichen. Das Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren wird in dem angefochtenen Beschluss dahingehend zusammengefasst, dass dieser auf die Begründung vom 02.05.2017 Bezug genommen und im Übrigen näher dargelegt hat, dass der Leiter der sozialtherapeutischen Abteilung die Ablösungsentscheidung fachlich fundiert auf ausreichender Erkenntnisgrundlage im engen Austausch mit den übrigen Teammitgliedern getroffen habe. Den Einschätzungen der unmittelbaren Behandler komme hierbei ein hoher Stellenwert zu und würden nach Möglichkeit mitgetragen, bis andere, gewichtige Aspekte eine andere Wertung gebieten würden. Der Abteilungsleiter, der im Übrigen als einziger der vorliegend involvierten Mitarbeiter die Approbation als psychologischer Psychotherapeut innehabe, sei jedoch befugt, jederzeit eine Entscheidung an sich zu ziehen und abweichend von der Auffassung anderer Teammitglieder zu entscheiden. Die Ablösung des Betroffenen sei nicht auf seine ausländerrechtliche Situation zurückzuführen. Zum einen sei der Betroffene durch eine Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen und durch Manipulationsversuche an anderen Gefangenen aufgefallen. Zudem sei bei einer Haftraumkontrolle Ende März 2017 eine umfängliche Ausstattung des Haftraumes des Betroffenen mit strafrechtlich relevanten und gegen das Vereinsverbot verstoßenden Symbolen und Zugehörigkeitsbekundungen zu den „X“ aufgefallen. Den gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, da die Entscheidung des Antragsgegners, den Betroffenen aus der sozialtherapeutischen Abteilung abzulösen und ihn in die JVA H zurückzuverlegen, rechtmäßig sei. Gemäß § 13 Abs. 6 StVollzG NRW ende die Unterbringung der Gefangenen in der sozialtherapeutischen Einrichtung, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, nicht erreicht werden kann. Ob der Behandlungszweck nicht erreicht werden könne, sei in einer Prognose festzustellen, für die der Anstalt ein Beurteilungsspielraum zustehe, der gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen sei, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, er seiner Entscheidung den richtigen Rechtsbegriff der mangelnden Erfolgsaussicht zu Grunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist. Rückverlegungsgründe, die zwingend zu einer Verlegung führten, seien etwa eine nach der Verlegung festgestellte Therapieunfähigkeit oder eine dauernde Behandlungsunwilligkeit des Verurteilten. Es sei eine Wahrscheinlichkeitsprognose der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Behandlung vorzunehmen, die aus dem gesamten Vollzugsverlauf abzuleiten sei. Einzelvorkommnisse genügten für sich genommen nicht. Die angefochtene Ablösungsentscheidung genüge diesen Anforderungen. In der Begründung vom 02.05.2017 seien die relevanten Gesichtspunkte benannt. Die Ablösung des Betroffenen werde danach auf mehrere konkrete Gesichtspunkte gestützt, die nicht nur ein einzelnes Vorkommnis, sondern das Verhalten und die Entwicklung des Betroffenen über einen längeren Zeitraum berücksichtigten. Diese bezögen sich auf den Konflikt mit dem Mitgefangenen Paletta, der bereits die Ablösung von der BiG-Gruppe zur Folge hatte, auf den Führungsanspruch des Betroffenen gegenüber anderen Bewohnern der Abteilung und auf das Unvermögen des Betroffenen, eine kritische Haltung gegenüber der Rockergruppierung „X“ einzunehmen. Letzteres manifestiere sich in dem Umstand, dass der Betroffene trotz einer bereits im Jahr 2016 erfolgten Beanstandung nach wie vor seinen Haftraum mit Symbolen der Rockergruppierung „X“ ausstatte. Daneben stelle die Entscheidung darauf ab, dass die zuvor selbst beantragte Ausweisung und das Streben