Leitsatz: 1. Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Ausnahme mit der grundsätzlichen Folge der Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gilt nur dann, wenn der Betroffene einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt und sein Feststellungsinteresse wie bei tief greifenden Grundrechtseingriffen als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch ohne eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer in der Sache selbst entscheiden, wenn weitere tatsächliche Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrags nicht mehr erforderlich sind und die Entscheidung ausschließlich von einer Rechtsfrage abhängig ist, hinsichtlich deren Klärung im Fall einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei jeder denkbaren Entscheidungsalternative die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre. 2. Etwaige - politische - Vereinbarungen bzw. Sonderregelungen, die seitens der Maßregelvollzugsanstalt im Hinblick auf die Gewinnung von Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheit des Maßregelvollzuges getroffen worden sind, stellen keine Rechtsgrundlagen dar, die geeignet sind, über die nach dem Maßregelvollzugsgesetz vorgesehenen Versagungsgründe hinausgehend die Verweigerung oder Beschränkung von Lockerungen zu rechtfertigen. Der angefochtene Beschluss ist gegenstandslos, soweit durch diesen der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm unbegleitete Einzelausgänge im Kreis T sowie in M zur Durchführung eines Praktikums bei der Firma U GmbH zu gewähren, verworfen worden ist. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung von unbegleiteten Einzelausgängen des Betroffenen innerhalb des Kreises T zum Zweck der Durchführung eines beruflichen vierwöchigen Praktikums ab dem 01.11.2016 bei der Firma U GmbH in M rechtwidrig war. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Gründe: I. Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 12.06.2013 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe drei Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde seine Unterbringung gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die ab dem 28.02.2014 in der Klinik des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie M in H vollzogen wurde. Zur Vorbereitung seiner Entlassung – die Unterbringung des Betroffenen war durch Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 10.02.2016 zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung aber durch das Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen worden – wurden dem Betroffenen Lockerungen unter anderem in der Form von unbegleiteten Einzelausgängen gewährt, allerdings mit der Weisung, dass er bestimmte Wohn- und Geschäftsräume nicht aufsuchen dürfe. Außerdem wurde er nach Beantragung eines Einzelausgangs innerhalb der Stadt M darauf hingewiesen, dass Sexualstraftäter keinen unbegleiteten Einzelausgang im Kreis T erhielten. Der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen daraufhin gestellte Antrag vom 18.05.2016 auf unbeschränkten unbegleiteten Einzelausgang wurde durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16.06.2016 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der in dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M geltenden Lockerungsregelung bestünde für bestimmte Patienten eine Sonderregelung in der Form, dass eine Verlagerung von bestimmten Lockerungen in die Herkunftsregion bzw. Rehabilitationsregion der Patienten erfolge. Demnach werde der (unbegleitete) Einzelausgang für Patienten, die wegen eines Sexualdelikts untergebracht seien, im Kreis T nur gewährt, wenn der Patient bereits vor der Unterbringung dort wohnhaft gewesen bzw. seine Rehabilitation dorthin vorgesehen sei, was aber auf den Betroffenen nicht zutreffe. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.10.2016 wurde außerdem der Antrag des Betroffenen, ihm zum Zwecke der Arbeitsaufnahme/Absolvierung eines seiner beruflichen Eingliederung dienenden vierwöchigen Praktikums ab dem 01.11.2016 bei der Firma U GmbH in M unbegleiteten Einzelausgang für das Stadtgebiet M zu gewähren, unter Bezugnahme auf diese Sonderregelung und die darauf gestützte Auflage, keinen Einzelausgang im Gebiet des Kreises T wahrnehmen zu dürfen, abgelehnt. Die gegen die beiden vorgenannten Bescheide gerichteten Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 11.07.2016 und vom 02.11.2016 wurden durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 16.01.2017 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist die in Bezug auf Sexualstraftäter getroffene Sonderregelung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Gewährung von Lockerungen rechtlich nicht zu beanstanden. Da das Schutzinteresse der