Urteil
8 U 27/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0904.8U27.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger betrieb ursprünglich gemeinsam mit Herrn H eine Steuerberatungssozietät in der Rechtsform der GbR. Da der Kläger seine berufliche Tätigkeit beenden wollte, wurden Gespräche mit dem Beklagten und dessen Mitarbeiter N über deren Eintritt in die Sozietät geführt. Es war angedacht, dass der Kläger und Herr H die GbR zunächst in eine Partnerschaftsgesellschaft umwandeln und danach der Beklagte und Herr N an Stelle des Klägers in die Partnerschaftsgesellschaft eintreten. Nachdem sich der Kläger und Herr H zumindest mündlich über die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft verständigt hatten, wurde diese am 27.01.2015 in das Partnerschaftsregister eingetragen. Herr N gab seine Absicht, sogleich Partner zu werden, auf. Die übrigen Beteiligten erstellten eine schriftliche „Umstrukturierungsvereinbarung mit Beitritts- und Ausscheidensvereinbarung“, deren Parteien der Kläger, der Beklagte und Herr H sein sollten. In der Vereinbarung wurde festgelegt, dass der Beklagte der Partnerschaftsgesellschaft zum 01.03.2015 beitritt und der Kläger zum selben Tag mit schuldrechtlicher Wirkung aus der Gesellschaft ausscheidet. Der Beklagte sollte verpflichtet sein, eine „Abfindung bzw. Kaufpreiszahlung“ in Höhe von 150.000,00 EUR an den Kläger zu zahlen, wobei der letztrangige Teilbetrag von 25.000,00 EUR nur dann fällig sein sollte, wenn die Mandantin „X“ am 31.12.2015 noch in einer Mandatsbeziehung zur Gesellschaft steht. Wegen des Inhalts der „Umstrukturierungsvereinbarung“ wird im Einzelnen auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen (Anlage K 2). Die „Umstrukturierungsvereinbarung“ wurde am 06.03.2015 von den Parteien dieses Rechtsstreits unterzeichnet. Eine Unterzeichnung durch Herrn H erfolgte nicht. Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten aufgrund der „Umstrukturierungsvereinbarung“ Zahlung in Höhe von 125.000,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.858,30 EUR. Der Kläger hat vorgetragen: Der Beklagte sei zur Zahlung an ihn in Höhe von 125.000,00 EUR verpflichtet, weil er in der „Umstrukturierungsvereinbarung“ eine entsprechende Verpflichtung übernommen habe. Dass Herr H die Vereinbarung nicht unterzeichnet habe, stehe dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn die Parteien dieses Rechtsstreits seien an die Vereinbarung gebunden, weil sie diese unterzeichnet hätten. Zudem sei Herr H mit der Vereinbarung einverstanden gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass mit seinem Einverständnis der Kläger Ende Februar 2015 sein Büro in der Sozietät geräumt habe und Herr N fortan an seiner Stelle für die Sozietät tätig gewesen sei. Hierüber seien die Mandanten der Sozietät zudem durch ein von Herrn H verfasstes Mandantenrundschreiben informiert worden. Im Übrigen habe auch der Beklagte die „Umstrukturierungsvereinbarung“ als wirksam angesehen, was sich daraus ergebe, dass er in einer e-mail an den Kläger vom 27.03.2015 die Zahlung der ersten Kaufpreisrate in Höhe von 25.000,00 EUR angekündigt habe. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 125.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.000,00 EUR seit dem 11.03.2015 und aus 105.000,00 EUR seit dem 01.04.2015 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.858,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die „Umstrukturierungsvereinbarung“ sei nicht wirksam zustande gekommen, weil Herr H diese nicht unterzeichnet habe. Dieser habe die Unterzeichnung abgelehnt, weil er nicht mit dem Mitarbeiter des Beklagten, Herrn N, habe zusammenarbeiten wollen. Die Unterzeichnung des Herrn H sei für die Wirksamkeit der Vereinbarung erforderlich gewesen, weil dieser neben den Parteien dieses Rechtsstreits Vertragspartei