nach Vollzugslockerungen und einer vorzeitigen Entlassung eine echte Behandlungsmotivation als fraglich erscheinen ließen. Die Ablösungsentscheidung stehe auch nicht im Widerspruch zu den früheren Stellungnahmen oder zum aktuellen Vollzugsplan. Zwar habe sich der Betroffene in den Einzelgesprächen mit den Fachdiensten öffnen können, was die teils positiven und vom Abteilungsleiter gebilligten Äußerungen der unmittelbaren Behandler im Hinblick auf Behandlungsfortschritte erkläre. Allerdings seien auch diese nicht durchgehend positiv. So werde in der psychologischen Stellungnahme vom 10.01.2017 erwähnt, dass der Betroffene eine von Impulsdurchbrüchen gekennzeichnete Konfliktbewältigung aufweise und er von seiner Tätigkeit als Hausarbeiter habe abgelöst werden müssen, weil er hierbei vermehrt in Konflikte mit anderen Bewohnern geraten sei. Bereits in dieser vom Betroffenen nicht beanstandeten Stellungnahme würden manifeste Probleme deutlich. Dass der Antragsgegner auf Grundlage der Beurteilung durch den Abteilungsleiter davon ausgehe, dass keine Behandlungsfähigkeit des Betroffenen mehr gegeben sei, sei im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner habe die Tatsache, dass der Betroffene im Vollzugsverlauf im Rahmen einer tragfähig erscheinenden Zusammenarbeit von den Einzelgesprächen profitieren konnte, zu seinen Gunsten berücksichtigt. Dass der Antragsgegner angesichts der anderen genannten Gesichtspunkte und angesichts des problematischen Verhaltens des Betroffenen in Gruppenkonstellationen zu der Entscheidung gelangt sei, dass dieser durch die Behandlungsangebote der sozialtherapeutischen Abteilung gleichwohl nicht erreicht werden könne, sei nicht zu beanstanden. Dass die Einstellung des Betroffenen zur Anlasstat und sein Verhältnis zu den „X“ in den Vordergrund der behandlerischen Aufmerksamkeit trete, sei vor dem Hintergrund der begangenen Tat eine zutreffende behandlerische Bewertung. Aus prognostischer Sicht seien ein Behandlungserfolg respektive eine positive Sozialprognose ohne eine Abkehr bzw. kritische Distanz von dieser Gruppierung und ihrem deliktischen Umfeld nicht zu erwarten. Da der Anlasstat ein problematisches Gruppenverhalten zu Grunde liege, sei es folgerichtig, dass der Antragsgegner dies in den Mittelpunkt der Behandlung stelle. Zudem dürfe der Antragsgegner auch seine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen auf der Abteilung untergebrachten Gefangenen mit in die Prognose einstellen, da er dafür zu sorgen habe, dass die Behandlungszusammenarbeit auf der sozialtherapeutischen Abteilung nicht durch ungeeignete Gefangene gestört werde. Ob eine solche Störung gegeben sei, obliege der professionellen psychologischen Beurteilung durch den Abteilungsleiter. Da an der Authentizität der in den vorliegenden Stellungnahmen erfolgten Einschätzung durch die unmittelbaren Behandler keine Zweifel bestünden, seien diese nicht als Zeugen zu hören. Die Entscheidung über die Ablösung aus der Sozialtherapie obliege letztlich dem kompetenten und nicht durch mögliche Rollenkonflikte beeinflussten Abteilungsleiter. Es bestünden auch keine Bedenken dahingehend, dass dieser sich die Kenntnisse über die Bewohner der Abteilung durch seine Mitarbeiter verschaffe. Angesichts der ausführlich begründeten Entscheidung vom 02.05.2017 bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die ausländerrechtliche Situation als apokrypher Ablösungsgrund die Entscheidung letztlich getragen habe. Jedenfalls aber dürfe der Antragsgegner die Absicht des Betroffenen, die unmittelbaren Behandler in dem von ihm provozierten ausländerrechtlichen Verfahren als Zeugen laden zu lassen, als Erschwerung der Behandlungszusammenarbeit bewerten. Auch das Forcieren einer vorzeitigen Entlassung habe der Antragsgegner angesichts der bislang nur minimalen Behandlungsfortschritte des Betroffenen zu Recht in die Prognose der Behandlungsfähigkeit mit eingestellt. Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (II.1.) und hat auch in der Sache vorläufig Erfolg (II.2.). 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war vorliegend zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zwar sind in dem angefochtenen Beschluss grundsätzlich zutreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Beendigung der Unterbringung eines Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 13 Abs. 6 StVollzG NRW) sowie der Umfang der diesbezüglich nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dargestellt worden (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 Vollz(Ws) 387/07 -; OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2015 - 1 Ws 352/15 (Strvollz) -, jew. zit. n. juris). Zutreffend rügt der Betroffene jedoch eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietende Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO). Auch für das Verfahren in Strafvollzugssachen gilt der Grundsatz der von Amts wegen zu erforschenden materiellen Wahrheit (vgl. so und zum Folgenden Senat, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 Vollz (Ws) 183/01 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.02.2010 - 1 Ws 694/09 -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 2, § 116 Rn. 3a; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 68, jew. m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem sie ausgehen will, bei Zweifeln selbst zu überprüfen und gegebenenfalls selbst Beweis zu erheben hat, insbesondere wenn die von der Justizvollzugsanstalt getroffenen Tatsachenfeststellungen bestritten werden. Denn gemäß § 120 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO ist die Strafvollstreckungskammer verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft, unterliegt deshalb im Zweifelsfall der Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer. Den Antragsteller trifft weder eine Beweislast noch ein Beweisrisiko; ein rechtlich erhebliches Vorbringen kann nur unberücksichtigt bleiben, wenn es widerlegt ist. Diesen Anforderungen ist die Strafvollstreckungskammer - wie die Rechtsbeschwerde formgerecht geltend macht - letztlich nicht hinreichend gerecht geworden: a. So stehen die mit dem vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.05.2017 vorgelegten Stellungnahmen und Vermerke der JVA S einschließlich des Berichts an den Rhein-Sieg-Kreis vom 24.04.2017 hinsichtlich der Beurteilung der sozialtherapeutischen Behandlungsperspektive inhaltlich in einem derart gravierenden Widerspruch zu der am 02.05.2017 erfolgten Begründung der am 26.04.2017 beschlossenen Ablösung von der sozialtherapeutischen Abteilung, dass es sich der Strafvollstreckungskammer wohl schon deshalb hätte aufdrängen müssen, entsprechend der Anregung des Betroffenen die Tragfähigkeit dieser maßgeblich auf das Verhalten und die Behandlungsmotivation des Betroffenen abstellenden Begründung zumindest durch Beiziehung der die diesbezüglichen Beobachtungen der Therapeuten und übrigen Bediensteten gegebenenfalls dokumentierenden Gefangenenpersonal- bzw. Behandlungsakte näher zu überprüfen: So schließt der Vermerk des Psychologischen Dienstes vom 10.01.2017 (Bl. 13 f. d.A.) zu einem Gespräch mit dem Betroffenen insbesondere unter Beteiligung des zuständigen Sozialdienstes mit der Einschätzung, dass neben einer erneuten Teilnahme an der BiG-Gruppe die Teilnahme an einer Gruppenmaßnahme zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen vorgesehen sei, die Einzelgespräche fortgesetzt werden sollten und weiterhin das Ziel eines erfolgreichen Abschlusses der Sozialtherapie verfolgt und als erreichbar angesehen werde. Auch die Niederschrift zur Vollzugsplankonferenz vom 01.02.2017 (Bl. 15 - 20 d.A.) hält fest, dass - so der Sozialdienst - der Betroffene neben weiteren therapeutischen Maßnahmen durch Einzelgespräche mit dem Sozialdienst und dem psychologischen Dienst auf die erneute Teilnahme an einer circa im April 2017 beginnenden BiG-Gruppe vorbereitet werden solle, der psychologische Dienst dies bestätigt und ausführt, dass bei fortgeschrittener Behandlungsarbeit und weiterhin stabiler Einlassungsbereitschaft (weitere) vollzugsöffnende Maßnahmen diskutiert werden könnten, und dass das Behandlungsteam insgesamt zu der Einschätzung gelangt sei, dass eine Entlassung zum Zweidritteltermin nicht befürwortet werden könne, da „zu diesem Zeitpunkt … die Behandlung auf der sozialtherapeutischen Abteilung noch nicht abgeschlossen“ ist, wobei abschließend als geplante Maßnahme neben Einzelgesprächen mit dem Sozialdienst und einer deliktsunspezifisch arbeitenden „R&R-Gruppe“ auch die circa im April 2017 beginnende BiG-Gruppe aufgeführt ist. Diese Einschätzung wurde auch in der vom Abteilungsleiter in Vertretung des Antragsgegners abgegebenen Stellungnahme vom 05.04.2017 (Bl. 21-26 d.A.) zur Frage einer vorzeitigen Entlassung des Betroffenen unter ausdrücklicher Nennung der zwischen Sozial- und psychologischem Dienst bestehenden Einigkeit und dem Konsens hinsichtlich der weiteren thematischen Schwerpunkt- und Zielsetzung übernommen, wobei - so die damalige Bewertung - abzuwarten bleibe, „inwiefern es ihm nun gelingt, die deliktspezifische Gruppenmaßnahme für sich zu nutzen und diese erfolgreich zu absolvieren“ (Bl. 25 d.A.). Anschließend wird in dieser Stellungnahme hinsichtlich des Betroffenen insbesondere ausgeführt, dass „nach hiesiger Einschätzung seine Behandlung auf der Sozialtherapeutischen Abteilung noch nicht gänzlich abgeschlossen“ ist und es für seine weitere Entwicklung insbesondere sinnvoll erscheint, „die deliktspezifische Gruppenmaßnahme zu absolvieren, um dort sein Anlassdelikt auszuarbeiten, sich seiner Risikofaktoren bewusst zu werden und einen Rückfallprophylaxeplan entwickeln zu können“ (S. 26). Die unklare ausländerrechtliche Situation des Betroffenen wird hierbei lediglich so bewertet, dass sie „die weitere Planung erschweren“ könne und abzuwarten bleibe (ebd.). Entsprechend fällt das abschließende Votum so aus, das eine mögliche Reststrafentlassung des Betroffenen, der „eine Vielzahl von behandlerischen Fortschritten und sozialen Fertigkeiten“ zeige, zwar nicht zum aktuellen Zeitpunkt, aber „nach erfolgreicher Tataufarbeitung und abgeschlossener Behandlung auf der Sozialtherapeutischen Abteilung (sofern von einer Abschiebung in die Türkei abgesehen wird) … zum gegebenen Zeitpunkt vertretbar“ erscheine (ebd.). Zwar wird in der nachfolgenden Stellungnahme des wiederum durch den Abteilungsleiter vertretenen Antragsgegners gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vom 24.04.2017 (Bl. 27-34 d.A.) die ausländerrechtliche Situation des Betroffenen neben der im Wesentlichen unverändert erfolgten Fortschreibung der in den vorgenannten Stellungnahmen wiedergegebenen therapeutischen Beobachtungen und Einschätzungen insofern stärker hervorgehoben, als diese Situation „die weitere Behandlungsarbeit auf der Sozialtherapeutischen Abteilung jedoch erschweren (könne) und es … abzuwarten (bleibe), inwieweit die Weiterführung der Behandlung unter diesem Aspekt realisierbar“ sei (Bl. 34 