Bevölkerung in Bezug auf Sexualstraftäter besonders ausgeprägt sei, und es im Nahbereich des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie M in H in der Vergangenheit bereits mehrfach zu erheblichen sexuell motivierten Gewaltstraftaten von dort im Maßregelvollzug untergebrachten Personen gekommen sei, begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass zur Zurückgewinnung bzw. Stabilisierung des Vertrauens in der Bevölkerung – das Voraussetzung für die Fortführung von Einrichtungen wie die Klinik in M sei – mit einer Regelung wie der angegriffenen versucht werde, die speziell von Sexualstraftätern bei unbegleiteten Lockerungen ausgehenden Gefahren nicht hauptsächlich um den Nahbereich der Maßregelvollzugseinrichtung zu konzentrieren. Dieser Bereich sei bereits mit den Risiken und potentiellen Gefährdungen belastet, die daraus resultierten, dass aus organisatorischen Gründen ein großer Teil der unbegleiteten Ausgänge derjenigen Patienten, die keine Sexualstraftaten begangen hätten, in das nähere Umfeld der Klinik erfolgten. Durch die hier in Rede stehende Sonderregelung werde daher im Ergebnis eine gleichmäßigere Verteilung der mit unbegleiteten Ausgänge von Maßregelpatienten verbundenen Gefahren auf die Gesamtbevölkerung erreicht. Die Eingruppierung des Betroffenen als Sexualstraftäter begegne aufgrund seiner Verurteilung durch das Landgericht Münster vom 12.06.2013 keinen Bedenken. Dadurch, dass den Betroffenen mit der Einräumung des Einzelausgangs grundsätzlich die therapeutisch indizierte Form der Lockerung i.S.v. § 18 MRVG NW zugesprochen werde, und die Klinik im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten dafür Sorge trage, dass es außerhalb der genannten Gebiete auch zur Durchführung der Lockerungsmaßnahme komme, sei in der Ausklammerung des Kreisgebietes T sowie der angrenzenden Kreise keine rechtlich erhebliche Beschwer des Betroffenen zu erblicken. Ihm stehe auch zur Durchführung des von ihm angestrebten Praktikums in M kein Anspruch auf Genehmigung unbegleiteter Einzelausgänge zu. Eine unentgeltliche Praktikumsstelle im IT-Bereich könne der Betroffene auch außerhalb des Kreisgebietes T sowie der angrenzenden Kreise unschwer finden, so dass die angegriffene Sonderregelung der Klinik auch einer beruflichen Rehabilitation des Betroffenen nicht grundsätzlich im Wege stehe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 27.01.2017, mit der zunächst beantragt wurde, den angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Betroffenen unbeschränkten unbegleiteten Einzelausgang, namentlich zur Wahrnehmung des Praktikums bei der Firma U GmbH zu gewähren. Der Betroffene vertrat die Auffassung, die hier in Rede stehende Sonderreglung für Sexualstraftäter sei sachlich nicht begründbar, durch die angefochtene Maßnahme werde u.a. sein Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG sowie seine Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer habe er – der Betroffene – derzeit keine Aussicht auf einen Praktikumsplatz außerhalb des Kreises T und damit de facto keine Rehabilitierungsmöglichkeit außerhalb dieses Kreises. Es sei auch keineswegs leicht, als Untergebrachter gemäß § 63 StGB und zudem im fortgeschrittenen Alter, wie es bei ihm der Fall sei, einen Praktikumsplatz für einen beruflichen Wiedereinstieg zu finden. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass er – der Betroffene – nur durch das aktuell mögliche Praktikum wieder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit hätte erreichen können. Dies sei nur bis zum 31.01.2017 möglich gewesen, danach habe er nicht mehr in Sozialversicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden können. Angesichts dessen stelle die Verweigerung der Praktikumsaufnahme bei der Firma U GmbH einen erheblichen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar. Der Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen hat die Rechtsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes als unzulässig erachtet. Er hat ausgeführt, Hintergrund für die hier in Rede stehende Sonderregelung im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M, gelegen im Kreis T, die sowohl für dieses Kreisgebiet als auch für die benachbarten Kreisgebiete (Q, I, X, J, W, N und K) gelte, sei die Tötung eines Kindes im dörflichen M Ortsteil H, in dem die Einrichtung liege, durch einen Maßregelvollzugspatienten im unbegleiteten Ausgang im Jahr 1994 sowie ähnliche Vorfälle in den Jahren zuvor. Das Oberlandesgericht Hamm habe bereits in seinem Beschluss vom 04.07.1995 (1Vollz (Ws) 77/95) die Rechtmäßigkeit dieser Ausgangsregelung festgestellt. Durch Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.07.2017 (III – 4 Ws 305 und 306/16) wurde der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 