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Urteil

20 U 194/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1124.20U194.16.00
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Leitsätze

Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen nach vorangegangenem Anerkenntnis einstellen, muss er die Tatsachen beweisen, aus denen sich die Gesundheitsbesserung ergeben soll. Beweismaß ist § 286 ZPO (Vollbeweis, hier durch den Versicherer nicht geführt). Dieses Beweismaß gilt auch bei psychischen Erkrankungen (Klarstellung zu OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 1996 - 20 U 351/94, VersR 1997, 817 = r+s 1997, 126).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2015 längstens bis zum 01.11.2041 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.961,08 € im Voraus zu zahlen, die jeweils zum 01.11. eines jeden Jahres, erstmals zum 01.11.2015, um 3 % erhöht wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.961,08 € seit dem 09.07.2015, von weiteren 1.961,08 € ab dem 01.08.2015 sowie von dem monatlichen, jährlich wie vorstehend sich erhöhenden Rentenbetrag, ab dem 1. eines jeden folgenden Fälligkeitsmonat bis Eintritt der Rechtskraft.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 2.217,45 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen nach vorangegangenem Anerkenntnis einstellen, muss er die Tatsachen beweisen, aus denen sich die Gesundheitsbesserung ergeben soll. Beweismaß ist § 286 ZPO (Vollbeweis, hier durch den Versicherer nicht geführt). Dieses Beweismaß gilt auch bei psychischen Erkrankungen (Klarstellung zu OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 1996 - 20 U 351/94, VersR 1997, 817 = r+s 1997, 126). 1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2015 längstens bis zum 01.11.2041 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.961,08 € im Voraus zu zahlen, die jeweils zum 01.11. eines jeden Jahres, erstmals zum 01.11.2015, um 3 % erhöht wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.961,08 € seit dem 09.07.2015, von weiteren 1.961,08 € ab dem 01.08.2015 sowie von dem monatlichen, jährlich wie vorstehend sich erhöhenden Rentenbetrag, ab dem 1. eines jeden folgenden Fälligkeitsmonat bis Eintritt der Rechtskraft. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 2.217,45 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit ab dem 01.07.2015 nach der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens durch die Beklagte geltend. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die u.a. eine monatliche Rentenzahlung von zunächst 1.200,00 € bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % sowie eine Beitragsbefreiung im Versicherungsfall vorsah. Die Parteien vereinbarten eine garantierte 3-prozentige jährliche Rentensteigerung jeweils zum 01. November eines Jahres. Unstreitig belief sich die monatliche Rente ab Juli 2015 auf 1.961,08 €. Die „Bedingungen für die N Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der N Lebensversicherung AG“, Stand: 01.10.2001, (im Folgenden: BB-BUZ) sind in den Vertrag einbezogen. Vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn und solange die versicherte Person, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit einen Beruf ausübt, der einer akademischen Ausbildung entspricht, infolge ärztlich nachzuweisender Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren Beruf auszuüben (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a, 2. Spiegelstrich BB-BUZ). Wegen der weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit wird auf § 2 Abs. 1 BB-BUZ Bezug genommen; hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Versicherungsschein von 23.09.2003 (Nr. ####) und die genannten Versicherungsbedingungen verwiesen (Anlage B 1). Der Kläger ist gelernter Diplom-Kaufmann. Er schloss seinen dualen Studiengang „Betriebswirtschaftslehre“ an der Technischen Hochschule C und bei der Fa. T mit der Diplomprüfung ab. Der Kläger war seit September 2003 bei der Firma T AG in F als kaufmännischer Leiter, Projektmanager und Controller tätig. Als Einkaufsmanager prüfte der Kläger Verträge, führte Einzelgespräche mit Kunden und tätigte SAP-Eingaben. 60 % seiner Berufstätigkeit verbrachte der Kläger am Schreibtisch. Die Teilnahme an Meetings machte lediglich 10 bis 20 % der Gesamttätigkeit aus. Seine Arbeitszeit belief sich auf ca. 40 bis 45 Stunden pro Woche. Ab März 2008 war der Kläger – wie er im Termin vor dem Senat erklärt hat: bereits wegen gesundheitlicher Probleme - als „Management Consultant“ bei der Unternehmensberatung Fa. B GmbH in O mit einem zeitlichen Umfang von 60 bis 70 Stunden pro Woche verteilt auf 5 bis 6 Tage angestellt. Seine Tätigkeit als Unternehmensberater umfasste zu 80 % die Teilnahme an Meetings, Treffen mit Kunden und dem anschließenden Abfassen von Protokollen. Nach den Gesprächen fertigte er regelmäßig Vertragsentwürfe oder Entscheidungsvorlagen. Die Tätigkeit war mit