Beschluss
15 VA 3/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0919.15VA3.17.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf bis zu 1.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf bis zu 1.000,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beteiligte zu 1) ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in C. Ein Notar gehört der Kanzlei nicht an. Der Beteiligte zu 1) beantragte unter dem 30. November 2010 gemäß § 133 Abs.4 GBO die Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren und berief sich hierbei auf die besondere Eilbedürftigkeit der Abrufe. Der Beteiligte zu 2) erteilte dem Beteiligten zu 1) mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 antragsgemäß die Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren. Nachdem der Beteiligte zu 1) seit dem 9. Juli 2014 keine Abrufe vorgenommen hatte, teilte ihm der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 31. Januar 2017 mit, dass der Widerruf der Teilnahmegenehmigung beabsichtigt sei. Der Beteiligte zu 1) machte demgegenüber geltend, dass er überwiegend gewerbliche Mandanten in Forderungssachen vertrete, bei denen im Falle der Notwendigkeit der Vollstreckung stets Eilbedürftigkeit gegeben sei. Bereits die Möglichkeit des Abrufes, ob ein Schuldner über Grundeigentum verfüge, erleichtere die tägliche Arbeit und erspare den Grundbuchämtern eine Vielzahl von Anfragen. Mit Bescheid vom 14. März 2017 hat der Beteiligte zu 2) die Teilnahmegenehmigung mit der Begründung widerrufen, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er macht geltend, wegen des Zuschnitts und Schwerpunkts seiner anwaltlichen Tätigkeit auf die Möglichkeit der Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren angewiesen zu sein, um im immer wieder auftretenden Fall der Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schnell handeln zu können. Im Übrigen sei die Möglichkeit der Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen Voraussetzung für die Teilnahme in anderen Bundesländern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Der durch den Beteiligten zu 2) ausgesprochene Widerruf (vgl. § 133 Abs. 3 S.1 GBO) ist als Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzustufen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, er ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden. Der Widerrufsbescheid ist dem Beteiligten zu 1) am 20. März 2017 zugestellt worden; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist am 20. April 2017 beim Oberlandesgericht eingegangen. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat durch den angefochtenen Bescheid zu Recht die dem Beteiligten zu 1) erteilte Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren widerrufen. Für den Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am sogenannten eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren in Form der maschinellen Bearbeitung von bestimmten typisierten Auskunftsanträgen gemäß § 133 Abs.4 GBO i.V.m. § 82 Abs.2 GBV gilt § 133 Abs.3 GBO. § 133 Abs.3 GBO ist die allgemeine Vorschrift für den Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme an allen Formen des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens im Sinne des § 133 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 GBO (vgl. Demharter, GBO, 30. Auflage, § 133 Rn. 23). Eine Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ist nach § 133 Abs. 3 S. 1 GBO zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 2 derselben Vorschrift genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach Abs. 2 S. 3 Nr. 1 der Vorschrift, dass diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens des Beteiligten zu 1) zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO vorliegen, kommt es auf die Häufigkeit der Abrufe in dem jeweils betroffenen Bundesland an (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017, Aktenzeichen IV AR (VZ) 3/16; Senat RNotZ 2016, 519). Dass der Beteiligte zu 1) bezogen auf Nordrhein-Westfalen seit mehreren Jahren die Voraussetzung der „Vielzahl der Übermittlungen“ nicht erfüllt, ist offenkundig, da er in der Zeit seit dem 9. Juli 2014 keinen einzigen Abruf bei einem der