29.07.2016, mit dem die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneut) zur Bewährung ausgesetzt und der Vollzug des noch nicht durch Anrechnung verbüßten Teils der daneben verhängten Freiheitsstrafe angeordnet worden war, auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen aufgehoben und die Maßregel der Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 12.06.2013 für erledigt erklärt. Weiterhin wurde festgestellt, dass die durch das vorgenannte Urteil verhängte Freiheitsstrafe durch die Anrechnung der vollzogenen Maßregel vollständig vollstreckt ist und wurde die unverzügliche Entlassung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug angeordnet, die sodann erfolgt ist. Nachdem der Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 24.08.2017 darauf hingewiesen hatte, dass nach vorläufiger Beratung aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.07.2017 und aufgrund der erfolgten Entlassung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei, erklärte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.08.2017 die ursprünglichen Rechtsbeschwerdeanträge für erledigt und beantragt nunmehr die Feststellung, dass der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.01.2017 rechtswidrig ist und den Beschwerdeführer namentlich in seinem Recht auf Berufsfreiheit verletzt. II. Die ursprünglich angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegnerin, die Ablehnung der Gewährung unbegleiteter Einzelausgänge des Betroffenen im Kreis T und in M zur Durchführung eines Praktikums, haben sich durch Feststellung der Erledigung der Unterbringung des Betroffenen durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.07.2017 und aufgrund der am selben Tag erfolgten Entlassung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug in der Hauptsache erledigt. Denn der Betroffene kann die Gewährung der ursprünglich begehrten Vollzugslockerungen infolge seiner endgültigen Entlassung aus dem Maßregelvollzug nunmehr nicht mehr erreichen. Das Verfahren war daher hinsichtlich der ursprünglichen Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung für gegenstandslos zu erklären, da über sie keine Entscheidung mehr erfolgen kann. Darüber hinaus war entsprechend dem Fortsetzungsfeststellungsantrag des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren festzustellen, dass die Ablehnung von unbegleiteten Einzelausgängen des Betroffenen innerhalb des Kreises T zum Zwecke der Durchführung eines beruflichen Praktikums bei der Firma U GmbH in M rechtswidrig gewesen ist. 1. Die Erledigung in der Hauptsache nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat allerdings grundsätzlich zur Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG nur noch über die Kosten und Auslagen des gesamten Verfahrens zu entscheiden hat, wobei der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 18.04.2013 - III - 1 Vollz (Ws) 136/13 -; OLG Jena ZfStrVO 2005, 184; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rdnr. 2 m.w.N.). Denn die Vorschrift des § 115 Abs. 3 StVollzG setzt nach ihrem Sinn und Zweck eine Tatsacheninstanz voraus (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage, § 115 Rn. 16; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.06.2004 – 1 Ws 192/04 –, juris; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, 2013, § 116 Rn. 11). Eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 3 StVollzG auf das Rechtsbeschwerdeverfahren hätte zur Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht erstmals über die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags befinden müsste. Dies widerspräche aber der in § 116 Abs. 1 StVollzG normierten Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, dessen Zuständigkeit auf die Überprüfung bereits getroffener Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beschränkt sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.01.2004 – 1 Ws 27/03 –, juris). Auch die Ausgestaltung des Verfahrens steht der Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags entgegen. Als nach Revisionsgrundsätzen entscheidendes Gericht wäre das Rechtsbeschwerdegericht häufig an einer Entscheidung gehindert, weil es tatsächliche Feststellungen zu dem erstmals darzulegenden berechtigten Interesse an einer Entscheidung nach § 115 Abs. 3 StVollzG nicht treffen dürfe (vgl. Senatsentscheidung vom 09.03.2017 - III- 1 Vollz (Ws) 97/17 -; OLG Hamm NStZ 1985, 576). 2. Eine Ausnahme mit der grundsätzlichen Folge der Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gilt nur dann, wenn der Betroffene einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt und sein Feststellungsinteresse wie bei tief greifenden Grundrechtseingriffen als besonders schutzwürdig anzusehen ist (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.01.2004 - 1 Ws 27/03 -; juris; Senatsbeschluss vom 24.09.2013 - III- 1 Vollz (Ws) 237/13 -). Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Trotz der hier eingetretenen Erledigung der Hauptsache ist ein besonders schutzwürdiges und damit fortbestehendes Bedürfnis des Betroffenen in Bezug auf eine gerichtliche Entscheidung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Antragsgegnerin, ihm zum Zwecke seiner beabsichtigten beruflichen Tätigkeit in der Form eines Praktikums unbegleiteten Einzelausgang im Kreis T zu gewähren, zu bejahen, wobei der Senat den Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bestätigenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entsprechend ausgelegt hat. Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob schon die durch die Maßregelvollzugseinrichtung erfolgte Beschränkung auf ausschließlich begleitete Einzelausgänge im Kreis T als solche als ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG zu bewerten ist, da sich der Betroffene hierauf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berufen hat. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff ist aber angesichts der Bedeutung von Vollzugslockerungen für den Untergebrachten sowohl für das Behandlungsziel als auch als Möglichkeit der Erprobung zur Vorbereitung einer etwaigen Aussetzung des Vollzuges der Maßregel zur Bewährung sowie unter Berücksichtigung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteresses eines Untergebrachten darin zu sehen, dass der Betroffene, der sowohl nach seiner Darstellung als auch den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer als geeignet für die Gewährung von Lockerungen in der Form von Einzelausgängen eingestuft worden war, aufgrund des gleichwohl ausgesprochenen Verbots von unbegleiteten Einzelausgängen im Kreis T in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG dadurch erheblich beeinträchtigt worden ist, dass ihm infolge dieses Verbots die beabsichtigte konkrete Berufsausübung in der Form eines Praktikums bei der Firma U GmbH in M zur Vorbereitung seiner beruflichen Wiedereingliederung während des Zeitraumes des von ihm ab dem 01.11.2016 angestrebten vierwöchigen Praktikums vollständig verwehrt worden ist. 3. Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsbegehrens des Betroffenen kann der Senat jedenfalls im vorliegenden Verfahren selbst entscheiden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer wäre allerdings in Übereinstimmung mit der zuvor dargelegten herrschenden Meinung dann geboten, wenn weitere tatsächliche Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrags erforderlich wären, da dem Rechtsbeschwerdegericht eigene Feststellungen verwehrt sind. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend aber nicht gegeben. Das Rechtsbeschwerdegericht hat, wenn die Erledigung in der Hauptsache erst im Rechtsbeschwerdeverfahren eintritt, grundsätzlich nur noch über die Kosten und Auslagen des gesamten Verfahrens unter maßgeblicher Berücksichtigung des voraussichtlichen Ausgangs des Verfahrens zu entscheiden. Der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand, also regelmäßig auf der Grundlage der von der Strafvollstreckungskammer - hier rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen zu beurteilen. Ergibt aber bereits diese Prüfung, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ohne die eingetretene Erledigung wegen der dann ausschließlich gebotenen Klärung einer Rechtsfrage hätte zugelassen werden müssen und begründet gewesen wäre, sowie, dass die Anordnung oder das Unterlassen der in dem Verfahren in Rede stehenden Maßnahmen als tiefgreifender Grundrechtseingriff zu beurteilen ist, mit der Folge, dass ein Übergang des Betroffenen von einer Anfechtung- oder Verpflichtungsklage auf einen Feststellungsantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise zuzulassen und auch ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der begehrten Feststellung zu bejahen ist, ohne dass es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen für eine endgültige Beurteilung dieser Punkte bedarf, würde eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Feststellungsantrags im Ergebnis eine bloße Förmelei darstellen. Eine solche besondere Fallgestaltung, wie sie oben dargelegt worden ist, ist im vorliegenden Verfahren gegeben. Zu entscheiden ist ausschließlich über eine Rechtsfrage, nämlich ob dem Betroffenen, der wegen eines Sexualdelikts untergebracht gewesen war, allein gestützt auf die hier in Rede stehende Sonderregelung der Antragsgegnerin unbegleitete Einzelausgänge im Kreis T, insbesondere zum Zwecke der Durchführung eines Praktikums in M hatten verwehrt