einer erheblichen Reisetätigkeit verbunden. Bei 40 % der Meetings war eine Übernachtung in einem Hotel erforderlich. Zum 31.08.2009 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. In der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 28.08.2009 erfolgte als Krisenintervention eine stationäre Unterbringung des Klägers in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums O. In der Zeit von 26.11.2009 bis zum 07.12.2.2009 erfolgte eine weitere Behandlung in der Tagesklinik X in O. In der Zeit vom 07.01.2010 bis zum 30.03.2010 hielt sich der Kläger in der psychosomatischen Klinik in Y auf. Seit März 2011 lebt der Kläger in einer Wohnung im Haus in Q. In dem Zeitraum von Juli 2011 bis April 2013 erfolgten weitere ambulante Psychotherapien. Der Kläger litt schwerpunktmäßig unter einer rezidivierenden, mittelgradigen/schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.1/2). Zusätzlich bestand der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsregulierungsstörung (ICD-10: V.a. F60.8). Darüber hinaus litt der Kläger unter sozialen Ängsten und den Folgen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10: F10.1). Seit April 2013 fand eine Behandlung des Klägers nicht mehr. Der Kläger bezieht seit dem 05.08.2010 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ausweislich des Rentenbescheides vom 23.12.2013 ist die Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt. Eine Überprüfung der Rentenberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt hat sich der Rentenversicherungsträger vorbehalten. Die monatliche Rente des Klägers belief sich im Jahr 2014 auf ca. 1.500,00 €. Der Kläger meldete im August 2010 bei der Beklagten Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit an, weil er wegen einer psychischen Erkrankung mit depressiven Anteilen und Angstanteilen (ICD-10: F33.1/2) seine im März 2008 aufgenommene berufliche Tätigkeit als Management Consultant nicht mehr ausüben könne . Auf den von dem Kläger ausgefüllten Fragebogen zur Prüfung von Berufsunfähigkeitsleistungen vom 14.08.2010 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.07.2011 erkannte die Beklagte mit Wirkung vom 19.04.2009 eine bedingungsgemäß Berufsunfähigkeit des Klägers und damit einhergehend ihre Leistungspflicht an. Sie ging von der Berufstätigkeit des Klägers als Management Consultant aus. Ärztlich diagnostiziert waren eine mittelgradig/schwere rezidivierende, depressiven Episode (ICD-10: F33.1/2), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsregulierungsstörung (ICD-10: V.a. F60.8). Nach der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens, eingeleitet mit Schreiben vom 07.02.2014, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.03.2015 mit, dass aufgrund einer signifikanten Verbesserung des Gesundheitszustandes eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege. Zur Begründung verwies sie auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. med. Dr. Z der medizinischen Hochschule in I vom 30.01.2015, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 4). Die Beklagte stellte ihre Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab dem 01.07.2015 ein. Mit den anwaltlichen Schreiben vom 20.04.2015 und vom 08.05.2015 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, die Einstellung der Leistungen zurückzunehmen und weitere Leistung zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten begehrt, an ihn neben den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.357,45 € nebst Zinsen ab dem 01.07.2015 weiterhin eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.961,08 € im Voraus zu zahlen, die – längstens bis zum 01.11.2041 – jeweils zum 01.11. eines jeden Jahres um 3 % erhöht wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachneurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten des Sachverständigen H vom 09.03.2016, auf das neuropsychologische Zusatzgutachten der Dipl.-Psych. J vom 22.02.2016 sowie auf die Erläuterungen der Gutachten seitens des Sachverständigen H in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Begehren des Klägers sei dahin auszulegen, dass er auch die Übernahme der Beiträge für die Hauptversicherung sowie für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von insgesamt 167,02 € ab Juli 2015 begehre. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einschließlich der Beitragsfreistellung bestehe jedoch nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass eine Minderung der Berufsfähigkeit des Klägers von mindestens 50 % seit dem 01.07.2015 nicht mehr vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der erstinstanzlichen Anträge sowie der Einzelheiten des Tenors und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen das genannte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Ausweislich der von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten der Neuropsychologin Dr. M vom 06.05.2016 und des Priv.