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Urteil

9 U 69/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0725.9U69.16.00
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Leitsätze

Stellt sich das durch verkehrsanalytisches Gutachten bewiesene Fahrverhalten des Schädigers derart ungewöhnlich und grob fehlerhaft dar, dass es sich letztlich nur so erklären lässt, dass der Schädiger absichtlich einen Schaden an einem hinter seinem LKW geparkten Fahrzeug hat herbeiführen wollen, um dem Geschädigten zu Unrecht eine Versicherungsleistung zukommen zu lassen, genügt dies unter weiterer Berücksichtigung des dem Verfahrensstand angepassten Vortrag des auch bei dem Unfall nicht zugegen gewesenen Geschädigten den Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt sich das durch verkehrsanalytisches Gutachten bewiesene Fahrverhalten des Schädigers derart ungewöhnlich und grob fehlerhaft dar, dass es sich letztlich nur so erklären lässt, dass der Schädiger absichtlich einen Schaden an einem hinter seinem LKW geparkten Fahrzeug hat herbeiführen wollen, um dem Geschädigten zu Unrecht eine Versicherungsleistung zukommen zu lassen, genügt dies unter weiterer Berücksichtigung des dem Verfahrensstand angepassten Vortrag des auch bei dem Unfall nicht zugegen gewesenen Geschädigten den Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens. Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 03.12.2013 auf der S Straße in E ereignet haben soll. Der Pkw des Klägers, ein Mercedes, war am besagten Tag am Fahrbahnrand der S Straße geparkt. Der Zeuge Z soll mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw der Beklagten zu 1) rückwärts gegen die Front des Klägerfahrzeuges gefahren sein, als er mit seinem Lkw ausparken wollte. Der Kläger macht auf der Basis eines Sachverständigengutachtens der DEKRA Reparaturkosten in Höhe von 15.250,81 Euro netto, einen Nutzungsausfall von elf Werktagen à 65,00 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 704,86 Euro und eine Schadenspauschale in Höhe von 80,00 Euro, insgesamt somit einen Betrag in Höhe von 16.750,67 Euro geltend. Der Kläger hat behauptet, der Zeuge Z habe den Unfall verschuldet und ihm gegenüber auf Nachfrage erklärt, er habe rückwärts gesetzt, weil er weit am rechten Fahrbahnrand der S Straße geparkt gehabt und infolge dessen sehr dicht mit dem Auflieger an dem dort befindlichen Zaun gestanden habe. Er habe vermeiden wollen, dass, wenn er nach links in den Fahrbahnbereich einfahre, der Auflieger nach rechts ausschere und den Zaun touchiere. Aus diesem Grunde sei er zunächst ein Stück rückwärts gefahren, ohne sich von der rückwärtigen Verkehrssituation zu überzeugen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 16.750,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2013 an ihn zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben das Eigentum des Klägers an dem beschädigten Fahrzeug, den Unfallhergang, die Schadensverursachung durch das Beklagtenfahrzeug und die Plausibilität des Geschehensablaufs sowie die Kompatibilität der Schäden bestritten. Sie haben behauptet, der Kläger und der Zeuge Z seien miteinander bekannt. Der Kläger und seine Eltern seien seit dem Jahre 2006 von unzähligen Unfällen und angeblichen Einbruchsdiebstahlschäden in Fahrzeuge betroffen gewesen. Der Kläger sei an mindestens sieben Vorfällen beteiligt gewesen. Bei einer anlässlich eines am 13.05.2010 erfolgten Einbruchdiebstahls durchgeführten Begutachtung sei ein nicht reparierter Streifschaden im vorderen linken Bereich festgestellt worden. Da das Fahrzeug in zahlreiche Vorunfälle verwickelt gewesen sei, bei denen mehr oder weniger das gesamte Fahrzeug bereits rundherum in Mitleidenschaft gezogen worden sei, sei die Feststellung des jetzigen