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Beschluss

1 Vollz (Ws) 471/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1128.1VOLLZ.WS471.17.00
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Leitsätze

Die zu der Frage entwickelten Grundsätze, ob eine Verlegung des Betroffenen in eine andere JVA zur Erledigung in der Hauptsache führt (Abhängigkeit von einer Fortwirkung der betreffenden Maßnahme; Erledigung, wenn die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt, keine Erledigung, wenn die Maßnahme durch die Person des Betroffenen veranlasst ist, vgl. Senat, Beschluss vom 09. Mai 2017 – 1 Vollz (Ws) 172/17 –, juris), gelten nach Bewertung des Senats entsprechend, wenn das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung von einem Dritten geführt wird und die angefochtene Entscheidung ausschließlich durch in der Person des Strafgefangenen bzw. des Dritten liegende Umstände begründet ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve verwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zu der Frage entwickelten Grundsätze, ob eine Verlegung des Betroffenen in eine andere JVA zur Erledigung in der Hauptsache führt (Abhängigkeit von einer Fortwirkung der betreffenden Maßnahme; Erledigung, wenn die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt, keine Erledigung, wenn die Maßnahme durch die Person des Betroffenen veranlasst ist, vgl. Senat, Beschluss vom 09. Mai 2017 – 1 Vollz (Ws) 172/17 –, juris), gelten nach Bewertung des Senats entsprechend, wenn das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung von einem Dritten geführt wird und die angefochtene Entscheidung ausschließlich durch in der Person des Strafgefangenen bzw. des Dritten liegende Umstände begründet ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve verwiesen. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Betroffenen vom 29. März 2017 betreffend die Genehmigung der Durchführung von Langzeitbesuchen mit dem seinerzeit in der JVA C1 inhaftierten Strafgefangenen S nach dessen am 21. April 2017 erfolgten Verlegung in die JVA X sowie der am 21. Juli 2017 erfolgten weiteren Verlegung in die JVA C in der Hauptsache als erledigt angesehen, als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Ablehnung von Langzeitbesuchen ausgelegt und diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag mangels Bestehen eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit welcher sie geltend macht, dass infolge der Verlegung der Strafgefangenen S tatsächlich keine Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei, sondern vielmehr die Strafvollstreckungskammer verpflichtet gewesen wäre, die Sache in entsprechender Anwendung des § 17 a GVG der nunmehr örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzulegen. Insoweit ist dem Senat bekannt, dass der Strafgefangene S inzwischen wiederum verlegt worden ist, und zwar nunmehr in die JVA H. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist zur Fortbildung des Rechts (§ 116 StVollzG) zuzulassen, da bisher obergerichtlich nicht geklärt ist, inwieweit die verfahrensrechtlichen Grundsätze zur Annahme bzw. Nichtannahme einer Erledigung in der Hauptsache nach Verlegung des Strafgefangenen in eine andere JVA auch dann Anwendung finden, wenn nicht der Strafgefangene selbst, sondern ein Dritter aufgrund eines von ihm selbst geltend gemachten Rechts ein auch auf die Haftsituation des Betroffenen bezogenes Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 109 ff. StVollzG betreibt. III. Die Rechtsbeschwerde erweist sich insoweit auch als begründet. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Verweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer war der Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Langzeitbesuches infolge der inzwischen mehrfachen Verlegung des Strafgefangenen S in der Hauptsache nicht erledigt und dementsprechend die Umdeutung des Begehrens der Betroffenen in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht gerechtfertigt. Zur Frage einer Erledigung der Hauptsache infolge Verlegung eines Strafgefangenen hat der Senat mit Beschluss vom 09. Mai 2017 (III-1 VollzWs 172/17, juris) hinsichtlich eines Begehrens auf Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit folgendes ausgeführt: „Nicht jede (nicht nur vorübergehende) Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA führt zu einer Erledigung der Hauptsache. Ob die Verlegung in eine andere JVA zur Erledigung führt, hängt davon ab ob die betreffende Maßnahme fortwirkt (vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 80). Maßgebend ist, ob die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt - dann tritt Erledigung ein - oder durch die Person des Betroffenen veranlasst ist - dann ist eine Erledigung zu verneinen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.07.2013 - III-1- Ws 138/13; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 9 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2001 - 3 Ws 455/01 (StrVollz); Bachmann in Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 80). Im vorliegenden Verfahren beruhte die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit auf der Annahme einer nicht zu befürchtenden oder bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Lebenstüchtigkeit des Betroffenen, der Notwendigkeit unverhältnismäßig hoher Sicherungsmaßnahmen sowie der Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr und damit auf Gründen, die ihre Ursache in der Person des Betroffenen haben, so dass eine Erledigung nicht eingetreten ist. Die Verlegung des Betroffenen aus der JVA L in die JVA X1 hatte zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende JVA übergegangen ist. Ein solcher Wechsel der Antragsgegner bewirkt gemäß § 110 StVollzG zugleich den Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit, so dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Betroffenen auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld, in deren Bezirk die JVA X1 ihren Sitz hat, übergegangen ist (vgl. BGH NStZ 1989, 196). Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Köln hätte deshalb die Sache an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld verweisen müssen, und zwar in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO (vgl. BGH a.a.O.). Dagegen wäre es eine erhebliche Beeinträchtigung, die dem vom Gesetzgeber beabsichtigten effektiven Rechtsschutz zuwiderliefe, wenn man von dem Betroffenen nach einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt verlangen wollte, in der neuen, zuständigen Vollzugsanstalt einen weiteren Antrag auf Vollzugslockerungen zu stellen, statt das anhängige gerichtliche Verfahren weiterbetreiben zu können (vgl. BGH, a.a.O.). Denn die gerichtliche Entscheidung über das Antragsbegehren würde damit beträchtlich hinausgeschoben. Außerdem würde es dadurch der Vollzugsanstalt ermöglicht, missliebigen Anträgen eines Gefangenen mit dessen Verlegung zu begegnen und die gerichtliche Entscheidung zu verhindern oder jedenfalls hinauszuzögern (vgl. OLG Celle, NStZ 1981, 494). Ein Verweisungsantrag ist durch den Betroffenen zwar nicht gestellt worden. Aufgrund der am 19.03.1991 in Kraft getretenen Neuregelung der Vorschrift des § 83 VwGO, die auf eine entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 3 GVG verweist, ist entgegen der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BGH, NStZ 1990, 205) ein Verweisungsantrag nicht mehr erforderlich (vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 110 Rn. 42 m.w.N. sowie § 115 Rn. 80). Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 1 S. 1 GVG an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zu verweisen. Diese Strafvollstreckungskammer ist gemäß § 110 StVollzG zur Überprüfung von Entscheidungen der JVA Willich, die in deren Bezirk ihren Sitz hat, zuständig.“ Nach Bewertung des Senats haben die vorstehenden Grundsätze entsprechend zu gelten, wenn das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung von einem Dritten geführt wird und die hier ablehnende Entscheidung ausschließlich durch in der Person des Strafgefangenen bzw. des Dritten liegende Umstände begründet ist. Dies ist vorliegend der Fall, es ist auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen des vorliegenden Begehrens infolge der Verlegung in eine andere JVA etwaige weitere anstaltsbezogene Umstände, wie etwa ein Mangel an Räumlichkeiten für Langzeitbesuche, für die zu treffende Entscheidung maßgeblich sein könnten, da in Anbetracht der Vorschrift des § 19 Abs. 4 StVollzG NRW sämtliche Vollzugsanstalten verpflichtet sind, räumliche Gelegenheiten für Langzeitbesuche vorzuhalten. Nach Maßgabe des Vorstehenden war das Begehren der Betroffenen mithin infolge der Verlegung des Strafgefangenen S nicht erledigt. Dementsprechend war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache nunmehr in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 1 S. 1 GVG an die Strafvollstreckungskammer des nunmehr infolge Verlegung des Strafgefangenen in die JVA H zuständigen Landgerichts Kleve zu verweisen.