-Doz. Dr. Z1 vom 31.05.2016 liege bei ihm, dem Kläger, eine schwere soziale Angststörung (ICD-10 F 40.1) vor, bei der insbesondere das Vermeidungsverhalten zur Angstprävention symptomatisch deutlich im Vordergrund stehe. Nach der Einschätzung des Privatgutachters Dr. Z1 habe im Zeitpunkt seiner Begutachtung eine mit Sicherheit über die folgenden sechs Monate bestehende Berufsunfähigkeit von 80 % bestanden. Zu Unrecht habe der Sachverständige H eine soziale Angststörung/soziale Phobie verneint. Er sei dabei von falschen Grundlagen ausgegangen. Schon in dem von der Beklagten im Nachprüfungsverfahren eingeholten Privatgutachten sei auf die von ihm angewandten und seit 2009 erkennbaren Vermeidungsstrategien hingewiesen worden. Im Umgang mit anderen Personen habe er vielfältige Selbstschutz- und Vermeidungsstrategien eingesetzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Paderborn (4 O 200/15) vom 12.10.2016 zu verurteilen,  an ihn, ab dem 01.07.2015 weiterhin eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.961,08 € im Voraus zu zahlen, die – längstens bis zum 01.11.2041 – jeweils zum 01.11. eines jeden Jahres um 3 % erhöht wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015;  an ihn 2.357,45 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend insbesondere geltend: Der Sachverständige H habe insgesamt eindrucksvoll und nachvollziehbar dargelegt, warum bei dem Kläger die von ihm einzig noch angeführte Angststörung nicht vorliege. Er habe zu Recht darauf hingewiesen, dass während der Begutachtung durch vier unterschiedliche Gutachter zu unterschiedlichen Zeitpunkten keine Angstsymptome bei dem Kläger festgestellt worden seien. Alle Gutachter seien auch zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger seine Angststörungen gravierender einschätze als sie tatsächlich seien. Dies hätten der Sachverständige H und die Dipl.-Psych. Dr. M auch hinsichtlich der Beschwerden des Klägers über eine Depression festgestellt. Folglich seien die eigenanamnestischen Angaben des Klägers zu seiner Angststörung mit Vorsicht zu würdigen und genauer zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe es einer persönlichen Gegenüberstellung des gerichtlichen Sachverständigen mit dem Privatgutachter Dr. Z1 nicht bedurft. Tatsächlich stimmten beide Gutachter bei ihren Feststellungen und Folgerungen in weiten Teilen überein. Mit den abweichenden Feststellungen des Gutachters Dr. Z1 habe sich der Sachverständige H auseinandergesetzt. Mit Schriftsatz vom 22.09.2017 und vom 02.11.2017 hat die Beklagte ergänzend geltend gemacht: Anders als der von dem Kläger beauftragte Gutachter Dr. Z1 habe der Sachverständige H im Senatstermin vom 20.09.2017 nachvollziehbar und wissenschaftlich präzise hergeleitet, dass bei dem Kläger eine Angststörung nicht vorliege. Der Sachverständige habe keine objektivierbaren Anzeichen für eine Angststörung feststellen können. Vernünftige Zweifel an seinen Feststellungen habe der Sachverständige unter Ausschöpfung der ihm als Psychologen zur Verfügung stehenden Mittel nicht gehabt und nicht geäußert, auch wenn er eine Angststörung nicht habe ausschließen können. Eine geringfügige Unsicherheit des Sachverständigen liege allein darin begründet, dass im Bereich der psychischen Diagnosen das Vorliegen von Krankheitsbildern mit mathematisch-naturwissenschaftlicher Sicherheit nie gänzlich ausgeschlossen werden könne. Die Anforderungen an das Beweismaß würden überspannt, sofern für einen Ausschluss von fortbestehenden Krankheiten eine 100-%-ige Sicherheit verlangt werde. Es gebe zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der eigenanamnestischen Angaben des Klägers. Ein Anspruch des Klägers sei zudem ausgeschlossen, weil er im Senatstermin offen eingeräumt habe, dass er sich in der Vergangenheit zumutbarer Therapiemaßnahmen entzogen habe und auch in Zukunft Heilmaßnahmen nicht in Anspruch nehmen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger ausführlich angehört. Er hat Beweis erhoben durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Senatstermins vom 20.09.2017 und auf den Berichterstattervermerk vom 22.09.2017 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist – bis auf einen Teil der Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.07.2015 aus dem Vertrag hinsichtlich einer Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 lit. a BB-BUZ. a) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers ab Juli 2015 keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Der Sachverständige H hat, wie er im Senatstermin vom 20.09.2017 erläutert hat, keine hinreichenden Feststellungen dazu treffen können, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers weggefallen ist oder sich ihr Grad auf weniger als 50 % vermindert hat. aa) Gibt der Versicherer – wie hier mit Schreiben vom 22.07.2011 – ein bindendes Leistungsanerkenntnis ab, kann er den nachträglichen Änderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens (hier: § 8 BB-BUZ) Rechnung tragen. Nach § 8 Abs. 1 BB-BUZ ist die Beklagte berechtigt, nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 % vermindert, kann sie die Leistungen einstellen (vgl. § 8 Abs. 4 S. 1 BB-BUZ). Zu prüfen ist, ob der Versicherer im Nachprüfungsverfahren seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder beseitigen kann. (vgl. nur: BGH, Urteil vom 12. November 2003 – IV ZR 173/02 – VersR 2004, 96 ff., bei juris Langtext Rn. 27; BGH, Urteil vom 12.06.1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 f., bei juris Langtext Rn. 8, 10). Ein vom Versicherer zu beweisender Wegfall der Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass sich die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers nachträglich in einem erheblichen Umfang gebessert haben (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 1999 – IV ZR 155/98 –, VersR 2000, 171, bei juris Langtext Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 8 U 59/17 –, VersR 2017, 870 ff., bei juris Langtext Rn. 27). Zusätzlich ist nachzuweisen, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes zu relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers geführt hat (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 07. April 2017 – 5U 32/14 –, bei juris Langtext Rn. 22, 28). Macht der Versicherer geltend, der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers habe sich zwischenzeitlich gebessert, weshalb nicht mehr von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne, so trifft ihn insoweit im Prozess die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil v. 17.02.1993 – IV ZR 206/91 –, VersR 1993, 562 ff., bei juris Langtext Rn. 39; Senat, Urteil vom 30. Juli 2003 – 20 U 65/02 –, bei juris Langtext Rn. 56). Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet. Ein positives Beweisergebnis setzt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus, der etwaigen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese notwendigerweise ganz auszuschließen (vgl. zum Beweismaß: BGH, Urteil vom 01. Dezember 2016 – I ZR 128/15 –, MDR 2017, 582 ff., bei juris Langtext Rn. 27; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 ff., bei juris Langtext Rn. 17 m.w.N.; Senat, Urteil vom 12. Mai 2017 – 20 U 197/16 –, bei juris Langtext Rn. 36; Foerste, in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage 2015, § 286 ZPO Rn. 19 m.w.N.). bb) Nach dem im Senatstermin vom 20.09.2017 erläuterten Gutachten des Sachverständigen H ist der Senat nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, überzeugt, dass der Kläger wieder bedingungsgemäß berufsfähig ist. (1) Der Sachverständige H hat, wie er bei seiner Anhörung durch den Senat erläutert hat, keine hinreichend sicheren Feststellungen treffen können dafür, dass der Kläger wieder bedingungsgemäß berufsfähig ist. Zwar ist der Sachverständige H in seinem schriftlichen Gutachten und zu Beginn seiner Erläuterungen des Gutachtens vor dem Senat zunächst davon ausgegangen, dass Berufsunfähigkeit nunmehr zu verneinen sei. Der Sachverständige H hat bei seiner Anhörung durch den Senat jedoch bestätigt, dass der Kläger auch ihm gegenüber Ängste vor fremden Leuten geschildert hat. Nach dem Hinweis des Senats auf die Beweislast der Beklagten im Nachprüfungsverfahren hat der Sachverständige nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen können, dass die Schilderungen des Klägers zu seiner Angststörung zutreffen. Auf Vorhalt der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat der Sachverständige auch klargestellt, dass eine solche Angststörung durchaus ernsthaft in Betracht kommt. Der Sachverständige konnte auch nicht belegen, dass die von dem Kläger geschilderten Alltagsprobleme tatsächlich nicht vorhanden sind. Der Sachverständige H hat zudem bestätigt, dass bei dem Kläger schon anlässlich seiner Begutachtung im März 2016 Vermeidungstendenz erkennbar waren und ein Vermeidungsverhalten bei einer Angststörung auch typisch ist. Diese Vermeidungstendenzen hat der Sachverständige auf Nachfrage des Senats eindeutig als krankheitsbedingtes Verhalten des Klägers eingestuft. Allein hiernach ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers bereits begründet, weil eine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses mit Wirkung ab dem 19.04.2009 nicht festgestellt werden kann. Der Anspruch des Klägers ist auch allein deshalb begründet, weil die ernste, dem Kläger nicht zumutbare Gefahr einer Dekompensation, also eines gesundheitlichen Zusammenbruchs, besteht. (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2016 – 54 286/11 -, bei juris Langtext Rn. 48). Denn mit Blick auf die mögliche Wiedereingliederung des Klägers in das Berufsleben hat der Sachverständige H festgestellt, dass im Fall einer bestehenden Angststörung die Gefahr einer Dekompensation des Klägers besteht. Zu einem solchen „Rückfall“ könne es im Fall einer Angststörung gut