Beschluss
2 Ausl. 116/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0822.2AUSL116.16.00
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Tenor
1.
Die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Federal Court of Starapromyslovskiy district of Grozny town/Russia vom 11.10.2011 zur Last gelegten Straftat ist zulässig.
2.
Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Russische Föderation zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Federal Court of Starapromyslovskiy district of Grozny town/Russia vom 11.10.2011 zur Last gelegten Straftat ist zulässig. 2. Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft werden zurückgewiesen. Gründe: I. Die Russische Föderation betreibt gegen den Verfolgten die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung auf der Grundlage des Haftbefehls des Federal Court of Starapromyslovskiy district of Grozny town/Russia vom 11.10.2011. Mit dem vorgenannten Haftbefehl wird dem Verfolgten zur Last gelegt, in der Zeit vom XX.XX.2005 bis XX.XX.2005 auf dem Gebiet der Siedlung B/Russische Föderation, daran beteiligt gewesen zu sein, gemeinsam mit den gesondert verfolgten H und A einen illegal hergestellten Sprengsatz (Mörsergranate) neben der Autobahn „H2“ vergraben zu haben und eine elektrische Leitung von dem Sprengsatz zu einem nahe gelegenen Haus gelegt zu haben. Am XX.XX.2005 gegen 8:30 Uhr hätten sie den Sprengsatz ferngezündet, als Sicherheitskräfte der russischen Polizei diesen passierten. Hierbei sei der Hundeführer Sergeant T in Ausübung seiner Pflichten schwer verletzt worden, indem ihm durch die Explosion der rechte Unterarm bis zum Ellenbogengelenk und das rechte Bein bis zum Knie abgerissen worden seien. Zudem habe der Polizeibeamte eine Wunde an der Vorderfläche der rechten Hüfte, mehrere offene Trümmerbrüche am linken Bein sowie multiple Riss- und Quetschwunden des Kopfes und des Gesichts erlitten. Dieses Verhalten ist strafbar nach Art. 222 Abs. 2 und Art. 317 des russischen Strafgesetzbuches und wird entweder mit Freiheitsstrafe von zwölf bis 20 Jahren, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit der Todesstrafe geahndet. Die Tat ist ausweislich der Mitteilung der russischen Behörden vom 26.01.2017 noch nicht verjährt. Der Verfolgte – der in der Vergangenheit bereits in Frankreich und Österreich vergebens Asyl beantragt hatte - ist nach seinen Angaben am 12.08.2015 in die Bundesrepublik eingereist und hat am 25.04.2016 einen Asylantrag gestellt, der zwischenzeitlich durch Bescheid des BAMF 23.01.2017 – nicht bestandskräftig – als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Der Senat hat mit Verfügung vom 23.09.2016 nach Vorlage der Akten durch die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes ausgeführt und folgende Fragen an die russischen Behörden gerichtet bzw. um folgende Zusicherungen ersucht: „Der Senat ist nach Beratung der Auffassung, dass eine Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation nur dann in Betracht kommt, wenn die russischen Behörden folgende Fragen beantworten und Zusicherungen abgegeben, nämlich: - dass die Ermittlungen und der gegen den Verfolgten geführte Strafprozess außerhalb der Kaukasusregion durchgeführt werden; - dass eine etwaige Strafverbüßung außerhalb der Kaukasusregion stattfindet; - dass dem Verfolgten alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich eines anwaltlichen Beistandes gewährt werden; - dass der Verfolgte keiner Folter und keiner grausamen und/oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wird; - dass seine Unterbringung in einer Haftanstalt erfolgt, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 und den europäischen Mindestgrundsätzen für die Behandlung vom 11.01.20106 entsprechen; - dass Mitarbeiter des deutschen Konsulats den Verfolgten regelmäßig in der Haftanstalt, in der er untergebracht wird, besuchen dürfen. Des Weiteren werden die russischen Behörden um Mitteilung zu ersuchen sein, - vor welchem Gericht das Strafverfahren gegen den Verfolgten durchgeführt werden wird; - in welcher Strafanstalt bzw. in welchen Strafanstalten der Verfolgte während des Gerichtsverfahren untergebracht wird; - in welcher Strafanstalt bzw. welchen Strafanstalten der Verfolgte nach einer