werden dürfen. Die Rechtsbeschwerde wäre zur Klärung dieser Rechtsfrage zur Fortbildung des Rechts zuzulassen gewesen und hätte sich im Ergebnis als begründet erwiesen (vgl. insoweit die nachfolgenden Ausführungen unter II. 4. und III.), wenn sich das Verfahren in der Hauptsache nicht erledigt hätte. Wäre das Rechtsbeschwerdegericht aber auch bei einer Fallgestaltung wie vorliegend im Falle der Erledigung der Hauptsache nur befugt, die Sache zur Entscheidung über den Feststellungsantrag an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben, müsste dies erfolgen, obwohl schon zum Zeitpunkt der Zurückverweisung feststünde, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lediglich zu einem erneuten Rechtsbeschwerdeverfahren, der Zulassung der Rechtsbeschwerde und letztlich zu derselben Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts führen würde, die dieses bei einer sofortigen Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungbegehren des Betroffenen nach der eingetretenen Erledigung in der Hauptsache getroffen hätte. Denn würde die Strafvollstreckungskammer nach erfolgter Zurückverweisung den Feststellungsantrag des Betroffenen verwerfen, würde die zu erwartende erneute Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu deren Zulassung zur Rechtsfortbildung, einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und – da die Sache spruchreif wäre – zu der beantragten Feststellung durch das Rechtsbeschwerdegericht führen. Für den Fall, dass die Strafvollstreckungskammer, etwa aufgrund entsprechender rechtlicher Hinweise durch das Rechtsbeschwerdegericht in der Form eines – allerdings nicht bindenden – obiter dictum in dem die Zurückverweisung aussprechenden Beschluss, in ihrer erneuten Entscheidung dem Feststellungsantrag stattgäbe, ist davon auszugehen, dass nunmehr die Antragsgegnerin, um eine endgültige Klärung der anstehenden Rechtsfrage zu erreichen, hiergegen Rechtsbeschwerde einlegen würde, die durch das Rechtsbeschwerdegericht ebenfalls zur Fortbildung des Rechts zuzulassen wäre, um seine Rechtsauffassung hinsichtlich der konkreten entscheidungserheblichen Rechtsfrage in richtungsgebender Weise für die untergeordneten Gerichte zum Ausdruck zu bringen und zu begründen. Angesichts dessen, aber auch unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes hat daher bei einer Fallgestaltung, wie sie vorliegend gegeben ist, das Rechtsbeschwerdegericht trotz der eingetretenen Erledigung in der Hauptsache unmittelbar selbst über die Zulässigkeit und Begründetheit des von dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrags zu entscheiden, da bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer deren Entscheidung im Ergebnis nicht einer eigenständigen gerichtlichen Kontrolle des beanstandeten Verhaltens der Vollzugsbehörde, sondern tatsächlich nur dazu dienen würde, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die nach wie vor klärungsbedürftige Rechtsfrage sowie in der - bereits spruchreifen - Sache zu ermöglichen. 4. Der Feststellungsantrag des Betroffenen erweist sich auch als begründet, da die Ablehnung von unbegleiteten Einzelausgängen innerhalb des Kreises T zum Zwecke der Durchführung eines beruflichen Praktikums bei der Firma U GmbH in M rechtswidrig war und Betroffene in seinen Rechten verletzt hat. Die Maßregel der Unterbringung gemäß § 63 StGB verfolgt keinen Strafzweck, sondern dient dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung oder Behinderung gefährlichen Tätern, gegen die wegen dieses Zustandes kein oder nur ein eingeschränkter Schuldvorwurf erhoben werden kann, sowie regelmäßig auch dazu, diese Personen von der vorliegenden psychischen Störung jedenfalls insoweit zu heilen, dass von ihrem Zustand keine unvertretbare Gefahr für fremde Rechtsgüter mehr ausgeht (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage, § 63 Rn. 2 m.w.N.). Maßregeln erlauben keinen überflüssigen, durch keine Gefahr gerechtfertigten Freiheitsentzug. Sie sind allein durch das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit legitimiert und nicht durch Schuld (vgl. Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 8. Aufl., III. Teil, 3. Kapitel, G, Rn. 291/ S. 169). Der Umfang des Freiheitsentzuges richtet sich daher nach der Behandlungsnotwendigkeit und den Sicherheitserfordernissen, die durch die Krankheit des jeweiligen Untergebrachten und deren Auswirkungen bedingt sind (vgl. Prütting, Maßregelvollzugsgesetz und PsychKG Nordrhein-Westfalen, § 18 MRVG NW Rn. 2). Vollzugslockerungen verringern den Umfang des Freiheitsentzuges. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 4 MRVG NW dienen sie zudem dem Behandlungszweck. Sie sind daher zu gewähren, sobald die von dem jeweiligen Untergebrachten ausgehende Gefahr dies zulässt. Im vorliegenden Verfahren war der Betroffene als für Lockerungen in der Form von unbegleiteten Einzelausgängen generell geeignet eingestuft worden. Derartige Ausgänge waren ihm außerhalb des Kreises T sowie der weiteren durch die Sonderregelung ausgeklammerten Kreisbezirke erlaubt. Seine individuelle Gefährlichkeitsprognose stand daher dieser Form von Lockerungen nicht entgegen, so dass dem Betroffenen ein Anspruch auf Gewährung dieser Art von Vollzugslockerungen zustand. Dieser sich aus dem Maßregelvollzugsgesetz ergebene Anspruch des Betroffenen konnte nicht durch die Sonderregelung der Antragsgegnerin, wonach mit Rücksicht auf schwerwiegende Straftaten, die in der weiter zurückliegenden Vergangenheit durch Maßregelvollzugspatienten begangen worden waren, zum Zwecke der Rückgewinnung bzw. der Stabilisierung des Vertrauens der Anwohner im näheren Umkreis der Klinik Sexualstraftätern Einzelausgänge nur mit Pflegerbegleitung im Verhältnis 1:1 gewährt werden, in rechtlich zulässiger Weise beschränkt werden (Volckart/Grünebaum, a.a.O., III. Teil, 3. Kapitel, G, Rn. 291/ S. 170), wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Regelung auf einer Vereinbarung der Maßregelvollzugseinrichtung mit dem Kreis T und weiteren Kommunen bzw. Gebietskörperschaften beruht, oder ob es sich um ein eigenes Lockerungskonzept nur der LWL-Klinik handelt. Denn das Maßregelvollzugsgesetz NW kann weder durch ein solches Konzept noch durch eine etwaige politische Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2008 – 4 Ws 316/08 - StV 2009, 147). Vielmehr kann die Verweigerung von Vollzugslockerungen auf andere als die gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe nicht gestützt werden. Das Maßregelvollzugsgesetz NW bietet für eine Versagung von Lockerungen aufgrund einer Sonderregelung wie der hier in Rede stehenden keine Handhabe. Gemäß § 18 Abs. 1 MRVG NW richten sich vielmehr Dauer und Umfang des Freiheitsentzuges nach den Erfolg der Therapie und sollen Vollzugslockerungen die Erreichung des Behandlungszieles fördern. Die Lockerungsgewährung und die Art der Lockerung können daher nur davon abhängig gemacht werden, ob sie im Einzelfall mit Rücksicht auf den Zustand des jeweiligen Untergebrachten zu verantworten sind (Volckart/Grünebaum, a.a.O.). Soweit nach § 18 Abs. 4 MRVG NW Lockerungen mit Weisungen und Auflagen versehen werden dürfen, ist zu beachten, dass diese Nebenbestimmungen dazu dienen sollen, Lockerungen zu ermöglichen. Sie dürfen dagegen einen Rechtsanspruch auf Lockerungen nicht aushöhlen. Sie sind dann erforderlich und damit zulässig, wenn ohne sie beabsichtigte Lockerungen (noch) nicht vertretbar wären, also ein zu hohes Risiko darstellen würden (Pollähne in Kammmeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl., S. 242/Kap. F, VI. Rn. 118). Eine solche Fallgestaltung war im vorliegenden Verfahren aber nicht gegeben. Vielmehr stand die generelle Eignung des Betroffenen für die Gewährung unbegleiteter Einzelausgänge fest. Die hier in Rede stehende Sonderregelung kann daher auch nicht als zulässige Weisung ausgelegt werden. Schließlich rechtfertigt auch die Entscheidung des Senats vom 04.07.1995 (1 Vollz (Ws) 77/95 -, BeckRS 2015, 04413) keine andere Beurteilung. Hieraus lässt sich lediglich entnehmen, dass es nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist, wenn angesichts eines Sexualmordes an einem Kind durch einen Patienten der Maßregelvollzugseinrichtung und angesichts der dadurch veränderten Verhältnisse für die Maßregelvollzugsbehörde für einen begrenzten Zeitraum (Unterstreichung durch den Senat) Lockerungen insgesamt zurückgenommen werden, bis ein neues wissenschaftlich überprüftes Lockerungskonzept erstellt wird. III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Feststellungsantrages folgt aus §§ 138 Abs. 3, 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Soweit sich das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags des Betroffenen auf generelle Gewährung unbegleiteter Einzelausgänge im Kreis T durch die Entlassung des Betroffene aus dem Maßregelvollzug erledigt hat, waren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen gemäß §§ 138 Abs. 3, 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG ebenfalls der Landeskasse aufzuerlegen. Denn ohne das erledigende Ereignis wäre die Rechtsbeschwerde auch in Bezug auf die Verwerfung dieses Antrags durch die angefochtene Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zuzulassen gewesen und hätte sich, da die hier in Rede stehende Sonderregelung der Antragsgegnerin in Bezug auf unbegleitete Einzelausgänge u.a. von Sexualstraftätern im Kreis T rechtswidrig ist (siehe Ausführungen unter 4.), als begründet erwiesen.