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Beschluss

21 U 26/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0801.21U26.17.00
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Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.

Entscheidungsgründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten. Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr hält der Senat die angefochtene Entscheidung der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen für sorgsam und überzeugend begründet und im Ergebnis richtig, denn die Klage ist unbegründet. Der Senat hat als Berufungsgericht nach §§ 513 I, 546 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält er die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat er selbst die Auslegung vorzunehmen, die er als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalls für geboten hält (BGH NJW 2004, 2751, 2752). In diesem Fall bietet allerdings die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des streitgegenständlichen Rückstandsverwertungs/-beseitigungsvertrags vom 23.9.1996 (Anl. K2) keinen Anlass zu Beanstandungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb umfassend auf die Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der Vergütungsregelung in § 12 Abs. 1 des Vertrages überzeugt im Ergebnis, auch in ihrer Auseinandersetzung mit der stichhaltig begründeten Würdigung des Landgerichts, nicht. 1. Die unter Beachtung von §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung individualvertraglicher Vereinbarungen, in deren Rahmen in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2002, 3248, 3249; NJW 2000, 2099), muss stets den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung berücksichtigen (BGH NJW-RR 2005, 34, 36; NJW 2002, 3248, 3250; NJW 2000, 2099). Denn der übereinstimmende Parteiwille geht dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor. Der Zweck der Abrede und die Interessenlage der Parteien sind zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 5.10.2014, Az. XII ZR 111/12, BeckRS 2014, 21522 [Rz. 48]; Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl., § 133 Rn. 9). Diesen gefestigten Grundsätzen entspricht die vom Landgericht vorgenommene Auslegung. a) Sie stellt zu Recht zunächst darauf ab, dass bereits nach Wortlaut und Systematik des Vertrags von Beginn an – schon in der Vertragsüberschrift – zwischen den Möglichkeiten der Verwertung der Rückstände einerseits und ihrer Beseitigung andererseits unterschieden wurde. Die in § 1 Nr. 1 des Vertrags grundsätzlich statuierte Leistungspflicht wurde dementsprechend derart definiert, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Auftragnehmer verpflichtet war, die im MHKW anfallenden Rückstände zu „verwerten/beseitigen“. Bei dieser Unterscheidung zwischen den auch abfallrechtlich nachrangig zu einander gegebenen Entsorgungsmöglichkeiten wurde eine weitere Differenzierung zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Verwertung nicht angesprochen, so dass danach nicht ersichtlich wäre, dass eine Verwertung der Abfallprodukte zur Herstellung der Zwischenabdichtung und zur Profilierung der Oberfläche im Bereich der Deponie F nicht als Verwertung im Sinne von § 12 Pos. 1.4 des Vertrags anzusehen wäre. Nur wenn kein Fall der Verwertung vorläge, wäre die Vergütung nach § 12 Pos. 1.3 zu ermitteln – „Entsorgung/Deponierung auf einer zugelassenen Deponie.“ In § 1 Nr. 1, Nr. 2 des Vertrags wurde explizit bestimmt, dass eine Verwertung der Abfallprodukte vorrangig zu erfolgen hatte, während eine Beseitigung voraussetzte, dass eine Verwertung nachweislich nicht möglich war. In entsprechender Weise wurde auch in § 9 Nr. 1 und Nr. 3 des Vertrags klargestellt, dass nur dann, wenn die vorrangige Verwertung ausgeschlossen war, eine Beseitigung der Rückstände als Abfall zulässig sein sollte. Gem. § 9 Nr. 3 des Vertrags waren über die Entsorgung Nachweise zu erbringen, wobei an dieser Stelle im Wortlaut – wie auch in § 9 Nr. 4 – nicht zwischen Verwertungs- und Beseitigungsnachweisen differenziert wurde, sondern die Vorlage des „Verwertungs- bzw. Entsorgungsnachweises“ jeweils 3 Monate vor Ablauf des geltenden Nachweises gefordert wurde. Angesichts dieses Zusammenhangs ist es systematisch konsequent, auch hinsichtlich der differenziert geregelten Vergütungskomponenten in § 12 Pos. 1.4 einerseits und Pos. 1.3 