etwaigen Verurteilung untergebracht werden wird. Im Hinblick auf eine etwaig später zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung sind an die russischen Behörden unter Berücksichtigung von § 73 IRG im Hinblick auf die mögliche Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch folgende Fragen heranzutragen: - Hat der Verfolgte die Möglichkeit - und wenn ja wann frühestens - einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung zu stellen? Nach welchen Kriterien wird über diesen Antrag entschieden? - Falls der Verfolgte keinen derartigen Antrag stellen sollte oder kann, wird dann von Amts wegen – wenn ja zu welchem Zeitpunkt – eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung geprüft? Nach welchen Kriterien wird dann über eine Reststrafaussetzung zur Bewährung entschieden? - Kann der Verfolgte einen Gnadenantrag stellen und wenn ja wann frühestens? - Wer entscheidet über den Gnadenantrag? - Nach welchen Kriterien wird über den Gnadenantrag entschieden? Die russischen Behörden sollen insoweit darum ersucht werden, die dies-bezüglichen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nebst Übersetzung zu übermitteln.“ Die russischen Behörden haben auf dem dafür vorgesehenen diplomatischen Geschäftsweg mit an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gerichtetem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Moskau vom 26.01.2017 die Auslieferungsunterlagen übersandt. In dem Anschreiben der Generalstaatsanwaltschaft Moskau vom 26.01.2017 sind Zusicherungen zu den Standards des dort zu führenden Strafverfahrens und den Standards der Inhaftierung gemacht worden. Insbesondere haben die russischen Behörden zugesichert, dass der Verfolgte nicht politisch verfolgt werde, ihm alle Verteidigungsmöglichkeiten gewährt würden, er keiner Folter und keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werde und die Unterbringung während der Strafverfolgung in einer Haftanstalt erfolge, die den Anforderungen der Europäischen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen entspreche und Mitarbeiter der deutschen Botschaft den Verfolgten jederzeit zur Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Zusicherungen besuchen dürfen. Zudem haben die russischen Behörden die Gegenseitigkeit der Rechtshilfe in Auslieferungsverfahren zugesagt. Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass insgesamt von einer Belastbarkeit der von der russischen Seite abgegebenen Zusicherungen auszugehen sei. Mit Beschluss vom 07.03.2017 hat der Senat gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Der Verfolgte ist aufgrund des Auslieferungshaft-befehls des Senats am 22.03.2017 in der im Rubrum genannten Flüchtlings-unterkunft festgenommen worden. Bei seiner Anhörung durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Paderborn am 23.03.2017 anlässlich der Verkündung des Auslieferungshaftbefehls des Senats hat der Verfolgte angegeben, er heiße E und sei am 14.05.1984 in Saratow/Russische Föderation geboren. Er sei russischer Staatsangehöriger und von Beruf Zimmermann. Zu seinen persönlichen Verhältnissen und sozialen Bindungen in der Bundesrepublik hat er angegeben, er habe eine Lebensgefährtin, die in Berlin lebe. Ihr Vorname sei N, der Nachname sei ihm entfallen. Sie wollten heiraten und am Donnerstag oder Freitag zum Standesamt gehen. Außerdem habe er noch eine Schwester in Deutschland. Auch sie lebe in Berlin und heiße E2. Einer Tätigkeit gehe er in Deutschland nicht nach. Er habe vom Sozialamt Arbeit bekommen wollen. Er habe aber keine bekommen, weil sein Deutsch noch nicht so gut sei. Er mache jetzt einen Deutschkurs. Er habe noch einen Bekannten in C, bei dem es sich um einen schon etwas älteren Mann handele. Zu dem Tatvorwurf hat der Verfolgte angegeben, er wisse von diesen Vorwürfen nichts. Er sei nicht im Bilde. Man wolle ihm etwas unterschieben. Er sei kein Mörder. Er sei mit seiner Auslieferung nicht einverstanden. Er sei vor dem Krieg geflohen. Sein Vater sei von den russischen föderalen Truppen umgebracht worden, als sie ihr Dorf gestürmt hätten. Man werde versuchen, auch ihn umzubringen. Deshalb wolle man ihm etwas unterschieben. Aus diesem Grunde wolle er auch in Deutschland Asyl bekommen. Sein Vater sei im Jahr 2000 umgebracht worden, seine Tante im Jahr 1999. Bereits 1994 seien Verwandte von ihm deportiert worden. Wenn er ausgeliefert werde, würden sie ihn umbringen. Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Moskau der Russischen Föderation vom 12.04.2017 ist zugesichert worden, dass der Verfolgte nicht zu einer Todesstrafe verurteilt wird. Dies ergebe sich aus Art. 59 Abs. 2.1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, wonach eine ausgelieferte Person dann nicht zu einer Todesstrafe verurteilt werde, wenn nach der Gesetzgebung des ausländischen Staates, der die Person ausgeliefert hat, die Todesstrafe für die vorgeworfene Tat nicht vorgesehen sei oder die Nichtverhängung der Todesstrafe eine Auslieferungsbedingung sei. Soweit der Verfolgte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werde, könne er gem. Art. 85 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation begnadigt werden oder aber gem. Art. 79 Abs. 5 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, wenn er mindestens 25 Jahre Strafhaft verbüßt habe, bedingt entlassen werden. Mitarbeiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland dürften bei den Gerichts-verhandlungen anwesend sein. Auf Wunsch würde der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nach Abschluss des Verfahrens eine Kopie des rechtskräftigen Urteils übermittelt. Eine Zusicherung des örtlichen Gerichtsstandes könne nicht abgegeben werden, da diese vor Eingang der Akte beim Gericht gesetzwidrig und vorzeitig sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin mit Zuschrift vom 21.04.2017 dem Senat die Akten zur Prüfung hinsichtlich eines möglichen weiteren Klärungsbedarfs übersandt. Da der Senat die bisherigen Angaben und Zusicherungen der russischen Behörden für nicht ausreichend erachtet hat, hat der Senat mit Verfügung vom 04.05.2017 die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, die russischen Behörden um ergänzende Zusicherungen zu ersuchen. Die Verfügung des Senats lautete wie folgt: „Der Senat hält die bisherigen Angaben und Zusicherungen der russischen Behörden nicht für ausreichend. Die Generalstaatsanwaltschaft wird daher gebeten, die russischen Behörden über die bereits abgegebenen Zusicherungen hinaus (erneut) um folgende ergänzende Zusicherungen zu ersuchen, nämlich - dass der gegen den Verfolgten geführte Strafprozess außerhalb der Kaukasusregion durchgeführt wird; - dass die Untersuchungshaft und eine etwaige Strafverbüßung außerhalb der Kaukasusregion erfolgen werden. Der Senat stimmt mit der von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 21.04.2017 vertretenen Auffassung überein, dass die konkrete Benennung des Gerichtsortes und die konkrete Benennung der Justizvollzuganstalt(en), in der der Verfolgte nach der Auslieferung untergebracht werden wird, einem Zeitpunkt nach der Überstellung überlassen werden kann. Insoweit sind die russischen Behörden jedoch vorsorglich um die Zusicherung zu ersuchen, - dass umgehend nach Auslieferung der konkrete Gerichtsstand der Hauptverhandlung und die konkrete Justizvollzugsanstalt, in der der Verfolgte untergebracht werden wird, mitgeteilt werden; - dass jede Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt umgehend mitgeteilt wird. Desweiteren sind die vom Senat in seinem Beschluss vom 07.03.2017 für erforderlich erachteten Angaben bzw. Zusicherungen der russischen Behörden im Hinblick auf die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung des Verfolgten bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bislang nicht vollständig erfolgt. Insoweit wird die Generalstaatsanwalt gebeten, die russischen Behörden erneut um die Abgabe der folgenden Erklärungen und Zusicherungen zu ersuchen: - Nach welchen Kriterien und gesetzlichen Grundlagen wird über einen Antrag des Verfolgten auf Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung entschieden? - Falls der Verfolgte keinen derartigen Antrag stellen sollte oder kann, wird dann von Amts wegen – wenn ja zuwelchem Zeitpunkt – eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung geprüft? Nach welchen Kriterien wird in diesem Fall über eine Reststrafaussetzung zur Bewährung entschieden? - Kann der Verfolgte einen Gnadenantrag stellen und wenn ja wann frühestens? - Nach welchen Kriterien wird über den Gnadenantrag entschieden? Die russischen Behörden sind insoweit darum zu ersuchen, die diesbezüglichen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nebst Übersetzung zu übermitteln.“ Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin nach Rücksprache mit dem Auswärtigen Amt am 18.05.2017 mitgeteilt, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Moskau aus juristischen Gründen bei laufenden Ermittlungsverfahren nur zusichern könne, dass die Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren und damit auch die Untersuchungs-haft während der Dauer des Ermittlungsverfahrens außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks sein werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Über die Zuständigkeit für das Strafverfahren und damit auch über die konkrete Haftanstalt während der Untersuchungshaft könne erst entschieden werden, wenn das Ermittlungsverfahren mit dem Beschluss geendet habe, dass ein Strafverfahren eingeleitet werde. Über die konkrete Strafanstalt, in der eine etwaige Strafhaft zu verbüßen sei, könne erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens entschieden werden. Nach der bekannten Rechtsauffassung der Generalstaats-anwaltschaft der Russischen Föderation würde eine vorzeitige Abgabe der dargelegten Zusicherungen noch während des Ermittlungsverfahrens eine Vorverurteilung implizieren und sei deswegen nicht möglich. In der Praxis sei sich die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation aber darüber im Klaren, dass bei Abgabe der Zusicherung über die Verlegung des Ermittlungsverfahrens das gesamte Strafverfahren sowie die Untersuchungs- und Strafhaft außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks stattzufinden habe und dies auch tatsächlich durchgesetzt werde. Das Auswärtige Amt halte die vorliegende Zusicherung hinsichtlich der Verlegung von Gerichtsstand und Unterbringung für ausreichend und belastbar. Es würden daher nur die weiteren Fragen des Senats den russischen Behörden weitergeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft Moskau der Russischen Föderation hat mit Schreiben vom 08.06.2017 daraufhin ausgeführt, dass unmittelbar nach Übergabe des Verfolgten die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland darüber benachrichtigt werde, in welcher Haftanstalt der Verfolgte gebracht werde, welche Ermittlungs-behörde das Strafverfahren leite sowie über jeden Fall der Verlegung des Verfolgten oder eines Wechsels der Institutionen. Desweiteren hat die russische General-staatsanwaltschaft unter Beifügung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Verfolgte gem. Art. 79 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und Art. 175 des Strafvollzugsgesetzbuches der Russischen Föderation berechtigt ist, einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen. Falls der Verurteilte einen solchen Antrag nicht stellen sollte, könne gem. Art. 397 Abs. 5.1 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation die Frage der vorzeitigen Entlassung auf Vorschlag der Vollzugsinstitution geprüft werden. Einen derartigen Antrag oder ein solcher Vorschlag könne bei Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von 25 Jahren Strafhaft angebracht werden. Im Folgenden werden die Kriterien aufgeführt, welche bei der Entscheidung über die eine bedingte Entlassung berücksichtigt werden, z. B. Vollzugsverhalten und weitere Gefährlichkeit des Verurteilten. Der Verfolgte könne auch ein Gnadengesuch stellen. Die Begnadigung übe der Präsident der Russischen Föderation aus. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 22.05. und 20.07.2017 jeweils die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 30. Juni 2017 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. Der Verfolgte hat mit Schriftsatz seines Beistandes vom 04.08.2017 zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen und beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er in den Jahren 2000/2001 eine Gruppe von Untergrundkämpfern in dem Tschetschenienkrieg unterstützt habe. In dieser Gruppe seien Cousins und Onkel als Kämpfer tätig gewesen. Ungefähr im Jahre 2001 sei er das erste Mal vom Geheimdienst festgenommen und ca. zwei Wochen