habe sein sollen und der Gesellschafterwechsel aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohnehin seiner Zustimmung bedurft habe. Der Beklagte sei auch nicht wegen des pflichtwidrigen Abbruchs von Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig, weil das Scheitern des Vertrages ausschließlich auf der Verweigerungshaltung des Herrn H beruht habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung trägt er vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe die fehlende Unterschrift des Herrn H der Wirksamkeit der „Umstrukturierungsvereinbarung“ nicht entgegen. Denn Herr H sei, wie er dem Kläger nach Erlass des landgerichtlichen Urteils mitgeteilt habe, mit einem Beitritt des Beklagten einverstanden gewesen. Er habe die „Umstrukturierungsvereinbarung“ nur deshalb nicht unterzeichnet, weil ihm die Vereinbarung von den Parteien nicht zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Der Beklagte habe zudem alles getan, um beim Kläger den Eindruck hervorzurufen, dass der Gesellschafterwechsel vollzogen werde. Entsprechend sei sein Mitarbeiter Herr N auf seine Veranlassung hin ab Anfang März 2015 mehrere Monate für die Sozietät tätig gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Paderborn (gemeint: Bielefeld) vom 18.01.2017 (18 O 76/16) aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Anträgen des Klägers zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 125.000,00 EUR nicht zu. a) Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der „Umstrukturierungsvereinbarung“ vom 06.03.2015. Denn diese Vereinbarung ist nicht wirksam zustande gekommen, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Herrn H fehlt. aa) Die „Umstrukturierungsvereinbarung“ hat im Kern zum Inhalt, dass der Beklagte der zwischen dem Kläger und Herrn H bestehenden Partnerschaftsgesellschaft zum 01.03.2015 beitritt, während der Kläger zum gleichen Zeitpunkt mit schuldrechtlicher Wirkung aus der Gesellschaft ausscheidet. Als Ausgleich sollte der Beklagte 125.000,00 EUR – und unter bestimmten Voraussetzungen weitere 25.000,00 EUR – an den Kläger zahlen. Ein Gesellschafterwechsel kann bei einer Personengesellschaft in zwei Formen erfolgen: Denkbar ist zum einen eine Anteilsübertragung gemäß §§ 413, 398 BGB durch Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Gesellschafter. Zum anderen kann ein Gesellschafterwechsel auch im Wege einer Kombination aus Austritt und Beitritt erfolgen (vgl. BGH NJW 1966, 499 ff.; Beck`sches Handbuch der Personengesellschaften-Müller, 4. Auflage 2014, § 4 Rn. 52). bb) Es kann dahinstehen, ob das Ausscheiden des Klägers aus der Partnerschaftsgesellschaft und der Eintritt des Beklagten in die Gesellschaft im Wege der Anteilsübertragung oder im Wege einer Kombination aus Aus- und Beitritt erfolgen sollten. Ebenso kann dahinstehen, ob ungeachtet der fehlenden Unterzeichnung des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages durch den Kläger und Herrn H eine Partnerschaftsgesellschaft existiert hat (was nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wegen der Invollzugsetzung der Gesellschaft und deren Eintragung in das Partnerschaftsregister anzunehmen sein könnte, vgl. MüKo-Schäfer, BGB Band 6, 7. Auflage 2017, § 3 PartGG Rn. 9). Denn die „Umstrukturierungsvereinbarung“ ist unabhängig davon unwirksam, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Herrn H fehlt. Ausweislich des zur Akte gereichten Vertragsformulars sollte Herr H neben den Parteien dieses Rechtsstreits dritte Vertragspartei sein. Dies ergibt sich daraus, dass sein Name im Rubrum des Vertrages aufgeführt ist und am Ende des Vertragstextes ein Unterschriftsfeld mit seinem Namen versehen ist. Eine Zustimmung des Herrn H zu der Vereinbarung war auch gesellschaftsrechtlich erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob der Gesellschafterwechsel