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Beschluss

3 RVs 28/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0921.3RVS28.17.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden ist, und im Rechtsfolgenausspruch insgesamt, jeweils mit den zugrundeliegenden Feststellungen, aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden ist, und im Rechtsfolgenausspruch insgesamt, jeweils mit den zugrundeliegenden Feststellungen, aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Gründe: I. Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 10. Februar 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €, wegen Unterschlagung einer ihm anvertrauten Sache unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. März 2016 (Az. 10 Ds 566 Js 841/14 – 1742/14) gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2016 (Az. 10 Cs 1636/15) gebildeten Gesamtgeldstrafe aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.10.2015 (Az. 10 Cs 302 Js 6402/15 -1636/15) und 13.11.2015 (Az. 10 Cs 756 Js 1447/15 - 1766/15) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu 10 € verurteilt worden. Zudem ist die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Amtsgericht hat die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässig erhobene und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Sprungrevison führt zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Insoweit war die Revision auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. 1. Der Schuldspruch hält teilweise, nämlich bezüglich der Taten vom 11. Juli 2015, rechtlicher Überprüfung nicht stand. a. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat sich der Angeklagte keiner fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB schuldig gemacht, weil das von ihm geführte Fahrzeug der Zeugin T im Wert von 2.074 € bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten hat. Zwar handelt nach dem Wortlaut der Vorschrift tatbestandsmäßig, wer fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Gleichwohl fällt die Gefährdung eines vom Täter geführten, ihm aber nicht gehörenden Fahrzeugs nicht in den Schutzbereich des § 315c; dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten geführt wird (Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, § 315c, Randnummer 15c mit weiteren Nachweisen). Denn die Vorschrift soll die Sicherheit des Straßenverkehrs, nicht aber fremdes Eigentum schützen. Die Gefährdung des vom Täter genutzten Fahrzeugs führt daher nicht zur Strafbarkeit nach § 315c StGB, auch wenn es ihm nicht gehört (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76). Mithin erfüllt das vom Amtsgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung nicht. Feststellungen dazu, ob der Angeklagte neben dem Auto sonstige Sachen von bedeutendem Wert oder Leib und Leben von anderen Menschen gefährdet hat, hat das Amtsgericht nicht getroffen. b. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Begründung nicht zutrifft, mit der das Amtsgericht eine Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB und (erneutes) Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG durch die Weiterfahrt nach dem Unfall verneint hat: In aller Regel bewirkt die Fahrtunterbrechung durch einen Verkehrsunfall eine Zäsur, die zur Annahme von Realkonkurrenz im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB führt. Ob der Täter anhält und aussteigt, ob er nur ganz kurz anhält und die Unfallfolgen aus dem Wagenfenster besieht oder auch, ob er, durch den Unfallablauf nicht zum Halten gezwungen, die Unfallfolgen im Fahren erkennt und in sein Bewusstsein aufnimmt,– in allen drei Fällen sieht sich der Täter in der Regel nunmehr sowohl im äußeren Geschehen wie in seiner geistig-seelischen Verfassung vor eine neue Lage gestellt. Zur Fortsetzung der Fahrt bedarf es daher bei ihm in allen drei Fällen eines gleicherweise neuen und selbständigen Willensentschlusses, als dessen Folge ein nur als selbständige Handlung rechtlich erfassbares Verhalten in Betracht kommt. Falls die Fahrt nach dem Unfall einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot einer Trunkenheitsfahrt enthält, ist dieser Verstoß ebenso wie eine Fluchtfahrt nach dem Unfall (von deren Verfolgung das Amtsgericht in der Hauptverhandlung gemäß § 154a Abs. 2 StPO abgesehen hat) dem Fahrverhalten vor dem Unfall selbständig (BGH, Urteil vom 17. Februar 1967 - 4 StR 461/66). Das Amtsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben, dass eine diese Grundsätze berücksichtigende rechtliche Bewertung des Geschehensablaufs am 11. Juli 2015 nicht zu nachteiligen Änderungen von Art und Höhe der mit dem angefochtenen Urteil verhängten Rechtsfolgen führen darf (§ 358 Abs. 2 StPO). c. Die Überprüfung des Schuldspruchs für die Taten am 4. November 2015 und 20. Juli 2016 hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich bei Überprüfung als insgesamt rechtsfehlerhaft. a. Mangels fehlerfreien Schuldspruchs können die verhängte Einzelstrafe (110 Tagessätze) und ausgesprochene Nebenfolge (Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis) für die Taten vom 11. Juli 2015 keinen Bestand haben. b. Auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich die Verhängung einer Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für die Tat vom 4. November 2015 nicht begründen. Das Amtsgericht hat es bei der Zumessung der Strafe gemäß § 46 Abs. 2 StGB zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er bislang