kommen. Auf Frage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat der Sachverständige auch klargestellt, dass es im Falle einer bestehenden Angststörung für den Kläger nicht möglich ist, einen normalen Berufsalltag zu 50 % zu meistern. Damit hat sich der Sachverständige auf die von dem Kläger „in gesunden Tagen“ ausgeübten Berufe als Einkaufsmanager und später als Management Consultant bezogen. In Anwesenheit des Sachverständigen hatte der Kläger die einzelnen Tätigkeitsbereiche seiner vormals ausgeübten Berufe im Einzelnen vorab dargestellt. Der Sachverständige hat seine Feststellungen im Senatstermin präzisiert, nachdem das Beweismaß im Termin ausführlich erörtert worden ist. Der Senat hat auf die Beweislast der Beklagten hingewiesen und darauf, dass die Beweiswürdigung dem Senat obliegt. Er hat auch darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, ob ernsthafte, vernünftige Zweifel an der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit des Klägers bestehen, wobei fernliegende, theoretische Zweifel einem positiven Beweisergebnis zugunsten der Beklagten nicht entgegenstehen. Als Ergebnis seiner Feststellungen hat der Sachverständige H weder eine fortbestehende schwere Angststörung noch eine Dekompensation des Klägers bei der Rückkehr in das Berufsleben mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen. Bei davon abweichenden früheren Ausführungen des Sachverständigen insbesondere in erster Instanz hat er, wie im Termin vor dem Senat erörtert, die Beweislast der Beklagten nicht hinreichend beachtet. Das Landgericht ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt, ohne sie nach Auffassung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Beweislast hinreichend hinterfragt zu haben. So ist es zu erklären, dass das Landgericht auf Seite 9 Mitte des Urteils u.a. darauf abgestellt hat, dass der Sachverständige zur Frage einer Berufsunfähigkeit (auch) wegen Alkoholabusus „keine sicheren Feststellungen habe treffen können“. Diese Begründung trägt ersichtlich nicht die positive Feststellung wiedererlangter Berufsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen kann der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass sich der Gesundheitszustand insgesamt deutlich gebessert hat mit der Folge, dass der Kläger seit Juni 2015 (oder später) bedingungsgemäß wieder als Einkaufsmanager oder als Management Consultant hätte arbeiten können. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger zuletzt „in gesunden Tagen“ als Management Consultant oder als Einkaufsmanager gearbeitet hat. Beide Berufe erfordern neben einer Reisetätigkeit in erheblichem Umfang zwingend die Teilnahme an Meetings und Kundengesprächen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H verbleiben erhebliche Zweifel, dass der Kläger diese für seine vormals ausgeübten Berufe wesentlichen Tätigkeitsbereiche auch bei größeren Veranstaltungen schon wieder seit Juli 2015 ausüben konnte. Im Einzelnen gilt hierzu noch Folgendes: (a) Aus dem von der Beklagten im Schriftsatz vom 22.09.2017 zitierten Senatsurteil vom 21.06.1996 (20 U 351/94) ergibt sich keine andere Beurteilung. Nach § 286 ZPO hat das Gericht zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr „zu erachten“ ist. Der Senat hat das in jenem Urteil für die von dem dortigen Kläger geltend gemachte Berufsunfähigkeit bejaht. Im Streitfall verbleiben indes ernsthafte, nicht bloß theoretische Zweifel daran, dass der Kläger das bedingungsgemäße Maß an Berufsfähigkeit wiedererlangt hat. Es fehlen insbesondere nachhaltige sachverständige Erkenntnisse und Belege dafür, dass eine Angststörung nicht vorliegt und auch unter diesem Gesichtspunkt bedingungsgemäß Berufsfähigkeit gegeben ist. Diese ernsthaften Zweifel und die sich daraus ergebende – fehlende – Überzeugung des Senats sind entscheidend. Allgemeine Regeln, wonach etwa eine 80-prozentige Wahrscheinlichkeit im Bereich der Psychiatrie ausreiche, sind mit § 286 ZPO und der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Solche hat der Senat auch in dem Urteil vom 21.06.1996 nicht aufgestellt. (b) Der Senat verkennt nicht, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers hinsichtlich der Depression verbessert hat. Nach dem insoweit eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch der Senat davon überzeugt, dass allein die bei dem Kläger diagnostizierte wiederkehrende depressive Episode bei vorbeschriebener Persönlichkeitsstörung nicht zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führt. Die gerichtlichen Sachverständigen H und J sowie die Privatgutachter Dr. Dr. Z, Dr. Z1 und Dr. M haben übereinstimmend festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers hinsichtlich der Depression deutlich verbessert hat. Es kann allenfalls noch von einer leichten depressiven Episode ausgegangen werden, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr entgegensteht. Die insoweit eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes genügt jedoch nicht zu dem Nachweis, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Aus den genannten Gründen kann ein Wegfall der Berufsunfähigkeit oder jedenfalls eine Verminderung des Grades der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50 % wegen der fortbestehenden Angststörung des Klägers und den erheblichen Zweifeln an einer beruflichen Wiedereingliederung nicht festgestellt werden. (c) Der Senat verkennt nicht, dass es Anzeichen für eine Diskrepanz zwischen den Schilderungen des Klägers und seiner objektiven Leistungsfähigkeit gibt. Diese hat auch der Sachverständige H sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seinen mündlichen Erläuterungen vor dem Senat bestätigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten in dem Schriftsatz vom 02.11.2017 kann daraus jedoch nach den Erläuterungen des Sachverständigen H vor dem Senat nicht ein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Keiner der Sachverständigen und Privatgutachter hat den Kläger als Simulanten eingeschätzt. Der Sachverständige H hat vielmehr eine Aggravation ausgeschlossen. Denn insgesamt habe der Kläger nach der Einschätzung des Sachverständigen während der gerichtlichen Begutachtung aber auch bei den Privatgutachtern stets gut mitgearbeitet, was sonst eher nicht der Fall gewesen wäre (d) Soweit der Sachverständige H in seinem schriftlichen Gutachten und in seinen mündlichen Erläuterungen vor dem Landgericht besonders betont hat, dass der Kläger nach eigenen Angaben in der Vergangenheit zahlreiche Bücher gelesen habe, er seit April 2013 nicht mehr wegen seiner Erkrankung behandelt worden sei und er bei Gutachtern und vor Gericht längere Zeit konzentriert habe mitarbeiten können, hat ihn dies bei seiner Anhörung vor dem Senat nicht zu einer anderen Beurteilung der Berufsfähigkeit des Klägers bewogen. Die genannten Tatsachen sind nicht geeignet, den Fortbestand der Berufsunfähigkeit des Klägers mit hinreichender Gewissheit auszuschließen oder eine bestehende Berufsfähigkeit zu belegen. (e) Das gefundene Ergebnis wird durch die von beiden Parteien vorgelegten Privatgutachten und Bescheinigungen diverser Fachärzte und Therapeuten allenfalls bestätigt, nicht aber im Ergebnis in Frage gestellt. Nach dem Gutachten des für den Kläger als Privatgutachter tätigen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Z1 vom 16.06.2016 leidet der Kläger unter einer schweren sozialen Angststörung (ICD-10 F 40.1) mit einem im Vordergrund stehenden Vermeidungsverhalten. Der Privatgutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers zweifellos fortbestehe. In Anbetracht der spezifischen Angsterkrankung mit sekundärer Alkoholabhängigkeit und aktuell nur dezent ausgeprägte depressiver Begleitsymptomatik bestehe die Berufsunfähigkeit fort. 80 % der Einzeltätigkeiten als Management Consultant könne der Kläger krankheitsbedingt nicht ausführen. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass es schon kurz nach der Aufnahme der Berufstätigkeit aufgrund von Widerständen und Vermeidungsverhalten des Klägers zu erneuten Arbeitsunfähigkeiten kommen werde. Auch aus dem Entlassungsbrief der behandelnden Ärzte der psychosomatischen Klinik in Y, zitiert nach dem Gutachten des Dr. Dr. Z vom 30.01.2015 (dort Seite 9 f.), hat bei dem Kläger im Jahr 2010 u.a. ein reduziertes Selbstwertgefühl, eine Störung der Vitalgefühle, Hoffnungslosigkeit, eine Energie- und Antriebslosigkeit, ein Überforderungsgefühl im Alltag vorgelegen. Zusätzlich zeigte der Kläger ein Rückzugsverhalten bis hin zur Isolation. Er hat soziale Ängste mit innerer Anspannung und vermehrtes Schwitzen in diesen Situationen gezeigt. Er hat Vermeidungsstrategien in Situationen, in denen er sich blamieren oder lächerlich machen konnte, entwickelt. Er war zudem sehr unsicher bei Erstkontakten und hat unter starken Ängsten, abgelehnt zu werden, gelitten. Die Vorstellung „durchschaut zu werden“ war für ihn extrem scham- und angstbesetzt gewesen, so dass der Kläger vielfältige Selbstschutz- und Vermeidungsstrategien eingesetzt hat. Aus den Befundberichten vom 27.03.2014 und vom 16.04.2014 des Facharztes für Neurologie, für Psychiatrie und für Psychotherapie Dr. U anlässlich eines Fragebogens zur Nachprüfung von Berufsunfähigkeitsleistungen geht hervor, dass bei dem Kläger auch noch im Jahr 2014 eine durchgängige generalisierte Angststörung mit sozialen Ängsten und hieraus resultierenden sozialen Rückzugsverhalten und Meidungsverhalten vorlag. Dr. U stellte auch eine soziale Phobie, Panikattacken und nächtliche Ängste fest. Der genannte Facharzt diagnostizierte auch eine chronische Erkrankung; eine kaufmännische Tätigkeit des Klägers erachtete er für unmöglich. Auch wenn die Motivation des Patienten prinzipiell hoch gewesen ist, bestand bei dem Kläger krankheitsbedingt eine Antriebshemmung und ein Meidungsverhalten und dadurch eine Beeinträchtigung der Bewältigungsstrategien. Die