im Wege der Anteilsübertragung oder im Wege einer Kombination aus Aus- und Beitritt erfolgen sollte. Denn bei einer Partnerschaftsgesellschaft setzt die Wirksamkeit einer Anteilsübertragung - wie bei der GbR - die Zustimmung sämtlicher verbleibender Gesellschafter voraus (vgl. MüKo-Schäfer, BGB Band 6, § 9 PartGG Rn. 32; Beck`sches Handbuch der Personengesellschaften-Müller, § 4 Rn. 54). Gleiches gilt für einen Gesellschafterwechsel im Wege der Kombination aus Aus- und Beitritt (vgl. Beck`sches Handbuch der Personengesellschaften-Müller, § 4 Rn. 53). Eine Zustimmung des Herrn H ist nicht erfolgt. Denn er hat die „Umstrukturierungsvereinbarung“ vom 06.03.2015 nicht unterzeichnet. Erstinstanzlich hat der Kläger zwar in seinem Schriftsatz vom 15.07.2016 behauptet, dass eine Unterzeichnung durch Herrn H erfolgt sei; der insoweit beweisbelastete Kläger hat dies jedoch nicht unter Beweis gestellt. Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zudem - insoweit in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen - an anderer Stelle vorgetragen, Herr H habe die Vereinbarung nicht unterzeichnet. In der Berufungsinstanz ist nunmehr unstreitig, dass eine Unterzeichnung durch Herrn H nicht erfolgt ist. Eine wirksame mündliche Zustimmung des Herrn H kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dies folgt bereits daraus, dass die Zustimmung des Herrn H gemäß § 3 Abs. 1 PartGG schriftlich zu erteilen war, und zwar sowohl dann, wenn der Gesellschafterwechsel im Wege der Kombination aus Aus- und Beitritt erfolgen sollte (vgl. MüKo-Schäfer, BGB Band 6, § 3 PartGG Rn. 11), als auch dann, wenn er im Wege der Anteilsübertragung vollzogen werden sollte (vgl. MüKo-Schäfer, BGB Band 6, § 9 PartGG Rn. 32). Selbst wenn man, etwa wegen der in diesem Zusammenhang möglicherweise anwendbaren Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. MüKo-Schäfer, BGB Band 6, § 3 PartGG Rn. 11), eine mündliche Zustimmung des Herrn H für den Gesellschafterwechsel für ausreichend halten würde, läge eine solche Zustimmung nicht vor, weil Herr H weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zustimmung erteilt hat. Hierfür reichte es nicht aus, dass dieser grundsätzlich mit dem Gesellschafterwechsel einverstanden war. Denn die Bedingungen für den Gesellschafterwechsel sollten nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten in einer schriftlichen Vereinbarung niedergelegt werden, so dass eine Zustimmung des Herrn H zur „Umstrukturierungsvereinbarung“ vom 06.03.2015 mit dem hierin enthaltenen Inhalt erforderlich war. Eine ausdrückliche Zustimmung hat Herr H nicht erteilt. Auch eine konkludente Zustimmung ist nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Herrn H bekannt war, dass eine schriftliche Vereinbarung existierte, für die er als Vertragspartei vorgesehen war und die er nicht unterzeichnet hatte. Eine konkludente Zustimmung kann vor diesem Hintergrund nur angenommen werden, wenn sich aus dem Verhalten des Herrn H unmissverständlich ergeben hat, dass er die Vereinbarung trotz seiner fehlenden Unterschrift als verbindlich gelten lassen wollte. Ein solches Verhalten des Herrn H ist nicht erkennbar. Dass der Mitarbeiter des Beklagten, Herr N, im Einvernehmen mit Herrn H ab dem 01.03.2015 für einige Monate an Stelle des Klägers für die Sozietät tätig war und Herr H ein Mandantenrundschreiben unterzeichnet hat, mit dem die Mandanten über das Ausscheiden des Klägers und die Tätigkeitsaufnahme des Herrn N informiert wurden, reicht hierfür nicht aus. Denn dies lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass Herr H mit dem gesamten Inhalt der schriftlichen „Umstrukturierungsvereinbarung“ einverstanden war. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, Herr H habe ihm gegenüber kürzlich erklärt, dass er mit einem Gesellschafterwechsel einverstanden gewesen sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn ein solches Einverständnis hat Herr H seinerzeit nicht entsprechend erklärt, was erforderlich gewesen wäre. Eine etwaige heutige Einverständniserklärung würde eine verspätete Annahme des Vertragsangebots der Parteien dieses Rechtsstreits zum Abschluss der „Umstrukturierungsvereinbarung“ nach § 150 Abs. 1 BGB darstellen mit der Folge, dass hierin ein neues Angebot zu sehen wäre, welches jedenfalls der Beklagte bislang nicht angenommen hat. Unerheblich ist schließlich, aus welchem Grund Herr H die „Umstrukturierungsvereinbarung“ nicht unterzeichnet hat. Denn die Vereinbarung ist unabhängig davon unwirksam, aus welchen Gründen die Unterzeichnung unterblieben ist. cc) Die „Umstrukturierungsvereinbarung“ stellt auch keinen wirksamen zweiseitigen Vertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits dar. Dies folgt schon daraus, dass eine Zustimmung des Herrn H zu dem in der Vereinbarung niedergelegten Gesellschafterwechsel aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erforderlich war. Im Übrigen haben die Parteien dadurch, dass sie Herrn H als Vertragspartei in die Vereinbarung aufgenommen haben, zu erkennen gegeben, dass nach ihrem Willen die Vereinbarung nur mit dessen Zustimmung wirksam sein sollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung diverse Pflichten des Herrn H zum Inhalt hatte sowie Regelungen zur künftigen Kapitalbeteiligung, Stimmrechtsverteilung und Einbringung von Mandanten enthielt. Auch hinsichtlich dieser Vertragsinhalte war die Beteiligung des Herrn H am Vertrag erforderlich. Indem die Vertragsparteien in der Vorbemerkung ausdrücklich bestimmt haben, dass eine Rückabwicklung der Vereinbarung erfolgen soll, falls die Gesamtregelung nicht schuldrechtlich und dinglich wirksam werden sollte, haben sie zudem deutlich gemacht, dass die Vereinbarung nur dann gelten soll, wenn alle drei vorgesehenen Vertragsparteien sämtlichen in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen zustimmen. dd) Dem Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die fehlende Zustimmung des Herrn H zu berufen. Dies folgt wiederum daraus, dass die Zustimmung des Herrn H zum Gesellschafterwechsel aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erforderlich war. Daher kann der Beklagte nicht nach Treu und Glauben so behandelt werden, als wäre die „Umstrukturierungsvereinbarung“ wirksam. Im Übrigen ist auch ein treuwidriges Verhalten des Beklagten nicht erkennbar. Dass er auf Herrn H eingewirkt hat, um diesen von einer Unterzeichnung abzuhalten, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Dass Herrn H, wie der Kläger in der Berufungsinstanz behauptet, die schriftliche Vereinbarung nicht zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, beruht ebenso auf einem Versäumnis des Klägers wie auf einem Versäumnis des Beklagten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagte habe das Original der Vereinbarung am 06.03.2015 nach der Unterzeichnung durch die Parteien an sich genommen und gegenüber dem Kläger erklärt, er werde sich um die fehlende Unterschrift des Herrn H kümmern, hat der Beklagte diese Darstellung bestritten, ohne dass der Kläger sein Vorbringen unter Beweis gestellt hat. Die weitere Behauptung des Klägers, die Zustimmung des Herrn H sei aus Gründen unterblieben, die der Beklagte zu vertreten habe, ist unsubstantiiert. Der diesbezügliche, auf Vernehmung des Zeugen H gerichtete Beweisantritt des Klägers stellt einen Ausforschungsbeweis dar, so dass diesem Beweisantrag nicht nachzukommen war. ee) Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beklagte im Hinblick auf seine Zahlungsverpflichtung aus der „Umstrukturierungsvereinbarung“ ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Ein Schuldanerkenntnis kann nur in der e-mail des Beklagten an den Kläger