keine Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Ob das Fehlen von Schadenswiedergutmachung oder mangelnde Bereitschaft hierzu bei einem im Übrigen geständigen Angeklagten überhaupt strafschärfend berücksichtigt werden darf, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon wäre jedenfalls sorgfältig zu prüfen, ob der Angeklagte – ungeachtet seiner Bereitschaft – zu einer Wiedergutmachung überhaupt wirtschaftlich in der Lage ist (vergleiche Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Auflage 2012, Randnummer 686 mit weiteren Nachweisen). Dazu hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen, so dass sich die strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens von Schadenswiedergutmachung als fehlerhaft erweist. Darüber hinaus trägt auch die knappe Begründung, mit der das Amtsgericht ausnahmsweise gemäß § 47 Abs. 1 StGB kurze Freiheits- statt Geldstrafe verhängt hat, nicht. Die Anwendung dieser Regelung setzt „besonderen Umstände“ voraus; worin diese bestehen, lässt das angefochtene Urteil offen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum das Gericht die Freiheitsstrafe „zur Verteidigung der Rechtsordnung als unerlässlich“ ansieht. Der vom Amtsgericht insoweit einzig genannte Umstand, dass der Angeklagte verschiedentlich vorbestraft ist, macht eine Freiheitsstrafe nicht unerlässlich. Zudem sprächen die Vorstrafen eher dafür, dass die Freiheitsstrafe nicht der Verteidigung der Rechtsordnung, sondern der Einwirkung auf den Angeklagten dienen soll, wie das Gericht an anderer Stelle bei seinen Erwägungen zur Gesamtstrafe selbst ausführt. Allerdings erscheint die Notwendigkeit hierzu ohne nähere Feststellungen und Begründung zweifelhaft, zumal der Angeklagte gerade erst eine – erste – Haftstrafe verbüßt hat. c. Schließlich trägt auch die Strafzumessung gemäß § 46 StGB für die Tat vom 20.07.2016 nicht. Das Amtsgericht teilt in seinem Urteil im Wesentlichen pauschal mit, alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen zu haben; konkret benennt es insoweit einzig „einschlägige Straßenverkehrsdelikte“, die es zu seinen Lasten berücksichtigt hat. Welche weiteren, wesentlichen Umstände es darüber hinaus zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt und gewertet hat, wird nicht ausgeführt. Die Strafzumessung ist daher im Ergebnis nicht ausreichend überprüfbar, so dass nicht auszuschließen ist, dass wesentliche Umstände unbeachtet geblieben oder falsch bewertet worden sind. d. Nach alledem haben auch die Erwägungen des Amtsgerichts zur Gesamtstrafenbildung gem. §§ 54, 55 StGB bereits mangels wirksamer Einzelstrafen keinen Bestand. Dies trifft für Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe darüber hinaus auch deshalb zu, weil die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. März 2016 (Tat vom 21. Juli 2014) und die vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil für die Tat vom 4. November 2015 verhängte Einzelstrafe nicht nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind. Der gebildeten Gesamtstrafe steht die Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 13. November 2015 entgegen. Wenn eine neu abzuurteilende Tat vor zwei rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen begangen wurde (hier: Tat vom 4. November 2015 vor dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 13. November 2015 und vor dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14.03.2016), dann ist mit der Einzelstrafe aus der ersten Vorverurteilung (hier also: Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 13. November 2015) eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden (Fischer, a.a.O., § 55, Randnummer 9). Diese Möglichkeit hat das Amtsgericht erkannt, es hat jedoch – unter Rückgriff auf die Regelung in § 53 Abs. 2 StGB – von der Bildung einer Gesamtstrafe abgesehen. Gleichwohl bildet die erste Vorverurteilung eine Zäsur, aufgrund welcher die zweite Vorverurteilung (hier: Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. März 2016) selbständig bestehen bleibt. Denn die Zäsurwirkung entfällt auch dann nicht, wenn– wie hier vom Amtsgericht – von der möglichen Bildung der Gesamtstrafe aus der ersten Vorverurteilung (Strafbefehl des AG Bielefeld vom 13.11.2015) und der Einzelstrafe für die neu abzuurteilende Tat abgesehen wird (Fischer, a.a.O., Randnummer 9a). Die Bildung einer Gesamtstrafe für die neu abzuurteilende Tat (hier: Tat vom 4. November 2015) mit der Strafe aus der zweiten Vorverurteilung (hier: Urteil vom 14. März 2016) scheidet mithin aus. Im Übrigen hat das Amtsgericht auch das Maß der einbezogenen Einzelstrafen und der Einsatzstrafe nicht mitgeteilt, so dass die Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe ebenso wenig überprüfbar ist wie die Strafzumessungserwägungen, zu denen das Amtsgericht ebenfalls nicht näher mitgeteilt hat, welche Umstände es zugunsten und zulasten des Angeklagten in die Abwägung einbezogen hat. Auch insoweit sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten daher nicht auszuschließen. e. Nicht ausreichend sind schließlich die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die mittlerweile – in anderer Sache – vollstreckte Strafhaft nicht ausreichend auf den Angeklagten eingewirkt hat, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Denn die vom Amtsgericht berücksichtigten früheren Straftaten lagen ebenso wie die hier gegenständlichen Tatvorwürfe allesamt vor dieser Inhaftierung, mit der der Angeklagte erstmalig Strafhaft erlitten hat.