Leitsatz: Bei der in einer Vollzugsplankonferenz erfolgten Anordnung einer „Bewährungszeit von sechs Monaten bis zur Beantragung einer neuerlichen Verlegung in den offenen Vollzug“, die der Strafgefangene zumindest vertretbar dahingehend versteht, dass ihm die Möglichkeit genommen werden soll, vor Ablauf dieser Frist einen Verlegungsantrag zu stellen, handelt es sich um eine anfechtbare Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges im Sinne des § 109 StVollzG. Für die Erteilung solcher Sperrfristen durch die Strafvollzugsanstalten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, die in dem Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 15.03.2017 enthaltene Regelung aufzuheben, dass der Betroffene erst „nach einer Bewährungszeit von sechs Monaten“ wieder die Möglichkeit haben soll, „einen Antrag auf Rückverlegung in den offenen Vollzug zu stellen“, wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. In diesem Umfang werden der angefochtene Beschluss sowie die vorgenannte Anordnung der Antragsgegnerin aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um ein Viertel ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/4 zu tragen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen Betruges. Nachdem bei ihm am 02.03.2017 zum dritten Mal ein Handy aufgefunden worden war, wurde er am 03.03.2017 aus dem offenen Vollzug abgelöst und dem geschlossenen Vollzug zugewiesen. In einer Vollzugsplankonferenz vom 15.03.2017 wurde ihm - so die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss - „eine Bewährungszeit von sechs Monaten bis zur Beantragung einer neuerlichen Verlegung in den offenen Vollzug auferlegt, in welcher er unter Beweis stellen könne, dass er sich an Regeln und Absprachen halten kann“. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.03.2017 hat sich der Betroffene zunächst allein gegen die Ankündigung gewandt, dass er nach seinem Verständnis eine Rückverlegung in den offenen Vollzug erst in sechs Monaten beantragen kann, und im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens seine Rückverlegung in den offenen Vollzug verlangt. Diese Anträge hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, da - wie näher ausgeführt wird - sowohl die Ablösung des Betroffenen aus dem offenen Vollzug aufgrund des wiederholten unerlaubten Besitzes eines Handys wie auch die vorgenannte, von der Strafvollstreckungskammer so bezeichnete „Bewährungsfrist“ zumal unter Berücksichtigung des der Vollzugsbehörde insofern zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden seien. Hiergegen richtet sich die am 16.05.2017 protokollierte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verlegung in den geschlossenen Vollzug richtet bzw. auf die Rückverlegung in den offenen Vollzug abzielt, erweist sie sich zumindest deshalb als unzulässig, weil es nicht geboten ist, insofern die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). III. Im Übrigen, also hinsichtlich der dem Betroffenen auferlegten sechsmonatigen „Bewährungsfrist“ bis zur Beantragung einer neuerlichen Verlegung in den offenen Vollzug, war die gegen die Ablehnung eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gerichtete ( III.1. ) und form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ( III.2. ). 1. Bei der Anordnung der dem Betroffenen auferlegten sechsmonatigen Frist bis zur Beantragung einer neuerlichen Verlegung in den offenen Vollzug handelt es sich - was der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28.04.2016 - III-1 Vollz (Ws) 63/16 -, Beschluss vom 01.08.2013 - III-1 Vollz (Ws) 323/13 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz), juris) - um eine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.03.2017 zulässig angefochtene Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges im Sinne des § 109 StVollzG. Zwar können Einzelmaßnahmen des Vollzugsplans im Wege der §§ 109 ff. StVollzG nur isoliert überprüft werden, wenn diese in Abgrenzung etwa zu rein vorbereitenden Verfahrenshandlungen bereits unmittelbare Rechtswirkung für den Inhaftierten entfalten (vgl. Senat, Beschluss vom 12.11.2015 - III-1 Vollz(Ws) 464/15 -, juris; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P § 109, Rn. 29, jew. m.w.N.), während etwa die Benennung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts in einem Vollzugsplan lediglich eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Gefangenen im Strafvollzug darstellt (vgl. KG, NStZ 1997, 207 m.w.N.) und die bloße Angabe, das der Zeitpunkt für den Beginn einer Behandlungsmaßnahme noch nicht genannt werden könne, nur insoweit eine eigenständig anfechtbare Regelung enthält, als