Leitsatz: Im Abänderungsverfahren ist nicht die Frage zu klären, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig ist, sondern, ob die Abänderung grob unbillig ist. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. April 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dortmund vom 15. März 2017, soweit die externe Teilung des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW betroffen ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Vers.-Nr.: T ##########) für die frühere Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 545,67 € monatlich auf das vorhandene Konto Nr. ## ###### P ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.1995, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 6.442,- € festgesetzt. Gründe: I Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29. Januar 19## seit dem 15. März 19## rechtskräftig geschieden. Im damaligen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind unter Berücksichtigung beiderseitiger gesetzlicher Rentenanrechte und einer zusätzlichen Versorgungsanwartschaft des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung die Anrechte des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf eine Beamtenversorgung geteilt worden. Mit Antrag vom 9. Juni 2016 hat der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach den §§ 51f. VersAusglG beantragt. Das Familiengericht hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen den Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung, bezogen auf das Ehezeitende (31.10.19##), mit nur noch monatlich 1.442,79 DM gegenüber 2.994,04 DM im ursprünglichen Verfahren angegeben hatte, war diese Auskunft zunächst Gegenstand einer Anfrage durch das Amtsgericht. Nach Bestätigung durch das LBV hat das Amtsgericht sodann im Wege der Abänderung den Versorgungsausgleich auf Grundlage der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger nach neuem Recht mit Wirkung zum 1. Juli 2016 im Wege der Totalrevision neu durchgeführt. Es hat die beiderseitigen gesetzlichen Anrechte der früheren Ehegatten intern und das Anrecht des Antragstellers gem. § 16 VersAusglG extern in Höhe von 368,85 € monatlich, bezogen auf den 31.10.1995, geteilt. Dem Einwand der Antragsgegnerin, die Abänderung sei grob unbillig, weil der Antragsteller vermögend sei, die Antragsgegnerin hingegen auf den Wertausgleich angewiesen sei, ist das Amtsgericht wegen einer auch als unzureichend angesehenen Begründung nicht gefolgt. Insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie ist der Ansicht, die Abänderung in dieser Größenordnung sei grob unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG, weil sie auf den Ausgleich in der früheren Höhe angewiesen sei, während der Antragsteller vermögend sei. Dem ist der Antragsteller unter anderem unter Verweis darauf entgegengetreten, dass er der Antragsgegnerin erheblichen nachehelichen Unterhalt geleistet und ihr seinerzeit im Zugewinnausgleich 140.000,- DM gezahlt habe. Auf gerichtliche Anfrage hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung seine Auskunft berichtigt und – nach Anwendung von Ruhensvorschriften – einen Ehezeitanteil von 2.134,46 DM und einen Ausgleichswert auf Rentenbasis von monatlich 1.067,23 DM oder 545,67 € errechnet. II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 58ff. FamFG zulässig und teilweise begründet. 1. Auf Grundlage der neuen Auskunft des LBV Nordrhein-Westfalen war das Anrecht des Antragstellers bei diesem mit einem höheren Ausgleichswert (monatlich 545,67 € anstelle von monatlich 368,85 €, bezogen auf den 31.10.1995) extern zu teilen. Der Rückgang des Wertes des Anrechts des Antragstellers beruht im jetzt noch bestehenden Umfang nachvollziehbar auf mehreren Faktoren, nämlich der erheblichen Reduzierung des Weihnachtsgeldes, der Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75% auf 71,75%, der deutlich eingeschränkten Berücksichtigung von Ausbildungszeiten und einer trotz Heraufsetzung des Pensionsalters auf unter 40 Dienstjahre gesunkenen Gesamtdienstzeit, verbunden mit einer Verschiebung des Ehezeitanteils hieran. Gegen die Auskunft des LBV wurden auch keine weiteren Bedenken geäußert. 