andererseits von der grundlegenden Unterscheidung zwischen Verwertung und - nur ausnahmsweise bei Ausschluss der Verwertung zulässiger - Beseitigung auszugehen. Danach kommt eine Abrechnung nach Pos. 1.3 nur dann in Betracht, wenn eine Verwertung nachweislich ausgeschlossen war und deshalb auch nicht erfolgte, während jede Verwertung, unabhängig von ihrer Art und Weise, solange darüber der erforderliche Nachweis zu führen war, entsprechend Pos. 1.4 zu vergüten sein sollte, denn die Vergütungsregelung in § 12 ist in Zusammenhang mit den vorgenannten Bestimmungen in § 9 sowie mit § 10 Nr. 3 des Vertrags zu interpretieren, und auch dort ist – sprachlich ungenau – für den Fall der Grenzwertüberschreitung die „Entsorgung auf einer dafür zugelassenen Deponie“ gefordert, obwohl nach Sinn und Zweck der Regelung die „Beseitigung“ gemeint war. Das lässt durchaus den Schluss zu, dass auch in § 12 Pos. 1.3 mit dem Begriff der „Entsorgung/Deponierung auf einer zugelassenen Deponie“ tatsächlich nicht beide abfallrechtlichen Entsorgungsmöglichkeiten, nämlich Verwertung und Beseitigung, gemeint waren, sondern allein die – nur ausnahmsweise zulässige – Beseitigung. b) Das u.a. anhand dieser Überlegung gefundene Auslegungsergebnis entspricht insbesondere, wie die Kammer für Handelssachen mit nachvollziehbaren Erwägungen begründet hat, der Interessenlage beider Parteien. Sowohl aufgrund der gesetzlichen Vorgaben als auch wegen der geringeren damit für sie verbundenen Kosten hatte die Beklagte ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse daran, dass die Klägerin die übernommenen Rückstände verwertete. Es ist, auch unter Berücksichtigung der dagegen mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände, wonach die Kalkulation im Einzelfall für die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin und die Subunternehmer bei einer Verwertung als Ersatzbaustoff in einer Deponie, statt z.B. im Straßen- und Erdbau, wegen einer evtl. geringeren Höhe der Erlöse unauskömmlich sein könnte, im Grundsatz unstreitig, dass jedenfalls bei einer Verwertung grundsätzlich Erlöse erzielt werden können, während das bei einer Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie regelmäßig nicht der Fall ist, sondern dafür – zumindest üblicherweise – Gebühren zu entrichten sind. Dementsprechend entsprach insofern eine Unterscheidung bei den Zulagepositionen in Abhängigkeit vom Weg der Entsorgung den unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen bei einer Verwertung gegenüber der Beseitigung als Abfall. Sie war demnach im Interesse beider Parteien, weil sie die unterschiedlichen wirtschaftlichen Implikationen abbildete und so beiden Parteien die Möglichkeit auskömmlicher Kalkulation eröffnete. Die Klägerin erhielt für Übernahme, Transport und Aufbereitung der Abfallstoffe in jedem Fall ein Entgelt gem. § 12 Pos. 1.1 oder Pos. 1.2 sowie eine Zulage. Lediglich die Höhe der Zulage war von der Art der letztlichen Entsorgung abhängig. Die Regelung der Vergütung in § 12 des Vertrags ist auch insofern im Zusammenhang zu interpretieren, denn gem. § 12 Abs. 6 ff. war die Möglichkeit einer Preisanpassung ausdrücklich geregelt. Dass hinsichtlich der Verwertung nicht genauer spezifiziert wurde, entsprach dabei durchaus einem Interesse der Klägerin, da sie in der Art der Verwertung frei war und somit ihr Vorgehen an ihren betrieblichen Interessen ausrichten und die für sie wirtschaftlich günstigste Art der Verwertung wählen konnte. 2. Das Landgericht hat schließlich auch zutreffend gewürdigt, dass vom tatsächlichen Verhalten der Parteien bei Erfüllung des Vertrages mit ausreichender Sicherheit auf ein übereinstimmendes Verständnis vom Inhalt der Einigung geschlossen werden kann. Ergibt nämlich die Auslegung einer Willenserklärung anhand ihres Wortlauts kein eindeutiges Ergebnis, sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Vereinbarung zulassen, und als solcher für die Auslegung maßgeblicher Begleitumstand kommt neben der Interessenlage der Beteiligten auch ihr späteres Verhalten in Betracht (BGH NJW 2017, 1887, 1888; NJW-RR 2005, 1323, 1324). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass gem. §§ 1 Nr. 1, Nr. 2, 9 Nr. 1 des Vertrags vorrangig eine Verwertung der Abfallprodukte zu erfolgen hatte. Nur im Fall einer Unzulässigkeit der Verwertung sollten gem. § 9 Nr. 3 Asche und Schlacke ordnungsgemäß auf einer Deponie beseitigt werden. Dieses Verständnis entspricht dem Wortlaut und der Systematik der vertraglichen Bestimmungen (s.o.) Nach ihrem eigenen Vortrag ging die Klägerin bzw. deren Erfüllungsgehilfin, als sie den Einbau der streitgegenständlichen Materialien auf der Deponie F in 2012 vornahm, davon aus, dass die vorgesehenen Grenzwerte eingehalten waren, also auch eine Verwertung im Erd- und Straßenbau möglich gewesen wäre. Dennoch verwendete sie die streitgegenständlichen Verbrennungsrückstande zum Einbau in der Deponie F als Ersatzbaustoffe. Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, wäre dieses Verhalten jedenfalls im Rahmen einer Betrachtung ex-ante als erhebliche Vertragspflichtverletzung anzusehen, wenn der Einbau zum Zweck der Abdichtung und Profilierung der Deponie nicht als Verwertung, sondern als Beseitigung anzusehen wäre und dementsprechend einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 12 Nr. 1.3 des Vertrags auslösen würde, obwohl eine anderweitige Verwertung nicht ausgeschlossen war. Denn dann hätte die X als Erfüllungsgehilfin der Klägerin im Sinne von § 278 BGB die – nach dem Kenntnisstand bei Einbau des Materials – gegebene Verwertungsmöglichkeit schuldhaft ungenutzt gelassen. Dass sie nur die geringere Zulage nach § 12 Pos. 1.4 des Vertrags abrechnete, spricht vor diesem Hintergrund deutlich dafür, dass sie die durchgeführte Verwertung als Ersatzbaustoff in der Deponie als Verwertung und nicht als Beseitigung ansah. Insofern offenbart die tatsächliche Handhabung der Abrechnung im Jahr 2012 ein übereinstimmendes Verständnis der vertraglichen Vergütungsregelung. Die Klägerin trägt ausdrücklich vor, davon ausgegangen zu sein, dass der höhere Vergütungsschlüssel nur für solche Rohschlacken abzurechnen sein sollte, die aufgrund einer Überschreitung der in § 10 Nr. 2 des Vertrags festgelegten Grenzwerte auf einer Deponie zu entsorgen waren. Dieses Verständnis ist insofern richtig, als bei Einhaltung der Grenzwerte stets die vorrangige Verwertung zu dem geringeren EP erfolgen musste. Anders können die vertraglichen Bestimmungen bei der gebotenen beiderseits interessengerechten Auslegung im Zusammenhang nicht verstanden werden. 3. Die gebotene Auslegung des Vertrags ergibt hier demnach, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach dem in § 12 Pos. 1.3 für die Beseitigung von Rückständen auf einer dafür zugelassenen Deponie bestimmten EP nicht erfüllt sind, auch wenn die in § 10 Nr. 2 des Vertrags aufgeführten Grenzwerte überschritten gewesen sein sollten. Darüber hinaus würde dem auf eine derartige Abrechnung gestützten Begehren der Klägerin bzw. der von ihr als Subunternehmerin eingesetzten X auch die Einrede widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB entgegenstehen. Die insofern vorgenommene und abgeschlossene Entsorgung kann in ihrem Charakter im Sinne der Vergütungsvereinbarung gem. § 12 des Vertrags der Parteien nicht nachträglich verändert worden sein, auch wenn die streitigen Grenzwertüberschreitungen im Nachhinein zutreffend festgestellt worden sein sollten. Der Einbau wurde zum Zweck der Verwertung vorgenommen und wirkt aufgrund des Bescheids der Stadt I vom 28.6.2012 auch abfallrechtlich als solche. Dass der Klägerin infolge – streitiger – Messwertüberschreitungen ihrer ursprünglich bei Einbau der Aschen und Schlacken auf der Deponie F angestellten Kalkulation gegenüber wirtschaftliche Nachteile erwachsen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Da die vorgenommene Verwertung der Rückstände aufgrund der im Bescheid vom 28.6.2012 geänderten Grenzwerte nicht unzulässig und deshalb nicht ausgeschlossen war, wäre gem. § 9 Nr. 3 des Vertrags eine Beseitigung unzulässig gewesen. Hätte die X als Erfüllungsgehilfe der Klägerin dennoch eine Beseitigung vorgenommen, hätte dies eine Vertragspflichtverletzung bedeutet, die gem. § 280 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet hätte. Die Beklagte hätte dann verlangen können, so gestellt zu werden, als wäre vertragsgemäß verfahren und das Material verwertet worden. II. Der Klägerin wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung – auch aus Kostengründen - zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll. Redaktioneller Hinweis: Auf den Hinweisbeschluss vom 01.08.2017 wurde die Berufung mit Beschluss vom 26.10.2017 zurückgewiesen.