inhaftiert, misshandelt und gefoltert worden. Auch in den Folgejahren sei er immer wieder festgenommen, befragt, misshandelt und dann wieder freigelassen worden. In den Jahren 2005/2006 sei seine Aufgabe die Versorgung der Untergrundkämpfer mit Lebensmitteln gewesen. Bei einer Kontrolle sei er festgenommen und zwei Wochen inhaftiert worden. Nach seiner letzten Freilassung im Jahre 2006 sei er nach Österreich geflohen und habe dort einen Asylantrag gestellt. In dieser Zeit sei er von dem Handy seiner Mutter von dem Geheimdienst angerufen worden und ihm sei gedroht worden, dass wenn er nicht zurück käme, seine Mutter und sein Bruder getötet würden. Nach erfolglosem Ablauf der Asylverfahren in Österreich und Frankreich sei er im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Gegen den hier abgelehnten Asylantrag habe er Klage erhoben. An der ihm vorgeworfenen Tat sei er nicht beteiligt gewesen. Er gehe davon aus, dass sein Name von einem der anderen Verdächtigen genannt worden sei, um weiteren Misshandlungen zu entgehen. Aufgrund seiner intellektuellen und sonstigen Begabung sei er auch gar nicht in der Lage, ein Sprengstoffattentat zu planen bzw. auszuüben. Es komme nach wie vor in Tschetschenien zu massiven Übergriffen von Seiten der Polizei und dem russischen Geheimdienst. Die Zusagen der russischen Strafverfolgungsbehörden, dass eine Überstellung nach Tschetschenien nicht erfolgen werde, sei nicht belastbar. Eine Zusage, dass die Strafhaft nicht in Tschetschenien erfolge, sei nicht erfolgt. In anderen Verfahren – so in einem Verfahren vor dem OLG Köln - hingegen sei eine eindeutige Erklärung über den Ort der Strafhaft möglich gewesen. Zudem wären Angehörige des tschetschenischen Volkes in russischen Haftanstalten körperlichen Übergriffen allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit ausgesetzt. Es gebe keine Garantie, dass ihm in einer Justizvollzugsanstalt in Russland keine Gewalt angetan werde. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und die Gesellschaft für bedrohte Völker würden die Methoden der russischen Strafverfolgungsbehörden wegen vielfacher Verstöße gegen internationale Regeln zum Schutz von Strafgefangenen anprangern. Auch ergäben sich Anhaltspunkte für eine Tatverdachtsprüfung. So sei es verwunderlich, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn erst Jahre nach der Tat eröffnet worden sei. Auch sei nicht bekannt, ob und wenn ja zu welcher Strafe die beiden anderen Täter verurteilt worden seien. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 10.08.2017 erwidert. II. Da sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung in die Russische Föderation einverstanden erklärt hat, hat der Senat gem. § 29 Abs. 1 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 30.06.2017 war die Auslieferung des Verfolgten in die russische Föderation zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Federal Court of Starapromyslovskiy district of Grozny town/Russia vom 11.10.2011 zur Last gelegten Straftat für zulässig zu erklären. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbK) in Verbindung mit dem zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen statt. Die auf dem gem. Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbK dafür vorgesehenen Geschäftsweg übermittelten Auslieferungsunterlagen der russischen Behörden genügen den an sie nach Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbK zu stellenden Anforderungen. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftat ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbK. Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten ist sowohl nach den benannten Vorschriften des russischen Strafgesetzbuches als auch nach deutschem Recht als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung und Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz gem. §§ 211, 22, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 226 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB, § 40 SprengG strafbar. Das erwartete Strafmaß genügt den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbK. Strafverfolgungsverjährung nach russischem Recht ist noch nicht eingetreten. Gleiches gilt für die Verjährung nach deutschem Recht. Veranlassung zu einer Tatverdachtsprüfung bietet das Vorbringen des Verfolgten nicht. Im Auslieferungsverfahren findet eine Prüfung des Tatverdachts gemäß § 10 Abs. 2 IRG nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben. Das Vorbringen des Verfolgten, dass erst Jahre nach dem Tatvorwurf der Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und nicht bekannt sei, ob und zu welcher Strafe die beiden anderen Tatverdächtigen verurteilt worden seien, begründet eine derartige Ausnahmesituation nicht. Ein Auslieferungshindernis gem. § 73 IRG ist nicht gegeben. Die Haftbedingungen in der Russischen Föderation stehen der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung sowie der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereiches zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 14.07.2016, Az. III-2 Ausl. 93/16, und vom 10.09.2013, Az. 2 Ausl. 95/11). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn sie fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG NJW 1975, 1; OLG Hamm Strafverteidiger 2008, 648; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 351; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1429). Das ist der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG Strafverteidiger 2004, 440). Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechts-staatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegen-zubringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015, Az. 2 BvR 2735/14). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind daher vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 BvR 221/15). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft Moskau der Russischen Föderation zugesichert, dass der Verfolgte in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werde. Ferner hat sie eine Garantie abgegeben, wonach den Mitarbeitern des Konsulatsdienstes der Deutschen Botschaft jederzeit die Möglichkeit gegeben werde, den Verfolgten in der Vollzugsanstalt zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Garantie zu besuchen. Diese Zusicherung ermöglicht die gebotene effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Verfolgten durch deutsche Stellen und ist daher in der Lage, etwaige Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.07.2016, Az. 2 BvR 1468/16, und vom 09.03.2016, Az. 2 BvR 348/16). Die Angaben des Verfolgten, dass er als Tschetschene in russischen Haftanstalten Gefahr von Übergriffen ausgesetzt sei, steht der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Dieses Vorbringen steht mangels konkreter Ausführungen die oben genannte belastbare Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation entgegen. Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zugesichert, dass das Verfahren und die Inhaftierung des Verfolgten – sowohl die Untersuchungshaft als auch eine eventuelle spätere Strafhaft – außerhalb der Region Kaukasus stattfinden wird. Auch wenn der konkrete Ort der Inhaftierung des Verfolgten noch nicht benannt werden kann, so ist diese Zusicherung nach Mitteilung des Bundesamtes für Justiz, welches insoweit aus anderen Auslieferungsverfahren Erfahrungen hat, belastbar. Auch der Senat hat mangels anderweitiger Erkenntnisse keine durchgreifenden Zweifel, dass die Behörden der Russischen Föderation sich an die Zusicherungen halten werden. Soweit in dem Verfahren vor dem OLG Köln (Beschluss vom 08.09.2014, AuslA 39/14, nach juris) bereits eine konkrete Untersuchungshaftanstalt benannt worden ist, lässt dies keine Zweifel an der Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen aufkommen, da sich insoweit die maßgebliche russische Gesetzeslage geändert haben kann. Soweit der Verfolgte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe – den Ausschluss der Verhängung der Todesstrafe hat die Generalstaatsanwaltschaft Moskau der Russischen Föderation zugesichert - verurteilt wird, haben die russischen Behörden mitgeteilt, dass der Verfolgte gem. Art. 79 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und Art. 175 des Strafvollzugsgesetzbuches der Russischen Föderation auf einen Antrag des Verfolgten hin oder einem Vorschlag der Justizvollzugsanstalt bei Vorliegen entsprechender Kriterien wie guter Führung nach 25 Jahren bedingt auf Bewährung aus der Haft entlassen werden kann. Diese Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach einer Haftzeit von 25 Jahren gem. Art. 79 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und Art. 175 des Strafvollzugsgesetzbuches der Russischen Föderation bietet dem jetzt 35 Jahre alten Verfolgten aus Sicht des Senats auch bei einer Verurteilung zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe grundsätzlich eine hinreichende praktische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht u. a. in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2010 (Az.: 2 BvR 2299/09) als unabdingbare Voraussetzung eines menschenwürdigen Strafvollzugs fordert (vgl. Senatsbeschluss vom 01. März 2012, Az. III-2 Ausl. 157/11). Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach Art. 3 EuAlÜbK entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben. Bei der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftat des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung und Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz handelt es sich nicht um eine politische strafbare Handlung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 EuAlÜbK. Auch besteht kein Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung. Die Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 2 EuAlÜbK, wonach die Auslieferung unzulässig ist, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der verfolgte aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Erwägungen verfolgt oder bestraft werden würde bzw. dass er der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aus den vorgenannten Gründen ausgesetzt wäre, liegen nicht vor. Auch wenn der Verfolgte nach seinen Angaben bis zu seiner Flucht im Jahre 2006 Untergrund-kämpfer im Tschetschenienkrieg unterstützt hat und in den Jahren 2000-2005 mehrfach kurzfristig inhaftiert gewesen und misshandelt worden ist und es sich bei dem diesem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegenden Tatvorwurf um einen Anschlag von Untergrundkämpfern gegen Sicherheitskräfte der russischen Polizei handelt, so lässt dies nicht darauf schließen, dass das jetzige Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation einer politischen Verfolgung dienen soll. Schon die Angaben des Verfolgten in seinem Asylverfahren und im hiesigen Auslieferungsverfahren belegen keine politische Verfolgung. Zwar ist der Verfolgte nach seinen Angaben mehrfach festgenommen und für kurze Zeit inhaftiert worden, jedoch offensichtlich wegen fehlender Gründe für die Durchführung eines Strafverfahrens wieder freigelassen worden. Bei der ihm nunmehr vorgeworfenen Taten des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körper-verletzung sowie Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz handelt es sich um allgemeine Straftaten und nicht um politische Straftaten. Die Generalstaatsanwalt-schaft der Russischen Föderation hat zudem zugesichert, dass das Auslieferungs-ersuchen nicht dem Zwecke der politischen Verfolgung des Verfolgten oder einer Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder der politischen Überzeugung dient. Nach Mitteilung des Bundesamtes für Justiz ist diese Zusicherung belastbar. Diese Zusicherung i.V.m. der Zusicherung der Generalstaats-anwaltschaft Moskau der Russischen Föderation, welche ebenfalls nach Mitteilung des Bundesamtes für Justiz im belastbar ist, dass das Verfahren und eine Inhaftierung des Verfolgten außerhalb der Region Kaukasus stattfinden wird, steht der Annahme eines Auslieferungshindernis gemäß Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbK entgegen. Nach alledem bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Strafverfahren gegen den Verfolgten nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführt werden wird. Die Auslieferung des Verfolgten ist daher für zulässig zu erklären. III. Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferung (§ 23 IRG) waren zurückzuweisen. Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung ist – wie dargelegt – zulässig. Im Hinblick auf die hohe Straferwartung erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entzieht, so dass weiterhin Flucht-gefahr besteht. Die Anordnung und der Vollzug der Auslieferungshaft sind auch im übrigen nicht unverhältnismäßig.