hiesigen Grundbuchämter getätigt hat. Er behauptet auch selbst nicht, dass er seit dem Widerruf nunmehr Abrufe getätigt hat und hat im Übrigen schon seinen Antrag vom 30. November 2010 nicht auf eine Vielzahl von Abrufen, sondern auf besondere Eilbedürftigkeit der Abrufe gestützt. Der Senat kann jedoch auch nicht der Auffassung des Beteiligten zu 1) folgen, dass seine weitere Zulassung wegen der Eilbedürftigkeit der von ihm zu tätigenden Abfragen gerechtfertigt sei. Bei der Erteilung der Genehmigung ist zwar von der Richtigkeit dieser Angabe ausgegangen worden. Die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO sind indes im Genehmigungsverfahren praktisch nicht überprüfbar. Rechtlich bietet das Gesetz keine Handhabe, von dem jeweiligen Antragsteller nähere Angaben zu verlangen oder seine Verhältnisse sonst näher aufzuklären. Aus diesem Grund ist § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO - nicht ganz zu Unrecht - als wenig sinnvoll kritisiert worden (vgl. Bauer/v.Oefele/Waldner, GBO, 3.Aufl., § 133 Rdn.5), was allerdings nichts daran ändert, dass es sich um eine der Kernvorschriften zur Regelung der datenschutzrechtlichen Aspekte des automatisierten Verfahrens handelt. Bei der Prüfung des Antrags ist die Genehmigungsbehörde nach alledem darauf beschränkt, eine Schlüssigkeitskontrolle vorzunehmen, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO bei dem jeweiligen Antragsteller in der Zukunft vorliegen können. Die früher als weiterer Aspekt diskutierte Kostenhürde für den Zugang (Demharter, GBO, 29.Aufl, § 133 Rdn.14; einschränkend Senat FGPrax 2008, 51) ist durch die Reform des Kostenrechts in Form des ERVGBG vom 11.08.2009, das die Genehmigungs- bzw. Einrichtungsgebühr vollständig aufgehoben hat, beseitigt worden. Die Kosten der technischen Ausrüstung können in diesem Zusammenhang praktisch nicht berücksichtigt werden, da die notwendige IT-Ausstattung ohnehin in nahezu jedem Büro und in vielen Privathaushalten vorhanden ist. Neben technischen Aspekten realisiert sich der effektive Datenschutz im uneingeschränkten Abrufverfahren danach allein durch die Kontrolle der Genehmigungsbehörde (§ 133 Abs.3 GBO). Hierbei gewichtet das Gesetz den Wegfall der besonderen Zulassungsvoraussetzung sogar noch höher als Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit, da Ersteres nach § 133 Abs.3 S.1 GBO zum zwingenden Widerruf führt. Hinsichtlich der Beurteilung der Eilbedürftigkeit von Grundbuchabfragen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass dieses Zulassungskriterium nur erfüllt ist, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zumindest eine gesteigerte Häufigkeit von Eilfällen bei der Übermittlung zu erwarten ist (vgl. Senat FGPrax 2008, 51 sowie Beschluss vom 23. August 2014, Aktenzeichen 15 VA 5/14 – nicht veröffentlicht; zustimmend OLG Zweibrücken MDR 2017, 145). Es entspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift, sich die Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren quasi als eine Art Geschäftsausstattung auf Vorrat zuzulegen, um davon irgendwann in einem Einzelfall Gebrauch machen zu können. Dazu reicht es nicht aus, wenn in wenigen Einzelfällen der Geschäftstätigkeit des Teilnehmers sich eine Einsichtnahme als eilbedürftig herausstellt. Vielmehr ist durch die gesetzliche Vorschrift die Genehmigung zur Teilnahme am Grundbuchabrufverfahren auf solche Unternehmen zugeschnitten, nach deren Geschäftsstruktur allgemein mit einer Vielzahl von Grundbucheinsichten bzw. der Eilbedürftigkeit von Einsichtnahmen zu rechnen ist. Das ist nach dem Zuschnitt der Geschäftstätigkeit der Beteiligten zu 1) als Rechtsanwalt mit einem Schwerpunkt der Betreuung von Forderungen gewerblicher Mandanten, insbesondere eines Weinversenders für den gewerblichen Bereich, nicht der Fall. Der Umstand, dass es im Rahmen dieser Tätigkeit aus der Natur der Sache heraus zwangsläufig auch zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich Vollstreckungsmaßnahmen in unbewegliches Vermögen von Forderungsschuldnern kommen kann , genügt nicht als Darlegung der Eilbedürftigkeit im Sinne des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO. Der