Leitsatz: 1. Gegen die Ablehnung der Anordnung eines Zwangsgeldes nach den §§ 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG, 172 VwGO ist die einfache Beschwerde im Sinne der §§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, 304 ff. StPO statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 03.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 358/15-; OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2017 - 20 W 188/17-, jew. zit.n.juris). 2. Dem Oberlandesgericht Hamm ist durch die auf § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 GVG beruhende Landesverordnung vom 08.01.1985 (GV NW 1985, S. 46) nur die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden im Sinne des § 116 StVollzG, nicht aber auch über Rechtsmittel gegen andere anfechtbare Entscheidungen in Strafvollzugssachen - wie die Ablehnung einer Zwangsgeldfestsetzung - durch Strafvollstreckungskammern aus anderen Oberlandesgerichtsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen worden. Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2017 gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags des Betroffenen vom 20.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt C in B wird zurückgewiesen, soweit er sich auf das Rechtsbeschwerdeverfahren und die sofortige Beschwerde bezieht. Hinsichtlich der einfachen Beschwerde des Verurteilten gegen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung der Anordnung eines Zwangsgeldes wird die Sache zur Abhilfeentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vorgelegt. Gründe: I. Auf Antrag des Betroffenen hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 07.10.2016 einen Bescheid des Antragsgegners, mit welchem dem Betroffenen die Genehmigung eines Langzeitausgangs versagt worden war, aufgehoben und den Antragsgegner dazu verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Antragsgegner traf hierauf am 20.12.2016 erneut eine ablehnende Entscheidung, die dem Antragsteller am 22.12.2016 mündlich und im Verlauf des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens auch schriftlich eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 20.02.2017 hat der Betroffene beantragt, den Antragsgegner gemäß § 113 StVollzG zu verpflichten, von seiner - vermeintlichen - Untätigkeit hinsichtlich der Neubescheidung des vorgenannten Beschlusses vom 07.10.2016 abzulassen und diesen Beschluss umgehend umzusetzen. Ferner hat der Betroffene beantragt, den Antragsgegner mit einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € zu belegen. Diese Anträge hat die Strafvollstreckungskammer mit der angefochtenen Entscheidung als jeweils unzulässig verworfen und überdies ein Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen diesen gesamten Regelungsgehalt des Beschlusses wendet sich der Betroffene mit seinem einheitlich als Rechtsbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelf, den er mit einem erneuten Antrag auf Prozesskostenbeihilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt C sowie mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden hat. II. Dem Betroffenen war gemäß § 120 StVollzG i. V. m. §§ 44, 45 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2017 zu gewähren, da er diese Frist ohne sein Verschulden versäumt hat. III. Die bezüglich der mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Ablehnung seines Antrags vom 20.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde erweist sich als unzulässig, weil es insofern - wie bereits die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat - mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses des Betroffenen an der vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung eines zulässigen Antrages auf gerichtliche Entscheidung zur Durchsetzung des Neubescheidungsgebots aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 07.10.2016 fehlt. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn es einfachere und effektivere Möglichkeiten zur Realisierung des Rechtsschutzes gibt. So liegt der Fall hier. Denn entgegen der bis zur Einführung von § 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG zum 01.06.2013 geltenden Rechtslage, nach der mangels gesetzlicher Regelungen zur Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzuges die obergerichtliche Rechtsprechung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes einen gegen das Unterlassen der Umsetzung einer solchen Gerichtsentscheidung gerichteten Vornahmeantrag gemäß § 113 StVollzG für zulässig erachtet hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 05.03.2013 - III-1 Vollz (Ws) 710/12 - m.w.N., juris), sind nunmehr gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG, 172 VwGO vollstreckbar, indem die Strafvollstreckungskammer auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Vollzugseinrichtung ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken kann. Nach der Schaffung dieser Vollstreckungsmöglichkeit steht dem Betroffenen somit ein einfacherer Weg zur Durchsetzung seiner Rechte zur Verfügung als mit der dem Prozessrecht im Übrigen fremden Hilfskonstruktion eines weiteren Klageverfahrens, um dem Ergebnis eines früheren Klageverfahrens Geltung zu verschaffen. Ein - vorliegend vom Betroffenen zusätzlich zum Zwangsgeldantrag gestellter - Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG ist daher in solchen Konstellationen nicht mehr zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 03.09.2015 -III-1 Vollz (Ws) 358/15-, juris). Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 StVollzG als unzulässig zu verwerfen. IV. Soweit sich das Rechtsmittel des Betroffenen ausdrücklich auch gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wendet, war es als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 ZPO auszulegen. Diese ist ebenfalls unzulässig, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht anfechtbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 04.12.2012 - III-1 Vollz (Ws) 672/12 - m.w.N., juris). V. 1. Soweit sich der Betroffene dagegen wendet, dass die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag auf Anordnung eines Zwangsgeldes nach den §§ 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG, 172 VwGO abgelehnt hat, ist sein Rechtsbehelf nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung als einfache Beschwerde im Sinne der §§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, 304 ff. StPO auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 03.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 358/15 -; OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2017 - 20 W 188/17 -, jew. zit. n. juris; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschnitt P § 120 Rn. 132; Schäffersküpper/Schmidt, StV 2014, 184, 189; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil IV § 120 StVollzG Rn. 12). 2. Über diese Beschwerde hat indes nicht der Senat, sondern nach hiesiger Auffassung entsprechend allgemeiner Grundsätze das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden, in dessen Bezirk das Landgericht Bonn gelegen ist. Durch die auf § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 GVG beruhende Landesverordnung vom 08.01.1985 (GV NW 1985, S. 46) ist nach deren eindeutigem Wortlaut dem Oberlandesgericht Hamm nur die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden im Sinne des § 116 StVollzG, nicht aber auch über Rechtsmittel gegen andere anfechtbare Entscheidungen übertragen worden, die die Strafvollstreckungskammern aus anderen Oberlandesgerichtsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafvollzugssachen treffen (allg. vgl. BGH, NStZ 1983, 44; Senat, Beschluss vom 06.08.2007 - 1 Vollz (Ws) 486/07 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 117 Rn. 2; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O. § 117 Rn. 101; Hannich in: KK-StPO, 7. Aufl., § 121 GVG Rn. 50; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 117 Rn. 1; a.A. OLG Celle, NStZ 2016, 244; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 121 GVG Rn. 17; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., § 120 StVollzG Rn. 6). Um eine solche Rechtsbeschwerde handelt es sich hier nicht. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsverordnung ist hier nicht angezeigt. Erkennbarer, mit § 116 Abs. 1 StVollzG übereinstimmender Sinn der Verordnung ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Strafvollzugs zu gewährleisten und voneinander abweichende Entscheidungen der mehreren Oberlandesgerichte des Landes auf diesem Gebiet zu verhindern; damit wird dem Gedanken der Fortbildung des Rechts Rechnung getragen, wie er sowohl § 121 Abs. 3 S. 1 GVG wie auch § 116 Abs. 1 StVollzG zugrunde liegt (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 06.08.2007, a.a.O.). Diesem Rechtsgedanken unterfallen hingegen die Regelungen zur bloßen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Zwangsgeldandrohung bzw. -festsetzung nach Auffassung des Senats ersichtlich nicht. Denn maßgebliche Voraussetzung für die Androhung eines Zwangsgeldes ist lediglich, dass die Vollzugseinrichtung bezüglich der ihr gerichtlich auferlegten Verpflichtung grundlos säumig ist (vgl. OLG Rostock, a.a.O.), während nicht mehr zu prüfen ist, ob die das strafvollzugsrechtliche (Erkenntnis-)Verfahren veranlassende Maßnahme (hier: die Ablehnung eines Langzeitausgangs) nach den Vorschriften des einschlägigen Strafvollzugsgesetzes gerechtfertigt war (ähnlich - bzgl. sofortiger Beschwerden gegen Kostenentscheidungen - BGH, a.a.O.). 3. Eine entsprechende Verweisung durch den Senat an das nach seiner Auffassung zuständige Oberlandesgericht Köln war indes nicht veranlasst. Eine solche Vorlage wird vielmehr die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zu prüfen haben, an das die Sache zwecks Nachholung einer etwaigen Abhilfeentscheidung gemäß §§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, 306 Abs. 2 StPO hinsichtlich der vom Betroffenen erhobenen einfachen Beschwerde zurückzugeben war. VI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, soweit er sich auf das Rechtsbeschwerdeverfahren sowie auf die sofortige Beschwerde bezieht, unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 ZPO).