Sachverständigen, unreparierte oder reparierte Vorschäden lägen nicht vor, unzutreffend, und würfen ein Licht auf die Qualität der Begutachtung. Die Sachverständigengebühren seien nicht erstattungsfähig. Es lägen zahlreiche Indizien für einen gestellten Unfall vor. Der Kläger könne im Übrigen nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen, da der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert 14.340,00 Euro betrage. Eine Instandsetzung des Fahrzeuges sei weder dargetan noch nachgewiesen und werde bestritten. Das Landgericht hat den Kläger angehört, den Zeugen C vernommen und ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Prof. T eingeholt. Den vom Kläger für den Unfallhergang benannten Zeugen Z hat es mit der Begründung nicht vernommen, der entsprechende Beweisantrag sei verspätet. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 01.03.2016 mit der Begründung abgewiesen, es sei weder aufgrund der Aussage des Zeugen C noch aufgrund des Sachverständigengutachtens oder aus dem Zusammenspiel beider Beweismittel davon überzeugt, dass sich der Unfall so zugetragen habe, wie vom Kläger behauptet. Zwar sei das vorliegende Schadensbild mit dem behaupteten Anstoß grundsätzlich in Einklang zu bringen. Allerdings habe der Sachverständige ausgeführt, dass es angesichts des Schadensbildes am Klägerfahrzeug einer Geschwindigkeit des Lkw im Kollisionszeitpunkt von mindestens 10 km/h bedurft habe. Um diese Geschwindigkeit aufgrund der zugrunde zulegenden Anfahrstrecke aus der Parkposition bis zur Kollision zu erreichen, habe der Lkw mit mindestens 1,3 m/sec² beschleunigt werden müssen, was der Anfahrtsbeschleunigung eines Pkw in Vorwärtsfahrt entspreche, während ein Lkw in Rückwärtsfahrt etwa mit 0,3 bis 0,5 m/sec² beschleunigt werde. Außerdem ergebe es in der gegebenen Situation für den Fahrer des beteiligten Lkw aus technischer Sicht angesichts des maximalen Ausschwenkens im Heck- bzw. Frontbereich keinen Sinn, rückwärts zu rangieren, um auszuparken. Die Aussage des Zeugen C sei hinsichtlich des eigentlichen Unfallhergangs unergiebig, weil er auf diesen erst durch den Knall aufmerksam geworden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Ausgangsantrag weiter verfolgt. Der Sachverständige habe die Schäden an beiden Fahrzeugen für plausibel gehalten und bestätigt, dass der Lkw-Fahrer die Kollision nicht habe bemerken müssen und er auch das hinter ihm geparkte Fahrzeug vom Fahrersitz des Lkw aus nicht habe wahrnehmen können. Bemerkenswert seien die Bekundungen des Sachverständigen, dass der zurückgelegte Weg des Lkw und das Beschleunigungsniveau nicht verständlich seien, weil er diese mit einem Augenzwinkern in Richtung Beklagtenvertreter getätigt habe. Dies habe der Kläger auch beanstandet. Der Kläger habe auch darauf hingewiesen, dass für die vom Sachverständigen als nicht plausibel angesehene Tatsache der Zeuge C benannt gewesen und vom Gericht hierzu nicht befragt worden sei. Die Voraussetzungen des § 296 ZPO für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens hätten nicht vorgelegen, insbesondere sei die späte Benennung des Zeugen Z auch nicht grob fahrlässig gewesen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass er in die Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Zeugen Z eingewilligt hat und somit mangels rechtswidriger Rechtsgutverletzung ein Anspruch aus den §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 ff. BGB nicht gegeben ist. Die Feststellungen des Sachverständigen zum Unfallhergang ergeben für den Senat insoweit ein eindeutiges Bild. Danach hat der Zeuge Z den Lkw, ohne sich vorher zu vergewissern, ob ein Fahrzeug hinter diesem geparkt hatte, mit einer für einen Lkw ungewöhnlichen Beschleunigung über eine Strecke von 7 m rückwärts gesetzt, obgleich dies nicht