Diagnose des Privatgutachters Dr. Z1 deckt sich danach im Wesentlichen mit den vorstehenden Feststellungen und den Diagnosen, die bereits 2010 von Fachärzten während eines stationären Aufenthalts in der psychosomatischen Klinik in Y und 2014 während der Untersuchung auf Nachprüfung von Berufsunfähigkeitsleistungen gestellt worden sind. Der Facharzt Dr. Z1 hat die von ihm gestellten Diagnosen hinsichtlich der seiner Meinung nach fortbestehenden Erkrankung auch näher begründet. Dabei hat er nicht nur auf die von dem Sachverständigen H in Frage gestellte sog. Liebowitz-Skala abgestellt. Er hat den gesamten Werdegang des Klägers, dessen berufliche Schwierigkeiten, sein Vermeidungsverhalten und auch das Krankheitsverhalten des Klägers berücksichtigt und bewertet. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufsunfähigkeit fortbesteht. Aufgrund der Schwere und Chronizität der Erkrankung ist der Gutachter auch davon ausgegangen, dass eine Rückkehr in den zuletzt ausgeübten Beruf – eine adäquate pharmakologische und psychotherapeutische Behandlung unterstellt – nicht vor einem Zeitraum von 9 bis 12 Monaten in Betracht kommt. Auch der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter Dr. Dr. Z hat der Erkrankung des Klägers in seinem Gutachten vom 30.01.2015 das Potenzial zugemessen, die berufliche Leistungsfähigkeit weiterhin auf null zu senken, sofern eine neurotische Verstrickung in das Berufsbild angenommen werde. Der genannte Gutachter hat auch die bei dem Kläger seit 2009 zu beobachtenden Vermeidungsstrategien bestätigt. Die von dem Gutachter mit dem Kläger durchgeführten Tests, insbesondere bei der Brief-Symptom-Check-List, zeigten gerade in den Symptombereichen Unsicherheit im Sozialkontakt, Ängstlichkeit und mit Abstrichen auch bei phobischen Ängsten auffällige Werte. Dem genannten Gutachter fiel es ohne eine Alltagsbeobachtung und ohne eine Evaluation einer beruflichen Belastungserprobung ersichtlich schwer, ein sicheres Ergebnis zu finden. Er hat dazu wörtlich ausgeführt: „Allerdings fällt auch der einwandfreie Beweis der Wiedererlangung der bedingungsgemäßen Berufsfähigkeit schwer, da kein Hinweis dafür besteht, dass der Proband während der Begutachtung absichtlich die Unwahrheit gesagt hätte.“ Aufgrund der aus seiner Sicht unzureichenden Behandlung des Klägers empfahl er eine Wiedervorstellung des Klägers zur erneuten Begutachtung nach Ablauf eines Jahres; er favorisierte die Inanspruchnahme einer Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmaßnahme für den Kläger unter Beachtung von Möglichkeiten der Arbeitsplatzumgestaltung. Gleichwohl hat die Beklagte auf der Grundlage dieses Gutachtens den Wegfall der Berufsunfähigkeit bejaht, obwohl der genannte Gutachter erhebliche Zweifel an der Berufsfähigkeit des Klägers aufgezeigt hatte. Unter Berücksichtigung dieser Zweifel wäre auch allein auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. Dr. Z der Beweis für die Wiedererlangung der bedingungsgemäßen Berufsfähigkeit nicht erbracht. Dessen abschließende Empfehlung, eine Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmaßnahme anzubieten und die Berufsfähigkeit nach Ablauf eines Jahres erneut zu prüfen, deckt sich im Ergebnis mit der Einschätzung des Privatgutachters Dr. Z1, der eine Rückkehr in den zuletzt ausgeübten Beruf nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 9 bis 12 Monaten für realistisch hielt. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen J und den Privatgutachtern Dr. Dr. Z und Dr. Z1 hat auch der Sachverständige H bestätigt, dass die Behandlung des Klägers in der Vergangenheit unzureichend gewesen ist. Es kommt jedenfalls ernsthaft in Betracht, dass die diagnostizierte Angststörung in der Vergangenheit nicht hinreichend behandelt worden ist, weil seit 2009 – was aus den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen und der außergerichtlichen Gutachter deutlich wird – stets die Behandlung der offensichtlich vorhandenen Depression im Vordergrund gestanden hat. (2) Es bedarf weder der Einholung eines Obergutachtens noch einer Gegenüberstellung von Sachverständigen und auch sonst nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens. (a) Geht es um Äußerungen medizinischer Sachverständiger, so muss der Tatrichter diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter zudem besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2017 – IV 535/15, bei juris Langtext Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25.02.2009 - IV ZR 27/08, VersR 2009, 817 f., bei juris Langtext Rn. 9 m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 12.11.2011 – IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 f., bei juris Langtext Rn. 5 m.w.N.). Danach ist hier weder ein Obergutachten noch eine Gegenüberstellung veranlasst. Im Rahmen der bisherigen Beweiswürdigung hat der Senat die Feststellung und Ergebnisse aus insgesamt fünf Gutachten berücksichtigt. Dabei stimmen