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Beschluss

1 Vollz(Ws) 399/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1010.1VOLLZ.WS399.17.00
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Leitsätze

Ein Anspruch auf Fortzahlung einer Ausbildungsbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW, welche nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes lediglich für die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme „während der Arbeitszeit“ in Betracht kommen kann, besteht nicht für Zeiten, in denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann bzw. nicht gearbeitet wird.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 26. Mai 2017 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Fortzahlung einer Ausbildungsbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW, welche nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes lediglich für die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme „während der Arbeitszeit“ in Betracht kommen kann, besteht nicht für Zeiten, in denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann bzw. nicht gearbeitet wird. Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 26. Mai 2017 gewährt. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Der Senat hat bereits anderweitig entschieden, dass eine Vergütung der arbeitenden Strafgefangenen jeweils nur für tatsächlich geleistete Arbeit erfolgt und deshalb ein Vergütungsanspruch für Zeiten, in denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann bzw. nicht gearbeitet wird, nicht besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 09. Februar 2017 – III-1 Vollz (Ws) 563/16 –, juris). Gleiches gilt konsequenterweise auch für die Fortzahlung einer Ausbildungsbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW, welche nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes lediglich für die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme „während der Arbeitszeit“ in Betracht kommen kann.