d.A.). Auch wird deutlich dargestellt, dass der Betroffene in den X-Club fest eingebunden ist, er eine diesbezügliche Distanzierung strikt ablehnt und dies im Hinblick auf die Frage seiner Legalprognose einen ungünstigen Faktor darstellen kann (Bl. 28 d.A.). Aber selbst zu diesem Zeitpunkt, also zwei Tage vor der zur Ablösung führenden Besprechung vom 26.04.2017, wurden zum einen vom Antragsgegner bzw. von dem ihn vertretenden Abteilungsleiter noch die sichtbaren Fortschritte des Betroffenen hinsichtlich seiner Impulsivität und seiner sozialen Fertigkeiten sowie der Umstand betont, dass die Behandlung auf der sozialtherapeutischen Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Bl. 34 d.A.), sollte zum anderen die weitere Realisierbarkeit der weiteren Behandlung trotz der ausländerrechtlichen Situation abgewartet werden (s.o.) und sah schließlich der Antragsgegner den Sinn dieser Behandlung auch nicht durch die fehlende Distanzierung des Betroffenen von den X entscheidend in Frage gestellt, die nämlich ohnehin „bei der Aufnahme in die Sozialtherapeutische Abteilung nicht als Behandlungsziel festgesetzt“ worden war, von dem Behandlungsteam „auch zukünftig nicht als realistisch eingeschätzt“ wurde (Bl. 28 d.A.) und trotzdem nichts daran geändert hatte, dass der Betroffene an der - so die Stellungnahme vom 24.04.2017 - „noch in diesem Monat“ beginnenden BiG-Gruppe teilnehmen und der Erfolg dieser Maßnahme abgewartet werden sollte (Bl. 32 d.A.). Angesichts dieser hinsichtlich der zumindest kurzfristigen Fortführung und sogar - bezüglich der Teilnahme an einer BiG-Gruppe - Erweiterung der Behandlung auf der sozialtherapeutischen Abteilung noch am 24.04.2017 nach Auffassung des Senats eindeutigen Haltung des zuständigen Abteilungsleiters erscheint die Bewertung, dass die zuvor von ihm verantworteten Stellungnahmen nicht in erheblichem Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 26.04.2017 stehen, ohne weitere Aufklärung der für diese Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht hinreichend begründet. Insbesondere der - ohnehin erst im gerichtlichen Verfahren angeführte - Verweis auf die im März 2017 bei dem Betroffenen aufgefundenen X-Symbole, deren Anzahl im Übrigen vom Betroffenen zulässig bestritten worden ist, seine bislang noch nicht hinreichend aufgearbeiteten Defizite insbesondere im Gruppenverhalten, sein Verhältnis zu den „X“ sowie die mit dem ausländerrechtlichen Verfahren etwaig verbundenen Belastungen der therapeutischen Arbeit vermögen diese gravierende Abweichung jedenfalls nicht ohne weiteres zu erklären, da all diese Aspekte im jeweiligen Zeitpunkt der Stellungnahmen des Antragsgegners vom 05.04.2017 und vom 24.04.2017 bereits bekannt waren, dort vom zuständigen Abteilungsleiter berücksichtigt wurden und ihn damals lediglich zu der Einschätzung geführt hatten, dass die weitere Entwicklung auf der Station und insbesondere in der BiG-Gruppe abzuwarten sei. b. Es kommt hinzu, dass der Betroffene - wie mit der Rechtsbeschwerde wiederum zutreffend geltend gemacht wird - im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Form bestritten hat, dass die Ablösungsentscheidung, die nach seiner unwidersprochenen Darstellung ihm gegenüber mündlich und seiner Verfahrensbevollmächtigten lediglich durch eine kurze E-Mail des Antragsgegners vom 26.06.2017 (Bl. 39 d.A.) sowie eine nachträgliche Übermittlung des an den Leiter der JVA H gerichteten Schreibens vom 02.05.2017 mitgeteilt worden ist, überhaupt im Rahmen einer am 26.04.2017 ordnungsgemäß erfolgten Konferenz getroffen worden ist. Schon nach der eigenen, allgemein im Internet zugänglichen und unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. OLG