2. Im Übrigen war die Abänderung allerdings unverändert in vollem Umfang durchzuführen. Für eine Anwendung des § 27 VersAusglG zur Abwehr dieser Veränderung ist kein Raum erkennbar. a) Richtig ist, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus wirtschaftlichen Gründen grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG sein kann, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (BGH FamRZ 2015, 37). b) Es kann hier dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch in dem Fall Anwendung beanspruchen kann, in dem nicht die Durchführung , sondern erst die Abänderung des Versorgungsausgleichs auf Grundlage der §§ 51, 52 VersAusglG einem Ehegatten die bisher inngehabte wirtschaftliche Lebensgrundlage zu entziehen droht. Insoweit ist zwar gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 3 FamFG § 27 VersAusglG entsprechend auf das Abänderungsverfahren anzuwenden. Das bedeutet, dass im Abänderungsverfahren nicht die Frage zu klären ist, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig ist, sondern, ob die Abänderung grob unbillig ist (vgl. Erman/Norpoth, 14. Aufl., § 52 VersAusglG Rn. 5). Es lässt sich aber schon nicht feststellen, dass nach der Abänderung der Antragsgegnerin der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbliebe. Die Antragsgegnerin hat in der gesetzlichen Rentenversicherung nach der vorliegenden Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund insgesamt 10,5193 Entgeltpunkte erworben. Sie gibt im Versorgungsausgleich nach dem Abänderungsbeschluss 2,7165 Entgeltpunkte ab und bekommt 14,6245 Entgeltpunkte aus dem gesetzlichen Anrecht des Antragstellers übertragen. Dadurch hat sie nach Durchführung des Versorgungsausgleichs 22,4273 Entgeltpunkte, was (brutto) schon bis Ende Juni 2017 bei einem aktuellen Rentenwert von 30,45 € einer Monatsrente von knapp 683,- € entspricht. Weiter bekommt sie vom Anrecht des Antragsgegners auf eine Beamtenversorgung monatlich 545,67 €, bezogen auf den 31.10.1995, übertragen, was in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem damaligen aktuellen Rentenwert von 46,32 DM zum Erwerb von 23,0852 Entgeltpunkten und bis Ende Juni zu einer weiteren Bruttorente in Höhe von knapp 703,- € führt, so dass sie auf insgesamt (brutto) 1.386,- € kommt. Ihr notwendiger Selbstbehalt liegt bei 880,- € und bleibt danach gewahrt. Gegen eine grobe Unbilligkeit der Abänderung spricht darüber hinaus, dass sich das Anrecht des Antragstellers aufgrund von rechtlichen, auf das Ehezeitende zurückwirkenden Änderungen im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG verringert hat. Dass der Antragsteller die negativen Folgen, soweit sie auf die Ehezeit anfallen, alleine tragen soll, lässt sich nicht, auch nicht durch wirtschaftliche Gründe, rechtfertigen. Auf die Frage, ob die von der Antragsgegnerin angeführte wirtschaftliche Notlage bei Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen des Antragstellers und des im Zugewinnausgleichsverfahren erhaltenen Betrages von 140.000,- DM als selbst verschuldet anzusehen ist, kommt es nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung ergeht in analoger Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG. Die wohl herrschende Meinung spricht sich zwar für die Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG aus, wonach auch im Abänderungsverfahren nach den §§ 51 f. VersAusglG, 225f. FamFG grundsätzlich für jedes Anrecht 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten maßgeblich sind (OLG Hamm, FamRZ 2014, 1806; OLG Bremen, FamRZ 2013, 724; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, Rn. 600 mwN; a.A. OLG Schleswig, FamRZ 2014, 237; OLG Stuttgart, NZFam 2016, 900). Diese Ansicht kann für sich zwar in Anspruch nehmen, dass die Regelung in der 2. Alternative mit dem Begriff der Ausgleichsansprüche „nach der Scheidung“ an die Überschrift des 3. Abschnitts des VersAusglG anknüpft, in dem die §§ 20ff. VersAusglG enthalten sind. Die Gesetzesbegründung hierzu (BT-Drucks. 16/11903, 61) lautet aber, dass der Ansatz von 20% statt 10% für jedes betroffene Anrecht dem Umstand Rechnung trägt, dass die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung häufig mit einem höheren Aufwand verbunden ist, weil oft komplexe, zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte erneut aufgerollt werden. Im Abänderungsverfahren stellt sich diese Situation deshalb genau so dar, weil ein Abänderungsverfahren nach § 226 Abs. 2 FamFG (i.V.m. § 52 Abs. 1 VersAusglG) frühestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn eines Ehegatten beantragt werden kann. Der Analogie steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der 2. Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG um eine nicht analogiefähige Ausnahme handelt. Vielmehr ist § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG dahin zu verstehen, dass es sich um zwei gleichberechtigt nebeneinanderstehende Alternativen zur Wertberechnung handelt, von denen die eine grundsätzlich für den Wertausgleich bei der Scheidung, die andere für den Wertausgleich nach der Scheidung Anwendung finden soll. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).