die Gutachter bei der Beurteilung der depressiven Episode, der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, dem besorgniserregenden Alkoholkonsum des Klägers und der bislang nicht ausreichenden Behandlung des Klägers überein. Keiner der Gutachter hat bislang ohne Einschränkung festgestellt, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers entfallen ist und eine Rückkehr in den in „gesunden Tagen“ ausgeübten Beruf unproblematisch möglich ist. Der Sachverständige H hat sich insbesondere mit den Äußerungen des Sachverständigen Dr. Dr. Z auseinandergesetzt. (b) Auch sonst ist kein weiteres Gutachten geboten. Auch die Beklagte hat dazu nichts vorgebracht. Der Sachverständige H hat sich zu einer abschließenden Beurteilung der bedingungsgemäßen Berufsfähigkeit des Klägers in der Lage gesehen. Im Ergebnis konnte er aus den dargelegten Gründen nicht mit hinreichender Gewissheit ausschließen, dass bei dem Kläger eine Angststörung vorliegt, die einem Wiedereinstieg des Klägers in seinen Beruf entgegensteht. b) Der Anspruch des Klägers auf Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente ist nicht ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war und ist der Kläger nicht verpflichtet, eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen, auch wenn der Senat dem Kläger eine solche Behandlung im Senatstermin nahegelegt hat. Das Gesetz lässt es zu, im Vertrag eine Behandlungsobliegenheit des Versicherungsnehmers vorzusehen. Fehlt es, wie regelmäßig, an einer solchen Abrede, so ist der Versicherungsnehmer nicht gehalten, sich zur (auch aussichtsreichen) Linderung oder Heilung seiner Leiden therapieren zu lassen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.10.2006 – 5 W 258/06 –, ZfS 2006, 46, 47; OLG Karlsruhe r+s 2006, 79; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, Kommentar zum VVG, 5. Auflage 2016, § 172 VVG Rn. 30). Wegen der mit ihr verbundenen Berührung des Persönlichkeitsrechts kann auch eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung, selbst wenn sie weder invasive noch medikamentöse Interventionen vorsieht, nicht verlangt werden (vgl. Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 172 VVG Rn. 30; vgl. auch: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 5 W 69/13 –, bei juris Langtext Rn. 21). Ergreift der Versicherungsnehmer indessen im Alltag selbstverständliche Maßnahmen wie eine Glieder- und Gelenkschmerzen auffangende Physiotherapie nicht, so kann das ihm möglicherweise mit der Folge zuzurechnen sein, dass er sich bei Unterlassen nicht auf Berufsunfähigkeit berufen darf. Nichts anderes gilt für psychotherapeutische „milde“ und neben dem beruflichen Alltag leistbare Behandlung wie die „Gesprächstherapie“ (vgl. zum Vorstehenden: Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 172 VVG Rn. 30). Der Versicherungsvertrag der Parteien einschließlich der einbezogenen Bedingungen sieht eine Behandlungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nicht vor. Es ist allgemein anerkannt, dass von dem Versicherungsnehmer eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung nicht verlangt werden kann. Soweit eine Gesprächstherapie noch als zumutbare Behandlung angesehen wird, geht es im Fall des Klägers um die Wiederaufnahme einer psychiatrischen und/oder psychotherapeutischen Behandlung, die ggfls. sogar einen stationären Aufenthalt erfordert. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er eine solche Behandlung nicht aufgenommen hat. Der Sachverständige H hat dazu ausgeführt, dass eine therapeutische Behandlung einen Leidensdruck auslöst und das Vermeidungsverhalten bei einer Angststörung durchaus typisch ist. c) Gegen die Höhe der geltend gemachten Berufsunfähigkeits-leistungen hat die Beklagte nichts vorgebracht. 2. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, endet aber für die danach fällig werdenden Monatsraten mit der Rechtskraft (BGH, Urteil vom 04.04.2016, - X ZR 122/05 -, VersR2006, 11 34 ff., bei juris Langtext Rn. 23 m. w. N.). 3. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Beiträge für die Hauptversicherung sowie für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab Juli 2015 ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger hat im Senatstermin vom 20.09.2017 klargestellt, dass sein Berufungsantrag wörtlich zu verstehen ist. Der Berufungsantrag umfasst einen etwaigen Anspruch auf Freistellung von den Beiträgen nicht. 4. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Anwaltskosten folgt aus den § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB. Er beschränkt sich auf die dem Kläger am 20.04.2015 in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.217,45 €, die der Kläger beglichen hat. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs präzisierten Beweismaß des § 286 ZPO ab. Die Verletzung einer Behandlungsobliegenheit seitens des Klägers kommt schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht.