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Beschluss

2 Ausl 102/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0817.2AUSL102.17.00
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Tenor

Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen X, geboren am ##.##.1979 in P/Polen, mit dem seit dem 16.01.2013 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 (Az. 37 Ks – 190 Js 453/11 – 29/16) wegen Totschlags verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten in Polen ist zulässig.

Entscheidungsgründe
Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen X, geboren am ##.##.1979 in P/Polen, mit dem seit dem 16.01.2013 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 (Az. 37 Ks – 190 Js 453/11 – 29/16) wegen Totschlags verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten in Polen ist zulässig. Gründe: I. Der Verurteilte ist polnischer Staatsangehöriger. Das Landgericht Dortmund hat den Verurteilten mit dem seit dem 16.01.2013 rechtskräftigen Urteil vom 12.06.2012 (Az. 37 Ks – 190 Js 453/11 – 29/16) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. In dieser Sache befand sich der Verurteilte zunächst in der Zeit vom 20.09.2011 bis zum 23.11.2011 und dann – nach einer Unterbrechung aufgrund der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 24.11.2011 bis zum 20.12.2011 – in der Zeit vom 21.12.2011 bis zum 15.01.2013 erneut in Untersuchungshaft in der Z. Seit dem 16.01.2013 verbüßt der Verurteilte die Freiheitsstrafe aus dem oben genannten Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 in der Justizvollzugsanstalt Y. Die Landrätin des Kreises K hat mit der seit dem 09.09.2013 bestandskräftigen Verlustfeststellung vom 01.08.2013, Geschäftszeichen 32.02.-33.60.20 und Aktenzeichen 300779.26, unter anderem festgestellt, dass der Verurteilte sein Recht auf Einreise und Aufenthalt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verloren hat, wobei die Wirkung der Verlustfeststellung auf zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag der Abschiebung, hilfsweise der Ausreise, befristet worden ist. Mitte des Jahres 2016 hat die Justizvollzugsanstalt Y der Staatsanwaltschaft Dortmund das Vollstreckungsheft mit der Anregung vorgelegt, die Überstellung des Verurteilten in sein Heimatland zur weiteren Vollstreckung der gegen ihn in dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 verhängten Freiheitsstrafe zu prüfen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Dortmund unter dem 07.10.2016 ein Absehen von der weiteren Vollstreckung der Strafe gemäß § 456a StPO nach Verbüßung der Hälfte der Strafe für den Fall der Ausweisung oder Auslieferung des Verurteilten abgelehnt hatte, hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Y in ihrer daraufhin von der Staatsanwaltschaft Dortmund eingeholten Stellungnahme vom 12.12.2016 unter anderem ausgeführt, dass der Verurteilte polnischer Staatsangehöriger sei und seit dem 06.12.2009 in Deutschland lebe. Hier habe er umgehend eine Beschäftigung im Baugewerbe gefunden und sei dieser bis zur Inhaftierung auch nachgegangen. Zuletzt habe er mit seiner später getöteten Partnerin in deren Wohnung in Y gelebt. Mit Ordnungsverfügung vom 01.08.2013 sei der Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden, wobei die Wirkung auf zehn Jahre ab dem Tag der Abschiebung, hilfsweise der Ausreise, befristet worden sei. Der Verurteilte sei ledig und habe keine Kinder. In Deutschland bestehe guter Kontakt zu seiner ebenfalls in Y lebenden Tante und deren Kindern. Aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen könne die Tante ihn in der Vollzugsanstalt nicht besuchen. Ihre Kinder täten dies aber regelmäßig. Der Verurteilte habe auch regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und seinen zwei Brüdern in Polen. Das Verhältnis beschreibe der Verurteilte selbst als stabil, Besuche fänden aufgrund des langen Anfahrtswegs aber nicht statt. Der Verurteilte könne bei seiner Mutter auch jederzeit wieder eine Unterkunft finden. Eine Berufsausbildung habe der Verurteilte nicht abgeschlossen. Seit dem 04.03.2013 sei er in dem anstaltsinternen Arbeitsbetrieb „Kabelzerlegebetrieb“ beschäftigt, wo seine Arbeitsleistungen als beanstandungsfrei bewertet würden. In Zukunft wolle er – wie auch in der Zeit vor seiner Inhaftierung – wieder eine Beschäftigung im Baugewerbe finden. Der Verurteilte gehe weiter davon aus, dass er auch keine Schwierigkeiten haben werden, dort eine solche Beschäftigung zu finden. Trotz der Feststellungen in dem oben genannten Urteil verneine der Verurteilte eine Alkoholabhängigkeitsproblematik. Weiter hoffe er bereits seit längerer Zeit auf eine Abschiebung, da er ohnehin zu seiner Herkunftsfamilie in Polen zurückkehren und dort ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen wolle. An einer Behandlungsmaßnahme habe der Verurteilte bislang nicht teilgenommen. Mangels ausreichender Sprachkenntnisse sei der Zugang zu Maßnahmen auch deutlich erschwert, wobei er selbst auch keinerlei Interesse an etwaigen Maßnahmen habe. Eine Überstellung nach Polen wünsche der Angeklagte selbst nicht. Er wolle lieber warten, bis er ohnehin abgeschoben werde. Weiter hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Y ausgeführt, dass sich aus den vorgenannten Gründen bessere Resozialisierungschancen für den Verurteilten in seinem Heimatland ergäben. Insoweit hat sie eine Überstellung des Verurteilten nach Polen zur weiteren Vollstreckung befürwortet. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat dem Verurteilten mit Verfügung vom 23.12.2016 das Merkblatt für in Deutschland verurteilte ausländische Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder gleichgestellte Drittstaatsangehörige zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen in deutscher und polnischer Sprache ausgehändigt und ihn zu der beabsichtigten Überstellung nach Polen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 schriftlich angehört. Eine Stellungnahme des Verurteilten ist nicht erfolgt. Zudem hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Y mit Schreiben vom 14.02.2017 mitgeteilt, dass der Verurteilte nicht bereit sei, das oben genannte Merkblatt auszufüllen. In der Folgezeit ist der Verurteilte am 12.05.2017 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund beim Amtsgericht Werl zu der beabsichtigten Überstellung nach Polen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 richterlich angehört worden. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Verurteilte erklärt, dass er polnischer Staatsangehöriger sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen und Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland hat der Verurteilte angegeben, dass seine Tante und seine Cousine in Y leben. Weiter hat der Verurteilte erklärt, dass er mit der (weiteren) Strafvollstreckung in Polen nicht einverstanden sei. Er sei nur mit einer Abschiebung einverstanden, wenn er dann in Polen frei käme. Wenn er weiter in Haft bleiben müsse, wolle er lieber hierbleiben, weil die Verhältnisse in den Gefängnissen hier besser seien. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat daraufhin mit Antragsschrift vom 19.05.2017 beantragt, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 verhängten Freiheitsstrafe in Polen für zulässig zu erklären. Mit Antragsschrift vom 14.06.2017 ist die Generalstaatsanwaltschaft Hamm dem Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund beigetreten und hat ebenfalls beantragt, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 verhängten Freiheitsstrafe in Polen für zulässig zu erklären. Die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 14.06.2017 nebst einer Übersetzung in die polnische Sprache ist dem Verurteilten mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29.06.2017 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zugang übersandt worden. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Beistands vom 28.07.2017 zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 24.02.2017 und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 14.06.2017 Stellung genommen und sinngemäß beantragt, die weitere Vollstreckung der gegen ihn durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 verhängten Freiheitsstrafe in Polen für unzulässig zu erklären. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zulässigkeitserklärung das Rechtshilfeverbot des § 73 IRG entgegenstehe. Aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte sei zu befürchten, dass die Haftbedingungen, die im Falle einer Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe an Polen im dortigen Strafvollzug zu erwarten seien, nicht den menschenrechtlichen Mindestanforderungen entsprechen. Dies ergebe sich insbesondere aus den ungenügenden Platzverhältnissen im polnischen Strafvollzug. Die im April dieses Jahres veröffentlichte jährliche Strafvollzugsstatistik des Europarates (Council of Europe Annual Penal Statistics – SPACE I Prison Populations) weise für das Jahr 2015 für Polen eine Haftraumgröße bzw. Bodenfläche pro Gefangenen von lediglich 3 m² aus. Auch die Erhebungen für die Jahre 2014 und 2013 wiesen für Polen eine Haftraumgröße bzw. Bodenfläche pro Gefangenen von lediglich 3 m² aus. Nach Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei aber ein einem Gefangenen zur Verfügung stehender Platz unterhalb von 4 m² ungenügend. Noch enger sei der Maßstab des Bundesverfassungsgerichts, welches für eine Inhaftierung in Deutschland eine Mindestfläche pro Gefangenen von 6 m² fordere. Diesen Mindeststandards würden die Verhältnisse in Polen nicht gerecht, zumal es sich bei den angegebenen Haftraumflächen pro Inhaftierten um ermittelte Durchschnittswerte handele, es also nicht unwahrscheinlich sei, dass ihm, dem Verurteilten, im Falle einer weiteren Strafvollstreckung in Polen eine Fläche von weniger als 3 m² zur Verfügung stehe. Darüber hinaus seien Stand 2004 lediglich 36 von 157 polnischen Justizvollzugsanstalten nach dem Zweiten Weltkrieg erbaut worden. Ungefähr 60 % hätten noch aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg gestammt und etwa ein Dutzend hätten sich in ehemaligen Klosteranlagen, welche aus dem 14.-18. Jahrhundert stammten, befunden. Vor allem in alten Gebäuden seien die Zellen aber meist zu klein, ungenügend beleuchtet und ohne angemessene Sanitäranlagen ausgestattet. Zudem sei trotz der ohnehin beengten Raumverhältnisse der Einzelvollzug in Polen eine absolute Ausnahme. Eine Studie der Universität Greifswald sei zu dem Ergebnis gekommen, dass in Polen über 17 % der Inhaftierten in Zellen mit 9-15 Insassen, 50,4 % in Zellen mit 4-8 Insassen und nur 29,9 % der Insassen in Zellen mit 2-3 Insassen untergebracht waren. Erschwerend komme hinzu, dass Stand 2009 in Polen die durchschnittliche Haftzeit außerhalb des Haftraumes nur 3,05 Stunden pro Tag betragen habe. Auch im Übrigen seien die Haftbedingungen in Polen desolat. Bedrohungen und schwerere Viktimisierungserfahrungen seien an der Tagesordnung. Darüber hinaus habe eine Studie zu Haftbedingungen der EU im Jahr 2009 ergeben, dass 74 % der Untersuchungsgruppe jeden Tag oder zumindest so oft wie sie wollten, die Möglichkeit zum Duschen oder Baden gehabt hätte, wohingegen in Polen nur 15,7 % die Möglichkeit gehabt hätten, mindestens 20 mal pro Monat zu duschen oder zu baden. Zudem hätten in dieser Studie 62 % der polnischen Insassen angegeben, nicht aus dem Fenster sehen zu können; 48 % hätten angegeben, dass das Tageslicht nicht zum Lesen ausreiche. II. Die weiteren Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den Verurteilten mit dem seit dem 16.01.2013 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 (Az. 37 Ks – 190 Js 453/11 – 29/16) verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten in Polen ist zulässig. 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 14.06.2017 als die nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: „Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen“) i. V. m. der von der Bundesrepublik Deutschland hierzu abgegebenen Erklärung zuständige Vollstreckungsbehörde ist gemäß §§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 85a Abs. 1 S. 1, 85c IRG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da sich der in Deutschland aufhaltende Verurteilte mit seiner Überstellung nach Polen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 ausdrücklich nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG einverstanden erklärt hat, bedarf es nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG. Die Zuständigkeit der Senats für diese Entscheidung ergibt sich aus § 85a Abs. 1 IRG i.V.m. § 71 Abs. 4 S. 2 u. S. 3 IRG. 2. Auch in der Sache ist die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Dortmund 12.06.2012 verhängten Freiheitsstrafe in Polen zulässig. a) Der Verurteilte hatte gemäß § 85 Abs. 1 S. 2 IRG die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Vollstreckungsübertragung zu äußern. Der Verurteilte ist hierzu auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund als Vollstreckungsbehörde am 12.05.2017 beim Amtsgericht Werl richterlich angehört worden. b) Auch die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen für eine Zulässigkeitserklärung durch das zuständige Oberlandesgericht liegen vor. Nach § 85c IRG erklärt das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn die Verurteilte Person die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte nicht deutscher, sondern polnischer Staatsangehöriger, und nach der bestandskräftigen Verlustfeststellung der Landrätin des Kreises K vom 01.08.2013 im Sinne von § 85c Nr. 2 IRG zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Weiter ist die Vollstreckungsübertragung auch nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 abgeurteilten Tat um eine Katalogtat im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen, die in der Bundesrepublik Deutschland als Ausstellungsstaat mit einer freiheitsentziehenden Strafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, so dass diese Tat gemäß dem Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung des Urteils und zur Vollstreckung der verhängten Sanktion führt. Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 ist auch rechtskräftig und es sind im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen auch noch mehr als sechs Monate der verhängten Sanktion zu verbüßen. c) Weiter ist das zu vollstreckende Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 auch nicht vor dem 05.12.2011 ergangen (vgl. § 98 b IRG). d) Eine Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Dortmund als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG als die maßgeblichen Regelungen für die Vollstreckungsübergabe an einen anderen Mitgliedstaat der EU – wie auch in § 71 IRG bei der Vollstreckungsübergabe an sonstige Staaten – einfachgesetzlich nicht vorgesehen und auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1997 (Az. 2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95 und 2 BvR 2990/95 (BVerfG NJW 1997, 3013)) verfassungsrechtlich nicht geboten (Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III-2 Ausl. 50/17, und vom 16.03.2017, Az. III-2 Ausl 34/16). Ein anderer gerichtlicher Überprüfungsmaßstab gilt nur im Anwendungsbereich des – hier nicht einschlägigen – § 85b IRG. e) Die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 nach Polen verstößt auch nicht gegen die übergeordneten Wertungen des in § 73 IRG niedergelegten allgemeinen ordre public oder gegen Grundrechte des Verurteilten. Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde, sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III-2 Ausl. 50/17, und vom 31.01.2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16). In Auslieferungsverfahren kann ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereiches zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätzen der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.09.2013, Az. 2 Ausl. 95/11, und vom 14.07.2016, Az. III-2 Ausl. 93/16). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG, NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, StV 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429). Das ist der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG StV 2004, 440). Aufgrund der im Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere im Hinblick auf Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Melloni vom 26.02.2013, Az.C-399/11) ist der Senat verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, denn der Vollzug des Europäischen Haftbefehls darf nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten führen. Art. 3 EMRK legt den Behörden des ersuchten Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine Person zum Zwecke der Auslieferung inhaftiert ist, eine positive Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung im ersuchenden Mitgliedsstaat unter Bedingungen untergebracht wird, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten und dass der Verfolgte keiner Bürde oder Last ausgesetzt ist, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht. Gesundheit und Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. Urteil des EGMR vom 08.01.2013 in der Sache Torreggiani und andere/Italien, Az. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10). Diese zu Auslieferungssachen aufgestellten Grundsätze sind grundsätzlich auch auf die Vollstreckungsübergabe nach den §§ 85 ff. IRG übertragbar und entsprechend anzuwenden. An diesem Maßstab gemessen ist die Übertragung der weiteren Strafvollstreckung nach Polen zulässig. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Haftbedingungen in Polen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Dies gilt nach dem derzeitigen Kenntnisstand zunächst hinsichtlich der dem Verfolgten im Falle der weiteren Strafvollstreckung in Polen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche. Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.2016 (Appl.-Nr. 7334/16) auf der Grundlage seiner zahlreichen bisherigen Entscheidungen zu der Frage des Vorliegens noch hinnehmbarer Haftbedingen ausgeführt, dass es grundsätzlich noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, wenn einem Gefangenen für die gesamte Dauer der Inhaftierung in einem Gemeinschaftshaftraum eine Haftraumfläche von mindestens 3 m² als persönliche Fläche zur Verfügung steht (vgl. bereits EGMR, NVwZ-RR 2013, 284). Erst bei kurzfristigen, gelegentlichen und geringfügigen Unterschreitungen der persönlichen Mindestfläche von 3 m² käme es noch auf die weiteren Haftbedingungen (ausreichende Bewegungsfreiheit außerhalb der Hafträume, angemessene Möglichkeit zur Teilnahme an Außenaktivitäten und keine anderen, den Gefangenen zusätzlich beschwerende Haftumstände) an. Das dem Verfolgten für die Dauer der Inhaftierung in Polen in einem Gemeinschaftshaftraum dauerhaft oder nicht nur kurzzeitig eine Haftraumfläche von weniger als 3 m² zur Verfügung stehen werde, trägt er selbst schon nicht vor. Im Gegenteil trägt er selbst ausdrücklich vor, dass den Gefangenen im polnischen Strafvollzug in den Jahren 2013, 2014 und 2015 eine Haftraumfläche von jeweils 3 m² zur Verfügung gestanden habe. Soweit der Verfolgte im Übrigen vorträgt, dass in Polen menschenunwürdige Haftbedingungen vorherrschen, bezieht er sich dabei im Wesentlichen auf zeitlich überholte Studien und Veröffentlichungen aus dem Jahr bzw. Stand 2009 oder noch früher. Demgegenüber ergibt sich aus dem letzten Report des European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) vom 25.06.2014 über einen Besuch des CPT in Polen, dass die dortigen Haftbedingungen im Allgemeinen (noch) den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an menschenwürdigen völkerrechtlichen Mindeststandards im Sinne der oben näher erläuterten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genügen. Dies gilt ausweislich des CPT Reports vom 25.06.2014 insbesondere auch hinsichtlich der einem Gefangenen in einem Gemeinschaftshaftraum zur Verfügung stehenden Haftraumfläche von jeweils 3 m². Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Verschlechterung dieser Haftraumflächenverhältnisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weiter ist eine Resozialisierung des Verurteilten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse eher in Polen als in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten. Der Verfolgte ist ausschließlich polnischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache, obwohl er sich nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 bereits seit Dezember des Jahres 2009 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht hinreichend mächtig. Weiter verfügt der Verurteilte in Deutschland auch nicht über enge soziale Bindungen. In Deutschland leben lediglich seine Tante und deren Kinder. Demgegenüber leben seine Mutter und seine Brüder auch weiterhin in Polen, wobei zu diesen nach den Angaben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Y auch während der Haft ein regelmäßiger telefonischer Kontakt besteht. Ferner beabsichtigt der Verurteilte nach den Angaben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Y ohnehin, nach seiner Entlassung zu seiner Familie in Polen zurückkehren und dort ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Soweit der Verfolgte in dem Schriftsatz seines Beistands vom 28.07.2017 in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu haben, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und letztlich auch unerheblich, da der Verurteilte – wie oben bereits erläutert – nicht deutscher, sondern polnischer Staatsangehöriger und nach der bestandskräftigen Verlustfeststellung der Landrätin des Kreises K vom 01.08.2013 im Sinne von § 85c Nr. 2 IRG zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Schließlich steht der Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Polen auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund - nach dem Vorbringen des Verurteilten in dem Schriftsatz seines Beistands vom 03.08.2017- ihm unter dem 21.02.2017 – und damit drei Tage vor dem Antrag auf Überstellung nach Polen – in Aussicht gestellt hat, zum 2/3-Zeitpunkt eine Entscheidung nach § 465a StPO treffen zu wollen. Auch wenn sich das vom Verurteilten vorgetragene Verhalten der Staatsanwaltschaft Dortmund aus dessen Sicht als widersprüchlich darstellt, bedarf es auf den Antrag des Verurteilten der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 14.06.2017 einer Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG, da sich der in Deutschland aufhaltende Verurteilte ausdrücklich nicht mit seiner Überstellung nach Polen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 einverstanden erklärt hat. Gegenstand der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Übertragung der weiteren Strafvollstreckung nach §§ 85 ff. IRG ist dabei lediglich die Frage, ob die Übertragung der Strafvollstreckung zulässig ist bzw. ob die Staatsanwaltschaft Dortmund die weitere Strafvollstreckung grundsätzlich nach Polen übertragen kann . Aus einer positiven Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Übertragung der Strafvollstreckung folgt jedoch nicht, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund die weitere Vollstreckung nach Polen abgeben muss . Auch bei einer positiven Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Übertragung der Strafvollstreckung nach Polen bleibt es der Staatsanwaltschaft Dortmund unbenommen, die weitere Strafvollstreckung nicht nach Polen abzugeben, sondern stattdessen eine Entscheidung nach § 456a StPO zu treffen. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen des Verurteilten in dem Schriftsatz seines Beistands vom 03.08.2017, wonach eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt Y seinem Beistand telefonisch mitgeteilt habe, dass die Staatsanwaltschaft Dortmund mit Schreiben vom 20.07.2017 gegenüber der Vollzugsanstalt Werl mitgeteilt habe, nicht mehr die Überstellung des Verurteilten betreiben zu wollen, da nunmehr beabsichtigt sei, zu gegebener Zeit eine Entscheidung nach § 456a StPO zu treffen.