Celle, a.a.O.) auch rechtliche Außenwirkung entfaltenden „Konzeption Sozialtherapeutische Abteilung - Behandlungsstufen I und II - JVA T“ des Antragsgegners wird über den Abbruch einer diesbezüglichen Maßnahme nach Vorschlägen des Abteilungsteams und nach Beratungen in einer Behandlungskonferenz entschieden (Ziff. 5.3.). Hierbei handelt es sich nach Ziff. 6.1. der Konzeption um eine Behandlungsbesprechung der Mitarbeiter des Teams (Abteilungsleitung, Psychologischer Dienst, Sozialdienst, Abteilungsbedienstete des AVD), der Leitung für Sicherheit und Ordnung sowie bei Bedarf weiterer Mitarbeiter aus dem Werk-, Sport- und Unterrichtsbereich, zu der nach Ziff. 6.2. ebenso wie zu sonstigen Besprechungen, Konferenzen und Behandlungsmaßnahmen ein Protokoll zu erstellen ist, da - wie zuvor in dieser Ziffer ausgeführt wird - „der Stand der Behandlung … auch für Außenstehende zu jedem Zeitpunkt, auch nach Beendigung der Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung, abrufbar sein“ muss. Unter Berücksichtigung der bereits aufgezeigten Widersprüche der früheren Stellungnahmen des Antragsgegners zu der Ablösungsentscheidung, den vom Betroffenen zulässig geäußerten Zweifeln am Ablauf des diesbezüglichen Entscheidungsprozesses und im Übrigen auch angesichts des Vorbringens des Betroffenen dazu, dass der ihn im ausländerrechtlichen Verfahren vertretende Rechtsanwalt angeben könne, dass der Leiter der sozialtherapeutischen Abteilung ihm am Vortag der Besprechung vom 26.04.2017 telefonisch bestätigt habe, dass die geplante Ablösung des Betroffenen mit dessen aufenthaltsrechtlicher Situation zusammenhänge (der im Schreiben vom 02.05.2017 allenfalls mittelbare Bedeutung beigemessen wird), hätte es sich im vorliegenden Fall der Strafvollstreckungskammer daher aufdrängen müssen, etwa durch Anforderung des diesbezüglichen Protokolls die näheren Umstände der Entscheidungsfindung aufzuklären. Zwar dürfte die Argumentation des Antragsgegners im Grundsatz nicht zu beanstanden sein, dass ein hierzu befugter und fachlich qualifizierter Leiter einer sozialtherapeutischen Abteilung auf ausreichender, von ihm insbesondere durch den Austausch mit den übrigen Teammitgliedern gewonnener Erkenntnisgrundlage aufgrund gewichtiger Aspekte gegebenenfalls eine von der Auffassung der übrigen Teammitglieder abweichende Entscheidung treffen kann. Vorliegend ist indes schon unklar, ob die Ablösungsentscheidung (auch) auf im Verhältnis z.B. zu der Stellungnahme vom 24.04.2017 veränderten tatsächlichen Erkenntnissen beruht (und falls ja: welche und durch welche Erkenntnisquellen gewonnen?), oder allein auf einer Neubewertung bereits zuvor erlangter Erkenntnisse fußt, wobei wiederum ungeklärt ist, ob und wie sich diese Neubewertung zu etwaigen abweichenden Auffassungen von den übrigen an der Besprechung vom 26.04.2017 mutmaßlich beteiligten Teammitgliedern verhält, so dass die Ablösungsentscheidung vorliegend ohne weitere Aufklärung durch die Strafvollstreckungskammer auch unter Berücksichtigung des von ihr zutreffend dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nicht hinreichend daraufhin überprüft werden kann, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, er seiner Entscheidung den richtigen Rechtsbegriff der mangelnden Erfolgsaussicht zu Grunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen zumindest vertretbar ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat aus den vorgenannten Gründen - zumindest vorläufig - auch in der Sache Erfolg; der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache insbesondere zur weiteren Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).