die Anordnung eines sofortigen Beginns der Behandlungsmaßnahme unterblieben ist (vgl. KG, ZfStrVO 1987, 245). Ob im Unterschied hierzu bereits die in einem Vollzugsplan erfolgte Benennung eines bestimmten Zeitpunkts, zu dem zukünftig Vollzugslockerungen überhaupt erst geprüft werden sollen, als auch hinsichtlich dieses Zeitpunkts anfechtbare Regelung im Sinne des § 109 StVollzG anzusehen ist (vgl. KG, NStZ 1997, 207; ZfStrVO 1987, 245 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, ZfStrVO 1985, 170), kann vorliegend dahinstehen. Denn hier hat die Antragsgegnerin sich nicht auf eine solche Festlegung auf einen nachfolgend von Amts wegen zu beachtenden Überprüfungszeitpunkt beschränkt, sondern - was der Senat bei der zur Feststellung der Verfahrensvoraussetzungen veranlassten Heranziehung des gesamten Akteninhalts zu berücksichtigen hatte (vgl. allg. BGH, Beschluss vom 28.02.2001 - 2 StR 458/00 -, juris) - im Vollzugsplan ausgeführt, dass der Betroffene erst „nach einer Bewährungszeit von 6 Monaten … die Möglichkeit“ hat, „einen Antrag auf Rückverlegung in den offenen Vollzug zu stellen“. Da dem Betroffenen hiermit nach seinem eigenen, unter Berücksichtigung des vorgenannten Wortlauts zumindest vertretbaren Verständnis, das ausweislich ihres Vorbringens im gerichtlichen Verfahren auch dem der Antragsgegnerin entspricht, tatsächlich die Möglichkeit genommen werden sollte, vor Ablauf dieser Frist einen Verlegungsantrag zu stellen, bestehen am Vorliegen einer unmittelbar und konkret in die insbesondere verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen eingreifenden Regelung keine ernsthaften Zweifel. 2. Hinsichtlich dieser Regelung ist die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da - soweit ersichtlich - bislang keine obergerichtliche Entscheidung zu von einer Vollzugsanstalt gestellten Fristen ergangen bzw. veröffentlicht ist, binnen derer ein Inhaftierter nicht die Möglichkeit haben soll, z.B. seine Verlegung in den offenen Vollzug zu beantragen. IV. Die Rechtsbeschwerde hat im Umfang ihrer Zulassung auch in der Sache Erfolg, da sich die vorgenannte Fristsetzung als rechtswidrig erweist. Insofern war im vorliegenden Fall Entscheidungsreife im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG gegeben und bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr war über den angefochtenen Beschluss hinausgehend die angegriffene Fristsetzung unmittelbar aufzuheben. Zwar ist es im Rahmen des der Vollzugsanstalt zustehenden und von der Strafvollstreckungskammer insofern zutreffend berücksichtigten Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden und kann auch gerade im Interesse des Inhaftierten sinnvoll sein, wenn entsprechend der vorstehend unter Ziff. II.1. angeführten Differenzierung im Rahmen der Vollzugsplanung frühzeitig eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Gefangenen im Strafvollzug abgegeben oder - gegebenenfalls mit oder ohne Benennung eines konkreten Datums - eine spätere (erneute) Prüfung einer Verlegung, von Vollzugslockerungen oder von sonstigen Maßnahmen angekündigt oder bereits der Beginn einer solchen Maßnahme für einen bestimmten späteren Zeitpunkt beschlossen wird. Für die Erteilung von Sperrfristen durch die Strafvollzugsanstalten, binnen derer der Inhaftierte solche Maßnahmen nicht einmal beantragen können sollte, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage; eine etwa den §§ 57 Abs. 7, 67e Abs. 3 S 2 StGB vergleichbare Regelung, welche die Vollzugsanstalten entsprechend ermächtigen würde, besteht nicht. Selbst die gesetzlichen Sperrfristen für die Beurlaubung bzw. die Gewährung von Langzeitausgang für zu lebenslanger Haft verurteilte Gefangene (§§ 13 Abs. 3 StVollzG, 54 Abs. 4 StVollzG NRW) hindern den Gefangenen nicht an einer früheren Antragstellung oder daran, eine ablehnende Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Übrigen vermag der Senat auch kein berechtigtes praktisches Bedürfnis für solche vollzugsbehördlichen Sperrfristen zu erkennen. Einem Strafgefangenen kann es zumal unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresses grundsätzlich nicht verwehrt werden, einen abgelehnten Antrag z.B. auf Vollzugslockerungen zu wiederholen und so eine erneute Entscheidung in der Sache herbeizuführen; dieses Recht kann seine Grenze erst bei dessen rechtsmissbräuchlicher Ausübung finden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.07.2001 - Ws 765/01 -, juris; allg. vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 Rn. 4; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Einl. Rn. 111, jew. m.w.N.). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.