vom 27.03.2015 liegen, in der der Beklagten sinngemäß mitgeteilt hat, dass die Zahlung der ersten Zahlungsrate erfolgt sei. In Betracht kommt allein ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis keine neue selbstständige Schuld begründet, sondern eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 781 Rn. 2 f.). Die vorgenannte Erklärung des Beklagten stellt jedoch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Voraussetzung für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld bestanden hat und der Beklagte den Streit oder die Ungewissheit durch das Anerkenntnis beseitigen wollte (vgl. BGH NJW 1995, 960 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2010, 1767 ff.; Palandt-Sprau, BGB, § 781 Rn. 3). Zwischen den Parteien bestand im Zeitpunkt der Zahlungsankündigung des Beklagten am 27.03.2015 weder Streit noch Ungewissheit über das Bestehen der Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Vielmehr gingen die Parteien seinerzeit offenbar übereinstimmend von der Wirksamkeit der „Umstrukturierungsvereinbarung“ aus, weil sie entweder annahmen, Herr H habe die fehlende Unterschrift zwischenzeitlich nachgeholt, oder weil sie irrtümlich davon ausgingen, dessen Unterschrift sei für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht erforderlich. Bei einer solchen Sachlage kann die Zahlungsankündigung des Beklagten nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden. Im Übrigen hätte ein etwaiges deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten auch nicht zur Folge, dass es dem Beklagten verwehrt wäre, sich auf die fehlende Zustimmung des Herrn H zur „Umstrukturierungsvereinbarung“ zu berufen. Ein deklaratorisches Anerkenntnis schließt in der Regel alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete (Palandt-Sprau, BGB, § 781 Rn. 4). Dass der Beklagte bei Erstellung der vorgenannten e-mail wusste, dass Herr H die „Umstrukturierungsvereinbarung“ nicht unterzeichnet hat, ist nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht behauptet worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte damit rechnete, dass Herr H die Vereinbarung nicht unterzeichnen würde, sind ebenfalls nicht ersichtlich. b) Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB wegen des pflichtwidrigen Abbruchs von Vertragsverhandlungen zu. Erforderlich für einen solchen Anspruch wäre, dass der Beklagte die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen hat, nachdem er beim Kläger das Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages hervorgerufen hat (vgl. BGH NJW-RR 1989, 627 ff.; Palandt-Grüneberg, BGB, § 311 Rn. 30 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen hat der Beklagte weder die Vertragsverhandlungen abgebrochen noch das Scheitern des Vertragsabschlusses herbeigeführt; dass die „Umstrukturierungsvereinbarung“ nicht zustande gekommen ist, beruht ausschließlich darauf, dass Herr H diese nicht unterzeichnet hat. Zum anderen konnte der Beklagte nicht das Vertrauen des Klägers auf den Abschluss der Vereinbarung hervorrufen, weil die Wirksamkeit der Vereinbarung von der Zustimmung des Herrn H abhing. Hinzu kommt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des pflichtwidrigen Abbruchs von Vertragsverhandlungen auf den Ersatz des Vertrauensschadens, mithin auf die Erstattung von nutzlosen Aufwendungen, beschränkt wäre (vgl. BGH aaO.; Palandt-Grüneberg, BGB, § 311 Rn. 30). Der Kläger macht hier aber einen Erfüllungsanspruch geltend. 2. Da dem Kläger der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch nicht zusteht, ist auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit dieser von dem Vollstreckbarkeitsausspruch in dem in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2017 verkündeten Urteilstenor abweicht, hat der Senat den Urteilstenor gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.