Beteiligte zu 1) hat lediglich die allgemeinen – und allgemein bekannten - Gegebenheiten der rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Bereich der Forderungsbetreuung und allfällig notwendig werdender Forderungsbeitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung dargestellt. Er hat keinen einzigen konkreten eilbedürftigen Einzelfall angegeben und hat auch nicht dargestellt, durch welche spezifischen Besonderheiten sich seine Tätigkeit in diesen Bereichen von dem Durchschnitt derartiger anwaltlicher Tätigkeitsfelder abhebt. Die theoretische Möglichkeit, dass in Zukunft ein eiliger Grundbuchabruf erforderlich sein könnte, dürfte bei jedem Rechtsanwalt gegeben sein. Es ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber Rechtsanwälte jedoch nicht in den Kreis der privilegierten Nutzer des § 133 Abs.2 S. 2 GBO aufgenommen hat (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.). Die Argumentation des Beteiligten zu 1), die sachgerechte Erfüllung der ihm im Mandanteninteresse obliegenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten erfordere die Möglichkeit des Zugangs zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren, berücksichtigt diese gesetzgeberische Entscheidung nicht. Die nicht zu bestreitende generelle Möglichkeit, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Immobiliareigentum notwendig werden können, reicht zur Darlegung der besonderen Eilbedürftigkeit von Grundbuchabfragen im Sinne des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO nicht aus. Da der Gesetzgeber in § 133 Abs.4 S.3 GBO die Zwangsvollstreckung in Grundstücke als einen der typisierten Auskunftsanträge nennt, bei denen das eingeschränkte Grundbuchabrufverfahren möglich sein kann, bedeutet das auch für diesen Fall uneingeschränkt bestehende konkrete Zulassungserfordernis gemäß § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO, dass das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Grundstücke als solches die besondere Eilbedürftigkeit nicht, zumindest nicht ohne Weiteres begründen kann. Angesichts des beschriebenen Tätigkeitsfeldes des Hauptmandanten des Beteiligten zu 1) liegt im Übrigen kein Personenkreis von Forderungsschuldnern vor, der sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung überproportional durch das Innehaben von verwertbarem Immobiliareigentum auszeichnet. Um erforderlichenfalls in einem Einzelfall kurzfristig in das Grundbuch Einsicht nehmen zu können, kann sich der Beteiligte zu 1) jederzeit der Amtstätigkeit der Notare bedienen, die nach § 133a Abs. 1 GBO berechtigt sind, Personen, die ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO darlegen, den Inhalt des Grundbuchs mitzuteilen und einen Grundbuchausdruck auszuhändigen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2014, Aktenzeichen 15 VA 5/14 – nicht veröffentlicht; OLG Zweibrücken a.a.O.). Angesichts der heutigen Schnelligkeit vom Kommunikationsmöglichkeiten ergibt sich aus dem Umstand, dass in der Rechtsanwaltskanzlei des Beteiligten zu 1) kein Notar tätig ist, durch die etwaige Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Notars keine nennenswerte zeitliche Verzögerung. Die Befürchtung des Beteiligten, dass durch den erfolgten Widerruf die Möglichkeit zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren in allen anderen Bundesländern entfällt, ist nicht berechtigt. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 133 Abs.2 S.3 Nr.1 GBO auf die konkreten Gegebenheiten im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Genehmigungsbehörde an (vgl. nur BGH a.a.O.). Regionale Unterschiede sind ohne weiteres vorstellbar und nach diesen Grundsätzen von der jeweiligen Genehmigungsbehörde zwingend zu berücksichtigen. Die Verortung des Kanzleisitzes des Beteiligten zu 1) ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich. Es gibt keine Vorgreiflichkeit der Entscheidung der Genehmigungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Teilnehmer beruflich ansässig ist. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs.1, 36 Abs.1 GNotKG. Die Voraussetzungen des § 29 Abs.2 S.1 EGGVG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.