Urteil
8 U 34/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1127.8U34.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 02.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Antrag in der Fassung gem. Schriftsatz vom 31.05.2017 wird abgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 02.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert. Der Antrag in der Fassung gem. Schriftsatz vom 31.05.2017 wird abgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2; 313a Abs. 1 S. 1; 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten erweist sich als begründet und führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung des Antrags in seiner zuletzt gestellten Fassung. Nachdem der Verfügungskläger die Verfügungsklage mit Schriftsatz vom 31.05.2017 für erledigt erklärt und sich die Verfügungsbeklagte dieser Erklärung ausdrücklich nicht angeschlossen hat, war der zuletzt gestellte Antrag auf die Feststellung gerichtet, dass sich die Verfügungsklage erledigt hat. Die darin liegende Beschränkung der Antragstellung (§ 264 Nr. 2 ZPO) ist im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels auch noch in der Berufungsinstanz möglich (vgl. MüKoZPO/Schulz ZPO, 5. Aufl., § 91a Rn. 96, beck-online) sowie auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Althammer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 91a ZPO, Rn. 58; MüKoZPO/Schulz ZPO, 5. Aufl., § 91a Rn. 9, beck-online m. w. N.). Die Begründetheit des Feststellungsantrags setzt voraus, dass die Verfügungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen ist und sich erst durch dieses erledigt hat, d.h. infolge dieses Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist. Vorliegend war die Verfügungsklage ursprünglich zulässig. Insbesondere war das verfolgte Rechtsschutzziel als solches hinreichend klar benannt. Darauf aufbauend war es gemäß § 938 Abs. 1 ZPO Sache des Gerichts, die zu treffenden Maßnahmen in vollstreckungsfähiger Weise im Einzelnen zu bezeichnen (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 938 ZPO, Rn. 1-3; MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl., ZPO § 938 Rn. 5-6, beck-online). Die ursprüngliche Verfügungsklage war jedoch nicht begründet. Die Begründetheit setzt neben einem Verfügungsanspruch auch einen Verfügungsgrund im Sinne einer im Einzelfall gegebenen Dringlichkeit voraus. Jedenfalls Letzteres ist vom Verfügungskläger nicht – wie es ihm oblag – hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Das Gewicht der wechselseitigen Interessen an der Ausgestaltung der Vertretungsbefugnisse bis zum etwaigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ist dabei zunächst – aber nicht nur – bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass ein – tatsächlich oder vermeintlich – abberufener Geschäftsführer die Möglichkeit hat, mittels einstweiliger Verfügung auf die volle oder begrenzte Weiterführung seiner Tätigkeit und einen entsprechenden Inhalt des Handelsregisters hinzuwirken (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Aufl., § 38 Rn. 75, beck-online; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 19. Aufl. 2016, § 38 GmbHG, Rn. 37). Ebenso ist allerdings auch der aus § 84 Abs. 3 S. 4 AktG folgende Rechtsgedanke und das hierdurch anerkannte Interesse der Gesellschaft zu berücksichtigen, wonach Organfragen möglichst nicht vorläufig geregelt werden sollten. Ergibt sich auf Basis der danach vorzunehmenden Abwägung, auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dass ein anzuerkennendes Interesse des Geschäftsführers die Bejahung eines Verfügungsanspruchs grundsätzlich rechtfertigt, folgt daraus allerdings keineswegs automatisch auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Letzterer setzt eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit voraus, die nicht schon aufgrund bloßer abstrakter Erwägungen als gegeben angesehen werden kann, sondern konkret im Einzelfall begründet werden muss. Diesen Erfordernissen werden die Darlegungen des Verfügungsklägers nicht gerecht. Soweit er auf ein Haftungsrisiko verweist, ist nicht ersichtlich, worin dieses konkret bestehen soll. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens bestimmter Geschäftsführungsmaßnahmen werden in der gegebenen Konstellation jedenfalls an seinem fehlenden Verschulden scheitern, da er aufgrund der streitgegenständlichen Maßnahmen faktisch von sämtlichen Einwirkungs- und Handlungsmöglichkeiten ausgeschlossen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Interessen des Verfügungsklägers in seiner – bestrittenen – Rolle als 10%-iger Minderheitsgesellschafter dadurch berührt sind, dass die Gesellschaft – wie er behauptet – durch unsachgemäße Geschäftsführungsmaßnahmen heruntergewirtschaftet wird. Diesbezüglich fehlt den vom Verfügungskläger angestellten Mutmaßungen die erforderliche objektive Basis. Allein die Aussage, es seien Investitionen getätigt worden, über die nicht ordnungsgemäß informiert worden sei, vermag den vorgenannten Vorwurf nicht zu stützen. Etwaige Informationsdefizite, auf die der Verfügungskläger im Senatstermin hingewiesen hat, rechtfertigen nicht die vorläufige Aufrechterhaltung der Geschäftsführerstellung. Insoweit kann der Verfügungskläger seine Rechte nach § 51a GmbHG geltend machen, ohne auf sein Amt als Organ angewiesen zu sein. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision bedurfte es im Hinblick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.