erforderlich gewesen wäre, um den Lkw nach vorne heraus aus der Parkposition in den Straßenraum zu fahren. Angriffe gegen die Feststellungen des Sachverständigen, die in jeder Weise nachvollziehbar und wissenschaftlich fundiert sind, hat der Kläger nicht geführt. Was der Kläger mit der Ausführung, der Sachverständige habe „mit einem Augenzwinkern“ erklärt, der zurückgelegte Weg des Lkws und das Beschleunigungsniveau seien nicht verständlich, implizieren möchte, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit der Kläger hieraus eine Befangenheit des Sachverständigen ableiten könnte, hätte er umgehend einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Die wissenschaftliche Herleitung dieser Feststellungen ist, wie bereits ausgeführt, von ihm nicht angegriffen worden. Der Sachverständige ist im Übrigen auch dem Senat aus seiner langjährigen Tätigkeit in Verkehrsunfallsachen als fachlich äußerst versiert und persönlich integer bekannt. Das so umrissene Fahrverhalten des Zeugen Z ist derart ungewöhnlich und grob fehlerhaft, dass es sich letztlich nur so erklären lässt, dass der Zeuge Z absichtlich einen Schaden an dem hinter dem Lkw geparkten Fahrzeug hat herbeiführen wollen. Die Vernehmung des Zeugen Z, die der Senat pflichtgemäß nachgeholt hat, hat diesen Eindruck nicht entkräftet, sondern verstärkt. Denn der Zeuge hat zum Einen sein höchst befremdliches Fahrverhalten in keiner Weise befriedigend erklären können. So hat er angegeben, er sei „ganz normal“ rückwärts gefahren, obgleich dies durch die Feststellungen des Sachverständigen widerlegt ist. Dass er als nach seinem eigenen Bekunden zum Unfallzeitpunkt bereits erfahrener Lkw-Fahrer nicht erkannt haben könnte, dass er seinen Lkw ohne vorheriges Rangieren auf die Straße hätte fahren können, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Um den genauen Ausfahrweg und das Ausmaß des Ausschwenkens des Aufliegers festzustellen, muss der Sachverständige nicht, wie der Zeuge bemerkte, selbst im Lkw sitzen. Seine diesbezüglichen Berechnungen sind schlüssig und im Übrigen nicht angegriffen. Schließlich vermochte der Zeuge auch keinerlei Erklärung dafür abzugeben, warum er sich nicht vor Beginn der Fahrt vergewissert hat, ob hinter ihm ein Fahrzeug geparkt hatte, obgleich er selbst angegeben hat, dass man dies in der Fahrschule so lerne und man ein hinter dem LKW parkendes Fahrzeug im Rückspiegel nicht erkennen könne. Eine andere Erklärung für das Verhalten des Zeugen Z als ein Zusammenwirken mit dem Kläger zu dem Zwecke, zu Unrecht eine Versicherungsleistung zu erhalten, ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Auch die eigenen Einlassungen des Klägers bestätigen diese Überzeugung. Denn der Kläger hat seinen Vortrag offensichtlich an das Ergebnis des Sachverständigengutachtens angepasst. Während er bei seiner ersten Anhörung vor dem Landgericht noch angegeben hatte, der Zeuge C habe ihm erklärt, ein Lkw sei auf sein Auto gefahren, man also von einem ganz normalen Auffahrunfall ausgehen konnte, hat er vor dem Senat angegeben, der Zeuge C habe erklärt, jemand sei „über“ sein Auto gefahren. Es habe sich auch seiner (des Klägers) Meinung nach nicht um ein normales Rangiermanöver gehandelt. Dies stellt eine vortragsanpassende Reaktion des Klägers auf die Feststellungen des Sachverständigen zum Unfallhergang dar und mutet als Versuch an, sich von dem nachgewiesenermaßen unverständlichen Verhalten des Zeugen Z zu distanzieren. Im Übrigen belegt auch die vom Kläger als Reaktion auf die Recherchen der Beklagten zu 2) eingeräumte Vorgeschichte des Fahrzeugs und die Höhe der Klageforderung, dass der Kläger ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dem Unfallgeschehen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i. V. m. § 713 ZPO.